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551.174

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N 4), Schaffhausen–Winterthur, Abschnitt Flurlingen

Präambel

Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N4 551.174

1.1.16 - 91

Vereinbarung

zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen

über die Ausübung der Polizeidienste

auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen–

Winterthur, Abschnitt Flurlingen

(vom 8. Februar / 23. Mai 1995)1

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des

Art. 57a

Kantons Schaffhausen vereinbaren gestützt auf gesetzesvom19.Dezember1958überdenStrassenverke Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 üb des Bundes- hr5 sowieArt.4 er Ordnungsbussen im Strassenverkehr6:

  1. Gegenstand Verantwortlich- keit der Polizei Schaffhausen

Art. 1

AufdemzürcherischenTeilstückderN4zwischenderKan- tonsgrenzebeimRheinundderHirnisgrabenbrücke(bisundexklusive Rastplatz Buchhalde) werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicher- heitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantons- und Stadtpolizei Schaffhausen, nachfolgend Polizei Schaffhausen genannt, ausgeübt. II. Zuständigkeit

Art. 2 Grundsatz Schaffhaus bezeichnet

In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton en als Stammkanton, der Kanton Zürich als Gebietskanton .

Art. 1

Auf dem in sen die gleic mern wie die genannten Teilstück hat die Polizei Schaffhau- hen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilneh- Polizeiorgane des Gebietskantons. Örtliche Zuständigkeit

Art. 3

Die Zuständigkeit der Polizei Schaffhausen beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschluss- bauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Strassenböschung, Kunstbauten

Art. 4

sowie die Nebenanlagen im Sinne von verordnung zum Nationalstrassengeset Abs. 1 der Vollziehungs- z vom 24. März 19644.

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Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschluss- bauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Straf-

Art. 356

gesetzbuches über die Nacheile ( StGB3). Sachliche Zuständigkeit

Art. 4

Die Polizei Schaffhausen besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:

  1. ÜberwachungundKontrolledesVerkehrs,derVerkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;
  2. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Auf- rechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, nament- lichVerkehrsumleitungenundvorübergehendeVerkehrsbeschrän- kungen;
  3. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Ein- richtungen der Nationalstrasse;
  4. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
  5. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung deradministrativpolizeilichenMeldungenandiezuständigeBehörde des Gebietskantons;
  6. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
  7. Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften des Stamm- kantons.

Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind Sache des Gebietskantons.

  1. Kriminal- polizei

Art. 5

Der Polizei Schaffhausen obliegen die polizeiliche Fahn- dung sowie bei Straftaten jeder Art die unaufschiebbaren Massnah-

Art. 1

men, die auf dem in 2 Personen, die bei oderderenVerübungver ben sind oder deren ist, sind von der Po den des Gebietskanto 3 Der Polizei Schaff Weiterleitung von An 4 Die Polizei Schaff lich die Untersuchun notwendigen Massnahm genannten Teilstück vorzunehmen sind. strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt dächtigtwerden,zurVerhaftungausgeschrie- Festnahme auf andere Weise angeordnet worden lizei Schaffhausen den Strafuntersuchungsbehör- ns zuzuführen. hausen obliegen ferner die Entgegennahme und zeigen. hausen benachrichtigt bei Straffällen unverzüg- gsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die en.

  1. Verkehrs- polizei

Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N4 551.174

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Art. 6 Verfahren des Gebiet 2 Vorbehal Erhebung v 3 Die Poli das Rappor

Die Polizei Schaffhausen hat die Verfahrensvorschriften skantons anzuwenden. ten bleiben die Vorschriften des Stammkantons für die on Ordnungsbussen. zeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln t- und Meldewesen.

Art. 7

Rettungswesen tons regeln de III. Stellung Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskan- n Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes. der Angehörigen der Polizei Schaffhausen

Art. 8

Dienstverhältnis hausen untersteht dessen Uniform, Z Das Dienstverhältnis der Angehörigen der Polizei Schaff- der Gesetzgebung des Stammkantons. Sie tragen eichen und Waffen.

Art. 9 Befehlsgewalt hausen im Gebi tons nach Rück

AllgemeineWeisungenfürdieTätigkeitderPolizeiSchaff- etskanton sind von den Vorgesetzten des Stammkan- sprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.

Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän- digenBehördendesGebietskantonsvonFallzuFallundnurdurchVer- mittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons. Disziplinar- gewalt

Art. 10

Die Angehörigen der Polizei Schaffhausen unterstehen derDisziplinargewaltdesStammkantons.Disziplinarfehler,dieimGe- bietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden. Verantwortlich- keit

Art. 11

Für den Schaden, den Angehörige der Polizei Schaff- hausen beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.

Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig sind; vorbe- halten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatz- pflichtigen günstiger ist.

FürSach-undPersonenschäden,dieAngehörigederPolizeiSchaff- hausen im Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche HaftungauchfürdieübrigenAngehörigenseinesPolizeikorpsbesteht.

Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motor- fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

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Art. 12

Beistand ihres Ver zivilrech den diese Stammkant Kantonspo IV. Koste Haben sich Angehörige der Polizei Schaffhausen wegen haltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder tlichenVerfahrenzuverantworten,soleistenihnendieBehör- s Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem on erhalten, und nicht weniger, als den Angehörigen der lizei des Gebietskantons. nregelung

Art. 13 Betriebskosten Kalenderjahresd polizeidesderVe

Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines ieBetriebsabrechnungüberdieKostenderAutobahn- rkehrleitzentraleSchaffhausenzugeteiltenAbschnit- tes.

Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, ausgenom- men die Bau- und Amortisationskosten für Gebäude. Eventuelle Bei- träge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmäs- sig abzuziehen.

Der Gebietskanton leistet an die Nettokosten (Aufwendungen ge- mäss Abs. 2 abzüglich allfällige Bundesbeiträge) der Autobahnpolizei und der Verkehrsleitzentrale Schaffhausen für seine Autobahnstrecke jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkan- ton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dieser Betrag wird innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung zur Zahlung an die Staatskasse des Stammkantons fällig.

DiebeidenVertragskantoneverpflichtensichrückwirkendbiszur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kosten- regelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Gebietskantons sich als wesentlich höher oder nied- riger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 14

Vollzug tion des tons Sch DerVollzugdieserVereinbarungobliegtderPolizeidirek- Kantons Zürich und dem Departement des Innern des Kan- affhausen.

Art. 15

Anstände wendung d ten. Beid einenObma regierung Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der An- ieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei- e Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese nn.Könnensiesichnichteinigen,bestimmendieKantons- en den Obmann.

Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N4 551.174

.1.16 - 91 Unterhalts- dienst

Art. 16

Die Koordination des betrieblichen und baulichen Un- terhaltsdienstes wird in einer separaten Vereinbarung der zuständigen Behörden der Vertragskantone geregelt. Inkrafttreten und Vertragsdauer

Art. 17

Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der N4, Schaffhausen–Winterthur, Abschnitt Flurlingen, in Kraft.

Sie wird für die Dauer bis zum 31.Dezember 1998 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird. Genehmigung durch den Bundesrat

Art. 18

Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bun- desverfassung2 vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen dem Bundesrat zur Genehmigung7 unterbreitet.

OS 54, 713.

Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR 311.0.

Heute:Nationalstrassenverordnung(NSV)vom7.November2007(SR725.111).

SR 741.01.

SR 741.03.

Vom Bundesrat genehmigt am 28. Juli 1995.