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551.61

Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich

Präambel

Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich 551.61 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich (vom 11. Juni 2021)1, 2

Der Institutsrat, gestützt auf

§ 6 Abs. 2 lit. d der Vereinbarung zwischen dem Kanton

Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi- schen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)4, beschliesst:

A. Institutsrat

§ 1 1 Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Insti- Zusammen-

tutsrates sind in §

§ 5 –7 Vereinbarung FOR abschliessend geregelt. setzung und

2 Der Institutsrat ist Anstellungsbehörde der Geschäftsleitung des Zuständigkeit

Forensischen Instituts Zürich (FOR) gemäss

§ 12 des Personalgesetzes

vom 27. September 19983. 3 Der Institutsrat ist zuständig für sämtliche Personalangelegenhei-

ten, die a. ihm gemäss der Vereinbarung FOR und dem Personalreglement FOR6 übertragen sind, b. gemäss dem kantonalen Personalrecht dem Regierungsrat übertra- gen sind.

§ 2 1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons- Konstituierung

polizei und der Stadtpolizei Zürich sind gemäss

§ 5 lit. a Vereinbarung

FOR Mitglieder des Institutsrates. Eine Wahl oder Wiederwahl ist nicht erforderlich. Ist die Kommandantin oder der Kommandant eines Polizei- korps handlungsunfähig, wird sie oder er durch ihre bzw. seine Stell- vertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter vertreten. 2 Der Einsitz der übrigen Mitglieder des Institutsrates erfolgt gemäss

§ 5 lit. b Vereinbarung FOR durch Wahl durch die zuständige Instanz

bis zur entsprechenden Abberufung. Eine Wiederwahl ist nicht erfor- derlich. Eine Stellvertretung dieser Mitglieder des Institutsrates durch Dritte ist ausgeschlossen. 3 Der Institutsrat bezeichnet ein Mitglied der Geschäftsleitung FOR

als Sekretärin oder Sekretär. Die Sekretärin oder der Sekretär führt die Anstaltsakten am Sitz des FOR.

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4 Der Institutsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner

Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen, ein- zelnen Mitgliedern oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zu- weisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mit- glieder zu sorgen. Institutsrats-

§ 3 1 Der Institutsrat versammelt sich im Auftrag der oder des

sitzungen Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Direktorin oder des Direktors FOR. 2 Jede Kommandantin oder jeder Kommandant sowie zwei Mitglie-

der des Institutsrates sind berechtigt, den Institutsrat zu ausserordent- lichen Sitzungen einzuberufen. Die Geschäftsleitung FOR kann unter Angabe der Gründe bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden aus- serordentliche Sitzungen des Institutsrates beantragen. 3 Die Traktanden sind zusammen mit der Sitzungseinladung den

Mitgliedern des Institutsrates mindestens acht Tage vor der Sitzung zu- zustellen. Die Mitglieder des Institutsrates können auf diese Einberu- fungsmodalitäten freiwillig verzichten. 4 Im Auftrag der oder des Vorsitzenden leitet die Direktorin oder

der Direktor FOR die Institutsratssitzungen. Beschluss-

§ 7 Abs. 1 Vereinbarung FOR

fassung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisueller Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schriftlichen oder elektronischen Zirkular- beschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mit- glied die mündliche Beratung verlangt. 2 Die Direktorin oder der Direktor FOR oder weitere Mitglieder

der Geschäftsleitung können an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Der Institutsrat kann für bestimmte Geschäfte die Geschäftsleitung oder weitere Personen zu den Bera- tungen beiziehen oder deren Stellungnahmen einholen. 3 Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied des

Institutsrates unverzüglich die übrigen Mitglieder. Der Institutsrat ent- scheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds. Protokoll

§ 5 Über die Sitzungen wird durch die vom Institutsrat bezeich-

nete Sekretärin oder den bezeichneten Sekretär zumindest ein Be- schlussprotokoll geführt. Es ist den Mitgliedern des Institutsrates und der Direktorin oder dem Direktor FOR zuzustellen und an der folgen- den Sitzung zu genehmigen. Vergütung

§ 6 Der Institutsrat hat keinen Anspruch auf eine Vergütung oder

und Spesen Spesenentschädigung durch das FOR.

