Gegenstand Zuständigke und Gemeind schafft die untereinand Polizeibehö DiesesGesetzbezeichnetdiepolizeilichenAufgaben,legtdie itenvonKantonspolizeiundkommunalenPolizeien(Stadt- epolizeien) in den einzelnen Aufgabenbereichen fest und Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der Polizeien er und mit Dritten. rden (Polizei)25
551.1
Polizeiorganisationsgesetz
POG
Präambel
Polizeiorganisationsgesetz (POG) 551.1
1.1.23 -119
Polizeiorganisationsgesetz (POG)11
(vom 29. November 2004)1
Der Kantonsrat,
nachEinsichtnahmeindieAnträge des Regierungsrates vom 22. Januar
20032 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
2. März 2004,
beschliesst:
I. Gegenstand und Organisation
Art. 1
Art. 2
Der KantonverfügtübereineKantonspolizei.Ihr Kommando untersteht der zuständigen Direktion des Regierungsrates.
- Forensisches Institut Zürich
Art. 2
a.24 1 Im Kanton besteht das Forensische Institut Zürich als kantonale Polizeibehörde.
Es ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und betreibt ein kriminaltechnisch-wissenschaft- liches Kompetenzzentrum.
Mitarbeitende, die weder der Kantonspolizei noch der Stadtpolizei Zürich angehören, dürfen zur Aufgabenerfüllung strafprozessuale Ver- fahrenshandlungen vornehmen und polizeiliche Zwangsmassnahmen ergreifen.
- kommunale Polizeien25
Art. 3
Die Gemeinden können eine eigene kommunale Polizei schaffen, sichdafürzusammenschliessen odermitanderenGemeinden zusammenarbeiten, die über eine eigene Polizei verfügen.
Der Gemeindevorstand ist für die Ortspolizei zuständig. Die Ge- meinde regelt ihr Polizeirecht in einem Gemeindeerlass.20
- Kantons- polizei
.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Nimmt eine Gemeinde ihre polizeilichen Aufgaben nicht oder nicht umfassend wahr, erfüllt die Kantonspolizei an ihrer Stelle jene kommunalenpolizeilichenAufgaben,fürdieeseinerpolizeilichenAus- bildung bedarf. Die Gemeinden zahlen der Kantonspolizei dafür eine
Art. 31
Entschädigung gemäss 4 DieGemeindenkönneni mit der zuständigen D Kantonspolizei zu erb digung für diese Leis mRahmenihrerpolizeilichenAufgaben irektion eine Vereinbarung über die von der ringenden Leistungen abschliessen. Die Entschä- tungen darf nichttiefersein als die Entschädigung
Art. 31
gemäss Angehör der Pol Abs. 1 und 2. ige izei
Art. 4
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Angehöri- gen ihrer Polizei über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung verfügen.
Die Angehörigen der Polizei müssen ab Beginn der Ausbildung über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
Sie werden vereidigt. Hilfskräfte und Dritte
Art. 5
Kanton und Gemeinden können zur Erfüllung der polizei- lichenAufgabenHilfskräfteanstellenoderDrittebeauftragen.Sieerlas- sen ein Reglement über deren Einsatz. Kennzeichen, Fahrzeuge und Ausweisemüssen sich von denjenigen der Polizeikräfte deutlich unter- scheiden.
Hilfskräfte und beauftragte Dritte sind nicht befugt, polizeiliche Zwangsmassnahmen und strafprozessuale Verfahrenshandlungen vor- zunehmen. Ausgenommen sind der Transport und die Betreuung von bereits arretierten Personen.25
Art. 6
II. Polizeiliche Aufgaben
Art. 7
Allgemeines mensowiedurc und Ordnung, setzung der vorgesehen i Die Polizei sorgt mit präventiven und repressiven Massnah- hsichtbarePräsenzfürdieöffentlicheSicherheit, Ruhe leistetHilfe und unterstützt die Behörden bei der Durch- Rechtsordnung, soweit polizeiliche Mitwirkung gesetzlich st. Kriminal- polizeiliche Aufgaben
Art. 8
Die kriminalpolizeilichen Aufgaben umfassen die Verhin- derung strafbarer Handlungen, die Feststellung von Straftaten und deren Aufklärung nach Massgabe der StPO8.18
Diese Aufgaben werden unterteilt in Grundversorgung und Ein- satz der Spezialdienste.
