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551.62

Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich

Präambel

Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich 551.62 Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich (vom 15. Juni 2021)1, 2

Die Geschäftsleitung, gestützt auf

§ 8 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich

und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)3, beschliesst:

A. Geschäftsleitung FOR

§ 1 Die Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (GL Sitzungen

FOR) tagt regelmässig auf Einladung der Direktorin oder des Direk- tors unter Angabe der Traktanden. Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz der Geschäftsleistungssitzungen. Es wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt, das der GL FOR jederzeit zugänglich ist.

§ 2 Die GL FOR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit- Beschluss-

glieder anwesend ist. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisuel- fähigkeit ler Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schrift- lichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt, bei Stimm- gleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor mittels Stich- entscheid.

§ 3 Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied Ausstand

der GL FOR unverzüglich die übrigen Mitglieder. Die GL FOR ent- scheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.

§ 4 Die GL FOR kann von der Direktorin oder dem Direktor Auskunftsrechte

Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, die in die Zuständig- keit der GL FOR fallen. Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über das Auskunftsbegehren und gewährt die Einsichtnahme. Weist die Direktorin oder der Direktor das Auskunftsbegehren ab, entschei- det auf Verlangen der Institutsrat.

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Informations-

§ 5 Die Direktorin oder der Direktor informiert die GL FOR ins-

pflicht der besondere über die Anträge an den Institutsrat und dessen Beschlüsse. Direktorin oder des Direktors

B. Aufgaben und Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors Geschäfts-

§ 6 Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die Geschäftsfüh-

führung rung der Anstalt. Sie oder er organisiert den Betrieb und die Führung des gesamten Institutspersonals. Vertretung

§ 7 Die Direktorin oder der Direktor vertritt das FOR nach aus-

nach aussen sen. Anstellungs-

§ 8 Die Direktorin oder der Direktor ist Anstellungsbehörde aller

behörde zivilen Mitarbeitenden, mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder. Sie oder er ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die ge- mäss kantonalem Personalrecht der Direktion obliegen, soweit die Zu- ständigkeit gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement FOR4 oder dem Personalreglement FOR6 nicht dem Institutsrat oder der Geschäftsleitung übertragen wurden. Operative

§ 9 Die Direktorin oder der Direktor vollzieht die Beschlüsse des

Aufgaben Institutsrates und stellt die operative Umsetzung der strategischen Ziele und Bericht- erstattung sicher. Sie oder er erstattet dem Institutsrat über ausserordentliche Geschäfte Bericht und stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des Institutsrates fallenden Geschäfte. Finanz-

§ 10 Die Finanzkompetenzen der Direktorin oder des Direktors

kompetenzen sind im Finanzreglement FOR5 festgelegt. Diese oder dieser ist ermäch- tigt, die Zeichnungsberechtigung gemäss

§ 17 in abgegrenzten Teil-

bereichen weiteren Mitarbeitenden zu delegieren.

C. Aufgaben und Kompetenzen des Kaders Zugehörigkeit

§ 11 Dem Kader gehören die Fachbereichsleiterinnen und Fach-

zum Kader bereichsleiter, die Leiterin oder der Leiter Zürcher Entschärfungsdienst sowie weitere, direkt von der Geschäftsleitung bezeichnete Mitarbei- tende an. Aufgaben

§ 12 1 Das Kader stellt die personelle und fachliche Führung der

Organisationseinheiten sicher. 2 Es ist verantwortlich für die regelmässige Beurteilung des Insti-

tutspersonals und stellt Antrag auf Lohnanpassungen oder weitere Zu- lagen in seinem Zuständigkeitsbereich.

2

Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich 551.62 3 Es stellt bei der Geschäftsleitung Anträge bei der Erarbeitung des

Budgets. 4 Es ernennt die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in seinem

Zuständigkeitsbereich und beantragt bei der Geschäftsleitung die Er- nennung von Expertinnen und Experten.

D. Aufgaben und Kompetenzen des Institutspersonals

§ 13 Dem Institutspersonal gehören die zivilen Mitarbeitenden Zugehörigkeit

des FOR und die in das FOR abkommandierten Polizistinnen und Poli- zum Instituts- personal zisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich an.

§ 14 Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen des FOR Dienstvorschrif-

gelten für das gesamte Institutspersonal. Für die in das FOR abkom- ten und Weisun- mandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der gen Stadtpolizei Zürich können weitere Weisungen der jeweiligen Stamm- korps gelten. Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen, die nur die zivilen Mitarbeitenden des FOR betreffen, werden entsprechend gekennzeichnet.

§ 15 Das Institutspersonal kann Vertrauenspersonen aus den eige- Bestimmung

nen Reihen bestimmen und informiert gegebenenfalls die Geschäfts- von Vertrauens- personen leitung über deren Ernennung.

§ 16 Die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten unter- Disziplinar-

stehen der Disziplinargewalt ihres Stammkorps. gewalt

E. Ausgabenkompetenzen

§ 17 Die Ausgabenkompetenzen werden wir folgt geregelt:

a. einmalige Ausgaben: bis Fr. 10 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter Support, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Rechnungswesen bis Fr. 50 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertreten- der Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale Dienste bis Fr. 250 000 Direktorin oder Direktor über Fr. 250 000 Institutsrat

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b. wiederkehrende Ausgaben: bis Fr. 5 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter Support bis Fr. 25 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertreten- der Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale Dienste bis Fr. 50 000 Direktorin oder Direktor über Fr. 50 000 Institutsrat

1 OS 76, 413; ABl 2021-06-18. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 551.60.

4 LS 551.61.

5 LS 551.64.

6 LS 551.65.

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