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551.18

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

IKAPOL

Präambel

Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18

1.1.26 -131

Beschluss des Regierungsrates

über den Beitritt zur Vereinbarung über die

interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

(vom 6. September 2006)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze

(IKAPOL) vom 6.April 2006 wird zugestimmt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

1 OS 61, 452.

2 SR 101.

3 SR 120.6.

4 SR 120.72.

5 In Kraft seit 9. November 2006.

6 Fassung gemäss B vom 12. April 2024 (OS 80, 338). In Kraft seit 1. Januar

2025.

7 Aufgehoben durch B vom 12. April 2024 (OS 80, 338). In Kraft seit 1. Januar

2025.

551.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

Vereinbarung

über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

(vom 6. April 2006)

Die Regierungen der Kantone schliessen,

Art. 57

in Ausführung von folgende Verwaltun I. Allgemeine Best der Bundesverfassung2, gsvereinbarung ab: immungen, Grundsätze

Art. 1

Gegenstand sation und Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organi- Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen.

Art. 2

Zweck fahren angeme für IK Budget Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Ver- ,dieVermeidungvonDoppelspurigkeitenundeineeinheitliche, ssene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung APOL-Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-, - und Rechnungsstellungsstruktur.

Art. 3

Definition vor, wenn e Unterstützu bilateral d und deshalb Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt in Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz ng durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder urch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.

Art. 4

Grundsätze IKAPOL-Eins a. Die Abla hoheit der b. Die IKAP Rechtsgrund c. Bei jede schweizeris welches Org Ereignis be Bundesamt f diese nicht satzkantons Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von ätzen gelten folgende Grundsätze:6 uforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizei- Kantone Rechnung. OL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und lagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert. m IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamt- che interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), an über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses reitgestellten Kräfte und Einsatzmittel (Polizei, Armee, ür Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) entscheidet, sofern der Kommandantin oder dem Kommandanten des Ein- unterstellt sind.

Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18

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  1. Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (KKPKS; AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkor- date und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder.
  2. IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
  3. Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt.
  4. Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizei- kräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.
  5. Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Einsatzkanton bei planbaren Ereignissen mit der/dem Auftraggeber/in bzw. der/dem Veranstalter/in die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kosten- dach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln.
  6. Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte ent- sendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis.
  7. Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Einsatzkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. Wo eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem Kanton oder einer Stadt besteht, kann die Verrechnung gestützt auf diese erfol- gen.
  8. Der Einsatzkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordent-

Art. 48

lichen Ereignissen gestützt auf den Schutz von Personen und Gebä –50 der Verordnung über uden in Bundesverantwortung (VSB4). II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf

Art. 5 Gremien Einsätze a. Arbei menarbei nalen Ju

Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL- n sind folgende Gremien massgebend:6 tsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusam- t bei besonderen Ereignissen der Konferenz der Kanto- stiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD; AG GIP),

.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

  1. Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP),
  2. Führungsstab Polizei (FSTP).

Art. 66 AG GIP ereigni Berücks dere di a. poli

Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung von Gross- ssen die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter ichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbeson- e folgenden Aufgaben: tische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP,

  1. Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP,
  2. Festlegung des organisatorischen Zeitplans,
  3. Erlass von Richtlinien für die Informationsführung,
  4. Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz,
  5. Veranlassung der Auswertung des Einsatzes,
  6. Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Vorausset- zungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes,
  7. Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstützung auf Grund der eigenen Lageanalyse,
  8. Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten,
  9. Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.

Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKJPD gehören der AG GIP folgende Personen an:

  1. die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate,
  2. zwei Vertretungen des Bundes,
  3. Regierungsmitglied(er) des/der Ereigniskantons/-kantone,
  4. kantonale Polizeikommandantin/nen und Polizeikommandant/en des/der Ereigniskantons/-kantone,
  5. zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich,
  6. Präsident/in der KKPKS. Je nach Lage können weitere Vertreter/innen und Expertinnen bzw. Experten beigezogen werden.

Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18

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Art. 76 AG OP rendes ereign den FS Führun bezoge a. Lag b. Def c. Koo d. Era Entsch e. Prü Tessin f. Ber g. all h. Ant Vorgeh i. Unt Operat j. Def k. Sic Einsat l. Ori Präsid Aktivi 2 Unte KKPKS a. die vier K b. die

Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinie- und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Gross- issen. Sie hat (mit Ausnahme operativ-taktischer Weisungen an TP; vgl. nachfolgend lit. j) weder Weisungsrecht noch operative gsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignis- nen Aufgaben: ebeurteilung aus operativer Sicht, inition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel, rdination der Bereitstellung dieser Mittel, rbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen eide, fungderGesuchederKonkordateundderKantoneZürichund um IKAPOL-Einsätze, eitstellung der Entscheidgrundlagen, fällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung, ragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und en, erstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des ionsplans, inition der Zusammensetzung und Führung des FSTP, herstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem zkanton oder den Einsatzkantonen, entierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall der entin oder des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer täten. r dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der gehören der AG OP die folgenden Personen an: polizeilichen Konkordatspräsidentinnen und -präsidenten der onkordate, Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei (fed- pol),

  1. die Direktorin oder der Direktor des Nachrichtendienstes des Bun- des (NDB),
  2. die Kommandantin oder der Kommandant der Polizei des Einsatz- kantons,
  3. die Kommandantin oder der Kommandant der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich.

.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Je nach Lage kann die AG OP mit Vertreterinnen und Vertretern weiterer Organisationen wie BAZG, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) etc. sowie mit Kom- mandantinnen bzw. Kommandanten weiterer kantonaler und städti- scher Polizeikorps ergänzt werden.

Art. 86 FSTP Diese unter natio die n 2 Der Rahme 3 . . 4 Die KKPKS

Der FSTP ist als ständiges Organ der AG OP unterstellt. kann den FSTP bei Bedarf auch einem einsatzführenden Kanton stellen. Der FSTP führt im Auftrag der AG OP insbesondere die nale Polizeilage, koordiniert IKAPOL-Einsätze und disponiert icht in das IKAPOL-Dispositiv eingebundenen Mittel. FSTP, als ständiges Organ der AG OP, konstituiert sich im n seiner Handlungsrichtlinien selbst. .7 Chefin oder der Chef FSTP wird durch den Vorstand der bestimmt.

Art. 96 Abläufe ereignis die/den zusammen Antrag f

Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Gross- bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton Präsident/in der KKPKS, unter deren/dessen Leitung die AG OP tritt. Die Konkordate regeln selber, wer und wann mit dem ür einen IKAPOL-Einsatz an die/den Konkordatspräsident/in gelangt.

Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.

Die/der Präsident/in KKPKS erteilt die Aufträge zur Aufarbei- tung der Lage und legt den Termin zur Durchführung der Sitzung der AG OP fest. Die/der Präsident/in KKPKS informiert die/den General- sekretär/in (GS) KKJPD über den anstehenden IKAPOL-Einsatz. Die/der Präsident/in KKPKS führt die Sitzung der AG OP durch und übermittelt den Beschluss der/dem GS KKJPD.

Bei nicht vorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bil- det sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation.

Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18

.1.26 -131 III. Finanzielles Entschädi- gungen für IKAPOL- Einsätze

Art. 10

IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizei- kräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 750 pro Einsatzkraft und 24 Stun- den, beginnend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereit- schaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.6

Zu Gunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Ein- satzraum eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200proEinsatzkraftentschädigt.Vorbereitungeninklusivedieein- satzorientierteAusbildungvoreinemEinsatzwerdennichtverrechnet.

HilfeleistungenvonKonkordatenuntersichundbilateraleUnter- stützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL- Einsatzereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.

Art. 11 Private Anlässe werden die Ansät entsendenden Kan 2 Für die vom Bu

Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe ze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte tons verrechnet. nd als ausserordentliches Ereignis gestützt auf

Art. 52

Abs. 2 VSB deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-An- sätze.6 Territorial- prinzip

Art. 12

Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kosten- pflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.

Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Ein- satz begonnen hat. Übrige Aufwen- dungen, Spesen

Art. 13

Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansät- zen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unter- kunftundVerpflegungübernimmt.Materialkostenkönnenverrechnet werden. IV. Schlussbestimmungen

Art. 14

Inkrafttreten ihren Beitritt Diese teilt da Diese Vereinbarung tritt in Kraft5, sobald alle Kantone erklärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. s Inkrafttreten dem Bund mit.

.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

Art. 15 Änderungen eine Teil- 2 Die Änder

Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend oder Totalrevision der Vereinbarung ein. ung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben. Geltungsdauer, Kündigung

Art. 16

Die Vereinbarung gilt unbefristet.

SiekannmiteinerFristvonzweiJahrenaufdasEndejedenJahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. Aufhebung der geltenden Verwaltungs- vereinbarung

Art. 17

Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten inter-

Art. 16

kantonaler Polizeieinsätze gemäss der Bundesverfassung2 auf- gehoben.