sowie nungsb verein I. Geg Autoba polize Zuweis der Ve lichke Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ord- ussen im Strassenverkehr6, baren: enstand hn- i, ung rantwort- iten
551.172
Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7
Präambel
Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7 551.172
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Vereinbarung
zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die
AusübungderAutobahnpolizeiaufderN1undderN7
(vom 10. August 1976)1
Der Regierungsratdes KantonsZürich und derRegierungsratdes Kan-
tonsThurgau,gestütztaufArt.57bis desBundesgesetzesvom19.Dezem-
ber 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967)5
Art. 4
Art. 1
Auf dem thurgauischen Teilstück der N1 zwischen der Kantonsgrenze bei Hagenbuch und dem Anschlusswerk Matzingen werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizei- liche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschieb- baren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Winterthur ausgeübt.
Auf dem zürcherischen Teilstück der Autobahn N7 zwischen der KantonsgrenzebeiKefikonundderVerzweigungvonN1und N7wer- den die in Abs. 1 genannten Aufgaben von der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Thurgau, nachfolgend ebenfalls Autobahnpolizei ge- nannt, ausgeübt. II. Zuständigkeit
Art. 2 Grundsatz ton Zürich N7 als Sta Kanton Thu
In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kan- betreffend die N1 und der Kanton Thurgau betreffend die mmkanton, der Kanton Zürich betreffend die N7 und der rgau betreffend die N1 als Gebietskanton bezeichnet.
Art. 1
Auf den in Autobahnpoliz gegenüberdenV kantons,unabh bahnpolizei a genannten Teilstücken hat die verantwortliche eidesStammkantonsdiegleichenRechteundPflichten erkehrsteilnehmernwiediePolizeiorganedesGebiets- ängigdavon,obdiehandelndenPolizeiorganederAuto- ngehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.
.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7 Örtliche Zuständigkeit
Art. 3
Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan- tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn einschliess- lich Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassen- böschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne
Art. 4
von gese 2 Di werk Stam inte Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassen- tz vom 24. März 19644. e Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschluss- en ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem mkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden grierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben
Art. 356
die Bestimmungen über die Nacheile ( StGB3). Sachliche Zuständigkeit
Art. 4
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt im Ge- bietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Auf- gaben:
- Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilneh- mer und der Fahrzeuge;
- Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrs- sicherheitundzurAufrechterhaltungdesVerkehrsnotwendigsind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs- beschränkungen;
- Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Ein- richtungen der Autobahn;
- Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
- Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und Erstattung der administrativ-polizeilichen Meldungen an die zuständige Be- hörde des Gebietskantons;
- Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
Art. 6
g. Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle gemäss des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbus Strassenverkehr6, nach den Vorschriften und zugunsten Abs. 1 sen im des Stamm- kantons.
- Gerichtliche Polizei
Art. 5
Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeilicheFahndungsowiebeiStraftatenjederNaturdieunaufschieb- baren Massnahmen, die auf dem Autobahnteilstück des Gebietskan- tons vorzunehmen sind.
- Strassen- polizei
Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7 551.172
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Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat betrof- fen oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausge- schrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungs- behörden des Gebietskantons zuzuführen.
Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von An- zeigen und deren Weiterleitung.
Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen die Unter- suchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
Art. 6 Verfahren Autobahnpo
Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die lizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwen-
Art. 4
den. Vorbehalten bleibt 2 Die Polizeikommandos d lit. g. er beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
Art. 7
Rettungswesen Einsatz des Fe III. Rechtssta Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet den uerwehr- und Sanitätsdienstes. nd der Autobahnpolizei
Art. 8
Gerichtsstand dung seines Re auf die Bestim Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwen- chts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis mung des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der
Art. 350
Nacheile ( –356 StGB3).
Art. 9
Unterstellung Dienstverhältn und tragen des Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr is grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons sen Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 10 Befehlsgewalt polizei auf de ten des Stammk des Gebietskan 2 Auftrag zu g digen Behörden Vermittlung de an dessen Auto
AllgemeineWeisungenfürdieTätigkeitderAutobahn- m Gebiete des andern Kantons sind von den Vorgesetz- antons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden tons zu erlassen. erichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän- des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch s vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons bahnpolizei.
.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N1 und der N7 Disziplinar- gewalt
Art. 11
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis- ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarverge- hen, die auf dem Gebiete des andern Kantons begangen werden, sind von dessen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Art. 12 Haftung zei des Dritten Verantwo schädigt 2 Dem Ge soweit d Stammkan bietskan 3 Für Sa polizei che Haft korps be 4 Vorbeh fahrzeug
Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpoli- Stammkantons bei seinem Dienst im Gebietskanton einem zufügt, haften der Gebietskanton und der Beamte nach dem rtlichkeitsrecht des Gebietskantons, soweit danach dem Ge- en ein Ersatzanspruch zusteht. bietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, ieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des tons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Ge- tons, wenn dieses für den Beamten günstiger ist. ch- und Personenschäden, welche Beamte der Autobahn- beim Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine sol- ung auch in Bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizei- steht. alten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motor- halter gemäss Bundesrecht.
Art. 13 Beistand lungen be rechtlich dieses Ka Stammkant beamten z 2 Der Sta für die F erleiden, len im ei IV. Koste
HatsicheinBeamterderAutobahnpolizeiwegenHand- i seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivil- en Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden ntons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem on erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizei- usteht. mmkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei olgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfäl- genen Kanton. nregelung
Art. 14 Betriebskosten Geltendmachung Dienstausübung Kantons erwachs pflichtversiche 2 Allfällige Be zei gehen an de
Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern en. Inbegriffen sind die Kosten von Unfall- und Haft- rungen. iträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpoli- n Stammkanton.
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- Schlussbestimmungen
Art. 15
Vollzug direktio tons Thu Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizei- n des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kan- rgau.
Art. 16
Anstände dung dies Beide Kan Obmann. K rungen de Anstände zwischenden Vertragsparteien aus der Anwen- er Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. tonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen önnen sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregie- n Obmann.
Art. 17 Inkrafttreten N7vonderAttike Vertragsdauer und gilt still einer der Part schriftlich ge 3 Mit Inkraftt zwischen den K Autobahnpolize
DieseVereinbarungtrittmitderVerkehrsübergabeder r-Verzweigung(N1/N7)bisFrauenfeld-OstinKraft. 2 Sie wird für die Dauer bis zum 31.Dezember 1977 abgeschlossen schweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von eien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende kündigt wird. reten dieser Vereinbarung erlischt die Vereinbarung antonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der i auf der N 1 vom 29. Oktober 1970. Genehmigung durch den Bundesrat
Art. 18
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bun- desverfassung2 dem Bundesrat zur Genehmigung7 unterbreitet.
OS 46, 319 und GS IV, 132.
Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
SR 311.0.
Heute:Nationalstrassenverordnung(NSV)vom7.November2007(SR725.111).
SR 741.01.
SR 741.03.
Vom Bundesrat genehmigt am 4. Oktober 1976.