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551.19

Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Präambel

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19

1.4.14 - 84

Gesetz

über den Beitritt zum Konkordat

über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen

(vom 18. Mai 2009)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs-

rates vom 16. Juli 20083 und der Kommission für Justiz und öffentliche

Sicherheit vom 15. Januar 20094,

beschliesst:

Art. 1 Beitritt Gewalt an

Der Kanton tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen lässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 bei.

Es gilt die Fassung vom 2. Februar 2012.8

Art. 2

Zuständigkeit Konkordats zus 2 Das Einzelge Haftrichter) i

1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des tändigen Behörden. richt am Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin oder st zuständig für die Überprüfung der Massnahmen nach

Art. 4

–9 des Konkordats. Der Entscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 3

OS 64, 562.

Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

ABl 2008, 1356.

ABl 2009, 101.

SR 120.

SR 172.010.1.

SR 311.0.

.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Eingefügt durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABl 2012, 991). In Kraft seit 1. August 2013.

Fassung gemäss G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABl 2012, 991). In Kraft seit 1. August 2013.

Aufgehoben durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABl 2012, 991). In Kraft seit 1. August 2013.

Fassung gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013 und 1C_684/2013) (OS 69, 93).

Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/ 2013 und 1C_684/2013) (OS 69, 93).

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19

.4.14 - 84 Anhang Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vom 15. November 2007)

. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck zur Ve Massna von Sp Defini gewalt Verhal Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund rhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche hmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich ortveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen. tion tätigen tens

Art. 2

Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstal- tung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:9

Art. 111

a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den 113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, – 134 des Straf- gesetzbuches (StGB)7,

Art. 144

b. Sachbeschädigungen nach StGB,

Art. 181

c. Nötigung nach StGB,

Art. 221

d. Brandstiftung nach StGB,

Art. 223

e. Verursachung einer Explosion nach f. GefährdungdurchSprengstoffeundgift StGB, igeGaseinverbrecherischer

Art. 224

Absicht nach g. Öffentlich StGB, e Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit

Art. 259

nach StGB,

Art. 260

h. Landfriedensbruch nach StGB,

Art. 285

i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach StGB,

Art. 286

j. Hinderung einer Amtshandlung nach 2 Als gewalttätiges Verhalten gilt fe lichen Sicherheit durch das Mitführen Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyr Sportstätten, in deren Umgebung sowie StGB. rner die Gefährdung der öffent- oder Verwenden von Waffen, otechnischen Gegenständen an auf demAn-undRückreiseweg.

.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Nachweis gewalttätigen Verhaltens

Art. 3

Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gel- ten:

  1. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen,
  2. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll- verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine,
  3. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,
  4. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen9 Bewilligungs- pflicht

Art. 3

a8 1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungs- pflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.

Art. 2

Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflage den. Diese können insbesondere bauliche und technische M men, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mit den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrit VerkaufalkoholischerGetränkeoderdieAbwicklungderZutritts rollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen Anreise und Rückreise der Anhängerder Gastmannschaft abz ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu d n verbin- assnah- tel durch tskarten, den kont- , wie die uwickeln en Sport- stätten gewährt werden darf.

Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.

Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getrof- fen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungs- nehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19

.4.14 - 84

. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen8 Durch- suchungen

Art. 3

b8 1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rah- men von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Bestei- gen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.

Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom VeranstaltermitdenZutrittskontrollenzudenSportstättenundzuden Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenstän- den abzutasten.

Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher sei- ner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

Art. 49 Rayonverbot gen nachweis beteiligt ha bietimUmfeld ten verboten Rayons das V 2 Das Rayonv Es kann Rayo 3 Das Verbot a. von der z keit erfolgt b. von der z Person wohnt c. von der z Sitz hat, zu Der Vorrang der Reihenfo 4 Die Schwei und das Bund verboten bea

Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltun- lich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen t, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Ge- vonSportveranstaltungen (Rayon)zubestimmtenZei- werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche erbot gilt. erbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt.11 ns in der ganzen Schweiz umfassen. kann von den folgenden Behörden verfügt werden: uständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätig- e, uständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene , uständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen dem die betroffene Person in Beziehung steht. bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt lge der Aufzählung in diesem Absatz. zerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) esamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayon- ntragen.

.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Verfügung über ein Rayonverbot

Art. 59

In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Gel- tungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Ver- fügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlau- ben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.

Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in

Art. 4

Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.

