Gegenstand Art und Wei Dieses Gesetz umschreibt die Aufgaben der Polizei und die se ihrer Erfüllung.
550.1
Polizeigesetz
PolG
Präambel
Polizeigesetz (PolG) 550.1
1.1.26 -131
Polizeigesetz (PolG)
(vom 23. April 2007)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 5. Juli
20063 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
6. Februar 2007,
beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
Art. 1
Art. 2 Geltungsbereich nalen Polizeien 2 Für die polize
Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und die kommu- (Stadt- und Gemeindepolizeien). iliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung gel-
Art. 32
ten nur Übrigen Bestimmu 3 Für Pr die Best 2. Absch Sicherhe und Ordn g sowie die Bestimmungen des 3., 5. und 8.Abschnitts. Im richtet sich diese polizeiliche Tätigkeit namentlich nach den ngen der Strafprozessordnung13 und des GOG7.19 ivate, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, gelten nur immungen des 9. Abschnitts dieses Gesetzes.23 nitt: Aufgaben der Polizei it ung
Art. 3
Die Polizei trägt durch Information, Beratung, sichtbare PräsenzundanderegeeigneteMassnahmenzurAufrechterhaltungder öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei.
Sie trifft insbesondere Massnahmen zur a.19 Verhinderung und Erkennung von Straftaten,
- Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern,
- Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entspre- chender Störungen.
Stellt sie dabei strafbare Handlungen fest, ermittelt sie nach
Art. 306f
StPO13.18
.1 Polizeigesetz (PolG) Vorermittlung und Vorverfahren
Art. 4
1 Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmun- gen, tätigt die Polizei Vorermittlungen, um festzustellen, ob
- strafbare Handlungen zu verhindern oder
- strafbare Handlungen aufzuklären sind.
Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermitt- lung richtet sich nach diesem Gesetz.
DiePolizeiwirktbeiderAufklärungvonStraftatenimVorverfah-
Art. 299ff
ren gemäss Aufgaben ge Strafprozessordnung mit und erfüllt dazu die mäss StPO.
Art. 5
Hilfeleistung Leben bedroht Die Polizei hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und sind. Unterstützung der Behörden
Art. 6
Die Polizei leistet den Justiz- und Verwaltungsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mitwirkung durch die Rechtsordnung vorgesehen oder zu deren Durchsetzung erforderlich ist. Schutz privater Rechte
Art. 7
Die Polizei kann ausnahmsweise vorsorgliche Massnahmen zum Schutz privater Rechte treffen, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann und ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bewilligung für gesteigerten Gemein- gebrauch
Art. 7
a.31 Demonstrationen, Kundgebungen und andere Veranstaltun- gen, die zu gesteigertem Gemeingebrauch führen, bedürfen einer vor- gängigen Bewilligung durch das zuständige Gemeinwesen.
. Abschnitt: Aufgabenerfüllung im Allgemeinen
- Grundsätze polizeilichen Handelns Gesetz- mässigkeit
Art. 8
Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden.
Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschen- würde der Einzelnen.
Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch12 oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Polizeigesetz (PolG) 550.1
.1.26 -131 Polizeiliche Generalklausel
Art. 9
Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetz- liche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar dro- hende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. Verhältnis- mässigkeit
Art. 10
Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein.
Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussicht- lich am wenigsten beeinträchtigen.
Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Art. 11 Minderjährige von Minderjähr stand, insbeso 2 Sie wahrt di tung der Minde
Die Polizei beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse igen. Sie berücksichtigt deren Alter und Entwicklungs- ndere bei der Anwendung polizeilichen Zwangs. e Informationsbedürfnisse der gesetzlichen Vertre- rjährigen.
Art. 12 Dokumentation 2 Sie stellt s
Die Polizei dokumentiert ihr Handeln angemessen. icher, dass die eingesetzten Kräfte identifiziert werden können.
- Polizeilicher Zwang
Art. 13 Grundsatz der Verhäl und Gegens
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen tnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere tände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen.
Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waf- fen und Munitionstypen.
Art. 14 Androhung diesen an a. derbetr forderung b. unbetei
Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei und gibt offenenPersonGelegenheit,sichgemässpolizeilicherAuf- zu verhalten, ligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.
.1 Polizeigesetz (PolG)
Keine Androhung ist erforderlich, wenn
- die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder
- es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevor- steht. Hilfepflicht der Polizei
Art. 15
Werden Personen durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, leistet ihnen die Polizei den notwendigen Beistand und ver- schafft ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen.
Art. 16 Fesselung begründete a. Mensche leisten, T Sicherstel b. fliehen c. sich tö 2 Bei Tran selt werde Schusswaff
Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der Verdacht besteht, sie werde n angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen iere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer lung entziehen, , andere befreien oder selbst befreit werden, ten oder verletzen. sporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefes- n. en- gebrauch
Art. 17
Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schuss- waffe Gebrauch machen.
Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein,
- wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher WeiseangegriffenodermiteinemgefährlichenAngriffunmittelbar bedroht werden,
- wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Ver- gehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird und sie fliehen will,
- wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen,
- zur Befreiung von Geiseln,
- zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Ver- brechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf voraus- zugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warn- schuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
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.1.26 -131
. Abschnitt: Polizeiliche Massnahmen
- Grundsätze Vorgehen gegen Störer
Art. 18
Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen diePerson,welchedieöffentliche SicherheitundOrdnungunmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einemGegenstand aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegen- standsowiegegendiePerson,welchedieHerrschaftüberdasTieroder den Gegenstand ausübt. Vorgehen gegen andere Personen
Art. 19
Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Per- son richten, wenn
- das Gesetz es vorsieht oder
- eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann. Betreten priva- ter Grundstücke
Art. 20
Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei private Grundstücke betreten.
- Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen Personen- kontrolle und Identitäts- feststellung
Art. 21
Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklä- ren, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilli- gungspapiere echt sind.
Die Beherbergungsbetriebe führen eine Gästekontrolle und stel- lenMeldescheineaus.DiesesindderPolizeizumZweckderIdentitäts- feststellung zur Verfügung zu stellen.21
.1 Polizeigesetz (PolG)
Die Polizei darf die zur Identifikation von Personen erforder- lichen Angaben in den Meldescheinen der Gästekontrolle von Beher- bergungsbetrieben sowie in den Neuzuzugsmeldungen von Gemein- den zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung von Strafurteilen elektronisch abrufen sowie systematisch und auto- matisiert in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.25 Erkennungs- dienstliche Massnahmen
Art. 22
Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne der Strafprozessordnung13 vornehmen, wenn die Feststellung der Identität einer Person
- zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und
- mit anderen auf Polizeidienststellen vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann.
Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungs- dienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Per- son festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
- Polizeiliche Vorladung und Befragung Polizeiliche Vorladung
Art. 23
Die Polizei darf eine Person ohne Beachtung besonderer FormenundFristen,jedochunterNennungdesGrundesvorladen,ins- besondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erken- nungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Gegen- ständen.
Art. 24 Befragung rer Formvo Erfüllung 2 Sobald e für die Be D. Polizei
Die Polizei darf eine Person ohne die Beachtung besonde- rschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die polizeilicher Aufgaben notwendig ist. in Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, gelten fragung die Regeln der Strafprozessordnung13. licher Gewahrsam Voraus- setzungen
Art. 25
Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
- sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft und unmittelbar gefährdet,
- sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf,
Polizeigesetz (PolG) 550.1
.1.26 -131
- sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Mass- nahme durch Flucht entzogen hat oder
- dies zur Sicherstellung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwen- dig ist.
Art. 26 Durchführung sie ihr unver 2 Sie gibt ih bestellen, un samsnichtgefä tigen.Istdiei hat die Poliz sen zu benach der Person wi 3 Ist die Per standschaft, Vormundschaft oder Stelle z 4 Die Person aufnehmen kön
HatdiePolizeieinePersoninGewahrsamgenommen,gibt züglich den Grund dafür bekannt. r Gelegenheit, eine Anwältin oder einen Anwalt zu d, soweit dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahr- hrdetwird,einePersonihresVertrauenszubenachrich- nGewahrsamgenommenePersondazunichtinderLage, ei so schnell wie möglich Angehörigeoder Familiengenos- richtigen, soweit dies nicht dem mutmasslichen Willen derspricht. son minderjährig oder steht sie unter umfassender Bei- ist ohne Verzug eine für die elterliche Sorge, Obhut oder oder für die Beistandschaft verantwortliche Person u benachrichtigen.17 muss mit den sie bewachenden Personen Kontakt nen, wenn sie Hilfe benötigt. Dauer, gerichtliche Überprüfung
Art. 27
1 Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, längstens jedoch 24 Stunden. Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams wird auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Ist im Hinblick auf die Zuführung aneine fürweitere Massnahmen zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die Polizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams der Haftrichterin oder dem Haftrichter einen begründeten Antrag auf Ver- längerung. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozess- ordnung13 sinngemäss anwendbar.
- Vor-, Zu- und Rückführung Vorführung und Zuführung
Art. 28
Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Polizei eine Person dieser Stelle vor oder einer anderen Stelle zu.
.1 Polizeigesetz (PolG) Zuführung von minderjährigen und unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen
Art. 29
1 Die Polizei darf eine minderjährige oder unter umfassen- der Beistandschaft stehende Person in ihre Obhut nehmen, wenn sich die Person
- der elterlichen oder der von der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) angeordneten Aufsicht entzieht,
- an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität droht.
