Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi- schen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)3, beschliesst:
A. Allgemeines
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Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich 551.64 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich (vom 26. Mai 2021)1, 2
Der Institutsrat, gestützt auf
Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi- schen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)3, beschliesst:
A. Allgemeines
sischen Instituts Zürich (FOR) und die Finanzkompetenzen der einzel- nen Organe. 2 Es stützt sich auf das Gesetz über Controlling und Rechnungs-
legung vom 9. Januar 20064 und §
der Vereinbarung FOR.
B. Budget, Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan, Bericht- erstattung
rungsrates jährlich das Budget und den Konsolidierten Entwicklungs- Konsolidierter und Finanzplan (KEF) für das FOR (Erfolgs- und Investitionsrech- Entwicklungs- und Finanzplan nung). FOR
Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und und Prozess dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jah- Jahresrechnung resrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlust- deckung.
trag, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie weitere vom Re- erstattung gierungsrat oder vom Stadtrat von Zürich geforderte Dokumente über die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Be- richte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.
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Controlling
und Zwischen- eines Finanz- und Leistungscontrollings gemäss den Vorgaben der kan- berichterstattung tonalen bzw. städtischen Verwaltung über die Einhaltung des Budgets, den Stand der Finanzen sowie die Einhaltung der Leistungsvereinba- rung und die getroffenen Massnahmen sowie deren Auswirkungen.
C. Finanzierung
Dienst-
leistungen mäss
im Rahmen des Grund- durch die Kostenbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich finanziert. auftrages Die Schlussabrechnung des FOR für den Grundauftrag erfolgt per Ende Jahr. Die Leistungen der Korps, insbesondere für Personal, Logistik und Ausbildung, zugunsten des FOR werden dem FOR vierteljährlich belastet. Dienst-
leistungen gemäss
ausserhalb des Grundauftrages bern kostendeckend in Rechnung zu stellen. 2 Der Institutsrat legt die Kostenansätze der Dienstleistungen für
den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Ge- meinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für andere Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für wei- tere Dritte fest und überprüft sie regelmässig. Bei Anpassungen wer- den die Behörden rechtzeitig informiert. Kosten-
und Leistungs- kunft über die Kosten der im Rahmen des Grundauftrages festgelegten rechnung Dienstleistungen und weitere Dienstleistungen ausserhalb des Grund- auftrages gibt. Personal-
aufwand der wand) der entsendenden Korps werden dem FOR von der Kantons- entsendenden Korps polizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt.
Dienst-
leistungen der leistungen zugunsten des FOR, können diese Kosten dem FOR von der Stammkorps Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt werden.
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den Stammkorps teil oder instruieren sie bei den Stammkorps, können und Instruktio- nen von zivilen die entsprechenden Kosten gegenseitig verrechnet werden. Mitarbeitenden des FOR bei den Stamm- korps
wird bezüglich Finanzierungsschlüssel im Einzelfall geregelt. beiträge
vereinbart ist, sind die mit Staatsbeiträgen finanzierten Güter Eigen- verhältnisse tum des FOR.
nagement der finanziellen Risiken sowie ein internes Kontrollsystem Risikomanage- (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, ment und internes zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Ein- Kontrollsystem haltung der rechtlichen Grundlagen.
D. Finanzhaushalt, Rechnungsführung
Gesetz über Controlling und Rechnungslegung4. Die Rechnungsführung und Rechnungs- erfolgt durch das FOR gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Eine führung Fremdfinanzierung erfolgt über die Tresorerie des Kantons Zürich.
Kantons Zürich abgewickelt. verkehr
E. Finanzkompetenzen
jährlich vom Kanton und der Stadt Zürich bewilligten Kostenbeitrages kompetenzen sowie hinsichtlich finanzieller Entschädigungen Dritter die Ausgaben- der Direktorin oder des kompetenz für einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 und wiederkehrende Direktors FOR Ausgaben bis Fr. 50 000. Entsprechende Ausgaben über Fr. 250 000 bzw. Fr. 50 000 sind durch den Institutsrat zu genehmigen. 2 Bei übergeordneten Verträgen und budgetierten Investitionen
liegt die Ausgabenkompetenz unabhängig vom Betrag bei der Direk- torin oder dem Direktor FOR.
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3 Die Direktorin oder der Direktor FOR ist ermächtigt, die Zeich-
nungsberechtigung in abgegrenzten Teilbereichen Mitarbeitenden zu delegieren. Verwendung
von Eigen- Für die Verwendung von Eigenmitteln gelten die in
mitteln Finanzkompetenzen.
F. Revisionsstelle
kontrolle des Kantons Zürich.
1 OS 76, 421; ABl 2021-05-28. Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 551.60.
4 LS 611.
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