und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)3, beschliesst:
A. Geschäftsleitung FOR
551.62
Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich 551.62 Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich (vom 15. Juni 2021)1, 2
Die Geschäftsleitung, gestützt auf
und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)3, beschliesst:
A. Geschäftsleitung FOR
FOR) tagt regelmässig auf Einladung der Direktorin oder des Direk- tors unter Angabe der Traktanden. Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz der Geschäftsleistungssitzungen. Es wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt, das der GL FOR jederzeit zugänglich ist.
glieder anwesend ist. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisuel- fähigkeit ler Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schrift- lichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt, bei Stimm- gleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor mittels Stich- entscheid.
der GL FOR unverzüglich die übrigen Mitglieder. Die GL FOR ent- scheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.
Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, die in die Zuständig- keit der GL FOR fallen. Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über das Auskunftsbegehren und gewährt die Einsichtnahme. Weist die Direktorin oder der Direktor das Auskunftsbegehren ab, entschei- det auf Verlangen der Institutsrat.
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Informations-
pflicht der besondere über die Anträge an den Institutsrat und dessen Beschlüsse. Direktorin oder des Direktors
B. Aufgaben und Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors Geschäfts-
führung rung der Anstalt. Sie oder er organisiert den Betrieb und die Führung des gesamten Institutspersonals. Vertretung
nach aussen sen. Anstellungs-
behörde zivilen Mitarbeitenden, mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder. Sie oder er ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die ge- mäss kantonalem Personalrecht der Direktion obliegen, soweit die Zu- ständigkeit gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement FOR4 oder dem Personalreglement FOR6 nicht dem Institutsrat oder der Geschäftsleitung übertragen wurden. Operative
Aufgaben Institutsrates und stellt die operative Umsetzung der strategischen Ziele und Bericht- erstattung sicher. Sie oder er erstattet dem Institutsrat über ausserordentliche Geschäfte Bericht und stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des Institutsrates fallenden Geschäfte. Finanz-
kompetenzen sind im Finanzreglement FOR5 festgelegt. Diese oder dieser ist ermäch- tigt, die Zeichnungsberechtigung gemäss
bereichen weiteren Mitarbeitenden zu delegieren.
C. Aufgaben und Kompetenzen des Kaders Zugehörigkeit
zum Kader bereichsleiter, die Leiterin oder der Leiter Zürcher Entschärfungsdienst sowie weitere, direkt von der Geschäftsleitung bezeichnete Mitarbei- tende an. Aufgaben
Organisationseinheiten sicher. 2 Es ist verantwortlich für die regelmässige Beurteilung des Insti-
tutspersonals und stellt Antrag auf Lohnanpassungen oder weitere Zu- lagen in seinem Zuständigkeitsbereich.
2
Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich 551.62 3 Es stellt bei der Geschäftsleitung Anträge bei der Erarbeitung des
Budgets. 4 Es ernennt die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in seinem
Zuständigkeitsbereich und beantragt bei der Geschäftsleitung die Er- nennung von Expertinnen und Experten.
D. Aufgaben und Kompetenzen des Institutspersonals
des FOR und die in das FOR abkommandierten Polizistinnen und Poli- zum Instituts- personal zisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich an.
gelten für das gesamte Institutspersonal. Für die in das FOR abkom- ten und Weisun- mandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der gen Stadtpolizei Zürich können weitere Weisungen der jeweiligen Stamm- korps gelten. Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen, die nur die zivilen Mitarbeitenden des FOR betreffen, werden entsprechend gekennzeichnet.
nen Reihen bestimmen und informiert gegebenenfalls die Geschäfts- von Vertrauens- personen leitung über deren Ernennung.
stehen der Disziplinargewalt ihres Stammkorps. gewalt
E. Ausgabenkompetenzen
a. einmalige Ausgaben: bis Fr. 10 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter Support, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Rechnungswesen bis Fr. 50 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertreten- der Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale Dienste bis Fr. 250 000 Direktorin oder Direktor über Fr. 250 000 Institutsrat
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b. wiederkehrende Ausgaben: bis Fr. 5 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter Support bis Fr. 25 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertreten- der Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale Dienste bis Fr. 50 000 Direktorin oder Direktor über Fr. 50 000 Institutsrat
1 OS 76, 413; ABl 2021-06-18. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 551.60.
4 LS 551.61.
5 LS 551.64.
6 LS 551.65.
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