Die Polizei führt die Person ohne Verzug der Inhaberin oder dem InhaberderelterlichenSorgeoderObhut,derzuständigenKESBoder einer von diesen Stellen bezeichneten Stelle zu.
ZuführungenimSinnevonAbs.2dürfenauchbeiminderjährigen und unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen erfolgen, die in Gewahrsam genommen worden sind.
Art. 30
Transporte menen oder Der Transport von in Gewahrsam genommenen, festgenom- gefangenen Personen erfolgt durch die Polizei. Vorbe-
Art. 5
halten bleibt 29. November 2 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 00410. Rückführung von ausreise- pflichtigen Personen
Art. 31
Die Polizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons ZürichfallendenRückführungenvonausreisepflichtigenAusländerin- nen und Ausländern.
Soweit es das Bundesrecht zulässt, können Rückführungen durch spezialisierte private Organisationen erfolgen.
- Überwachungsmassnahmen19 Polizeiliche Observation
Art. 32
1 Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Polizei Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von
Art. 179quater
StGB12 offen oder verdeckt beobachten.
Eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier kann eine polizei- liche Observation mittels technischer Überwachungsgeräte anordnen, wenn die Verhinderung und Erkennung zukünftiger strafbarer Hand- lungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
Dauert eine polizeiliche Observation länger als einen Monat, bedarf ihre Fortsetzung in jedem Fall der Genehmigung durch das Polizeikommando.
FürdieMitteilungeinerMassnahmenachAbs.2durchdiePolizei
Art. 283
an die von einer Observation direkt betroffene Person gilt StPO sinngemäss.
Polizeigesetz (PolG) 550.1
.1.26 -131 Audio- und Video- überwachung
Art. 32
a.18 1 ZurErfüllungihresAuftragesdarfdiePolizeidenöffent- lich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen nicht identifiziert werden können.
Die weiter gehende Auswertung von Aufzeichnungen durch die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen bleibt vorbehalten.
- Mit Möglich- keit der Personen- identifikation
Art. 32
b.18 1 Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung und Erkennung strafbarer Handlungen, ins- besondere zum Schutz von Personen, darf die Polizei den öffentlich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten über- wachen, dass Personen identifiziert werden können.
Die Überwachung muss von einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier angeordnet und örtlich und zeitlich begrenzt werden. Sie setzt voraus, dass
- am überwachten Ort Straftaten bereits begangen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist und
- keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.
Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bild- schirmen oder in anderer geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio- und Videogeräte aufmerksam zu machen.
- Bei Gross- veranstaltungen
Art. 32
c.18 1 DiePolizeikannbeiöffentlichzugänglichenGrossveran- staltungen und Kundgebungen Personen offen oder verdeckt in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen iden- tifiziert werden können.
Die Überwachung setzt voraus, dass
- sie für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, namentlich für die Einsatzdisposition und die Unterstützung von Sicherheits- kräften, erforderlich ist oder
- konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
Art. 32
Bei einer offenen Überwachung gilt b Abs. 3 sinngemäss.
Art. 32
Kontaktnahme nen Angehörig operierende D ihre wahre Id 2 Als Kontakt und der Absch d.18 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten kön- e der Polizei oder von ihr beauftragte oder mit ihr ko- ritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne entität und Funktion bekannt zu geben. nahmen nach Abs. 1 gelten auch die Vorbereitung luss von Scheingeschäften und Testkäufen.
- Im Allgemeinen
.1 Polizeigesetz (PolG)
Das Polizeikommando kann die eingesetzte Person mit einer Legendeausstatten.Herstellung,VeränderungundGebrauchvonamt- lichen Dokumenten wie Pässe, Identitätskarten und Führerausweise bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Verdeckte Vorermittlung
Art. 32
e.18 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten kann das Polizeikommando mit Genehmigung des Zwangsmassnahmen- gerichtsausserhalb eines StrafverfahrensverdeckteVorermittlerinnen und Vorermittler einsetzen, die unter einer auf Dauer angelegten fal- schen Identität durch aktives und zielgerichtetes Verhalten versuchen, zu anderen Personen Kontakte zu knüpfen und zu ihnen ein Ver- trauensverhältnis aufzubauen.
Eine verdeckte Vorermittlung kann angeordnet werden, wenn
- hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es zu Straf-
Art. 286
taten im Sinne von b. die Schwere dies Abs. 2 StPO kommen könnte, er Straftaten eine verdeckte Vorermittlung recht- fertigt und
- andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Vorermitt- lung sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre.
Als verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler können Ange- hörigederPolizeiodervonihrbeauftragtePersoneneingesetztwerden.
Für die Durchführung der verdeckten Vorermittlung sind im
Art. 151
Übrigen die Stel und 287–298 StPO sinngemäss anwendbar, wobei an le der Staatsanwaltschaft das Polizeikommando tritt.
