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551.11

Kantonspolizeiverordnung

KapoV

Präambel

Kantonspolizeiverordnung (KapoV) 551.11

1.1.26 -131

Kantonspolizeiverordnung (KapoV)9

(vom 28. April 1999)1

Der Regierungsrat,

Art. 5

gestützt auf § Abs.1 und 35 Abs.1 lit.c und d des Polizeiorganisa-

Art. 56

tionsgesetzes vom 29.November 20043 und Abs.1 des Personal- gesetzes vom 27.September 19982,15 beschliesst:

  1. Aufgaben und Organisation

Art. 1

Aufgaben polizei. ordnung u sätze der Gefahren materiell anfordern Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrs- Sie unterstützt die Behörden in der Durchsetzung der Rechts- nd gewährt Amts- und Rechtshilfe. Sie beachtet die Grund- Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Sie wehrt ab und leistet Hilfe, wozu sie die notwendige personelle und e Unterstützung bei kantonalen und kommunalen Behörden kann.

Art. 2

Aufgabenträger a. das Polizeik b. das Personal

Die Kantonspolizei umfasst: orps, der Verwaltung. Bestand des Polizeikorps

Art. 3

Das Polizeikorps besteht aus höchstens 48 Offizierinnen und Offizieren sowie 2325 Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, Gefreiten, Soldatinnen und Soldaten sowie Aspirantinnen und Aspiranten.

Art. 4 Organisation 2 Die Organis sichtigung be taktischen Er 3 Die Kommand direktunterst

Die Kantonspolizei ist der Sicherheitsdirektion8 unterstellt. ation der Kantonspolizei richtet sich unter Berück- triebswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach den polizei- fordernissen. antin oder der Kommandant und die ihr oder ihm elltenOffizierinnenundOffizierebildendasPolizeikom- mando.

.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV) Kompetenzen und Verantwortung

Art. 5

Die Kantonspolizei wird im Rahmen der Weisungen der Sicherheitsdirektion8 durch die Kommandantin oder den Komman- danten geführt und in grundsätzlichen Angelegenheiten nach aussen vertreten. Unter Vorbehalt besonderer Anordnungen leitet die Kom- mandantin oder der Kommandant Katastropheneinsätze und kom- mandiert die Sicherheits- und Ordnungskräfte bei Unterstellungen grösserer kommunaler Verbände. Sie oder er regelt die Oberleitung der polizeilichen Ermittlungen bei Kapitalverbrechen.

Art. 6 Stellvertretung oder die Stellve 2 Die Kommandant tung aller ander

Die Sicherheitsdirektion8 ernennt die Stellvertreterinnen rtreter der Kommandantin oder des Kommandanten. in oder der Kommandant regelt die Stellvertre- en Stufen. Versetzung, Ernennung

Art. 7

Die Korpsangehörigen werden vom Polizeikommando nach Massgabe dienstlicher und persönlicher Notwendigkeit versetzt oder ernannt. Die auf Polizeistationeneingesetzten Korpsangehörigen wech- seln ihren Arbeitsort in der Regel alle acht Jahre.

Art. 7

Hilfskräfte Hilfskräfte a. Transport b. Identität Zutritt und tonalen Verw sperrter Geb c. Objektsch nalen Verwal d. Grenzkont gesetzes vom e. Sicherhei Art.122 a de II. Personal A. Aufnahme, a.14 Die Kantonspolizei zieht zur Erfüllung folgender Aufgaben bei: , Bewachung und Betreuung von arretierten Personen, s-, Gepäck- und Sicherheitskontrollen an Personen beim innerhalb hoheitlich genutzter oder im Besitz der kan- altung befindlicher Gebäude oder polizeilich abge- iete, utz von hoheitlich genutzten oder im Besitz der kanto- tung befindlichen Gebäuden, rollen nach Art.9 Abs.1 des Ausländer- und Integrations- 16. Dezember 20055, tskontrollen am Flughafen und auf Flugplätzen nach r Luftfahrtverordnung vom 14.November 19736. rechtliche Bestimmungen Ausbildung, Entlassung Aufnahme- bedingungen für Aspirantinnen und Aspiranten

Art. 8

Als Aspirantin oder Aspirant fürdas Polizeikorps kann auf- genommen werden, wer8

.16 bei Bewerbungseingang das 20.Altersjahr zurückgelegt und das

.Altersjahr noch nicht vollendet hat,

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. das schweizerische Bürgerrecht und einen guten Leumund be- sitzt,

. eine Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

. die charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Dienst im Polizeikorps erfüllt.

