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551.131

Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei

Präambel

Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131

1.4.11 - 72

Reglement

über die Zulagen und Entschädigungen

bei der Kantonspolizei

(vom 14. Mai 2003)1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit werden die den Zulagen und En

Soweit das Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht, Angehörigen der Kantonspolizei zu entrichtenden tschädigungen durch das Polizeikommando schriftlich festgelegt.

Die Regelung von besonderen, im Reglement nicht ausdrücklich umschriebenen Fällen erfolgt durch die Sicherheitsdirektion3.

Art. 2 Lohncharakter und sind, mit und Aushilfen, 2 Die Dienstzu ausbezahlt. Fe kes unterbrech wegenKrankheit schuldeten und fällige Kürzun B. Dienstzulag

Dienstzulagen und Funktionszulagen haben Lohncharakter Ausnahme der Funktionszulage für Stellvertretungen Bestandteil des versicherten Lohns. lagen und die Funktionszulagen werden monatlich rienabwesenheit und der Bezug des Dienstaltersgeschen- en die Bezugsberechtigung nicht. Bei Dienstaussetzung ,Mutterschaftsurlaub,Unfallsowiebeianderenunver- unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen richten sich all- gen nach solchen des Lohns. e

Art. 3 Grundsatz ranten erh Auslagen s dienst im 2 MitderDi

Die Korpsangehörigen sowie die Aspirantinnen und Aspi- alten als teilweisen, pauschalen Ersatz ihrer dienstlichen owie als Vergütung für Nacht-, Samstags- und Sonntags- ordentlichen Aufgabenbereich eine Dienstzulage. enstzulagewerdenkeineÜberzeitleistungenabgegolten.

Art. 4

Ansätze a. Fr. 6 b. Fr. 5 Die Dienstzulage beträgt je nach Tätigkeit monatlich: 64.65 c. Fr. 501.90 e. Fr. 339.20 83.15 d. Fr. 420.40 f. Fr. 257.65

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Art. 5 Einstufung Polizeikomm 2 Das Poliz Dienstzulag setzungen f 3 Bei zeitl zes mit nie zwei weiter stammte Arb C. Funktion

Zuständig für die Einstufung in eine Zulagengruppe ist das ando.5 eikommando weist Bezügerinnen und Bezüger einer e einer niedrigeren Zulagengruppe zu, wenn die Voraus- ür die höhere Zulage nicht mehr gegeben sind. ich beschränkter Zuweisung eines anderen Arbeitsplat- drigerer Dienstzulage wird die bisherige, höhere Zulage für e Monate ungekürzt ausgerichtet, sofern nachher der ange- eitsplatz wieder eingenommen wird. szulage Voraus- setzungen

Art. 6

Angehörigen des Polizeikorps kann unter folgenden Voraus- setzungen eine Funktionszulage ausgerichtet werden:4

  1. Die betreffende Person bekleidet mindestens den Grad eines Kor- porals.
  2. Ihr ist eine Aufgabe zugeteilt, für die im Stellenwertstufenplan des Beförderungsreglements ein höherer Dienstgrad als Wachtmeister vorgesehen ist.
  3. Die Beförderung in den betreffenden Dienstgrad ist nicht möglich.

BeiStellvertretungenoderAushilfenkannvomdrittenMonatder Aufgabenübernahme an eine Funktionszulage ausgerichtet werden. Die Frist beginnt bei jeder Stellvertretung oder Aushilfe neu zu laufen.

BeiStellvertretungen,diebereitsbeiderStellenbewertungberück- sichtigt wurden, entsteht kein Anspruch auf eine Funktionszulage. Höhe der Zulage

Art. 7

Die Funktionszulage beträgt 75% des Lohnunterschiedes zwischen den Lohnstufen 17 der Lohnklassen des bekleideten und des nächsthöheren Dienstgrades. Beginn und Ende

Art. 8

Die Funktionszulage wird auch für die Dauer der im betref- fenden Beförderungsreglement vorgesehenen Einarbeitungszeit aus- gerichtet.

Sie erlischt mit der Beförderung in den im Stellenwertstufenplan vorgesehenen Dienstgrad oder mit der Zuweisung einer anderen Funktion.

Art. 9

Zuständigkeit Polizeikommand

Zuständig für die Zusprechung der Funktionszulage ist das o.

Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131

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  1. Entschädigung für Motorfahrzeuge Bezugs- berechtigung

Art. 10

Landstationierte und ihnen durch Verfügung des Polizei- kommandos gleichgestellte Korpsangehörige, die ein Motorfahrzeug jederzeit für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, erhalten eine jährliche Entschädigung. Höhe der Entschädigung

Art. 11

Die jährliche Entschädigung beträgt: für einen Personenwagen Fr. 300.— für ein Motorrad Fr. 50.— für ein Kleinmotorrad Fr. 22.50 für die Garage 80% des Nettomietzinses (bei Eigenheimen 80% des Nettomietwertes, höchstens aber Fr. 870.–)

Die Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung gemäss Abs.1 erhaltendenfolgendenjährlichenBeitragandiePrämiederHaftpflicht- versicherung: für einen Personenwagen Fr. 200.— für ein Kleinmotorrad Fr. 30.— für ein Motorrad bis 125 ccm Zylinderinhalt ohne Sozius Fr. 40.— mit Sozius Fr. 75.— für ein Motorrad über 125 ccm Zylinderinhalt ohne Sozius Fr. 95.— mit Sozius Fr. 150.—

Das Polizeikommando kann den Bezug der Entschädigung gemäss Abs. 2 weiteren Korpsangehörigen bewilligen.5

Schäden an den für Dienstfahrten verwendeten Privatfahrzeugen werden nach den Bestimmungen der staatlichen Kaskoversicherung gedeckt. Ist ein Schaden im Verlauf einer polizeilichen Intervention entstanden, können Selbstbehalt und Bonusverlust ersetzt werden.

Erstreckt sich die Bezugsberechtigung nicht auf ein ganzes Jahr, werden die Entschädigungen anteilmässig gekürzt. Werden die Kont- rollschilder während der Dauer der Bezugsberechtigung hinterlegt, entfallen die Entschädigungen für das betreffende Kalenderjahr. Erhöhung der Ansätze

Art. 12

Bei Erhöhung der Verkehrsabgaben oder der Versicherungs-

Art. 11

prämien können die Ansätze gemäss vernehmen mit dem Personalamt ange durch die Direktion im Ein- passt werden.

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  1. Entschädigung für das Halten eines Diensthundes Voraus- setzungen

Art. 13

AnspruchaufEntschädigung habenAngehörigedesPolizei- korps, die im Einverständnis mit dem Polizeikommando einen taug- lichen eigenen Diensthund halten. Höhe der Entschädigung

Art. 14

Die Entschädigung beträgt:

  1. die Hälfte des Kaufpreises für den Hund,
  2. pro Tag Fr. 10.30.

Anspruch auf Entschädigung besteht auch während der Ferien, beim Bezug eines Dienstaltersgeschenks und bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen un- verschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen. Dienst- verpflichtung

Art. 15

Wer einen Diensthund hält und dafür eine Entschädigung bezieht, ist verpflichtet, an den vom Polizeikommando angeordneten Übungen und Prüfungen teilzunehmen.

DerDiensthundistfürsämtlichePolizeieinsätzezurVerfügungzu stellen.

  1. Abgeltung von Überzeit

Art. 16

Überzeit bei ausserordent- lichen Einsätzen

Art. 17

Ausserordentliche Einsätze werden von der Kommandan- tin oder vom Kommandanten angeordnet, wenn eine polizeiliche Auf- gabe mit den im Dienst stehenden Korpsangehörigen nicht bewältigt werden kann.

Bei ausserordentlichen Einsätzen werden die Überzeitarbeit und die Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienstleistungen gemäss allgemei- nem Personalrecht2 und unabhängig von der Zulagenregelung gemäss

Art. 3

§ 3 a a b R –5 abgegolten.5 Anrechenbar sind . bei Korpsangehörigen, die dienstfrei haben, die gesamte Dauer des usserordentlichen Einsatzes, . bei im Dienst stehenden Korpsangehörigen die Zeit, die über die egelarbeitszeit oder den Schichtdienstturnus hinaus geht.

Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131

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  1. Schlussbestimmungen

Art. 18

Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei vom 11. Dezember 1974 auf- gehoben.

OS 58, 110.

LS 177.10ff.

Fassung gemässRRB vom 15. März 2006 (OS 61,112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 600; ABl 2008, 1958). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; ABl 2010, 3075). In Kraft seit 1. März 2011.

AufgehobendurchRRBvom15.Dezember2010(OS66,136;ABl2010,3075). In Kraft seit 1. März 2011.