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551.104

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum ViCLAS-Konkordat

Präambel

ViCLAS-Konkordat 551.104

1.1.11 - 71

Beschluss des Regierungsrates

über den Beitritt zum ViCLAS-Konkordat

(vom 24. November 2010)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. DerKantonZürichtrittderInterkantonalenVereinbarungüber

die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklä-

rung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) per

sofort bei.

Art. 5

II. Die Kantonspolizei Zürich wird als Aussenstelle gemäss Abs.2 des ViCLAS-Konkordatsbezeichnet.Siebezeichnetdie zwei ordinatorinnen und Koordinatoren gemäss Art.5 Abs.3 des ViC Ko- LAS- Konkordats.

OS 65, 962.

SR 101.

SR 172.010.1.

SR 455.

.104 ViCLAS-Konkordat Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) (vom 2. April 2009) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und

Art. 56

-direktoren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von sowie

Art. 57

der Bundesverfassung2 folgende interkantonale Vereinbarung (bzw. folgenden Konkordatstext):

. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachste- hend: Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriel- len) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammen- arbeit, indem insbesondere:

  1. dierechtlicheGrundlagefürdenkantonsübergreifendenEinsatzdes Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und
  2. die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.

Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.

Art. 2

Begriff ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexualdelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungs- ansätze (Tat-Täter-Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusam- menhänge) bildet. Es dient dazu, deliktspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.

Art. 3 Anwendungsbereich

ViCLASkommtzurAnwendunginVerfahrengegeneinebekannte oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.

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MitViCLASwerdenVerhaltensweisenund/oderUmständeerfasst, welcheinZusammenhangmitDeliktengegendiephysischebzw.sexuelle Integritätstehenbzw.daraufhindeutenodersexuellmotiviertsindund sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhal- tet insbesondere:

  1. Tötungsdelikte (inkl. Versuche),
  2. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte),
  3. Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten,
  4. verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn aufgrund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexual- motiv auszugehen ist,
  5. Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Ent- ziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
  6. Tierquälerei im Sinn von Art.26 Abs.1 Bst.a und b des Tierschutz- gesetzesvom16.Dezember2005(Stand1.September2008;TSchG)4, wenn aufgrund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.

. Organisation, Zuständigkeiten

Art. 4 Grundsatz

Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdatenauskommunalen beziehungsweisekantonalenpolizei- lichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.

In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungs- relevanten Informationen zudennachfolgendenBereichenaufgenom- men:

  1. Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
  2. Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
  3. Angaben über Täter-Opfer-Beziehung,
  4. Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
  5. Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
  6. Angaben über die Tatorte,
  7. Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
  8. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder der Täterschaft stehen.

Abs. 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.

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Art. 5 Organisation

Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kan- tonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenzneh- merin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.

Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für dieBearbeitungundAnalysederFällederKantoneihresKonkordates zuständig.

JederKantonbezeichnetzweiKoordinatoren,welchefürdenInfor- mationsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentral- stelle zuständig sind.

Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungs- ausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. die Chefin Kriminalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikomman- danten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.

. Betrieb und Datenschutz

Art. 6

Informationsaustausch

Art. 3

Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter und 4

Art. 8

bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von auszutauschen, in einem zentralen System zu sp gegenseitig eichern sowie elektro- nisch auszuwerten.

Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten

Art. 5

Daten der gemäss zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

Art. 7

Betriebsbewilligung Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des

Art. 52

Kantons Bern gemäss Bern vom 8. Juni 199 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons 7 (PolG) geregelt.

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Art. 8 Speicherung und Datenpflege

Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliess- lich bei der Zentralstelle.

BezüglichderDatenpflegeinViCLASgeltendiefolgendenGrund- sätze:

  1. Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle.
  2. Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS-Aussenstellen, zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu.
  3. Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.

Art. 9

Verantwortlichkeit Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.

Art. 10 Akteneinsichtsrecht

Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantona- len Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei übersiebearbeitetenDaten,istdiezuständigekantonalePolizeibehörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussen- stelle verpflichtet, wenn

  1. sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS- Eintrag ergeben oder
  2. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.

Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.

Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiter- zuleiten.

Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuch- steller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beach- ten.

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Art. 11 Berichtigung von Daten

Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sieinViCLASunrichtigerfasstwordensindodernichtnotwendigsind, berichtigt oder vernichtet werden.

Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.

Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz

Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichtigungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprü- che richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichendenRege- lungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom

. Februar 1986 (KDSG).

Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.

Art. 13 Löschung von Daten

Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfol- genden Fristen gelöscht:

  1. Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.
  2. Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in AbsprachemitderbetroffenenPolizeiaufAntragderZentralstelle durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kan- tons um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
  3. Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
  4. Der Fristenlauf steht still während des Vollzugs einer Freiheits- strafe oder einer stationären Massnahme.
  5. Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen: – unter Vorbehalt von Bst. f nach einem Freispruch bezüglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder – sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist.
  6. Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeitdes Täters,sowirdbezüglichder Datenlöschung gemäss den Grundsätzen von Bst. a–d vorgegangen.

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Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art.3 Abs.2 Bst. d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.

DieBehörden,diefürdieMeldung derlöschungspflichtigenDaten beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Frei- heitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.

. Finanzierung

Art. 14 Kostenregelung

Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.

Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellen- standorts getragen.

Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlos- sene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf dieVereinbarungspartner proportionalzur Einwohnerzahl aufgeteilt.

. Schlussbestimmungen

Art. 15 Beitritt und Kündigung

Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.

Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhal- tung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin einge- gebenen Datenbestand.

Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.

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Art. 16 Vollzug

Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erfor- derlichen Bestimmungen.

Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussen-

Art. 5

stelle gemäss Abs. 2.

Art. 17 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.

Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.

Art. 18

Notifikation an den Bund Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundes- kanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich

Art. 27o

nach RVOV3.

Art. 19

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Art. 20 Rechtspflege

Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Ver- einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskan- tonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.

Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichts- barkeit vom 27. März 1969 finden Anwendung.

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

Für besondere Fälle kann es einunabhängiges Schiedsgericht ein- setzen.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Verein- barung sinngemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet werden.

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Art. 3

Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach welche sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Verei haben, ist für Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexua möglich, sofern eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und , nbarung ereignet ldelikte bis 1993 die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.

Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.

Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen.

Art. 3

Daten von Vorkommnissen nach tretendieserVereinbarungereigne werden, sofern diese den in die , welche sich vor Inkraft- thaben,dürftennurdann neu erfasst ser Vereinbarung aufgestellten Grund- sätzen nicht widersprechen.