Das Polizeikommando bestimmt die Auswahlverfahren.

Art. 9

Anstellung das Polizei

Die Anstellung als Aspirantin oder Aspirant erfolgt durch kommando.

Art. 10

Ausbildung absolvieren

Die Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps die Zürcher Polizeischule ZHPS (Polizeischule). Aufnahme in das Polizeikorps

Art. 11

Wer die Polizeischule und die eidgenössische Berufsprü- fung als Polizistin oder Polizist erfolgreich absolviert hat, wird durch Verfügung des Polizeikommandos unter Vorbehalt der Leistung des GelübdesalsPolizistinoderPolizist in das Polizeikorpsaufgenommen. Wieder- aufnahme, Übernahme

Art. 12

Ehemalige Korpsangehörige sowie genügend ausgebildete aktive und ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps können unter

Art. 8

sinngemässer Anwendung der Aufnahmebedingungen nach § und

in das Polizeikorps aufgenommen werden.8

Soweit erforderlich, ist die Grundausbildung ganz oder teilweise nachzuholen.

Art. 13 Gelübde ten vor tin oder dem Eins Vorstehe «Ihr gel sam zu l setzten gaben vo Verschwi Euch Eur und Vero haupt Eu 2 Das Ge es» gele

Die Aspirantinnen und Aspiranten des Polizeikorps leis- dem Praktikum der Polizeischule gegenüber der Kommandan- dem Kommandanten, die Angehörigen des Polizeikorps vor atz im Polizeidienst gegenüber der Vorsteherin oder dem r der Sicherheitsdirektion8 das folgende Gelübde:8 obet, der Regierung des Kantons Zürich Treue und Gehor- eisten, den Befehlen Eures Chefs und der übrigen Vorge- gewissenhaft und mit Eifer nachzukommen, in Euren An- r Behörden Euch an die strengste Wahrheit zu halten, egenheit über alles zu beobachten, was geheim zu halten e Dienstpflichten gebieten, die Übertreter der Gesetze rdnungen ohne Ansehen der Person zu verzeigen, über- re Verpflichtungen getreu zu erfüllen.» lübde wird durch Handschlag und die Worte «Ich gelobe istet.

.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)

  1. Einreihung, Beförderung, Zulagen, Vergütungen

Art. 14

Einreihungsplan hörigen des Poli sonalrechts fest

Der Regierungsrat legt den Einreihungsplan für die Ange- zeikorps nach den Grundsätzen des allgemeinen Per- . Stellenwert- stufenplan

Art. 15

Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung des Aufgabeninhalts bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach den im Rahmen des Projekts «Stellenbewertung Kantonspolizei» gül- tigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.

Art. 16

Beförderung

Als Beförderung gilt die Verleihung eines höheren Dienst- grades.

Art. 17

Funktionszulage dieBeförderungen dem Stellenwert eine Funktionszu

Können Korpsangehörige aufgrund des Reglements über nochnichtindenDienstgradbefördertwerden,der der zu erfüllenden Aufgabe entspricht, kann ihnen lage ausgerichtet werden. Verleihung eines höheren Dienstgrades

Art. 18

Angehörigen des Polizeikorps, die in den Dienstgraden Wachtmeister bis Adjutant eingereiht sind, kann im Rahmen des Leis- tungsaufstieges einmalig der nächsthöhere Unteroffiziers-Dienstgrad verliehen werden unter Beibehaltung der ursprünglichen Einreihungs- klasse. Der nächsthöhere Dienstgrad des Adjutanten ist der Adjutant mit besonderen Aufgaben. Stellvertre- tungszulagen

Art. 19

Für die Stellvertretung der Kommandantin oder des Kom- mandanten werden folgende jährliche Lohnzulagen ausgerichtet:

  1. derzweitenStellvertreterinoderdemzweitenStellvertreterFr. 6735,
  2. der Chefin oder dem Chef Kommandobereich für direkte Erle- digung der ihr oder ihm delegierten Stellvertretungsaufgaben im administrativen Bereich Fr. 6735.

Art. 20

Dienstzulage liche Dienstl Aspiranten fü golten werden Dienstliche Auslagen und Vergütungen für ausserordent- eistungen der Korpsangehörigen und Aspirantinnen und r das Polizeikorps können durch die Dienstzulage abge- . Motorfahr- zeuge, Polizeihunde

Art. 21

Der Staat leistet Korpsangehörigen an die Auslagen für ihre privaten Motorfahrzeuge, die sie jederzeit zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellen, angemessene Beiträge. Er leistet einen Beitrag für Polizeihunde der Angehörigen der Polizeikorps.

