gestützt auf des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember
551.175
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4 /A4a)
Präambel
Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
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Vereinbarung
zwischen den Kantonen Zürich und Zug
über die Ausübung der Polizeidienste
auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern,
zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis
und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
(vom 18. August / 19. August 2009)1
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kan-
tons Zug,
Art. 57a
Art. 4
19585 sowie Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 19706, vereinbaren:
- Allgemeines
Art. 1 Zweck zeilic bahn A 2 Die nehmen
Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der poli- hen Versorgung im grenzüberschreitenden Abschnitt der Auto- 4 der Kantone Zug und Zürich. Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrsteil- denbeieinemUnfallmöglichstraschversorgtwerdenkönnen.
Art. 2 Gegenstand schen dem A Blegi ZG Fa Sicherheits lich unaufs
Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwi- nschluss Affoltern am Albis ZH und der Verzweigung hrtrichtung Luzern werden der Verkehrs-, Ordnungs- und dienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizei- chiebbaren Massnahmen von der Kantonspolizei Zürich ausgeübt.
In der Gegenrichtung auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen der Verzweigung Blegi ZG und dem Anschluss Affol- tern am Albis ZH in Fahrtrichtung Zürich werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Zuger Poli- zei ausgeübt.
.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a II. Zuständigkeit
Art. 3 Grundsatz Zürich auf am Albis u tonsgrenze Gebietskan 2 In der G Blegi Fahr Affoltern
In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton dem Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern nd der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Luzern ab Kan- als Betreuungskanton bezeichnet, der Kanton Zug als ton. egenrichtung gilt der Kanton Zug von der Verzweigung trichtung Zürich ab Kantonsgrenze bis zum Anschluss am Albis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebiets- kanton.
Art. 3
Auf dem in PolizeidesBet über den Verk genannten Teilstück hat die verantwortliche reuungskantonsdiegleichenRechteundPflichtengegen- ehrsteilnehmenden wie die Polizeiorgane des Gebiets- kantons. Örtliche Zuständigkeit
Art. 4
Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Natio- nalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter anderem Fahrbahn, Pannenstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Leitplanken in Fahrtrichtung sowie die Nebenanlagen im Sinne von
Art. 2
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20074.
Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschluss- bauwerken ist in Situationsplänen (Plan Nr. 1: Schematische Übersicht, Plan Nr. 2: Detailplan Anschluss Affoltern a.A. / Rastplatz Knonauer Amt, Plan Nr. 3: Detailplan Verzweigung Blegi) festgelegt. Diese Pläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen
Art. 360
Strafgesetzbuches über die Nacheile ( StGB3).
Art. 5 Verkehrspolizei kanton im Rahmen
Die Polizei des Betreuungskantons besorgt im Gebiets- ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit fol- gende Aufgaben:
- Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilneh- menden und der Fahrzeuge (inklusive der zur Verfügung stehen- den Messgeräte),
- Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur AufrechterhaltungdesVerkehrsnotwendigenMassnahmen,nament- lichVerkehrsumleitungenundvorübergehendeVerkehrsbeschrän- kungen (Betreuungskanton erstattet dem Gebietskanton Ereignis- meldung),
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- Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Ein- richtungenderNationalstrasse(Mängelmeldungenerfolgenanden Gebietskanton),
- Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons,
- Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen (u.a. Unfallaufnahme- protokoll) an die zuständige Behörde des Gebietskantons,
- Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
- Erhebung von OrdnungsbussennachdenVorschriftenundzuguns- ten des Betreuungskantons.
Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind – unter Vorbehalt der bundesrecht- lichen Zuständigkeiten – Sache des Gebietskantons. Diese sind dem Betreuungskanton mitzuteilen.
Das Aufstellen von stationären autonomen Geschwindigkeits- messsystemen erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons.
Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Nationalstrassengesetz- gebung bleiben vorbehalten.
Auf dem Rückweg in ihren Gebietskanton darf die jeweilige Polizei auf dem Gebiet des anderen Kantons festgestellte Verkehrs- regelverletzungen ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via ge- bietszuständigen Verkehrspolizeistützpunkt zuhanden der zuständigen kantonalen Justizbehörde. Systematische oder geplante Kontrollen erfolgen nur auf dem Betreuungsgebiet. Die Erhebung von Ordnungs- bussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handeln- den Polizei.