Art. 32
f.18, 20 Verdeckte Registrierung
Art. 32
g.18 Die Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks
Art. 33
verdeckter Registrierung im Sinne von vom 7. Mai 2008 über den nationalen Te tionssystems (N-SIS) und das SIRENE-Bü G. Wegweisung und Fernhaltung von Pers und 34 der Verordnung il des Schengener Informa- ro14 ist zulässig. onen18 Wegweisung undFernhaltung
Art. 33
Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten,
- wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet,
- wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie an- gehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigter- weise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugäng- lichen Raumes hindert,
Polizeigesetz (PolG) 550.1
.1.26 -131
- wenn Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind,
- wenn die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist,
- zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zurWahrung der Pietät. Wegweisung und Fernhal- tung mittels Verfügung
Art. 34
Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegwei- sung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten.
In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt voneinemOrtweggewiesenoderferngehaltenwerdenmusste,darfdie PolizeidasVerbotunterAndrohungderStraffolgenvonArt.292StGB12 für höchstens 14 Tage verfügen.
Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungs- bereich der Massnahme fest.
In Fällen von Abs. 2 kann die Verfügung innert fünf Tagen nach ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden. Dem Lauf der Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels kommen keine aufschiebende Wirkung zu. ImÜbrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 20069. H.19 Durchsuchung
Art. 35 Personen der Körpe peröffnun suchen, w a. dies z nen oder b. Gründe
Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an roberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Kör- gen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren enn um Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Perso- von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist, für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind,
- der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat,
- es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist oder
- siesichineinemdiefreieWillensbildungausschliessendenZustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
.1 Polizeigesetz (PolG)
Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Polizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fach- personal.
Art. 36 Gegenstände stände öffne
Die Polizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegen- n und durchsuchen, wenn
Art. 35
a. sie sich bei Personen befinden, die gemäss durchsucht werden dürfen,
- dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Per- sonen erforderlich ist,
- der Verdacht besteht, dass sich Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen werden dürfen oder hilflos sind,
- der Verdacht besteht, dass sich sicherzustellende Tiere oder Gegenstände darin befinden,
- dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Gegenständen erforderlich ist.
Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Herrschaft ausübt.
Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, wird die Durchsuchung eingehend dokumentiert.
Art. 37 Räume ein so a. ein Freihe b. Tie c. ein dass s 2 Sowe suchun oder d eine H person 3 Die tung d durch
Die Polizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände fortiges Handeln nötig machen, um e gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die it einer Person abzuwehren, re oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen, e Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdachtbesteht, ie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. it es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durch- g des Raumes die Inhaberin oder den Inhaber bei, bei deren essen Verhinderung eine Angehörige oder einen Angehörigen, ausgenossin oder einen Hausgenossen oder eine Urkunds- . Polizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertre- en Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit da- der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.
Polizeigesetz (PolG) 550.1
.1.26 -131 I.19 Sicherstellung Voraus- setzungen
Art. 38
Die Polizei darf Tiere und Gegenstände sicherstellen,
- um eine erhebliche Gefahr abzuwehren,
Art. 7
b. zum Schutz privater Rechte gemäss c. um zu verhindern, dass eine in Gew , ahrsam genommene Person sie missbräuchlich verwendet.
Art. 39 Rückgabe Polizei d 2 Erheben tigung ei Polizei F dieser Fr bei welch 3 Die Rüc macht wer 4 Kann ei werden, i rinärwese Verwertun Vernichtu
Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die as Tier oder den Gegenstand zurück. mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berech- ner Person aus andern Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die rist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf ist gibt sie das Tier oder den Gegenstand der Person zurück, er die Sicherstellung erfolgte. kgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig ge- den. n Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert st über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Vete- n zuständigen kantonalen Stelle zu entscheiden. gund ng
Art. 40
Erhebt niemand Anspruch auf einen zurückzugebenden Gegenstand oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforde- rung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, darf ihn die Polizei drei Monate nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung verwer- ten.
Die Polizei kann den Gegenstand früher verwerten, wenn er schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
Kann der Gegenstand nicht verwertet werden, darf ihn die Polizei vernichten. J.19 Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren sowie Fahrzeugen und anderen Gegenständen
Art. 41
Grundsatz stände von sen, wenn a. vorschr b. öffentl öffentlich Die Polizei darf Tiere sowie Fahrzeuge und andere Gegen- einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen las- sie iftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind, iche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder
.1 Polizeigesetz (PolG)
- eine erhebliche GefährdungfürPersonen, Tiere oderGegenstände von namhaftem Wert darstellen. Androhung und Kostenersatz
Art. 42
Die Massnahme wird der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen kann von der Androhung abgesehen werden.
Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig ge- macht werden. K.19 Polizeiliche Berichte zur Person und Personennachforschung Polizeiliche Berichte zur Person
Art. 43
Auf Gesuchderzuständigenzivilen und militärischen Stel- len erstellt die Polizei Berichte zur Person, wenn
- das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder
- die Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Infor- mationen angewiesen ist und sie diese weder von der betroffenen Person noch durch andere eigene Erhebungen erhalten kann.
Das Gesuch nennt den Zweck des Berichts, die gesetzliche Grund- lage und die benötigten Informationen.
Die Polizei tätigt Erhebungen bei Amtsstellen und bei der betrof- fenen Person. Dritte werden nur ausnahmsweise und mit ausdrück- lichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.
Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmun- gen, Feststellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und Meinungsäusserungen. Personen- nachforschung
Art. 44
IstderAufenthaltsorteinerPersonnichtbekanntoderhält sie sich im Ausland auf, so schreibt sie die Polizei in polizeilichen Fahndungsmitteln aus, wenn
- die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind,
- die Person auf Ersuchen der zuständigen Stelle vor- oder zugeführt werden muss,
- der Person Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen,
- sie als vermisst gemeldet wurde,
- andere gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.
Bei der Wahl des geeigneten Fahndungsmittels und der Art der AusschreibungberücksichtigtdiePolizeidieBedeutungdesFallesund beachtet das Mass des Notwendigen.
Polizeigesetz (PolG) 550.1
.1.26 -131
Die Polizei kann die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und dabei Bildmaterial einsetzen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
- die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Hand- lung geworden ist,
- sie sich selbst oder Dritte gefährdet.
Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie wider- rufen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung nach Tieren und Gegenständen.
. Abschnitt: Angehörige der Polizei
Art. 45 Legitimation handlungen du 2 Angehörige sie vor der A Umstände nich 3 Angehörige ihren Namen u
AngehörigederPolizeibelegenihreBerechtigungzuAmts- rch das Tragen der Uniform. der Polizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem mtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die t zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt. der Polizei, die Amtshandlungen vornehmen, geben nd ihre Dienststelle bekannt, soweit die Umstände es zulassen. Handeln in dienstfreierZeit
Art. 46
Angehörige der Polizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
Stellen Angehörige der Polizei in der dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege. Bewaffnete Dienstausübung
Art. 47
Angehörige der Polizei üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.
Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien von Zürich und Win- terthur können die bewaffnete Dienstausübung auch für polizeiliche Hilfskräfte anordnen, soweit das zu deren Sicherheit erforderlich ist. Rechtsschutz und Schaden- ersatz
Art. 48
Die Gemeindenschützendie Angehörigenund Hilfskräfte
Art. 32
ihrer Polizeien im Sinne von des Personalgesetzes vom 27. Sep- tember 19986.
Erleiden Angehörige oder Hilfskräfte einer kommunalen Polizei im Zusammenhang mit der Dienstausübung einen Schaden, so stehen ihnen wenigstens jene Rechtsansprüche zu, über welche die Angehöri-
Art. 42
gen und Hilfskräfte der Kantonspolizei gemäss lit. b des Personal- gesetzes6 verfügen.
.1 Polizeigesetz (PolG)
Hat die amtliche Tätigkeit zu ausserkantonalen Einsätzen ent- sandter kantonaler oder kommunaler Angehöriger der Polizei oder Hilfskräfte eine persönliche Haftung zur Folge, so werden sie gemäss
Art. 28
des Haftungsgesetzes vom 14. September 19694 wie bei Einsätzen im Kanton Zürich schadlos gehalten.
. Abschnitt: Private Alarmanlagen23
Art. 50
Private Alarmanlagen, mit denen die Polizei direkt alarmiert werden kann, bedürfen einer polizeilichen Bewilligung.
. Abschnitt: Information, Datenbearbeitung und Datenschutz19 Anwendungdes IDG
Art. 51
Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Be- stimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)5.
Art. 51
Information RahmenihrerZ mieren, sofe vater oder d 2 Informiert und die Staa und Opfer be dagegen spre ziert werden a.18 1 Die Polizei ist befugt, im öffentlichen Interesse und im uständigkeitdieBevölkerungundBetroffenezuinfor- rn keine überwiegenden schützenswerten Interessen Pri- es Gemeinwesens entgegenstehen. sie die Bevölkerung, gibt sie das Alter, das Geschlecht tsangehörigkeit der Täterinnen und Täter, Tatverdächtigen kannt, sofern keine Gründe des Persönlichkeitsschutzes chen oder die Gefahr besteht, dass die Personen identifi- können.29 Daten- verarbeitung
Art. 52
1 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich sind be- fugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäfts- kontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete Datenbearbeitungs- systeme zu betreiben.
Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen- daten, einschliesslich besonderer Personendaten, und Persönlichkeits- profile bearbeiten sowie Profiling vornehmen, soweit es zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unentbehrlich ist.