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  1. Arbeitszeit

Art. 22

Festsetzung Das Polizeikommando setzt die Schichtung der Arbeitszeit fest.

Art. 23 Überzeit ordentlic golten we 2 Die Übe Aspirante lichen Ei nen Perso D. Besond Dienstkle persönlic Ausrüstun

Überzeitarbeit der Korpsangehörigen im Rahmen des hen Aufgabenbereichs kann pauschal durch Ruhetage abge- rden. rzeit, welche Korpsangehörige sowie Aspirantinnen und nfürdasPolizeikorpsbeikommandiertenundausserordent- nsätzen leisten, wird nach den Bestimmungen des allgemei- nalrechts ausgeglichen.8 ere Bestimmungen idung, he g

Art. 24

DenAngehörigenderKantonspolizeiwirddienötigeDienst- kleidung aufStaatskosten abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.

Art. 24

Namensschilder auf den dafür v vonausgenommens Einsätze von In Kommandant kann a.11 Die Angehörigen der Kantonspolizei in Uniform tragen orgesehenen Kleidungsstücken Namensschilder. Da- indEinsätzeimunfriedlichenOrdnungsdienstund terventionseinheiten. Die Kommandantin oder der weitere Ausnahmen festlegen. Dienst- reglement

Art. 25

Der Regierungsrat erlässt ein Dienstreglement über die Grundsätze der Polizeiorganisation und der Ausübung des Polizei- dienstes4. III. Schlussbestimmungen Ausführungs- bestimmungen

Art. 26

Die weiteren Bestimmungen über die Beförderungen, Zu- lagen und Entschädigungen regelt der Regierungsrat in einem beson- deren Reglement. Ergänzende Vorschriften

Art. 27

SoweitdieseVerordnungkeineVorschriftenenthält,istdas allgemeine Personalrecht anwendbar. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 28

Diese Verordnung tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Kantonsrat7, auf den 1. Juli 1999 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps vom 8. Mai 1974 aufgehoben.

.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV) Übergangsrecht zur Änderung vom 5. November 2008 (OS 63, 595)

Korpsangehörige, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flughafen- Sicherheitspolizei angehörten, behalten beim Übertritt in das Polizei- korps ihren Dienstgrad sowie ihre Einreihung in der Stellenwertstufe und Lohnklasse gemäss bisheriger Regelung bei der Flughafen-Sicher- heitspolizei.

Das Polizeikommando bietet Zusatzausbildungen an, um Ange- hörigen der ehemaligen Flughafen-Sicherheitspolizei zu ermöglichen, eine ihrer bisherigen Funktion entsprechende Funktion beim Polizei- korps zu übernehmen.

Das Angebot richtet sich an Angehörige der ehemaligen Flug- hafen-Sicherheitspolizei, denen eine entsprechende Stelle beim Poli- zeikorps zugesagt worden ist.

OS 55, 507.

LS 177.10.

LS 551.1.

LS 551.111.

SR 142.20.

SR 748.01.

Vom Kantonsrat am 8. November 1999 genehmigt.

Fassung gemäss RRB vom 5.November 2008 (OS 63, 595; ABl 2008, 1958). In Kraft seit 1.Januar 2009.

Fassung gemäss RRB vom 2.Juni 2010 (OS 65, 372; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1.Juli 2010.

Fassung gemäss RRB vom 15.Dezember 2010 (OS 66, 133; ABl 2010, 3075). In Kraft seit 1.März 2011.

Eingefügt durch RRB vom 13.Dezember 2011 (OS 67, 104; ABl 2011, 3842). In Kraft seit 1.April 2012.

Fassung gemäss RRB vom 13.Dezember 2011 (OS 67, 104; ABl 2011, 3842). In Kraft seit 1.April 2012.

Fassung gemäss RRB vom 16.Dezember 2020 (OS 76, 46; ABl 2020-12-24). In Kraft seit 1.März 2021.

Eingefügt durch RRB vom 27.Oktober 2021 (OS 76, 605; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss RRB vom 27.Oktober 2021 (OS 76, 605; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss RRB vom 14.Dezember 2022 (OS 78, 78; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1.März 2023.

Fassung gemäss RRB vom 4.September 2024 (OS 79, 419; ABl 2024-09-13). In Kraft seit 1.Juli 2025.

Fassung gemäss RRB vom 4.September 2024 (OS 79, 419; ABl 2024-09-13). In Kraft seit 1.Januar 2026.