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551.12

Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

Präambel

Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei 551.12

1.4.11 - 72

Reglement

über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

(vom 11. Dezember 1974)1

Art. 1

Geltungsbereich mit Ausnahme der Dieses Reglement gilt für die Angehörigen des Polizeikorps Offiziere. Begriff der Beförderung

Art. 2

Als Beförderung gilt die Verleihung eines höheren Dienst-

Art. 16

grades ( Stellenw stufenpl Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 19993). ert- an

Art. 3

1 Der vom Regierungsrat erlassene Stellenwertstufenplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements und ordnet alle Funktionen entsprechend ihrem Stellenwert in fünf Stufen den Dienstgraden vom Polizeisoldaten bis zum Wachtmeister (Stufe 1), dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feldwei- bel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und dem Adjutanten (Stufe 5) zu.

DieErnennungzumnebenamtlichenOffiziersstellvertreterbewirkt die Einreihung in die nächsthöhere Stellenwertstufe, höchstens aber in Stufe 5. Stellen- bewertung

Art. 4

BeiderSchaffungneuerundbeiwesentlicherÄnderungdes Aufgabeninhaltes bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach den im Rahmen des Projektes«Stellenbewertung Kantonspolizei»gül- tigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.

Der Fachausschuss besteht aus dem Chef des Personellen und drei weiteren Mitgliedern, die vom Kommandanten bezeichnet werden. Der Fachausschuss erarbeitet die Einstufungsvorschläge zuhanden der Bewertungskommission.8

Die Bewertungskommission besteht aus drei bis vier vom Kom- mandanten bezeichneten Offizieren, gleich viel Mitgliedern, die durch den Verband derKantonspolizeiZürich zu bestimmensind,sowiedem Chef des Personellen. Ein durch den Kommandanten erlassenes Ge- schäftsreglement legt insbesondere den Vorsitz, die Stellvertretung, die Arbeitsweise und die Entscheidungsfindung der Bewertungskommis- sion fest. Die Bewertungskommission prüft die Einstufungsvorschläge des Fachausschusses und unterbreitet dem Kommandanten einen Ein- reihungsvorschlag.6

Der vom Kommandanten genehmigte Einreihungsvorschlag wird den Betroffenen und den ihnen vorgesetzten Offizieren eröffnet.

Die Sicherheitsdirektion verfügt auf Antrag des Kommandanten die Einreihung in den Stellenwertstufenplan.8

.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

Wer für eine Sachbearbeiterstelle vorgesehen ist, ohne deren Vo- raussetzungen,namentlichhinsichtlichBerufserfahrung,zuerfüllenund ohne dies durch Qualifikation auszugleichen, wird durch Verfügung des Kommandanten als Sachbearbeiterassistent der Stellenwertstufe 1 oder 2 zugewiesen.5 Überprüfungs- verfahren

Art. 5

Die betroffenen Stelleninhaber sowie die ihnen vorgesetz- tenOffizierehabendieMöglichkeit,innertzehnTagenabEröffnungdes Einreihungsvorschlages dem Kommandanten schriftlich ein Überprü- fungsbegehren einzureichen. Dieses muss einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten. Die zur Einreichung eines Überprüfungsbegeh- rens Berechtigten können beim Fachausschuss Auskünfte einholen und Einsicht in die für die Einstufung massgebenden Unterlagen nehmen.

Das Überprüfungsbegehren wird durch die Bewertungskommis- sion unter dem Vorsitz des Kommandanten behandelt. Dieser entschei- det über den der Sicherheitsdirektion7 zu unterbreitenden Einreihungs- antrag. Beförderung bis zum Wachtmeister

Art. 6

Ausgehendvon einem Beschäftigungsgrad von 100% gelten ab Aufnahme in das Polizeikorps für die Beförderung folgende Min- destwartefristen:6 – zum Gefreiten drei Dienstjahre – zum Korporal sechs Dienstjahre – zum Wachtmeister neun Dienstjahre

Frühere Dienstjahre in einem Polizeikorps können ganz oder teil- weise angerechnet werden.

