tons Schwyz vereinbaren gestützt auf ber1958überdenStrassenverkehr(inderFa des BG vom 19. Dezem- ssungvom16.März1967)4:
- Gegenstand Zuweisung der Verantwort- lichkeit der Autobahn- polizei
551.171
Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N3 551.171
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Vereinbarung
zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die
Ausübung der Autobahnpolizei auf der N3 von der
KantonsgrenzeZürich–SchwyzbeimMühlebachtobel
bis zur Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen
beim Wildbachkanal
(vom 25. November / 10. Dezember 1968)1
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kan-
tons Schwyz vereinbaren gestützt auf ber1958überdenStrassenverkehr(inderFa des BG vom 19. Dezem- ssungvom16.März1967)4:
Auf dem schwyzerischen Teilstück der Autobahn N3 zwi- schen der Kantonsgrenze Zürich–Schwyz beim Mühlebachtobel und der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen einschliesslich der Anschluss- bauwerke wird der Verkehrs-, Kriminal-, Ordnungs- und Sicherheits- dienst von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt. II. Zuständigkeit
Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz rantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die glei- e und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie iorgane des Kantons Schwyz, unabhängig davon, ob die han- lizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von die- rstärkung beigezogen worden sind. achfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als n, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet. Örtliche Beschränkung der Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan- tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die An- schlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassen- böschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
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Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschluss- bauwerken ist in Situationsplänen 1:1000 festgelegt. Diese Pläne wer- dendemStammkantonvomGebietskantonzurVerfügunggestelltund bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
VorbehaltenbleibendieBestimmungenüberdieNacheile(Art.356 StGB3). Sachliche Zuständigkeit
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der
in nen 1. neh 2. sic nam bes 3. Ein 4. des des 5. ter adm des 6. ten b. Pol genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehe- örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben: Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteil- mer und der Fahrzeuge; die Anordnung aller Massnahmen, die der Wahrung der Verkehrs- herheitundzur Aufrechterhaltungdes Verkehrsnotwendigsind, entlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs- chränkungen; die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die richtungen der Autobahn; die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt Beizuges der Untersuchungsbehörden und des Spezialdienstes Gebietskantons in schweren Fällen; die Erstattung der Tatbestands- und Anzeigerapporte an die Un- suchungsbehörden des Gebietskantons und die Erstattung der inistrativ-polizeilichen Meldungen an das Polizeikommando Gebietskantons; die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton gel- den Vorschriften. Gerichtliche izei
Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung, sowie bei Straftaten jeder Natur die unauf- schiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebiets- kantons vorzunehmen sind.
Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Straf- untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons zu den weiteren Massnah- men.
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Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die lizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwen- den.
Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
Rettungswesen den Einsatz de Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst s Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
Gerichtsstand dung seines Re auf die Bestim Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwen- chts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis mungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der
Nacheile ( –356 StGB3).
Unterstellung Dienstverhältn und tragen des Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr is grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons sen Uniform, Zeichen und Waffen.
Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn- r schwyzerischen Strecke sind von den Vorgesetzten des ach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Ge- u erlassen. erichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzeri- an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behör- kantonsvon Fallzu Fallund nurdurch Vermittlungdes olizeikommandos des Stammkantons. Disziplinar- gewalt
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis- ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke began- gen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorge- setzten des fehlbaren Beamten zu melden. Amts- und Beamten- haftung
Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpoli- zei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten ge- gen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Ge- bietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter sei- ner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
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Beistand lungen be rechtlich dieses Ka Stammkant beamten z Dienstlic Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand- i seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivil- en Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden ntons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem on erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizei- usteht. he Unfälle
Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Auto- bahnpolizei gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfäl- len im eigenen Kanton. III. Kostenregelung
Der Stammkanton ermittelt im ersten Halbjahr des r Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teilstück hieraus erwachsene Mehrbelastung an Personal- und , worauf in einem Zusatzprotokoll zu dieser Verein- Gebietskanton für die kommenden Vertragsperioden ten festgelegt werden. rgangszeit verpflichtet sich der Gebietskanton, die für einen Mann als Mehrzuteilung zum vorherigen and der Autobahnpolizei des Stützpunktes Neubüel n, ebenso die Motorfahrzeugkosten für die Einsatz- obahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N3. ntone verpflichten sich rückwirkend zu einer ange- ung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand izei auf dem schwyzerischen Teil der N3 sich als r oder niedriger erweist als auf dem übrigen Teil des Abschnittes.
Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen verhältnismässig in Abzug. IV. Schlussbestimmungen
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt den Polizei- nen der beiden Vertragskantone.
Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbrei- ten.
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Beschwerde wendung die ten. Beide einenObmann regierungen Inkrafttret Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der An- ser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei- Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese .Könnensiesichnichteinigen,bestimmendieKantons- den Obmann. en und Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe des schwyzerischen Teilstückes der N3 in Kraft.
Sie wird für die Dauer bis zum 31.Dezember 1969 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird. Mitteilung an den Bundesrat
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV2 dem Bundesrat mitgeteilt.
OS 43, 156 und GS IV, 127.
Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
SR 311.0.
SR 741.01.