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551.4

Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich

Präambel

Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich 551.4

1.4.19 -104

Gesetz

für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich

(vom 7. Juli 2003)1, 2

Der Kantonsrat,

nachEinsichtnahmeindieAnträge des Regierungsrates vom 30. Januar

20023 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom

21. Januar 20034,

beschliesst:

Art. 1

Dieses Gesetz schafft die Grundlage für den Bau eines Poli- zei- und Justizzentrums Zürich in Zürich-Aussersihl, in dem zentrale Abteilungen der Kantonspolizei und der Strafverfolgungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen der Polizei sowie das Polizeigefängnis und einweiteresBezirksgefängnisdesBezirksZürichzusammengeführtwer- den sollen.

Auf den Zeitpunkt des Bezugs des Polizei- und Justizzentrums Zürich werden das provisorische Polizeigefängnis aufgehoben und das bisher genutzte Kasernenareal im Zürcher Stadtkreis 4 sowie dessen Gebäude (Militärkaserne, Polizeikaserne, Zeughäuser) für eine andere Nutzung vollständig freigegeben.5

Art. 2

Zur Verwirklichung des Polizei- und Justizzentrums Zürich erwirbtderKantonvondenSchweizerischenBundesbahnendasAreal GüterbahnhofinZürich-Aussersihl,Grundbuchblatt1902,Kat.-Nr.6760, und erstellt auf diesem Areal eine Neuüberbauung.

Art. 3

Für den Entscheid über die Entlassung der sich auf dem Areal befindenden schützenswerten Bauten aus dem kommunalen Denkmal- schutzinventar ist die Baudirektion zuständig.

Art. 4

Für das Polizei- und Justizzentrum Zürich wird ein Rahmen- kredit von 490 Mio. Franken bewilligt. Dieser umfasst den gesamten Landerwerb und die Bauten des Polizei- und Justizzentrums Zürich. Der Rahmenkredit erhöht oder ermässigt sich um die Beträge, die sich aufgrund einer allfälligen Bauteuerung oder Bauverbilligung ab Indexstand1. April2001ergeben und,fürdenLandpreis, aufgrundder VeränderungdesLandesindexesderKonsumentenpreiseabIndexstand Oktober 2002.

.4 Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich

Art. 5

Über die Aufteilung des Rahmenkredits in einzelne Objekt- kredite entscheidet der Kantonsrat endgültig.

Art. 6

Das für das Polizei- und Justizzentrum Zürich erworbene

Art. 1

Areal und die darauf erstelltenBauten gemäss vermögen dem in diesem Gesetz festgelegten Zw Vorhaben ist planungsrechtlich sicherzustelle 2 SolangeundsoweitdasArealunddieBautenfürdeng Zweck nicht benötigt werden und dessen Erfüll erschwert wird, sind andere Nutzungen gestatt Polizei- und Justizzentrum Zürich vorerst nic des Finanzvermögens überbaut werden. Zuständi sind als Verwaltungs- eck gewidmet. Das n. esetzlichen ung dadurch nicht et. Dabei kann das vom ht erfasste Areal zulasten g für den Entscheid ist der Regierungsrat.

OS 59, 20.

In Kraft seit 1. April 2004 (OS 59, 68).

ABl 2002, 316.

ABl 2003, 317.

Eingefügt durch G vom 27. März 2017 (OS 74, 160; ABl 2016-07-29). In Kraft seit 1.April 2019.