und Rechtsform gend Institut) errichten und betreiben der Kanton und die Stadt Zürich gemeinsam eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich. Zweck
551.60
Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich
Präambel
Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich 551.60 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich (vom 12. April 2021)1, 2
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs- rates vom 6. Mai 20203 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 1. Oktober 2020, beschliesst: Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zü- rich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich (Fas- sung vom 14. September 2018 gemäss Anhang) wird genehmigt.
1 OS 76, 398. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 ABl 2020-05-15.
4 Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt.
5 LS 551.61.
6 LS 551.62.
7 LS 551.63.
8 LS 551.64.
9 LS 551.65.
10 LS 611.
11 SR 312.0.
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551.60 Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich
Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich (Fassung vom 14. September 2018)
Präambel Zwecks Zusammenführung der Kriminaltechnischen Abteilung der Kan- tonspolizei Zürich sowie des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich inklusive des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes schliessen der Kanton und die Stadt Zürich die folgende Vereinbarung:
I. Grundlagen
Errichtung
§ 1 Unter dem Namen «Forensisches Institut Zürich» (nachfol-
§ 2 Das Institut hat den Betrieb eines kriminaltechnisch-wissen-
schaftlichen Kompetenzzentrums zum Zweck. Aufgaben
§ 3 1 Das Institut erbringt für die Kantonspolizei und die Stadt-
polizei Zürich folgende Dienstleistungen: a. spurenkundliche Tätigkeiten am Ereignisort, b. standardmässige Untersuchung der sichergestellten Spuren und Ge- genstände (Asservate, Beweisgegenstände), c. erkennungsdienstliche Erfassung und Probenentnahmen gemäss der Strafprozessordnung11, d. Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Kriminal- und Unfall- technik, e. kriminaltechnisch-wissenschaftliche Beratung und Schulung, f. Betrieb angewandter Forschung und Entwicklung, um sicherzustel- len, dass es seine Dienstleistungen als kriminaltechnisch-wissen- schaftliches Kompetenzzentrum gemäss
§ 2 auf dem aktuellen Stand
von Wissenschaft und Technik erbringen kann. 2 Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich beziehen diese Leistungen
beim Institut.
2
Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich 551.60 3 Das Institut erbringt auf Auftrag weitere Dienstleistungen für die
Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich. 4 Das Institut erbringt auf Auftrag Dienstleistungen für den Kanton
und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für die anderen Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte.
§ 4 1 Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich erteilen dem Leistungs-
Institut gemeinsam jeweils für eine vierjährige Periode (Leistungsauf- auftrag tragsperiode) einen Leistungsauftrag. Dieser steht unter dem Vorbe- halt der Bewilligung der Kostenbeiträge gemäss
§ 15
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:
a. die vom Institut zu erbringenden Leistungen für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich gemäss
§ 3 Abs. 1,
b. den Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf den Kanton und die Stadt Zürich. 3 Der Verteilschlüssel bestimmt sich auf der Grundlage der von der
Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich in der vorangegangenen Leistungsauftragsperiode bezogenen Leistungen. Die separat abzurech- nenden Leistungen gemäss
§ 3 Abs. 3 werden dabei nicht berücksich-
tigt. 4 Der Leistungsauftrag kann während der Leistungsauftragsperiode
geändert werden, wenn eine neue Aufgabenstellung es erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können.
II. Organisation
A. Institutsrat
§ 5 1 Der Institutsrat umfasst vier Mitglieder. Er setzt sich zusam- Zusammen-
men aus: setzung a. den Kommandantinnen oder Kommandanten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich, b. je einem von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheits- direktion des Kantons Zürich und von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich bezeichne- ten Angehörigen des Kommandos bzw. Mitglied der Geschäftslei- tung der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich.
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2 Der Vorsitz steht alternierend für jeweils ein Jahr der Komman-
dantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei und der Stadt- polizei Zürich zu. Die oder der Vorsitzende vertritt den Institutsrat ge- gen aussen. 3 Im Übrigen konstituiert sich der Institutsrat selbst.
Funktion
§ 6 1 Der Institutsrat ist das oberste Führungsorgan. Er bestimmt
und Aufgaben die strategische Ausrichtung und übt die Aufsicht über das Institut aus. 2 Der Institutsrat
a. ernennt die Direktorin oder den Direktor und die übrigen Mitglie- der der Geschäftsleitung, b. bezeichnet die Stellen, die durch abkommandierte Korpsangehörige der Kantonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich zu besetzen sind, c. erlässt das Personalreglement9 und das Finanzreglement8 unter Vor- behalt der Genehmigung4 durch den Regierungsrat, d. erlässt das Organisationsreglement5 und die Gebührenordnung7, die festlegt, dass den Bezügerinnen und Bezügern von Dienstleistungen des Instituts dafür marktübliche und wettbewerbsfähige, mindestens kostendeckende Tarife verrechnet werden, e. genehmigt die Geschäftsordnung6 der Geschäftsleitung, f. beschliesst das Budget und verabschiedet die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich, g. konkretisiert den Leistungsauftrag. Beschluss-
§ 7 1 Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglie-
fassung der anwesend sind. 2 Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Kommt kein Be-
schluss zustande, wird das Geschäft der Vorsteherin oder dem Vorste- her der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich un- terbreitet. 3 Die Direktorin oder der Direktor nimmt in der Regel an den Sit-
zungen des Institutsrates teil. Sie oder er hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.