Art. 3

Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt

Art. 69 Meldeauflage Dauer von bis zuständigen B a. sie sich a

Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der ehörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: nlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Ge-

Art. 2

walttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Abs. 1 Bst. a

Art. 126

undc–j beteiligt hat. Ausgenommensind Tätlichkeitennach Abs. 1 StGB,

Art. 144

b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Abs. 2 und 3 StGB begangen hat,

  1. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegen- stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen, oder wenn sie dies in Kauf genommen hat,
  2. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach

Art. 24

diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach c

Art. 2

BWIS5 verfügt wurde und sie erneut gegen dieses Konkor- dats verstossen hat,

  1. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten an- lässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt, oder
  2. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Ein- zelfall als milder erscheint.

Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genann- ten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglich- keit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.

Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19

.4.14 - 84 Handhabung der Melde- auflage

Art. 79

Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sport-

Art. 6

veranstaltungen abhalten lässt ( Abs. 1 Bst. e), ist namentlich an- zunehmen, wenn:

  1. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffen- den Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde oder
  2. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalt- taten abgehalten werden kann.

Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und beleg-

Art. 6

baren Gründen nicht nach (Meldestelle) melden, so unter Bekanntgabe des Auf dige Polizeibehörde überp Abs. 2 bei der zuständigen Stelle hat sie die Meldestelle unverzüglich und enthaltsortes zu informieren. Die zustän- rüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.

Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.

. . .12 Polizei- gewahrsam

Art. 8

Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:

  1. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstal- tung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird und
  2. diesdieeinzigeMöglichkeitist,siean solchenGewalttätigkeitenzu hindern.

Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzun- gen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.

Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Ver- fügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.

Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Poli- zeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.

Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.

.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang. Handhabung des Polizei- gewahrsams

Art. 9

Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine die- ser Organisationen beteiligt sind.

Art. 8

Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Abs. 1

Art. 111

Bst. a sind namentlich strafbare Handlungen nach den –113,

Art. 224

, 123 Ziffer 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach 3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Pe bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffe finden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Ge 4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die ÜberprüfungderRechtmässigkeit desPolizeigewahrsams zust 5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr R StGB. rson nde Person einzu- wahrsams. für die ändigist. echt, den

Art. 8

Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen ( Abs. 5).

Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend. Empfehlung Stadionverbot

Art. 109

Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den

Art. 4

–9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungenempfehlen,gegenPersonenStadionverboteaus- zusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Emp- fehlung erfolgt unter den Angaben der notwendigen Daten gemäss

Art. 24

a Abs. 3 BWIS5. Untere Altersgrenze

Art. 11

Massnahmen nach den Art. 4–7 können nur gegen Perso- nen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Poli-

Art. 8

zeigewahrsam nach den werden, die das 15. Al –9 kann nur gegen Personen verfügt tersjahr vollendet haben.

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19

.4.14 - 84

.9 Kapitel: Verfahrensbestimmungen Aufschiebende Wirkung

Art. 129

Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in

Art. 3

Anwendung von kung. Die Besc Antrag der Bes 2 Einer Beschw a ergehen, haben keine aufschiebende Wir- hwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf chwerdeführer gewähren. erde gegen eine Verfügung über Massnahmen

Art. 4

nach den der Zweck schwerdei ausdrückl Zuständig und Verfa –9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Be- nstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ich gewährt. keit hren

Art. 139

Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für

Art. 3

die Bewilligungen nach Abs. 1 und die Massnahmen nach den

Art. 3

a Abs. 2–4, 3 b und 4–9.

Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der

Art. 292

Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von StGB hin.

Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei

Art. 24

(fedpol) gestützt auf a Abs. 4 BWIS5:

Art. 4

a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den –

und 12,

Art. 4

b. Verstösse gegen Massnahmen nach den –9 sowie die ent- sprechenden Strafentscheide,

  1. die von ihnen festgelegten Rayons.

.9 Kapitel: Schlussbestimmungen Information des Bundes

Art. 14

Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren

Art. 27o

richtet sich nach RVOV6.

Art. 15 Inkrafttreten zwei Kantone b

Dieses Konkordat tritt in Kraft2, sobald ihm mindestens eigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.

DieÄnderungenvom2.Februar2012tretenfürKantone,dieihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.8

.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Art. 16

Kündigung riger Vora Kantone en Benachrich gung Gener sekretaria Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjäh- nkündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen tscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. ti- al- t KKJPD

Art. 17

DieKantoneinformierendasGeneralsekretariatKKJPD

Art. 13

über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt Abs. 1 und eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.