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551.191

Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Präambel

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.191

1.10.13 - 82

Verordnung

zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen

(vom 12. Juni 2013)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 2

gestützt auf über Massnahm vom 18. Mai 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat en gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 0093, beschliesst: Zuständigkeit der Gemeinde des Austra- gungsorts

Art. 1

Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Sportveranstaltung stattfindet, ist zuständig für

  1. die Erteilung von Bewilligungen und die weiteren Anordnungen

Art. 3a

gemäss anlässl kordat) b. die des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt ich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Kon- , Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durch-

Art. 3b

suchungen gemäss 2 Sie bezeichnet Abs. 2 des Konkordats. die zuständige Behörde. Zuständigkeit der Polizeien

Art. 2

Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sind zuständig:

  1. bei Rayonverboten:

Art. 4

. für die Festlegung der Rayons auf dem Gebiet ihrer Stadt ( Abs. 1 des Konkordats),

. für die Verfügung eines Rayonverbots, wenn die betroffene Person an einer Gewalttätigkeit auf dem Gebiet ihrer Stadt be- teiligt war, dort wohnt oder zu einem Klub mit Sitz in der Stadt

Art. 4

in Beziehung steht ( b. für die Verfügung Abs. 3 des Konkordats); einer Meldeauflage, wenn die betroffene Person

Art. 6

in ihrer Stadt wohnt ( c. bei Polizeigewahrsa 1. für die Verfügung v Ort, Zeit und Dauer, w Abs. 3 des Konkordats); m: on Polizeigewahrsam unter Festlegung von enn die betroffene Person in ihrer Stadt

Art. 8

wohnt ( 2. für wird, d Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats), die Beantragung von Polizeigewahrsam, wenn befürchtet ass die Gewalttätigkeit in ihrer Stadt geschieht und die

Art. 8

betroffene Person ausserhalb ihrer Stadt wohnt ( Abs. 6

Art. 9

und Abs. 3 des Konkordats);

.191 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Art. 24c

d. für die Beantragung von Ausreisebeschränkungen gemäss des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur rung der inneren Sicherheit4, wenn die betroffene Person Wah- in ihrer Stadt wohnt.

Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur ist die Kantonspolizei zuständig. Sie kann mit Aus- nahme der Festlegung der Rayons gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 1 auch im Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur han- deln.

Wohnt die Person im Kanton Zürich, ist der Antrag gemäss Abs. 1 lit. c Ziff. 2 der Kantonspolizei zu stellen.

Art. 3 Meldewesen

Wer ein Rayonverbot verfügt, informiert die zuständigen

Art. 5

Behörden gemäss 2 Die Kantonspol gegen, die von d fügtwordensind,w oder zu einem Kl Abs. 2 des Konkordats. izei nimmt Meldungen über Rayonverbote ent- en zuständigen Behörden eines anderen Kantons ver- enndiebetroffenePersonimKantonZürichwohnt ub mit Sitz im Kanton Zürich in Beziehung steht

Art. 4

( 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 des Konkordats). WereinepolizeilicheMassnahmeodereinenStrafentscheidgemäss

Art. 13

Abs. 3 des Konkordats trifft, meldet dies dem Bundesamt für Polizei.DieStrafbehördemeldetdenStrafentscheidzudemderBehörde, welche die polizeiliche Massnahme getroffen hat. Zuständigkeit der Sicherheits- direktion

Art. 4

Die Sicherheitsdirektion sorgt für die einheitliche Umsetzung

Art. 1

der Massnahmen gemäss Erfahrungsaustausch un 1 OS 68, 266; Begründu 2 Inkrafttreten: 1. Au , namentlich durch einen regelmässigen ter den beteiligten Behörden. ng siehe ABl 2013-06-21. gust 2013.

LS 551.19.

SR 120.