Die Kantonspolizei, die kommunalen Polizeien und das Forensi- sche Institut Zürich gewähren einander Zugriff auf ihre Datenbestände, soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist.
Polizeigesetz (PolG) 550.1
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Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen- daten, einschliesslich besonderer Personendaten, anderen öffentlichen Organen sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes und Dritten von Amtes wegen oder auf Ersuchen im Einzelfall unter den
Art. 16
Voraussetzungen von § 5 Öffentliche Organe tut Zürich Personenda im Rahmen ihrer Verpf und 17 IDG5 bekannt geben. geben der Polizei und dem Forensischen Insti- ten, einschliesslich besonderer Personendaten, lichtungen zur Leistung von Amts- und Rechts-
Art. 16
hilfe sowie überdies unter den Voraussetzungen von § und 17 IDG5 bekannt. Schutz von Audio- und Bildmaterial
Art. 52
a.18 Ergreift die Polizei technische Überwachungsmassnah-
Art. 7
IDG men,trifftsieVorkehrungenimSinnevon liche Verwendung von Audio- und Bil ,umdiemissbräuch- dmaterial auszuschliessen. Löschen von Aufzeichnungen
Art. 53
Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit Einsatzzent- ralen der Polizei werden spätestens nach einem Jahr gelöscht, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zum Zweck der Personennachforschung sichergestellt worden sind.
Aufzeichnungen im Rahmen technischer Überwachungsmass- nahmen werden gelöscht, sobald sie für die Erkennung oder Verhin- derung von Straftaten oder die Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach 100 Tagen, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.19 Gemeinsames Daten- bearbeitungs- und Informa- tionssystem
Art. 54
1 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und WinterthurbetreibengemeinsameinpolizeilichesDatenbearbeitungs- und Informationssystem.
Das System dientden beteiligten Polizeien bei derErfüllungihrer gesetzlichen Aufgaben zur Dokumentation des polizeilichen Handelns, zum Informations- und Datenaustausch, zur gemeinsamen Datenhal- tung und zu statistischen Erhebungen.
Das System enthält Daten zu Personen und Sachverhalten, wel- che die Polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschafft und bearbeitet hat.
Die Betreiber gewährleisten auf Gesuch weiteren kommunalen Polizeien den Zugriff auf das System, soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, insbesondere bei Übernahme
Art. 20
kriminalpolizeilicher Aufgaben gemäss 5 Die Hauptverantwortung über den Date POG10. n- und Informationsbe-
Art. 5
stand im Sinne von 6 Die für die Poliz für die Benutzerinn Abs. 1 IDG trägt die Kantonspolizei. ei zuständige Direktion regelt die Zugriffsrechte en und Benutzer.
.1 Polizeigesetz (PolG)
Die Löschung von Daten, die sich auf Strafverfahren beziehen, erfolgt nach Ablauf der Aktenaufbewahrungsvorschriften der StPO. Darüber hinaus erfolgt die Löschung von Daten nach Massgabe der vom Regierungsrat festgesetzten Aufbewahrungsvorschriften. Nachführung von Daten- systemen
Art. 54
a.18 1 Die Strafbehörden teilen der Polizei zur Nachführung der polizeilichen Datenbearbeitungssysteme Freisprüche sowie Ein- stellungenundNichtanhandnahmenvonStrafverfahreninnert14Tagen seit Eintritt der Rechtskraft mit.
Die oder der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Ak- tualität und die Nachführung der in den Datenbearbeitungssystemen gespeicherten Daten in der Regel alle zwei Jahre und aus besonderem Anlass. ViCLAS- Datenbank
Art. 54
b.18 1 Die Polizei meldet der für den Justizvollzug zuständigen
Art. 4
Direktion Personen, deren Ermittlungsdaten gemäss kantonalenVereinbarungüberdiecomputergestützteZusa derKantonebeiderAufklärungvonGewaltdeliktenvom2.Ap (ViCLAS-Konkordat)11 indieViCLAS-Datenbankaufgenom der Inter- mmenarbeit ril2009 menwer- den.
Diese Direktion teilt der Polizei den Vollzug von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen gegenüber solchen Personen innert
Tagen nach Antritt der Freiheitsstrafe oder Beginn der Massnahme mit. Datenschutz- beratung
Art. 54
c.27 1 Die Polizeien bezeichnen je eine für die Datenschutz- beratung zuständige Person.
Diese hat folgende Aufgaben:
- Sie berät und unterstützt die Polizeien bei der Bearbeitung von Per- sonendaten.
Art. 10
b. Sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss Abs. 1 IDG5 vor.
- Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten- schutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.
Die für die Datenschutzberatung zuständige Person einer Polizei kanndieseAufgabefürmehrerePolizeienerfüllen.DiebeteiligtenPoli- zeien regeln die Einzelheiten.