B. Geschäftsleitung
Funktion und
§ 8 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des
Organisation Instituts. Ihr steht die Direktorin oder der Direktor vor.
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Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich 551.60 2 Die Geschäftsleitung erlässt eine Geschäftsordnung, die der Ge-
nehmigung durch den Institutsrat bedarf. Diese regelt die Kompetenz- verteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie die übrigen organisatorischen Belange.
§ 9 Die Geschäftsleitung Aufgaben
a. setzt den Leistungsauftrag um, b. führt den Finanzhaushalt und erstellt das Budget, die Berichterstat- tung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht sowie die Jahres- rechnung zuhanden des Institutsrates.
C. Direktorin/Direktor
§ 10 Die Direktorin oder der Direktor Aufgaben
a. vertritt das Institut gegen aussen, b. ist Anstellungsinstanz für die zivilen Mitarbeitenden und zuständig für alle Personalangelegenheiten, c. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
III. Personal
§ 11 Das Institutspersonal setzt sich aus Polizistinnen und Polizis- Angehörige
ten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich, die ins Institut ab- des Instituts kommandiert werden, sowie aus zivilen Mitarbeitenden zusammen.
§ 12 1 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich komman- Polizistinnen
dieren die für die Besetzung der Stellen gemäss
§ 6 Abs. 2 lit. b notwen- und Polizisten
digen Polizistinnen und Polizisten ab. 2 Die Personalkosten der Polizistinnen und Polizisten werden für die
Dauer ihrer Abkommandierung vom Institut getragen.
§ 6 Abs. 2 lit. b aufgelisteten Stellen wer- Zivile
den durch zivile Mitarbeitende besetzt. Mitarbeitende 2 Auch die Arbeitsverhältnisse der zivilen Mitarbeitenden sind öffent-
lich-rechtlich. 3 Es gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.
Das Personalreglement kann von diesen abweichen, soweit dies aus be- trieblichen Gründen erforderlich ist.
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Berufliche
§ 14 1 Die zivilen Mitarbeitenden werden bei der Personalvorsorge
Vorsorge des Kantons Zürich (BVK) versichert. 2 Die bei der Errichtung des Instituts übernommenen zivilen Mit-
arbeitenden bleiben bei der bisherigen Pensionskasse versichert.
IV. Finanzen
Kostenbeiträge
§ 15 Der Kantonsrat und der Gemeinderat von Zürich bewilligen
mit dem Budget jährlich Kostenbeiträge für die Erfüllung des Leistungs- auftrages gemäss
§ 16 Die weiteren Leistungen zugunsten der Kantonspolizei und
terer Leistungen der Stadtpolizei Zürich sowie die Leistungen zugunsten Dritter gemäss
§ 3 Abs. 3 und 4 sind mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.
Räumlichkeiten
§ 17 Der Kanton Zürich beziehungsweise die Stadt Zürich stellen
dem Institut die für seinen Betrieb notwendigen Räumlichkeiten zu kos- tendeckenden Mietzinsen zur Verfügung. Investitions-
§ 18 Zur Finanzierung ausserordentlicher Investitionsvorhaben,
beiträge die nicht über die Kostenbeiträge nach
§ 15 gedeckt werden können,
kann das Institut beim Kanton und bei der Stadt Zürich Investitions- beiträge beantragen. Finanzhaushalt
§ 19 1 Das Institut ist dem Gesetz über Controlling und Rech-
und Rechnungs- nungslegung vom 9. Januar 200610 und den Ausführungserlassen zu die- führung sem Gesetz unterstellt. 2 Das vom Institutsrat erlassene Finanzreglement8 kann Abweichun-
gen davon vorsehen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Instituts erfordern. Die kantonalen Vorschriften mit Bezug auf die Konsolidie- rung müssen eingehalten werden.
V. Aufsicht
Parlamenta-
§ 20 Der Kantonsrat und der Gemeinderat von Zürich üben die
rische Kontrolle parlamentarische Kontrolle beziehungsweise Oberaufsicht über das In- beziehungsweise Oberaufsicht stitut in gegenseitiger Absprache aus und genehmigen jeweils auf Antrag des Regierungsrates bzw. des Stadtrates von Zürich die Berichterstat- tung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht und die Jahresrech- nung.
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§ 21 1 Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich üben die Allgemeine
allgemeine Aufsicht über das Institut aus. Aufsicht 2 Sie verabschieden die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den
Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und leiten diese an den Kan- tonsrat bzw. den Gemeinderat von Zürich weiter.