Polizeiorganisationsgesetz (POG) 551.1
.1.23 -119 Sicherheits- polizeiliche Aufgaben
Art. 9
DiesicherheitspolizeilichenAufgabenumfassendieAufrecht- erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung durch Ab- wehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen. Verkehrs- polizeiliche Aufgaben
Art. 10
Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen:
- AufrechterhaltungderSicherheitundOrdnungimVerkehraufden öffentlichen Strassen und auf den Gewässern,
- vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, einschliesslich des Verkehrsunterrichts an der Volksschule und am Kindergarten,
- Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Verkehrs auf den Schienen. III. Zuständigkeit
- Im Allgemeinen Allgemeine Handlungs- befugnis der Kantonspolizei
Art. 11
Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Ver- kehrspolizei für den ganzen Kanton.
Sie hält Interventions- und Unterstützungselemente zur Bewälti- gung ordentlicher und ausserordentlicher Ereignisse bereit. Bei deren Einsatz berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse der Gemein- den.
Sie ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zum Handeln befugt. Handlungs- befugnis der kommunalen Polizei
Art. 12
Die kommunale Polizei handelt im Rahmen der polizei- lichen Zuständigkeit auf ihrem Gemeindegebiet.
DieGemeindekannihrweiterekommunaleAufgabenübertragen.
Arbeitet die kommunale Polizei mit anderen kommunalen Poli- zeien zusammen oder betreut sie das Gebiet mehrerer Gemeinden, so richtetsichdieZuständigkeitnachdenentsprechendenVereinbarungen.
- Kantonspolizei Kriminal- polizeiliche Aufgaben
Art. 13
Die Kantonspolizei stellt die kriminalpolizeiliche Grund- versorgung sicher, vorbehältlich der Zuständigkeit der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur.
.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Komplexe Strafrechtsfälle sowie die von den Bundesbehörden delegierten Verfahren werden von den kriminalpolizeilichen Spezial- diensten der Kantonspolizei bearbeitet. In diesen Fällen sind die Spe- zialdienste Ansprechpartner der zuständigen Untersuchungsbehörden und der Bundeskriminalpolizei.
Komplexe Strafrechtsfälle liegen insbesondere dann vor, wenn besondere Fachkenntnisse oder besondere technische Einrichtungen erforderlichsind.AusnahmenbeiderBekämpfungderstadtspezifischen Kriminalität regelt die Verordnung.
. . .26 Sicherheits- polizeiliche Aufgaben
Art. 14
AusserhalbderStädteZürichundWinterthurnimmtallein die Kantonspolizei polizeiliche Notrufe entgegen und ordnet die erfor- derlichen Massnahmen an.
Die Kantonspolizei betreibt die Polizeigefängnisse. Der Regierungs- rat kann den Betrieb einer anderen Verwaltungseinheit übertragen.27
Sie ist erste Ansprechpartnerin der Sicherheitsorgane der Bundes- verwaltung.
Sie nimmt ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur folgende sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahr:
- Schutz der Personen und Gebäude, für welche der Bund völker- rechtliche Schutzpflichten übernehmen muss,
- Schutz besonders gefährdeter eidgenössischer und kantonaler Magistratspersonen,
- Schutz eidgenössischer sowie kantonaler Behörden und Einrich- tungen,
- Schutz gefährdeter Personen im Auftrag des Bundes, e.23 Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs beiderNotsuchegemäss Art.35desBundesgesetzesvom18.März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs (BÜPF)9.
Sie ist zuständig für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei der Fahndung nach verurteilten Personen
Art. 36
gemäss Verkehr polizei Aufgabe BÜPF9.22 s- liche n
Art. 15
Die Kantonspolizei übernimmt im Kanton die polizeiliche Betreuung:
- der Autobahnen und Autostrassen,
- des Eisenbahnverkehrs,
- der Gewässer. Auf dem Gebiet der Stadt Zürich kann auch die Stadtpolizei Zürich ohne Abgeltung durch den Kanton seepolizei- liche Aufgaben wahrnehmen.
