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551.102

Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben

Präambel

Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben – Verordnung 551.102

1.1.18 - 99

Verordnung

über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche

Aufgaben

(vom 6. Juli 2005)1

Der Regierungsrat,

Art. 35

gestützt auf vom 29. Novem Abs. 1 lit. b des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) ber 20042, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz gemäss POG Gemeinde e 2 Beanspru tonspolize nung geste

Nimmt die Kantonspolizei polizeiliche Aufgaben wahr, die 2 von den Gemeinden zu erfüllen sind, so leistet ihr die ine pauschale Entschädigung gemäss dieser Verordnung. chteineGemeindenweitergehendeLeistungenderKan- i, werden ihr diese gesondert und nach Aufwand in Rech- llt.

Art. 2 Pauschalansätze wohnerin oder Ei a. bis zu 2999 E b. 3000 bis 5999 c. 6000 bis 8999 d. mehr als 9000 2 Massgebend sin wohnerzahlen am

Die jährlichen Entschädigungspauschalen betragen pro Ein- nwohner in Gemeinden mit5 inwohnerinnen und Einwohnern Fr. 10 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 14 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 18 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 22 d die vom Statistischen Amt festgestellten Ein- 31. Dezember des Vorjahres.

Art. 3 Abzug teils

Lässt eine Gemeinde die gemeindepolizeilichen Aufgaben durch ihre Gemeindepolizei, teils durch die Kantonspolizei er-

Art. 2

füllen, so werden bei der Entschädigungsberechnung gemäss 100 Stellenprozente einer ausgebildeten Polizistin oder ei detenPolizisten3000EinwohnerinnenoderEinwohnerabgezogen.Te pro nes ausgebil- il- zeitpensen werden anteilmässig angerechnet.

Für die restliche Einwohnerzahl bestimmt sich der Pauschalansatz

Art. 2

gemäss b. Gem übergr Verein Abs. 1 nachder tatsächlichen Einwohnerzahl der Gemeinde. einde- eifende barungen

Art. 4

Arbeiten zwei oder mehr Gemeinden für die Erfüllung ge- meindepolizeilicher Aufgaben zusammen, so melden sie der Kantons- polizei das Total der Stellenprozente der dafür eingesetzten ausgebil- deten PolizistinnenundPolizisten und den aufdieeinzelnen Gemeinden entfallenden Anteil.

  1. Gemeinde- polizei

.102 Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben – Verordnung

Die auf eine Gemeinde entfallenden Stellenprozente werden ge-

Art. 3

mäss Verke instr berücksichtigt. hrs- uktion

Art. 5

Leistet die Kantonspolizei in einer Gemeinde Verkehrs- instruktion, so werden der Gemeinde, Spesen eingerechnet, Fr. 170 für eine Lektion von 45 Minuten in Rechnung gestellt.

Weitere Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Ansätze werden in derVereinbarung zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden geregelt.

Wird die Verkehrsinstruktion von der Gemeindepolizei erbracht, so kann sie Schulungsmaterial und Lehrmittel der Kantonspolizei gegen Entschädigungbeziehen.DieKantonspolizeibietetWeiterbildungskurse an. Die Entschädigung richtet sich nach dem Aufwand.

Art. 6 Indexierung sich dem Lan 2 Eine Anpas 2000:100Punk überdemStand oder ein Meh

DieEntschädigungsansätzegemäss§§ 2und5Abs.1passen desindex der Konsumentenpreise an. sung erfolgt, sobald sich der Landesindex (Basis Mai te)am1.JanuardesJahresderRechnungstellung gegen- vom1.Januar 2005(103,7Punkte) um5 Prozentpunkte rfaches davon erhöht hat. Rechnung- stellung

Art. 7

Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden im November Rechnung für die gemeindepolizeilichen Leistungen, die diese im be- treffenden Jahr bezogen haben.

Für die Verkehrsinstruktion erfolgt die Rechnungstellung nach Ablauf des Schuljahres. Ordnungs- bussen

Art. 8

Ordnungsbussen kommen dem Gemeinwesen zu, das sie erho- ben hat.

Art. 9

Inkrafttreten Kantonsrat3 zu Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den sammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz2 in Kraft4.

OS 60, 481.

LS 551.1.

Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.

In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 472).

Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 11; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. Januar 2018.