Polizeigesetz (PolG) 550.1
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. Abschnitt: Haftung und Kostenersatz
- Haftung
Art. 55
Grundsatz tungsgeset Schädigung rechtmässi Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Haf- zes4. aus ger Tätigkeit
Art. 56
Wenn Dritten durch rechtmässige polizeiliche Tätigkeit Schaden entsteht, leistet der Staat nach Billigkeit Ersatz.
Der Staat leistet keinen Ersatz, wenn die geschädigte Person die polizeiliche Tätigkeit verursacht hat oder wenn sie ein grobes Verschul- den an der Entstehung des Schadens trifft. Schadenersatz bei Hilfeleistun- gen Privater
Art. 57
Wenn Private der Polizei bei der Ausübung einer dienst- lichen Verrichtung Hilfe leisten und dabei Schaden erleiden oder verursachen, leistet der Staat nach Billigkeit Ersatz.
- Kostenersatz Polizeiliche Leistungen
Art. 58
1 Die Polizei kann Kostenersatz verlangen
- von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordert,
- von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsat- zes, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehan- delt hat,
- von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm.
Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Inte- resse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
Die Polizei muss von der Verursacherin oder dem Verursacher eines ausserordentlichen Polizeieinsatzes Kostenersatz verlangen, wenn diese oder dieser vorsätzlich gehandelt hat.
Sie verrechnet die Kosten eines ausserordentlichen Polizeieinsatzes ab dem Zeitpunkt, in dem Leistungen erforderlich werden, die über den Grundauftrag zur Verhinderung polizeiwidriger Zustände hinaus- gehen.
Sie auferlegt die Kosten der Verursacherin oder dem Verursacher anteilmässig nach Massgabe ihres bzw. seines konkreten Beitrags.
.1 Polizeigesetz (PolG)
Bei bewilligten Veranstaltungen, die der Ausübung des verfassungs- mässig garantierten Demonstrationsrechts dienen, werden der Veran- stalterin oder dem Veranstalter keine Kosten auferlegt, ausser sie bzw. er hat vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen. Sicherstellung, Wegschaffung, Verwertungusw.
Art. 59
Fallen bei Sicherstellung, Fernhaltung, Wegschaffung, Auf- bewahrung, Vorkehrungen zur Werterhaltung, Verwertung oder Ver- nichtung Kosten an, können sie der Person auferlegt werden, die
- am Tier, am Fahrzeug oder am sonstigen Gegenstand berechtigt ist oder
- die polizeiliche Massnahme verursacht hat.
. Abschnitt: Private Sicherheitsdienstleistungen22
Art. 59
Begriff von Kont a. Türst b. Bewac c. Schut d. Siche 2 Nicht von unte dienste, Bewillig a.22 1 Sicherheitsdienstleistungen umfassen die Tätigkeiten roll- und Aufsichtsdiensten, insbesondere eherdiensten, hungs- und Überwachungsdiensten, zdiensten für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung, rheitstransporten von Personen, Gütern und Wertsachen. darunter fallen Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste rgeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassa- Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste. ungs- pflicht
Art. 59
b.26 1 NatürlicheundjuristischePersonen,diegewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), benö- tigen eine Betriebsbewilligung des Kantons.
Sicherheitsunternehmen,dieübereineBewilligungeinesanderen Kantons verfügen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Bewilligungs- voraussetzungen
Art. 59
c.22 1 Sicherheitsunternehmen wird die Bewilligung erteilt, wenn die gesuchstellende bzw. bei juristischen Personen die geschäfts- führende Person nachweist, dass
- sie Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitglied- staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan- delsassoziation oder Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist und Wohnsitz in der Schweiz hat,
- sie handlungsfähig ist,
- keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint,
Polizeigesetz (PolG) 550.1
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- sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für diese Tätigkeit als geeignet erscheint,
- gegen sie keine Verlustscheine bestehen,
- sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungs- summevonmindestens3Mio.FrankenjeSchadenereignisverfügt.
Zur Abklärung der Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. d können
Art. 43
polizeiliche Berichte zur Person gemäss 3 Die Bewilligung kann unter Auflagen er 4 FürdieBehandlungderBewilligungsgesuche eingeholt werden. teilt werden. sindkostendeckende Gebühren zu entrichten. Angestellte von Sicherheits- unternehmen
Art. 59
d.22 Sicherheitsunternehmen dürfen für das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen nur Personen anstellen, die folgende Vor- aussetzungen erfüllen:
- Sie verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staats- angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder über eine Nieder- lassungsbewilligung.
- Sie sind handlungsfähig.
- Es erscheint keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen. Aus- und Weiterbildung
Art. 59
e.22 Die Sicherheitsunternehmen stellen sicher, dass die für sie tätigen Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, über eine den Aufgaben entsprechende praktischeundtheoretischeAusbil- dung verfügen und sich regelmässig weiterbilden. Verhaltens- pflichten der Sicherheits- unternehmen und ihrer Angestellten
Art. 59
f.22 Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind ver- pflichtet,
- derPolizeiAuskunftübergetroffeneundgeplanteMassnahmenzu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden,
- über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Poli- zei Stillschweigen zu bewahren,
- alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen führen oder die Erfüllung der Aufgabe der Polizei beeinträchtigen könnte.
