gestützt auf vom 29. Novem Abs. 1 lit. a des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) ber 20042, beschliesst:
- Begriffe Komplexe Strafrechtsfälle
551.101
Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung 551.101
1.1.06 - 51
Verordnung
über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
(vom 6. Juli 2005)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf vom 29. Novem Abs. 1 lit. a des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) ber 20042, beschliesst:
Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt bei den nachfolgenden Delikten vor:
. Vorsätzliche Tötung ( StGB3),
. Mord ( StGB),
. Totschlag ( StGB),
. Tötung auf Verlangen ( StGB),
. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord ( StGB),
. Kindestötung ( StGB),
. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch ( StGB),
. Schwere Körperverletzung ( StGB),
. Fahrlässige Tötung ( StGB) im Bereich der medizini- schen Kunstfehler,
. Körperverletzung ( –125 StGB) im Bereich der medizi- nischen Kunstfehler,
. Qualifizierter Diebstahl ( Ziff. 2 und 3 StGB),
. Raub ( Raub; Rau bei dem e StGB) in folgenden Fällen: bandenmässiger b mit Körperverletzungs- oder Todesfolgen; Raub, ine Schusswaffe abgefeuert wurde,
. Qualifizierte Erpressung ( Fällen: gewerbsmässige, fortg sung; Erpressung mit Androhun Ziff. 2–4 StGB) in folgenden esetzte oder räuberische Erpres- g erheblicher Rechtsgutverlet- zungen,
.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
. Wirtschaftsdelikte, denen Vorgänge aus dem Wirtschaftsleben zugrunde liegen, die den Einsatz von Spezialkenntnissen be- dingen, welche die polizeiinterne Ausbildung nicht vermittelt, namentlich imBereich vonUntreue-, Betrugs-und betrugsähn- lichen Delikten; Konkurs-, Urkunden-, Börsen-, Computer- und Steuerdelikten,
. Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (
Ziff. 2 und StGB),
. Geiselnahme ( d. Strafbare Han StGB), dlungen gegen die sexuelle Integrität
Delikte gemäss kontakt verbund hältnissen erfo e. Gemeingefähr –200 StGB, die mit Drohung oder Körper- en sind oder im Rahmen von Abhängigkeitsver- lgen, liche Verbrechen und Vergehen
. Brandstiftung ( StGB),
. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst ( StGB),
. Sprengstoffdelikte ( –226 StGB), ausgenommen leichte Fälle,
. Strafbare Vorbereitungshandlungen ( StGB),
. Kriminelle Organisation ( g. Verbrechen und Vergehen g StGB), egen den Staat und die Landesvertei-
digung ( –278 StGB)
h. Störung der Beziehungen zum Ausland ( i. Verbrechen und Vergehen gegen die Rec –302 StGB) htspflege
. Geldwäscherei ( 2. Mangelnde Sorgf StGB), alt bei Finanzgeschäften und Melderecht
( StGB),
j. Bestechung ( k. Verfahren be –322octies StGB) treffend strafbare Handlungen, die der Bundesgerichts-
barkeit unterstehen ( l. Widerhandlung gege tel vom 3. Oktober 19 und Art. 340bis StGB) n das Bundesgesetz über die Betäubungsmit- 51 (BetmG)6
Schwere Fälle gemäss 2 Abs. 1 gilt auch da stiftung oder Teilnah Ziff. 2 BetmG. nn, wenn sich der Tatverdacht auf Versuch, An- me beschränkt.
Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn
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. Juni 2003 (BVE)4 erforderlich ist,
c. Nach Mitteln liegt ferner vor a. Ermittlungsgr b. eine länger d Spezialisten ver c. der Einsatz v Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG , wenn uppen eingesetzt werden müssen, auernde Zusammenarbeit von Spezialistinnen und schiedener Fachrichtungen erforderlich ist, on bewilligungsfreier verdeckter Ermittlung absehbar ist. Grund- versorgung
Die kriminalpolizeiliche Grundversorgung umfasst die Bear- beitung aller Strafrechtsfälle, ausgenommen:
a. komplexe Strafrechtsfälle gemäss § –3,
b. von den Bundesbehörden delegierte Verfahren ( Abs. 2 POG). II. Zuständigkeiten
Die Kantonspolizei bearbeitet im ganzen Kanton die kom- htsfälle und die von den Bundesbehörden delegierten Verfahren.
Sie stellt die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher, vor- behältlichderZuständigkeitderStadtpolizeienZürichundWinterthur
sowie weiterer kommunaler Polizeien, denen gemäss lit. a POG Aufgaben übertragen worden sind.
