Die jährliche Entschädigung beträgt: für einen Personenwagen Fr. 300.— für ein Motorrad Fr. 50.— für ein Kleinmotorrad Fr. 22.50 für die Garage 80% des Nettomietzinses (bei Eigenheimen 80% des Nettomietwertes, höchstens aber Fr. 870.–)
Die Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung gemäss Abs.1 erhaltendenfolgendenjährlichenBeitragandiePrämiederHaftpflicht- versicherung: für einen Personenwagen Fr. 200.— für ein Kleinmotorrad Fr. 30.— für ein Motorrad bis 125 ccm Zylinderinhalt ohne Sozius Fr. 40.— mit Sozius Fr. 75.— für ein Motorrad über 125 ccm Zylinderinhalt ohne Sozius Fr. 95.— mit Sozius Fr. 150.—
Das Polizeikommando kann den Bezug der Entschädigung gemäss Abs. 2 weiteren Korpsangehörigen bewilligen.5
Schäden an den für Dienstfahrten verwendeten Privatfahrzeugen werden nach den Bestimmungen der staatlichen Kaskoversicherung gedeckt. Ist ein Schaden im Verlauf einer polizeilichen Intervention entstanden, können Selbstbehalt und Bonusverlust ersetzt werden.
Erstreckt sich die Bezugsberechtigung nicht auf ein ganzes Jahr, werden die Entschädigungen anteilmässig gekürzt. Werden die Kont- rollschilder während der Dauer der Bezugsberechtigung hinterlegt, entfallen die Entschädigungen für das betreffende Kalenderjahr. Erhöhung der Ansätze