§ 22 Das Institut untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen Finanzaufsicht
Finanzkontrolle. Diese teilt das Ergebnis ihrer Kontrolle dem Institut, dem Regierungsrat, dem Stadtrat von Zürich, der Finanzkommission des Kantonsrates und der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinde- rates von Zürich mit.
§ 23 1 Für das Institut ist die kantonale Ombudsperson zuständig. Ombudsperson
2 Die Stadt Zürich hat hierfür keinen Beitrag an die Kosten gemäss
§ 94 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zu leisten.
§ 24 Für das Institut ist die oder der kantonale Beauftragte für Datenschutz-
Datenschutz zuständig. beauftragte
VI. Haftung und Rechtspflege
§ 25 1 Die Haftung des Instituts sowie die Verantwortlichkeit sei- Haftung und
ner Organe und des Institutspersonals richten sich nach dem Haftungs- Verantwortlich- keit gesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1). 2 Reicht das Vermögen des Instituts zur Deckung für Schäden Drit-
ter nicht aus, haften der Kanton und die Stadt Zürich für den Ausfall nach Massgabe des im Leistungsauftrag festgelegten Verteilschlüssels, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gilt.
§ 26 1 Anordnungen der Geschäftsleitung und der Direktorin oder Rechtspflege
des Direktors sind mit Rekurs beim Institutsrat anfechtbar. 2 Erstinstanzliche Anordnungen und Rekursentscheide des Instituts-
rats sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).
§ 27 1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Stadt Zürich Streiterledigung
aus dieser Vereinbarung werden wenn möglich einvernehmlich beige- legt. 2 Ist eine einvernehmliche Streiterledigung nicht möglich, so ent-
scheidet das Verwaltungsgericht im Verfahren der Klage gemäss §
§ 81 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).
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VII. Schlussbestimmungen
Subsidiäre
§ 28 Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, ist das
Geltung des kantonale Recht anwendbar. kantonalen Rechts
Kündigung
§ 29 1 Diese Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von zwei Jahren jeweils auf das Ende einer Leistungsauftrags- periode durch den Regierungsrat des Kantons Zürich beziehungsweise den Stadtrat der Stadt Zürich kündbar, erstmals auf das Ende der vier- ten Leistungsauftragsperiode. 2 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Vertragsparteien, ver-
treten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich beziehungsweise den Stadtrat der Stadt Zürich, über die finanziellen Folgen. Inkrafttreten
§ 30 Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich bestimmen
im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 die- ser Vereinbarung.
VIII. Übergangsbestimmungen
Übernahme von
§ 31 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt das Institut
Verträgen anstelle des Kantons bzw. anstelle der Stadt Zürich als Vertragspartei in die das Institut betreffenden Verträge ein. Es übernimmt insbesondere den Vertrag über die Leistungen des FOR im Bereich Sprengstoffe und Pyrotechnik sowie Ausweisschriften sowie die Leistungen zugunsten der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) und die Bundesanwaltschaft (BA) und dem seinerzeit noch nicht gegründeten Forensischen Institut (FOR), vertreten durch die Kantons- polizei Zürich und die Stadtpolizei Zürich vom 2./6./13./18. Dezember 2016. Übergang der
§ 32 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gehen die Ar-
Arbeits- beitsverhältnisse der zivilen Mitarbeitenden der ehemaligen Kriminal- verhältnisse technischen Abteilung der Kantonspolizei sowie des ehemaligen Wissen- schaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich inklusive des ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienstes auf das Institut über, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. 2 Die Modalitäten des Übergangs werden individuell aufgrund ein-
heitlicher Grundsätze geregelt. Dabei werden insbesondere die bishe- rige Funktion berücksichtigt und die Dienstjahre angerechnet.
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§ 33 1 Sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinba- Übertragung
rung bei der ehemaligen Kriminaltechnischen Abteilung der Kantons- von Mobilien, polizei und beim ehemaligen Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Guthaben Schulden und Zürich inklusive dem ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienst vorhandenen Mobilien wie Bürogeräte, Laboreinrichtungen, Fahrzeuge usw. werden, soweit sich diese im Eigentum des Kantons bzw. der Stadt Zürich befinden, dem Institut zu einem einheitlich ermittelten Zeitwert übertragen. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Insti-
tut vom Kanton und von der Stadt Zürich die Guthaben und Schulden, welche die ehemalige Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspoli- zei sowie den ehemaligen Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich inklusive den ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienst betreffen. 3 Allfällige Wertdifferenzen zwischen den vom Kanton und der Stadt
Zürich übernommenen Mobilien, Guthaben und Schulden sind von der Partei, die unter Beachtung des Verteilschlüssels gemäss
§ 34 weniger
eingebracht hat, innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Vereinba- rung auszugleichen.
§ 34 Während der ersten vierjährigen Leistungsauftragsperiode Kostenvertei-
werden die Kosten des Leistungsauftrages im Verhältnis der von der lung während Kantonspolizei und der Stadtpolizei in den vier der Gründung voran- der ersten Leis- tungsauftrags- gegangenen Jahren bezogenen Leistungen getragen. periode
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