Polizeiorganisationsgesetz (POG) 551.1
.1.23 -119
AusserhalbderStädteZürichundWinterthurerfülltdieKantons- polizei dieweiterenverkehrspolizeilichen Aufgaben,vorbehältlichder Zuständigkeiten der Gemeindepolizeien. Flughafen Zürich
Art. 16
ImBereichdes Flughafens Zürichsinddie polizeilichen Auf- gaben Sache der Kantonspolizei.
- Gemeindepolizei Sicherheits- polizeiliche Aufgaben
Art. 17
DieGemeindepolizeinimmtdiesicherheitspolizeilichenAuf- gaben wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei fallen. Sie ist insbesondere für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung besorgt und trifft Massnahmen bei Kundgebungen und anderen Veranstaltungen. Verkehrs- polizeiliche Aufgaben
Art. 18
Die Gemeindepolizei nimmt folgende verkehrspolizeiliche Aufgaben wahr:
- Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie der Fussgänger und Radfahrer,
- Überwachung des Verkehrs auf Gemeindestrassen,
- Feststellung und Ahndung von Verstössen gegen die Verkehrs- regeln, ausgenommen Unfälle mit Verletzungs- oder Todesfolgen,
- Verkehrsregelung bei Veranstaltungen,
- Verkehrsunterricht an der Volksschule und am Kindergarten.
Art. 170
Vorbehalten bleiben § und 172 GOG3.14
- Verkehrs- unterricht
Art. 18
a.15 1 Die gemäss § 2 zuständige Direktion legt die Grund- sätze für die Aus- und Weiterbildung der Instruktorinnen und Instruk- toren des Verkehrsunterrichts fest.
Der Verkehrsunterricht vermittelt den Kindern das nötige Wis- sen, um sich im Verkehr zu bewegen und die Regeln einzuhalten.
Der Bildungsrat erlässt Empfehlungen zu Inhalten, Qualitäts- anforderungen und Umfang des Verkehrsunterrichts.
Art. 19
Übertretungen Die Gemeindepolizei stellt Übertretungen fest und ahndet sie. Übernahme weiterer polizeilicher Aufgaben
Art. 20
Gemeinden,dieübereineeigeneGemeindepolizeiverfügen, können mittels Vereinbarung mit der zuständigen Direktion folgende Aufgaben übernehmen:
- kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung,
- weitere verkehrspolizeiliche Aufgaben, vorbehältlich jener gemäss
Art. 15
Abs. 1.
- Im Allgemeinen15
.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
- Die kommunalen Polizeikorps der Städte Zürich und Winterthur Kriminal- polizeiliche Aufgaben
Art. 21
Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu zählen in der Stadt Zürich zur Bewältigung stadtspezifischer Kriminalität auch die Verfahren im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelszene, Kinder- und Jugendproblemen und dem Sexmilieu.
Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur nimmt die Stadtpolizei Winterthur folgende kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr:
- Bearbeiten von Antragsdelikten mit Ausnahme schwer wiegender Fälle,
- Bearbeiten überschaubarer und untergeordneter Offizialdelikte.
Mittels Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat und der Stadt WinterthurkönnenderStadtpolizeiWinterthurweiterekriminalpolizei- liche Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung übertragen werden.
Sobald die polizeilichen Erhebungen ergeben, dass ein Fall nach
Art. 13
Abs. 2 vorliegt, ist das Verfahren umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei abzutreten. Sicherheits- polizeiliche Aufgaben
Art. 22
Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur nehmen neben
Art. 17folgendesicherheitspolizeiliche
Aufgabenwahr denAufgabennach a. Entgegennahm erforderlichen : e von polizeilichen Notrufen und Veranlassung der Massnahmen,
Art. 14
b. Schutz gefährdeter Personen und Einrichtungen gemäss Abs. 4 in Absprache mit der Kantonspolizei. Verkehrs- polizeiliche Aufgaben
Art. 23
Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur nehmen die ver- kehrspolizeilichenAufgabenwahr,ausgenommendieAufgabengemäss
Art. 15
Abs. 1.
