tons St. Gallen vereinbaren gestützt auf zember 1958 über den Strassenverkehr (in des BG vom 19. De- der Fassung vom 16. März 1967)5:
- Gegenstand Zuweisung der Verantwortlich- keit der Autobahn- polizei
551.173
Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N3 551.173
1.1.16 - 91
Vereinbarung
zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen
über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N3
von der Kantonsgrenze Schwyz–St.Gallen
beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz
Reichenburg
(vom 25. März 1975 / 23. April 1975)1
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kan-
tons St. Gallen vereinbaren gestützt auf zember 1958 über den Strassenverkehr (in des BG vom 19. De- der Fassung vom 16. März 1967)5:
Auf dem sanktgallischen Teilstück der Autobahn N3 zwi- schen der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal und dem heutigen Anschluss und späteren Autobahnkreuz Reichenburg werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeil- iche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschieb- baren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt. II. Zuständigkeit
Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons St. Gal- e verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die echte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern lizeiorgane des Kantons St. Gallen, unabhängig davon, ob den PolizeiorganederAutobahnpolizei angehören odervon Verstärkung beigezogen worden sind. achfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als n, der Kanton St. Gallen als Gebietskanton bezeichnet. Örtliche Beschränkung der Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan- tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die An- schlusswerke.DazugehörenFahrbahn,Mittelstreifen,Strassenböschung,
Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom
. März 19644.
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Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschluss- bauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
VorbehaltenbleibendieBestimmungenüberdieNacheile(Art.356 StGB3). Sachliche Zuständigkeit
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der
in nen 1. neh 2. sic nam bes 3. Ein 4. des 5. sta dig 6. dep b. Pol genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehe- örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben: Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteil- mer und der Fahrzeuge; die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrs- herheitundzur Aufrechterhaltungdes Verkehrsnotwendigsind, entlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs- chränkungen; die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die richtungen der Autobahn; die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons; die Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und die Er- ttung der administrativ-polizeilichen Meldungen an die zustän- e Behörde des Gebietskantons; die Bussenerhebung auf der Stelle und die Abnahme von Bussen- ositen nach den im Gebietskanton geltenden Vorschriften. Gerichtliche izei
Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unauf- schiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebiets- kantons vorzunehmen sind.
Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Straf- untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von An- zeigen und deren Weiterleitung.
Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die not- wendigen Massnahmen.
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Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die lizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwen- den.
Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
Rettungswesen den Einsatz de III. Rechtssta Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst s Feuerwehr- und Sanitätsdienstes. nd der Autobahnpolizei
Gerichtsstand dung seines Re auf die Bestim Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwen- chts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis mungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der
Nacheile ( –356 StGB3).
Unterstellung Dienstverhältn und tragen des Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr is grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons sen Uniform, Zeichen und Waffen.
Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn- r sanktgallischen Strecke sind von den Vorgesetzten des ach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Ge- u erlassen. erichtspolizeilichen Handlungen auf der sanktgal- e an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Be- ietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung en Polizeikommandos des Stammkantons. Disziplinar- gewalt
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis- ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
Disziplinarvergehen, die auf der sanktgallischen Strecke begangen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden. Amts- und Beamten- haftung
Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpoli- zei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen den Staat ein Ersatzanspruch zusteht.
Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung des Be- amten steht dem Gebietskanton der Rückgriff auf den Stammkanton zu.
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FürSach-undPersonenschäden,welchePolizeibeamtebeimDienst
auf der in soweit eine seines Poli 4 Vorbehalt ner Motorfa genannten Strecke erleiden, haftet der Stammkanton, solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen zeikorps besteht. en bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter sei- hrzeuge gemäss Bundesrecht.
Beistand lungen be rechtlich dieses Ka kanton er Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand- i seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivil- en Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden ntons in gleichem Masse Beistand, wie er in seinem Stamm- hält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht. Dienstliche Unfälle
Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Auto- bahnpolizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Ge- bietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton. IV. Kostenregelung
Der Stammkanton erstellt für jedes Kalenderjahr eine die Kosten der Autobahnpolizei des dem Werkhof tenAbschnittesundstelltdemGebietskantonbisEnde genden Jahres für die Leistungen seiner Autobahnpoli- ktgallischen Teilstück der N3 Rechnung. Der Betrag ist seit Zustellung der Abrechnung zur Zahlung fällig. areKosten gelten alle Aufwendungen, eingeschlos- ationskosten für bestehende Gebäude und Erweite- i kleineren Bauaufwendungen ist über die Frage der w. direkten Kostenumlegung von Fall zu Fall einver- scheiden. iträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sig abzuziehen. nton leistet an die Gesamtkosten der Autobahn- sanktgallische Teilstrecke jährlich je Kilometer densel- trag, den der Stammkanton für den kantonseigenen rischen Teil aufwenden muss.
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Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Kantons St. Gallen sich als wesentlich höher oder niedriger erwei- sen sollte als auf den übrigen Teilabschnitten.
Vollzug der Poli tons St.
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Direktion zei des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kan- Gallen.
Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbrei- ten.
Anstände wendung d ten. Beid einenObma regierung Inkrafttr Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der An- ieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei- e Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese nn.Könnensiesichnichteinigen,bestimmendieKantons- en den Obmann. eten und Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit der Verkehrs- übergabe des sanktgallischen Teilstückes der N3 in Kraft.
Sie wird für die Dauer bis zum 31.Dezember 1975 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV2 dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
OS 45, 531 und GS IV, 137.
Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
SR 311.0.
Heute:Nationalstrassenverordnung(NSV)vom7.November2007(SR725.111).
SR 741.01.