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551.112

Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen

Präambel

Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung 551.112

1.1.22 -115

Verordnung

über die erkennungsdienstliche Behandlung

von Personen

(vom 9.November 2005)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Grundsatz Sache der 2 Sie best sem Ermess prinzips, tersuchung 3 Es könne rung erken

Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen ist Kantonspolizei. immt die anzuwendenden Massnahmen nach pflichtgemäs- en und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- soweit ihr nicht ein Gericht, eine Verwaltungs- oder eine Un- sbehörde Weisungen erteilt. n andere Polizeibehörden zur Anordnung und Durchfüh- nungsdienstlicher Behandlungen ermächtigt werden.4

Art. 2 Massnahmen a. Bildaufn

Es sind insbesondere folgende Massnahmen zulässig: ahmen (Ganzkörperaufnahmen oder Aufnahmen von Kör- perteilen),

  1. objektive Beschreibung des Signalements,
  2. Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigne- ter Körpermerkmale,
  3. Abnahme von Schriftproben,
  4. Entnahme von Blut und Abnahme von Urin,
  5. Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen oder anderen für die DNA-Analyse geeigneten biologischen Materials,
  6. Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Mate- rialien.

Die Feststellung und Sicherung von Spuren im Intimbereich sowie die Abnahme von Urin haben durch medizinisches Fachpersonal zu erfolgen.

Art. 3

DNA-Analyse im Rahmen vo dem DNA-Prof bestimmungen Die Erstellung von DNA-Analysen und deren Verwendung n erkennungsdienstlichen Massnahmen richten sich nach il-Gesetz vom 20.Juni 20033 und seinen Ausführungs- des Bundes und des Kantons2.

.112 Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung Erfasster Personenkreis

Art. 4

Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstlich behandeln:

  1. Verdächtigte, Angeschuldigte und Angeklagte,
  2. vorläufig Festgenommene, soweit dies zur Abklärung strafbarer Handlungen oder zur Feststellung der Identität notwendig ist,
  3. von Straftaten Geschädigte und Dritte zur Abklärung strafbarer Handlungen,
  4. aufgrund von Verwaltungsverfügungen Festgenommene,
  5. Hilflose, Verstorbene und sonstige Personen zur Abklärung der Identität,
  6. in Anstalten, Heime und Kliniken eingewiesene Personen zur Ab- klärung der Identität,
  7. Freiwillige, namentlich Funktionäre der Strafverfolgungsbehörden zur Ausscheidung der Spuren am Tatort,
  8. alle gerichtlich oder administrativ aus der Schweiz ausgewiesenen sowie die mit einer Einreisesperre belegten Personen, namentlich aufgrund von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Zulässigkeit bei Übertretungen

Art. 5

Bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist die erkennungs-

Art. 4

dienstliche Behandlung von Personen im Sinne von lit.a–c nur dann zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Zwangsweise Durchführung

Art. 6

Die Kantonspolizei kann Personen, die sich weigern, zwangs- weise erkennungsdienstlich behandeln. Erkennungs- dienstliche Behandlung zu privaten Zwecken

Art. 7

Die Kantonspolizei kann Private auf deren Antrag erken- nungsdienstlich behandeln.

Die antragstellende Person trägt die Kosten der erkennungsdienst- lichen Behandlung. Bereits erfasste Personen

Art. 8

Ist eine Person bereits erkennungsdienstlich behandelt und steht ihre Identität fest, führt die Kantonspolizei nur bei wesentlichen Veränderungen eine neue Behandlung durch. Weitergabe von erkennungs- dienstlichem Material

Art. 9

Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliches Material einer Person Dritten vorlegen oder veröffentlichen, wenn der ange- strebte Zweck dies rechtfertigt.

Sie kann erkennungsdienstliches Material anderen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen, wenn diese es zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Art. 10 Vernichtung erkennungsdi des von Amte

In Strafverfahren vernichtet die Kantonspolizei erhobenes enstliches Material bei Kenntnis eines Vernichtungsgrun- s wegen.

Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung 551.112

.1.22 -115

Als Vernichtungsgründe gelten:

  1. der rechtskräftige Freispruch einer erkennungsdienstlich behandel- ten Person,
  2. der Ablauf von 5 Jahren nach der definitiven und rechtskräftigen Einstellung einer Strafuntersuchung gegen eine erkennungsdienst- lich behandelte Person,
  3. bei Verbrechen und Vergehen der Ablauf von 20 Jahren

. nach Vollzug einer unbedingten Strafe,

. nach Ablauf der Probezeit einer bedingten Strafe oder

. nach der einstweiligen Einstellung des Strafverfahrens,

  1. bei Übertretungen der Ablauf von 5 Jahren

. nach Vollzug der Haftstrafe,

. nach Ablauf der Probezeit bei einer bedingten Strafe oder

. nach Bezahlung oder Abverdienen einer Busse,

  1. der Ablauf von 10 Jahren nach Vollzug einer Erziehungsmass- nahme,
  2. der Ausschluss der betreffenden Person als Täterin oder Täter im Verlaufe des Verfahrens,
  3. die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens, in welchem die Da- ten erhoben wurden, oder der Wegfall eines hinlänglichen Grundes für eine weitere Aufbewahrung bei Daten von Geschädigten und Dritten,
  4. das Ausscheiden aus dem Amt bei Funktionären der Strafverfol- gungsbehörden.

Liegt kein Vernichtungsgrund nach Abs.2 vor, wird das erken- nungsdienstliche Material nach Ablauf folgender Fristen vernichtet:

Jahre bei Verbrechen und Vergehen,

Jahre bei Übertretungen.

Der Fristenlauf beginnt mit dem letzten Ereignis, das Anlass zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder zu einem Vorgehen

Art. 8

nach Verni ausse Straf geboten hat. chtung rhalb von verfahren

Art. 11

Die Kantonspolizei vernichtet ausserhalb von Strafverfah- ren erhobenes erkennungsdienstliches Material sofort nach erfolgter Identifizierung. Bei Hilflosen, Verstorbenen oder Personen mit unbe- kannter Identität vernichtet sie das erhobene erkennungsdienstliche Material nach Ablauf von 10 Jahren.

Freiwillig erkennungsdienstlich Behandelte können die Vernich- tung ihrer Daten jederzeit verlangen. Ohne Antrag vernichtet die Kan- tonspolizei solche Daten 10 Jahre nach Erhebung des erkennungsdienst- lichen Materials.

.112 Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung Mitteilungs- pflicht

Art. 12

Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden teilen der Kantonspolizei die für die Vernichtung bedeutsamen Vorgänge mit. Übergangs- bestimmung

Art. 13

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenes erkennungs- dienstliches Material vernichtet die Kantonspolizei bei Kenntnis eines

Art. 10

Vernichtungsgrundes nach § nichtung nach bisherigem R und 11. Im Übrigen erfolgt die Ver- echt. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 14

Diese Verordnung tritt auf den 1.Januar 2006 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die erkennungsdienst- liche Behandlung von Personen vom 22.Dezember 1960 aufgehoben.

OS 60, 353; Begründung ABl 2005, 1582.

LS 321.5.

SR 363.

Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 396; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1.Januar 2022.