Art. 59
Sanktionen g.22 1 Die Bewilligung wird befristet oder definitiv entzogen, wenn
Art. 59
a. die Voraussetzungen gemäss b. Bestimmungen dieses Gesetze c nicht mehr erfüllt sind oder s oder Auflagen verletzt wurden.
.1 Polizeigesetz (PolG)
Personenkannverbotenwerden,inSicherheitsunternehmentätig zu sein, wenn
- siewegeneinesVerbrechensoderVergehensverurteiltwordensind,
Art. 59
b. sie wiederholt gegen die Verhaltenspflichten nach f verstossen haben,
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.
ErscheinteinEntzuggemässAbs.1odereinBerufsverbotgemäss Abs. 2 nicht als angemessen, kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 59
Meldepflicht ligungsbehörd einem Berufsv h.22 Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Bewil- e Umstände, die zum Entzug der Bewilligung oder zu erbot führen können. Datenbearbei- tung durch die Bewilligungs- behörde
Art. 59
i.22 1 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, zu bearbeiten.
Sie führt ein Verzeichnis über die erteilten und verweigerten Be- willigungen sowie über die erteilten Berufsverbote. Das Verzeichnis mit den erteilten Bewilligungen wird veröffentlicht.
Sie kann den Sicherheitsunternehmen auf Ersuchen Auskunft er- teilen, ob über die Person, die das Unternehmen anzustellen gedenkt, ein Berufsverbot verfügt wurde. Straf- bestimmungen
Art. 59
j.22 1 Mit Busse wird bestraft, wer
- ohne Bewilligung Sicherheitsdienstleistungen erbringt, für die eine
Art. 59
Bewilligung gemäss b Abs. 1 erforderlich ist,
Art. 59
b. gegen § d oder 59 e verstösst,
Art. 59
c. in schwerwiegender Weise Verhaltenspflichten gemäss f ver- letzt.
Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
.23 Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Ausführungs- bestimmungen
Art. 60
1 DerRegierungsraterlässtAusführungsbestimmungenins- besondere über
- die Zwangsanwendung,
- die polizeiliche Bearbeitung von Daten, das Betreiben von ent- sprechenden Datensystemen und deren Nachführung, den Daten- und Informationsaustausch mit anderen Polizeistellen und Behör- den und die Aufbewahrungsdauer der Daten,
Polizeigesetz (PolG) 550.1
.1.26 -131
- den Inhalt der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben und den elektronischen Abruf der Daten.
Die Verordnung über die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und
Art. 13
Munitionstypen gemäss Abs. 2 untersteht der Genehmigung des Kantonsrates. Änderung bis- herigen Rechts
Art. 61
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
- Das Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten vom 14. September 19694: . . .15
- Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 200410: . . .15
- Die Strafprozessordnung vom 4. Mai 19198: . . .15
OS 64, 324.
Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
ABl 2006, 856.
LS 170.1; heute: Haftungsgesetz.
LS 170.4.
LS 177.10.
LS 211.1.
Aufgehoben.
LS 351.
LS 551.1.
LS 551.104.
SR 311.0.
SR 312.0.
SR 362.0.
Text siehe OS 64, 324.
Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 585; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
EingefügtdurchGvom5.November2012(OS68,79;ABl2012,655).InKraft seit 1. März 2013.
Fassung gemäss G vom 5. November2012 (OS 68, 79; ABl 2012, 655). In Kraft seit 1. März 2013.
Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2014 (1C_653/ 2012) (OS 69, 476).
.1 Polizeigesetz (PolG)
Eingefügt durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
Eingefügt durch G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis- tungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABl 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis- tungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABl 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Aufgehoben durch G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis- tungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABl 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar 2018.
FassunggemässGvom24.Oktober2016(OS73,140;ABl2016-01-29).InKraft seit 1. April 2018.
EingefügtdurchGüberdieAnforderungenanprivateSicherheitsdienstleistun- gen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABl 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar 2019.
Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem- ber 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem- ber 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
Eingefügt durch G vom 9. März 2020 (OS 76, 231; ABl 2020-02-28). In Kraft seit 1. Juli 2021.
Fassung gemäss G vom 12.April 2021 (OS 76, 387; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1.Januar 2022.
Eingefügt durch G vom 30.Juni 2025 (OS 80, 336; ABl 2023-03-17). In Kraft seit 1. Januar 2026.
Fassung gemäss G vom 30. Juni 2025 (OS 80, 336; ABl 2023-03-17). In Kraft seit 1. Januar 2026.