Im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Polizeien ist die Kan- tonspolizei zum Handeln befugt. Stadtpolizei Zürich
Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu gehören auch Verfahren bei folgenden Delikten:
a. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität ( –200
StGB), einschliesslich Fälle gemäss lit. a und d sowie § 3,
b. Diebstahl ( StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 3,
.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
c. Raub ( mit schwe Raub, bei d. Strafb StGB), ausgenommen bandenmässiger Raub, Raub ren Körperverletzungsfolgen oder mit Todesfolgen und dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde, are Vorbereitungshandlungen zu einem Raub gemäss lit. c
( StGB),
e. Geldwäscherei im Sinne von Ziff. 1 StGB,
f. Delikte gegen das BetmG, einschliesslich Fälle gemäss § und 3.
DieStadtpolizeiistfernerzuständigfürVerfahrenimZusammen- hang mit
a. dem Sexmilieu einschliesslich Fälle gemäss lit. d sowie fortgesetz-
ter Erpressung, einschliesslich Fälle gemäss § b. aussergewöhnlichen Todesfällen oder Selbstm keine Anhaltspunkte für eine Dritteinwirkung v keinekriminaltechnischen Abklärungen erforderl den Einsatz des Kriminalfotodienstes hinausgeh c. Strassenverkehrsdelikten, einschliesslichev und 3, ordversuchen, solange orliegen und soweit ich sind, die über en, entualvorsätzlicheTötung und schwere Körperverletzung.
Sind Kinder oder Jugendliche als Täter oder Geschädigte betei- ligt, ist die Stadtpolizei ferner bei folgenden Delikten, einschliesslich
Fälle gemäss § und 3, zuständig:
a. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität ( –200 StGB),
b. Raub ( verletzun Schusswaf StGB), ausgenommen Raub mit schweren Körper- gsfolgen oder mit Todesfolgen und Raub, bei dem eine fe abgefeuert wurde,
c. Erpressung ( räuberische Erp licher Rechtsgu 4 Die Zuständig hen, wenn Adres (Internet-Proto StGB), ausgenommen gewerbsmässige oder ressung sowie Erpressung mit Androhung erheb- tverletzungen. keit der Stadtpolizei Zürich bleibt auch dann beste- sen für an ein IP-Netzwerk angeschlossene Rechner koll-Adressen/IP-Adressen) und Auskünfte gemäss
BÜPF erhoben werden müssen oder bewilligungsfreie ver- deckte Ermittlungen erforderlich sind.
Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern und Führungsperso- nen durch die Stadtpolizei erlässt die zuständige städtische Behörde
die dienstrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Abs. 3 BVE. Stadtpolizei Winterhur
Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur ist die Stadtpolizei Winterthur zuständig für:
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. Einfache Körperverletzung ( StGB),
. Fahrlässige Körperverletzung gemäss Abs. 1 StGB,
. Unterlassung der Nothilfe ( StGB),
. Falscher Alarm ( 5. Raufhandel, sofe StGB), rn mit einfacher Körperverletzung als Folge
( 6 StGB), . Angriff, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge
( 7 StGB), . Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
( b StGB), . Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
. Unrechtmässige Aneignung ( StGB),
. Diebstahl gemäss Ziff. 1 StGB, ausgenommen Ein- bruchdiebstahl,
. Raub gemäss Ziff. 1 StGB,
. Sachentziehung ( StGB),
. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten ( StGB),
. Unrechtmässige Entziehung vonEnergie gemäss Abs. 1 StGB,
. Sachbeschädigung ( 8. Betrügerischer Mis StGB), sbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
( StGB),
. Zechprellerei ( StGB),
. Erschleichen einer Leistung ( StGB),
. Hehlerei gemäss c. Strafbare Handlun 1. AbhörenundAufnehm Ziff. 1 StGB, gen gegen den Geheim- oder Privatbereich enfremderGespräche(Art.179bis StGB),
. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen ( 3. Verletzung des Geheim- oder Privatber StGB), eichs durch Aufnahme-
geräte ( 4. Inver StGB), kehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bild-
aufnahmegeräten ( StGB),
. Missbrauch einer Fernmeldeanlage ( 6. UnbefugtesBeschaffenvonPersonendat StGB), en(Art.179novies StGB),
. Drohung ( ständigkeit StGB), ausgenommen Fälle, die in die Zu- der Staatsanwaltschaft IV fallen,
. Nötigung ( StGB),
. Hausfriedensbruch ( StGB),
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e. Exhibitionismus ( f. Verbrechen und Ve StGB) rgehen gegen die öffentliche Gesundheit
Verbreiten menschlicher Krankheiten ( g. Vergehen gegen den öffentlichen Ve StGB), rkehr
. Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB,
. Störung des Eisenbahnverkehrs gemäss Abs. 2 StGB,
. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen ( StGB),
. Inumlaufsetzen falschen Geldes ( StGB),
. Fälschung amtlicher Wertzeichen ( StGB),
. Urkundenfälschung ( StGB),
. Fälschung von Ausweisen ( StGB),
. Erschleichung einer falschen Beurkundung ( StGB),
. Unterdrückung von Urkunden ( StGB),
. Grenzverrückung ( 6. Beseitigung von V StGB), ermessungs- und Wasserstandszeichen
( j StGB), . Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
. Landfriedensbruch ( StGB),
. Rassendiskriminierung ( StGB),
. Störung des Totenfriedens ( 4. Verübung einer Tat in selbs StGB), t verschuldeter Unzurechnungs-
fähigkeit ( k. Strafbar StGB), e Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( StGB),
. Hinderung einer Amtshandlung ( StGB),
. Amtsanmassung ( StGB),
. Verweisungsbruch ( l. Vergehen gegen die beziehen, die zu verf StGB), Rechtspflege, soweit sie sich auf Tatbestände olgen die Stadtpolizei Winterthur befugt ist
. Falsche Anschuldigung ( StGB),
. Irreführung der Rechtspflege ( StGB),
. Begünstigung ( m. Verfahren im Z die Person anspre n. Verfahren im Z schliesslich even StGB), usammenhang mit Selbstmordversuchen, solange chbar ist und keine Lebensgefahr besteht usammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, ein- tualvorsätzliche Tötung und schwere Körperver- letzung
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Die Stadtpolizei Winterthur zieht die Kantonspolizei bei, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um Delikteserien handelt, eine überörtliche Ermittlungsarbeit nötig wird oder die Er- mittlungen besondere Fachkenntnisse erfordern.
Ist die sofortige Eröffnung einer Untersuchung durch die Staats- anwaltschaft erforderlich, entscheidet diese aufgrund der genannten Kriterien, ob die weitere Sachbearbeitung durch die Stadtpolizei Win- terthur erfolgen kann. III. Weitere Bestimmungen Sicherungs- massnahmen
Die kommunalen Polizeien treffen die notwendigen Siche- rungsmassnahmen, soweit die Kantonspolizei das Verfahren noch nicht übernommen hat.
Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur erstellen den ersten Tatbestandsrapport. Verfahrens- abtretung
Sobald die Erhebungen der kommunalen Polizei ergeben, dass für ein Verfahren ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig ist, wird es umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei abgetreten.
Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten derselben Täterschaft zu untersuchen, bestimmt sich die Zuständigkeit unabhängig vom Tat- ort nach der Straftat mit der höchsten Strafandrohung. Sind die Straf- androhungen gleich hoch, ist der örtliche Schwerpunkt der Straftaten massgebend.
SindineinemVerfahrenmehrereStraftatenmitunterschiedlicher Täterschaft zu untersuchen, für die teils ausschliesslich die Kantons- polizei, teils eine kommunale Polizei zuständig ist, so ist die Kantons- polizei zuständig.
Die Kantonspolizei kann Verfahren, die im Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Polizei liegen, dieser zur Bearbeitung zuweisen. Amts- und Rechtshilfe
Ist die Stadtpolizei Zürich oder die Stadtpolizei Winter- thur für einen Fall zuständig, kann sie Amts- und Rechtshilfeersuchen direkt an Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes richten.
Amts- und Rechtshilfeersuchen von Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes bearbeitet die Kantonspolizei. Sie kann solche Ge- suche zur weiteren Bearbeitung an die örtlich zuständige Stadtpolizei weiterleiten, insbesondere wenn diese in der Sache bereits gehandelt hat.
.101 Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung Zusammen- arbeit
DiePolizeikorpsunterstützensichgegenseitigbeiderErfül- lung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und arbeiten partnerschaft- lich zusammen.
Sie pflegen auf allen Stufen einen regelmässigen Informations- austausch und nehmen gemeinsam Lagebeurteilungen vor. Zuständigkeits- konflikte
Können sich die Kantonspolizei und eine kommunale Poli- zei überdieZuständigkeitzur Bearbeitung eines einzelnen Falles nicht einigen, ist die Frage unverzüglich der Oberstaatsanwaltschaft zum endgültigen Entscheid vorzulegen.
Inkrafttreten Kantonsrat7 zu Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den sammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz2 in Kraft8.
OS 60, 473.
LS 551.1.
SR 311.0.
SR 312.8.
SR 780.1.
SR 812.121.
Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.
In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 463).