Vorbehalten bleiben die kantonalen Signalisationsvorschriften7. IV. Zusammenarbeit Gegenseitige Unterstützung
Art. 24
Die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien unter- stützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung. Mitteilungs- pflicht
Art. 25
Die Kantonspolizei informiert die kommunalen Polizeien über Ereignisse oder Wahrnehmungen, die für die polizeiliche Aufga- benerfüllung wesentlich sind. In Gemeinden ohne eigene kommunale Polizei informiert sie die zuständigen Behörden über Vorkommnisse von besonderer Tragweite.
Polizeiorganisationsgesetz (POG) 551.1
.1.23 -119
Die kommunalen Polizeien teilen der Kantonspolizei ihre Wahr- nehmungen über zu erwartende oder eingetretene Ereignisse, die ein Eingreifen der Kantonspolizei erfordern könnten, mit. Sie treffen die unaufschiebbaren Massnahmen.
Art. 26 Koordination bungenderGeme
Die Kantonspolizei unterstützt die Koordinationsbestre- indenimRekrutierungs-,Ausbildungs-undBeschaf- fungswesen.
Kantonspolizei und kommunale Polizeien schaffen die Voraus- setzungen für korpsübergreifende Laufbahnmöglichkeiten.
Die Kantonspolizei öffnet Stellen in Aufgabenbereichen, die in die ausschliessliche Kompetenz der Kantonspolizei fallen, auch geeigne- tenMitarbeiterinnenund MitarbeiternauskommunalenPolizeikorps. Zürcher Polizeischule
Art. 26
a.16 1 Der Kanton betreibt in partnerschaftlicher Zusammen- arbeit mit der Stadt Zürich die Zürcher Polizeischule. Die Schule ver- mittelt die Grundausbildung zur Erlangung des eidgenössischen Fach- ausweises für Polizistinnen und Polizisten.
Kanton und Stadt Zürich lassen ihre Polizistinnen und Polizisten an der Zürcher Polizeischule ausbilden.
Die zuständige Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Ver- einbarung über die Mitwirkung bei der Führung und dem Betrieb der Zürcher Polizeischule ab. Diese regelt namentlich die Führungsstruk- tur und die Finanzierung der Schule sowie den Einsatz korpseigener Lehrkräfte.
Die zürcherischen Gemeinden können die Angehörigen ihrer Polizeikorps an der Zürcher Polizeischule ausbilden lassen. Im Ein- vernehmen mit der Stadt Zürich kann die zuständige Direktion mit den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen abschliessen und eine allfällige Mitwirkung regeln.
Soweit es die Kapazität der Schule zulässt, können auch Angehö- rigeausserkantonaler Polizeikorps zurAusbildung zugelassen werden.
Die Auszubildenden werden von den zuweisenden Polizeikorps entlöhnt und unterstehen deren Personalrecht. Gemeinsame Einsätze
Art. 27
Die Kantonspolizei leitet gemeinsame Einsätze der Kan- tonspolizei und der kommunalen Polizei.
Bei Einsätzen in den Städten Zürich und Winterthur wird das Kommando über die städtischen Kräfte in der Regel bei der Stadt- polizei belassen.
.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Über Polizeieinsätze, an denen Kantonspolizei und kommunale Polizeien beteiligt sind, informiert die Kantonspolizei. Abweichende Absprachen bleiben vorbehalten.17
Art. 28 Grossereignisse die mit den verf öffentlichen Die können, trifft d men, koordiniert 2 Bei Ereignisse Einsatzleitung i
Erfordert eine Lage Schutz- oder Rettungsmassnahmen, ügbaren Mitteln der für den Ereignisort zuständigen nste voraussichtlich nicht rechtzeitig bewältigt werden ie Kantonspolizei die sofort erforderlichen Massnah- und leitet die eingesetzten Kräfte. n in den Städten Zürich und Winterthur wird die n der Regel bei der Stadtpolizei belassen. Kantons- übergreifende Zusammen- arbeit
Art. 29
Die Kantonspolizei arbeitet mit Polizeistellen und Behör- den anderer Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Mitwirkung bei gemeinsamen Einsätzen, Ermittlungen, Ausbildungsveranstaltungen und in Fachgremien sowie im Beschaffungswesen. Ausser- kantonale Einsätze
Art. 30
Der Regierungsrat bewilligt den ausserkantonalen Einsatz bedeutender Kräfte der Kantonspolizei. Bei Dringlichkeit trifft das Polizeikommando die unaufschiebbaren Massnahmen.