Art. 6 Kriminalpolizei dung sowie die u
Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahn- naufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeder
Art. 2
Art, die auf dem in 2 Personen, die bei oder deren Verübung ben sind oder deren ist, sind vom jeweil behörden des Gebiets 3 Dem jeweiligen Bet nahme und Weiterleit 4 Der Betreuungskant lich die Untersuchun notwendigen Massnahm genannten Teilstück vorzunehmen sind. strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrie- Festnahme auf andere Weise angeordnet worden igen Betreuungskanton den Strafuntersuchungs- kantons zuzuführen. reuungskanton obliegen ferner die Entgegen- ung von Anzeigen. on benachrichtigt bei Straffällen unverzüg- gsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die en.
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Art. 7 Verfahren des Gebiet ten des Be 2 Die Poli regeln das III. Stell
Der Betreuungskanton hat die Verfahrensvorschriften skantons anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschrif- treuungskantons für die Erhebung von Ordnungsbussen. zeikommandos des Betreuungs- und des Gebietskantons Rapport- und Meldewesen. ung der Angehörigen der Betreuungskantone
Art. 8
Dienstverhältnis kantons untersteh gen dessen Unifor Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Betreuungs- t der Gesetzgebung des Betreuungskantons. Sie tra- m, Zeichen und Waffen.
Art. 9 Befehlsgewalt Gebietskanton nach Rücksprac
Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei im sind von den Vorgesetzten des Betreuungskantons he mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän- digen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Betreuungskan- tons. Disziplinar- gewalt
Art. 10
Die Angehörigen unterstehen der Disziplinargewalt des jeweiligen Betreuungskantons. Disziplinarfehler, die im Gebietskan- tonbegangenwurden,sinddenVorgesetztenderFehlbarenzumelden. Verantwortlich- keit
Art. 11
Für den Schaden, den Angehörige eines Betreuungs- kantons beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese nach dem Recht des Betreuungskantons ersatzpflichtig sind;vorbehaltenbleibtdasRechtdesGebietskantons,wenndiesesfür die Ersatzpflichtigen günstiger ist.
Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige im Dienst erlei- den, haftet der jeweilige Betreuungskanton, soweit eine solche Haf- tung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motor- fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
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Art. 12 Beistand ihres Ver zivilrech den diese Betreuung der Kanto 2 Die Ver
Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen haltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder tlichenVerfahrenzu verantworten,soleistenihnen dieBehör- s Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem skanton erhalten, und nicht weniger als den Angehörigen nspolizei des Gebietskantons. sicherung der Angehörigen ist Sache der Betreuungskan- tone. IV. Kostenregelung
Art. 13 Betriebskosten Geltendmachung Dienstausübung Kantons erwachs pflichtversiche 2 Allfällige Be zei gehen an de bussen verbleib
Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiet des anderen en. Inbegriffen sind die Kosten für Unfall- und Haft- rungen. iträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpoli- n Betreuungskanton. Die Einnahmen aus Ordnungs- en beim Betreuungskanton bzw. beim erhebenden
Art. 5
Kanton auf dem Rückweg gemäss Abs. 5.
- Schlussbestimmungen
Art. 14
Vollzug direktio tons Zug Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicherheits- n des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kan- .
Art. 15
Anstände wendung d ten. Beid einenObma regierung Inkrafttr Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der An- ieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei- e Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese nn.Könnensiesichnichteinigen,bestimmendieKantons- en den Obmann. eten und Vertragsdauer
Art. 16
Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der A4, Zürich–Luzern, in Kraft7.
Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.
.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a Kenntnisnahme durch Bundesrat
Art. 17
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 48 Abs. 3 der Bun- desverfassung2 vom Regierungsrat des Kantons Zug dem Bundesrat zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
OS 64, 551.
SR 101.
SR 311.0.
SR 725.111.
SR 741.01.
SR 741.03.
Inkrafttreten: 13. November 2009.
Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
.1.10 - 67 A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei Zuständigkeiten: Kantonspolizei Zürich Zuger Polizei Beilage 1 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus- übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
b Anschluss Affoltern am Albis / Rastplatz Knonauer Amt Anschluss Wettswil Wildüberführung Isenberg Islisberg - Tunnel Ueberdeckung Eigi Kanton Zürich Kanton Zug
a
Rüteli - Tunnel siehe Detail siehe Detail Schematische Übersicht Verzweigung Blegi
.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei Zuständigkeiten: Kantonspolizei Zürich Zuger Polizei Detail Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer Amt Obfelden Affoltern a.A. L u z e r n Z ü r i c h M ettm enstetten Notausfahrt Notausfahrt Rastplatz Knonauer Amt Ost Rastplatz Knonauer Amt West Beilage 2 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus- übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
.1.10 - 67 A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei Zuständigkeiten: Kantonspolizei Zürich Zuger Polizei Detail Verzweigung Blegi Beilage 3 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus- übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) Z u g L u z e r n Z ü r i c h