Für den Schaden, den Angehörige der Polizei Schaff- hausen beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig sind; vorbe- halten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatz- pflichtigen günstiger ist.
FürSach-undPersonenschäden,dieAngehörigederPolizeiSchaff- hausen im Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche HaftungauchfürdieübrigenAngehörigenseinesPolizeikorpsbesteht.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motor- fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
.174 Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N4