Lexipedia

550.11

Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung

PolZ

Präambel

Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ) 550.11

1.7.09 - 65

Verordnung

über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)

(vom 21. Januar 2009)1

Der Regierungsrat,

Art. 13

gestützt auf § 23. April 2007 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) vom 2, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen Grundsätze zur Zwangs- anwendung

Art. 1

Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs sind insbesondere das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Person zu berücksichtigen. Erniedrigende oder beleidigende Behand- lung ist verboten.

LeistetdiePolizeiAmtshilfe,istsiezudemaneinschränkendeWei- sungen der ersuchenden Amtsstelle gebunden, die diese zur Zwangs- anwendung erteilt hat. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Not- wehrhilfe und Notstand.

Art. 2

Vorschriften Polizeien erl tel.Sieberück heitsstandard Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen assen Vorschriften über die Verwendung der Einsatzmit- sichtigendabeidenStandderTechnik,anerkannteSicher- s und Empfehlungen von Fachinstitutionen.

Art. 3

Ausbildung dazu ausgeb Polizeiangehörige, die polizeilichen Zwang ausüben, müssen ildet sein und eine regelmässige Weiterbildung absolvie- ren. Bericht- erstattung

Art. 4

Ist bei der Anwendung polizeilichen Zwangs eine Person verletzt worden oder ist eine Verletzung wahrscheinlich, ist dem Kom- mando schriftlich Bericht zu erstatten.

IsteinePersonschwerverletztodergetötetwordenodermussdamit gerechnet werden, ist unverzüglich die Strafuntersuchungsbehörde zu orientieren.

.11 Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)

  1. Einsatzmittel Zulässige Einsatzmittel

Art. 5

Neben dem Einsatz körperlicher Gewalt darf mit folgenden Einsatzmitteln unmittelbarer Zwang angewendet werden:

  1. Fesselungsmittel,
  2. Diensthunde,
  3. Gummischrot,

Art. 9

d. Reizstoffe nach § und 10,

  1. Wasserwerfer,
  2. Polizeimehrzweckstöcke,
  3. Destabilisierungsgeräte (Elektroimpulsgeräte),
  4. Schusswaffen.

In Fällen von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand dürfen auch andere Mittel eingesetzt werden.

Art. 6

Fesselungsmittel noch die Atmung b FesselungsmitteldürfenwederdieBlutzirkulationabschnüren eeinträchtigen.

Art. 7 Diensthunde nen und Führ 2 Für die Be desSchweizer

Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führerin- er ist regelmässig zu prüfen. urteilung der Einsatzfähigkeit sind die Empfehlungen ischenPolizeihundeführer-Verbandeszuberücksichtigen.

Art. 8 Gummischrot in den entsp distanz einz 2 Ausgenomme

Beim Einsatz von Gummischrot ist zu den Zielpersonen die rechenden Instruktionsunterlagen angegebene Minimal- uhalten. n sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Not- stand.

Art. 9 Reizstoffe Polizeien b Capsaicinpr 2 Hält die über 60 Min b. Reizstof

Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen ezeichnen die zulässigen natürlichen und synthetischen äparate. Reizwirkung nach dem Einsatz eines solchen Präparates uten an, ist ärztliche Hilfe beizuziehen. fe gemäss eidgenössischer Waffen- verordnung

Art. 10

Reizstoffe nach Anhang 2 der eidgenössischen Waffenver- ordnung vom 2. Juli 20083 dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Einsatzleitung oder der verantwortlichen Vorgesetzten vor Ort einge- setzt werden. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand.

Werden die Reizstoffe in geschlossenen Räumen eingesetzt, ist sicherzustellen, dass betroffene Personen diese unverzüglich verlassen können.

  1. Capsaicin- präparate

Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ) 550.11

.7.09 - 65

Werden mit den Reizstoffen besprühte Personen festgenommen, ist ihnen baldmöglichst Gelegenheit zu geben, den Körper zu reinigen und die Kleider zu wechseln. Hält die Reizwirkung über 60 Minuten an, ist ärztliche Hilfe beizuziehen.

Art. 11 Wasserwerfer Zürich bezeic fern befugten

Die Kommandos der Kantonspolizei und der Stadtpolizei hnen die zur Lenkung und Bedienung von Wasserwer- Polizeiangehörigen.

Art. 10

Werden dem Wasser Reizstoffe beigemischt, gilt sinngemäss. Polizei- mehrzweck- stöcke

Art. 12

Es dürfen nur Polizeimehrzweckstöcke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Spitzen aufweisen.

Bei der Ausbildung für den Einsatz von Polizeimehrzweckstöcken ist die Ausbildungsrichtlinie des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) zu berücksichtigen.

Polizeimehrzweckstöcke dürfen nicht gezielt gegen besonders sensible Körperteile eingesetzt werden. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand. Destabilisie- rungsgeräte (Elektroimpuls- geräte)

Art. 13

DieKommandosderKantonspolizeiundderkommunalen Polizeien bezeichnen die zur Anwendung von Destabilisierungsgerä- ten befugten Polizeiangehörigen. Diese sind für solche Einsätze aus- zubilden. Bei der Ausbildung sind die Empfehlungen der Schweize- rischen Polizeitechnischen Kommission (SPTK) zu berücksichtigen.

Ist ein Destabilisierungsgerät eingesetzt worden, ist

  1. die getroffene Person einer ärztlichen Kontrolle zuzuführen,
  2. dem Kommando schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 14 Schusswaffen a. Hand- und b. Seriefeuer c. Mehrzweckg 2 Die Kommand zeien bezeich Sie berücksic Polizeitechni lichung der E 3 Munition, d sich beim Auf Bei Einsätzen andere unmitt tion verwende

Folgende Schusswaffen sind zulässig: Faustfeuerwaffen, waffen, ewehre. os der Kantonspolizei und der kommunalen Poli- nen die zulässigen Schusswaffen- und Munitionstypen. htigen dabei die Empfehlungen der Schweizerischen schen Kommission (SPTK) und fördern die Vereinheit- insatzmittel. ie für den Einsatz gegen Personen bestimmt ist, darf prall auf den Körper deformieren, aber nicht zerlegen. von Spezialeinheiten der Polizei gegen Personen, die elbar an Leib und Leben bedrohen, kann andere Muni- t werden.

  1. Zulässige Waffen und Munition

.11 Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)

  1. Schusswaffen- gebrauch

Art. 15

Über jeden Schusswaffengebrauch ist dem zuständigen Kommando schriftlich Bericht zu erstatten.

Ist beim Schusswaffengebrauch eine Person getötet oder verletzt worden oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist unverzüglich die Strafuntersuchungsbehörde zu orientieren.

  1. Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten

Art. 16

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat zusammen mit dem Polizeigesetz in Kraft4.

OS 64, 342; Weisung siehe ABl 2009, 147.

LS 550.1.

SR 514.541.

Inkrafttreten: 1. Juli 2009 (OS 64, 341).