Eine Beförderung zum Gfr, Kpl oder Wm auf den nächsten Beför- derungstermin nach Ablauf der genannten Mindestwartefristen setzt eine fachliche und persönliche Qualifikation unter vergleichsweiser Berücksichtigung der Stellenanforderungen voraus. Andernfalls istdie Wartefrist angemessen zu verlängern. Beförderung in höhere Unter- offiziersgrade

Art. 7

Für die Beförderung zum Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben und Ad- jutanten ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation die Übernahme und Erfüllung einer Aufgabe von entsprechender Stellen- wertstufe erforderlich.6

DieBeförderungsetzteineEinarbeitungszeitvon12Monatenvo- raus. Die Eignung muss durch eine schriftliche Qualifikation gemäss dem beim Polizeikorps gültigen System bestätigt werden. Bestehen über die Eignung Zweifel, kann die Einarbeitungszeit um weitere 12 Monate verlängert werden. Wird die Eignung nach Ablauf dieser Zeit nicht bestätigt, ist dem Korpsangehörigen eine andere Aufgabe zuzu- weisen.

Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei 551.12

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Der Aufstieg in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehe- nen Dienstgrad wird schrittweise vollzogen. Für jeden Beförderungs- schritt ist eine Wartefrist von zwei Jahren einzuhalten.6 Individuelle Lohn- erhöhungen

Art. 8

1 IndividuelleLohnerhöhungenrichtensichnachdenBestim- mungen der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO)2.

Der Aufstieg in die erste Leistungsklasse ist mit der Verleihung des nächst höheren Dienstgrades verbunden. Der Aufstieg in die zweite Leistungsklasse erfolgt ohne Änderung des Dienstgrades. Laufbahn- und Funktions- aufstieg

Art. 8

a.10 Die Beförderungen bis in den nach Stellenwertstufenplan vorgesehenen Solldienstgrad gelten als Laufbahn- und Funktions- aufstieg. Die entsprechenden Lohnerhöhungen werden der Quote für

Art. 21

individuelle Lohnerhöhungen gemäss PVO2 nicht belastet. Wahrung des Besitzstands

Art. 8

b.10 1 Korpsangehörige,deneneineStellezugewiesenwird,die tiefer eingereiht ist, als dies ihrem Dienstgrad entspricht, behalten ih- ren Dienstgrad. Sie bleiben in der ihrem Dienstgrad entsprechenden Lohnklasse und in der bisherigen Lohnstufe eingereiht.

Ist die Zuweisung der Stelle die Folge ungenügender Leistung, wirdderKorpsangehörigeinnerhalbderLohnklasseangemessenzurück- gestuft. Beförderungs- termin

Art. 9

Beförderungstermin ist der 1. Juli. Verkürzung der Wartefristen

Art. 9

a.10 Für Korpsangehörige mit ausserordentlichen Leistungen

Art. 6

kann auf die Wartefristen gemäss § und 7 verzichtet werden. Beförderungs- aufschub

Art. 10

Mit einem schriftlichen Verweis kann ein Beförderungs- aufschub von bis zu zwei Jahren angeordnet werden.

Art. 11

Übergangs- bestimmung

Art. 12

1 Bei der Anwendung der §§ 6, 7 und 8 dieses Reglements wird den Korpsangehörigen, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flug- hafen-Sicherheitspolizeiangehörten,diebisdahininihremDienstgrad geleistete Zahl der Dienstjahre angerechnet.

Ehemalige Angehörige der Flughafen-Sicherheitspolizei, die einen Dienstgrad aufweisen, der über der nach der neuen Stellenbewertung festgelegten Einreihung liegt, behalten ihren bisherigen Dienstgrad. Sie bleiben jedoch in der bisherigen Lohnklasse und Lohnstufe eingereiht.9

.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

Art. 13

Inkrafttreten 1 OS 45, 226 u Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. nd GS IV, 96. Vom Regierungsrat erlassen.

LS 177.11.

LS 551.11.

Aufgehoben durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).

Eingefügt durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).

Fassung gemäss RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).

Fassung gemässRRBvom 15.März2006 (OS61, 112; ABl2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 598; ABl 2008, 1958). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 134; ABl 2010, 3075). In Kraft seit 1. März 2011.

Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 134; ABl 2010, 3075). In Kraft seit 1. März 2011.