DieMitwirkungvonkommunalenPolizeikräftenerfolgtnachAb- sprache mit den betroffenen Behörden.
- Kosten Kosten für gemeinde- polizeiliche Aufgaben
Art. 31
Gemeinden,dieihrepolizeilichenAufgabennichtodernicht umfassend selbst erfüllen, leisten der Kantonspolizei eine pauschale Entschädigung. Von der Kantonspolizei erteilter Verkehrsunterricht wird separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Der Regierungsrat legt die Entschädigungsgrundsätze und den Entschädigungsumfang fest. Er berücksichtigt dabei namentlich die Aufwendungen der Kantonspolizei und die Kosten der Gemeinden, die ihre Aufgaben selber wahrnehmen.
Vorbehalten bleibt die Entschädigung aufgrund einer Leistungs-
Art. 3
vereinbarung gemäss Abs. 4.21
Polizeiorganisationsgesetz (POG) 551.1
.1.23 -119 Kosten bei ausser- kantonalen Einsätzen
Art. 32
Der Regierungsrat regelt die Kostentragung bei ausserkan- tonalen Einsätzen. Er berücksichtigt dabei namentlich Art und Aus- mass des Einsatzes sowie die Aufwendungen der Beteiligten.
Art. 33
§ V V ü F I –34 a.19 I. Schluss- und Übergangsbestimmungen18 ereinbarung ber das orensische nstitut Zürich
Art. 34
b.24 1 Der Kanton und die Stadt Zürich schliessen eine Verein- barung ab über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zü- rich5.
Der Kantonsrat genehmigt die Vereinbarung. Der Beschluss unter- liegt dem fakultativen Referendum. Ausführungs- bestimmungen
Art. 35
DerRegierungsraterlässtdiezurAusführungdieses Geset- zes erforderlichen Bestimmungen. Diese regeln insbesondere:18
- die kriminalpolizeilichen Aufgaben der Stadtpolizei Zürich und der Stadtpolizei Winterthur im Rahmen der Grundversorgung sowie die Aufgaben der kantonalen Spezialdienste,
- Voraussetzungen und Höhe der von den Gemeinden an die Kan- tonspolizei zu leistenden Entschädigung,
- den Bestand der Kantonspolizei, Aufnahmebedingungen sowie Ausbildung und personalrechtliche Stellung ihrer Mitarbeitenden,
- die Leistungen an Angehörige des Polizeikorps und der Flughafen- Sicherheitspolizei der Kantonspolizei bei Unfällen und Berufs- krankheiten mit Invaliditäts- oder Todesfolge, die auf die beson- dere Gefahr des Polizeidienstes und der polizeilichen Aus- und Weiterbildung oder auf die besondere Stellung als Polizeiange- hörige zurückzuführen sind, analog zum Bundesgesetz über die Militärversicherung.
Die Bestimmungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmi- gung durch den Kantonsrat. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 36
Das Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps vom 27. Juni 1897 wird aufgehoben. Änderung geltenden Rechts
Art. 37
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976, in der Fas- sung vom 27. Januar 2003, wird wie folgt geändert: . . .10
.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG) Übergangs- bestimmung
Art. 38
An Stelle der Übernahme der ärztlichen Behandlungskos- tendurchdenStaatwirddenam1.Juli1999aktivenKorpsangehörigen im Sinne einer befristeten und degressiven Übergangslösung ein jähr- lichabnehmenderBetragausgerichtet.ImerstenJahrwerden2000Fran- ken ausgerichtet. Dieser Betrag reduziert sich in jedem Folgejahr um
Franken. Dieser Betrag ist nicht Bestandteil der versicherten Be- soldung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
OS 60, 463. Inkrafttreten: 1. Januar 2006 (OS 60, 472).
ABl 2003, 263.
LS 211.1.
Obsolet.
LS 551.60.
LS 552.1.
LS 741.2.
SR 312.0.
SR 780.1.
Text siehe OS 60, 471 (heute aufgehoben).
Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006, 856). In Kraft seit 1. Juli 2009.
Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006,
. April 2012.
Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012,