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Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich 551.61 B. Geschäftsleitung

§ 7 Der Institutsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor Ernennung der

FOR und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er berücksich- Direktorin oder tigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen sowie Führungsquali- des Direktors und stell- täten. Die Direktorin oder der Direktor FOR und die Stellvertreterin vertretenden oder der Stellvertreter sind zivile Mitarbeitende des FOR. Direktorin oder stellvertreten- den Direktors

§ 8 Der Institutsrat ernennt die übrigen Mitglieder der Geschäfts- Ernennung

leitung, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Er berücksichtigt und Anzahl dabei insbesondere fachliche Kompetenzen und Führungsqualitäten. der übrigen Geschäftslei- Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sind zivile Mitarbeitende tungsmitglieder des FOR.

§ 9 Der Institutsrat erstellt für die Direktorin oder den Direktor Anforderungs-

FOR und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung Anforderungs- profile und profile. Der Institutsrat sorgt vor jeder Ernennung für die Durchfüh- Personen- sicherheits- rung einer Personensicherheitsüberprüfung. überprüfung

§ 10 1 Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR und Aufgaben und

der Geschäftsleitung sind in §

§ 8 –10 Vereinbarung FOR festgehalten. Kompetenzen

Der Institutsrat kann als oberstes Führungsorgan diese Aufgaben nach vorgängiger Anhörung der Direktorin oder des Direktors FOR durch Weisungen konkretisieren. Die Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung gemäss §

§ 8 –10 Vereinba-

rung FOR dürfen durch das Weisungsrecht des Institutsrates nicht be- schnitten werden. 2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter kann im Verhinderungs-

falle die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR überneh- men. 3 Als operatives Führungsorgan des FOR kann die Geschäftsleitung

in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht gemäss Vereinba- rung FOR, dem Organisationsreglement FOR oder der Geschäftsord- nung FOR5 dem Institutsrat oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zugeteilt werden. 4 Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und

Kompetenzen: a. Entscheid über grundlegende Fragen der Geschäftsführung des FOR und Koordination innerhalb des Instituts, b. Erlass von Richtlinien und betrieblichen Weisungen, die insbeson- dere auch für die zum FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten gelten,

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c. Eröffnung von disziplinarischen oder administrativen Untersuchun- gen in Bezug auf zivile Mitarbeitende und Anträge für die Eröff- nung disziplinarischer oder administrativer Untersuchungen in Be- zug auf die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten beim jeweiligen Stammkorps, d. Führung des Finanzhaushalts des FOR, Erstellung des Budgets, Berichterstattung zum Leistungsauftrag, Erstellung des Geschäfts- berichts und der Jahresrechnung zuhanden des Institutsrates, e. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf Bezeichnung der Stellen, die durch abkommandierte Polizistinnen und Polizisten der Kan- tonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich zu besetzen sind, f. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf kantonale oder städtische Weisungen, denen sich das FOR als selbstständige öffentlich-recht- liche Anstalt unterstellt, g. Sicherstellung der Vernetzung des Instituts mit Vertreterinnen und Vertretern aus Lehre, Forschung und Praxis. Organisation

§ 11 Die Organisation der Geschäftsleitung wird in der Geschäfts-

ordnung FOR5 festgelegt.

C. Qualitätsmanagement

Akkreditierung

§ 12 Das FOR ist akkreditiertes Prüflaboratorium gemäss ISO

EN 17025 und akkreditierte Inspektionsstelle gemäss ISO EN 17020. Die Geschäftsleitung sorgt für die Beibehaltung der entsprechenden Akkreditierung. Qualitäts-

§ 13 Das FOR betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, in dem

management- die zur Dienstleistungserbringung relevanten Geschäftsprozesse gemäss system

§ 3

Vereinbarung FOR beschrieben sind.

1 OS 76, 408; ABl 2021-06-18. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 177.10.

4 LS 551.60.

5 LS 551.62.

6 LS 551.65.

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