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550.12

Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen

VpÜN

Präambel

VpÜN 550.12

1.4.18 -100

Verordnung

über die polizeiliche Überprüfung

von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)

(vom 31. Januar 2018)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 21

gestützt auf § Abs. 5 und 60 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. Ap- ril 20073, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand einer Zürch halt begrün Fahndungssy Diese Verordnung regelt, welche Personen, die sich neu in er Gemeinde niederlassen oder in einer solchen Aufent- den (zuziehende Personen), die Polizei in den polizeilichen stemen überprüfen darf. Überprüfung von zuziehen- den Personen

Art. 2

Die Polizei ist während sechs Monaten nach Meldung der Niederlassung oder des Aufenthaltes berechtigt, die Daten von zuzie- henden Personen abzurufen und in den polizeilichen Fahndungssyste- men zu überprüfen.

Art. 3 b. Gründe polizeilic prüfen, fa 2 Sachlich

Die Polizei darf Daten von zuziehenden Personen in den hen Fahndungssystemen systematisch und automatisiert über- lls sachliche Gründe dazu Anlass geben. e Gründe liegen vor bei Personen:

Art. 13

a. mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaates, bei dem nach Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Au länderinnen und Ausländer (AuG)5 kein Strafregisterauszug v s- er- langt wird oder vorgelegt werden kann,

Art. 7des

Bun b. mitbesonderemBezug zueinemStaat, indemnach desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waf - fenzubehör und

Art. 12

Munition6 in Verbindung mit 2008überWaffen,Waffenzubehör der Verordnung vom 2. Juli undMunition7 einWaffenverbot gilt,

  1. mit besonderem Bezug zu Personen und Organisationen, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährden können,
  2. die sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einer oder mehreren Gemeinden aufgehalten, sich aber in keiner Gemeinde niederge- lassen haben,
  3. mit unbekanntem Zuzugsort oder Wegzugsort,
  4. die staatenlos sind.
  5. Zeitraum

.12 VpÜN

  1. zusätzliche Prüfung

Art. 4

Die Polizei darf im Interesse der öffentlichen Sicherheit Daten von zuziehenden Personen aus besonderen Gründen stichpro- benweise in den Fahndungssystemen überprüfen.

Besondere Gründe sind namentlich:

  1. aussergewöhnlicheEreignisseinnerhalbvonbestimmtenGemeinde- gebieten, welche die öffentliche Sicherheit berühren,
  2. ein erheblicher Anstieg der Kriminalitätsrate in bestimmten Ge- meindegebieten. Übertragung der Daten ins POLIS

Art. 5

Die Polizei überträgt die gemäss §§ 3 und 4 abgerufenen Datensätze in das Polizei-Informationssystem POLIS.

Die Bearbeitung von in das Polizei-Informationssystem POLIS übernommenen Daten richtet sich nach der Verordnung über das Poli- zei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 20054. Berechtigte Stellen

Art. 6

Die Sicherheitsdirektion und die für die kommunalen Poli- zeien zuständigen Stellen bezeichnen die zum Abruf der Daten über diezuziehendenPersonenundderenÜberprüfungindenpolizeilichen Fahndungssystemen berechtigten Mitarbeitenden der Polizei.

OS 73, 142; Begründung siehe ABl 2018-02-09.

Inkrafttreten: 1. April 2018.

LS 550.1.

LS 551.103.

SR 142.20.

SR 514.54.

SR 514.541.