gestützt auf § Abs. 5 und 60 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. Ap- ril 20073, beschliesst:
550.12
Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen
VpÜN
Präambel
VpÜN 550.12
1.4.18 -100
Verordnung
über die polizeiliche Überprüfung
von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)
(vom 31. Januar 2018)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 21
Art. 1
Gegenstand einer Zürch halt begrün Fahndungssy Diese Verordnung regelt, welche Personen, die sich neu in er Gemeinde niederlassen oder in einer solchen Aufent- den (zuziehende Personen), die Polizei in den polizeilichen stemen überprüfen darf. Überprüfung von zuziehen- den Personen
Art. 2
Die Polizei ist während sechs Monaten nach Meldung der Niederlassung oder des Aufenthaltes berechtigt, die Daten von zuzie- henden Personen abzurufen und in den polizeilichen Fahndungssyste- men zu überprüfen.
Art. 3 b. Gründe polizeilic prüfen, fa 2 Sachlich
Die Polizei darf Daten von zuziehenden Personen in den hen Fahndungssystemen systematisch und automatisiert über- lls sachliche Gründe dazu Anlass geben. e Gründe liegen vor bei Personen:
Art. 13
a. mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaates, bei dem nach Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Au länderinnen und Ausländer (AuG)5 kein Strafregisterauszug v s- er- langt wird oder vorgelegt werden kann,
Art. 7des
Bun b. mitbesonderemBezug zueinemStaat, indemnach desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waf - fenzubehör und
Art. 12
Munition6 in Verbindung mit 2008überWaffen,Waffenzubehör der Verordnung vom 2. Juli undMunition7 einWaffenverbot gilt,
- mit besonderem Bezug zu Personen und Organisationen, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährden können,
- die sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einer oder mehreren Gemeinden aufgehalten, sich aber in keiner Gemeinde niederge- lassen haben,
- mit unbekanntem Zuzugsort oder Wegzugsort,
- die staatenlos sind.
- Zeitraum
.12 VpÜN
- zusätzliche Prüfung
Art. 4
Die Polizei darf im Interesse der öffentlichen Sicherheit Daten von zuziehenden Personen aus besonderen Gründen stichpro- benweise in den Fahndungssystemen überprüfen.
Besondere Gründe sind namentlich:
- aussergewöhnlicheEreignisseinnerhalbvonbestimmtenGemeinde- gebieten, welche die öffentliche Sicherheit berühren,
- ein erheblicher Anstieg der Kriminalitätsrate in bestimmten Ge- meindegebieten. Übertragung der Daten ins POLIS
Art. 5
Die Polizei überträgt die gemäss §§ 3 und 4 abgerufenen Datensätze in das Polizei-Informationssystem POLIS.
Die Bearbeitung von in das Polizei-Informationssystem POLIS übernommenen Daten richtet sich nach der Verordnung über das Poli- zei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 20054. Berechtigte Stellen
Art. 6
Die Sicherheitsdirektion und die für die kommunalen Poli- zeien zuständigen Stellen bezeichnen die zum Abruf der Daten über diezuziehendenPersonenundderenÜberprüfungindenpolizeilichen Fahndungssystemen berechtigten Mitarbeitenden der Polizei.
OS 73, 142; Begründung siehe ABl 2018-02-09.
Inkrafttreten: 1. April 2018.
LS 550.1.
LS 551.103.
SR 142.20.
SR 514.54.
SR 514.541.