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551.64

Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

Präambel

Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich 551.64 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich (vom 26. Mai 2021)1, 2

Der Institutsrat, gestützt auf

§ 6 Abs. 2 lit. c der Vereinbarung zwischen dem Kanton

Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi- schen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)3, beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1 1 Das Finanzreglement regelt den Finanzhaushalt des Foren- Zweck

sischen Instituts Zürich (FOR) und die Finanzkompetenzen der einzel- nen Organe. 2 Es stützt sich auf das Gesetz über Controlling und Rechnungs-

legung vom 9. Januar 20064 und §

§ 3 und 4, 6 Abs. 2 lit. c sowie 15–22

der Vereinbarung FOR.

B. Budget, Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan, Bericht- erstattung

§ 2 Die Geschäftsleitung erstellt gemäss den Vorgaben des Regie- Budget und

rungsrates jährlich das Budget und den Konsolidierten Entwicklungs- Konsolidierter und Finanzplan (KEF) für das FOR (Erfolgs- und Investitionsrech- Entwicklungs- und Finanzplan nung). FOR

§ 3 Das Budget wird durch den Institutsrat nach Konsultation der Budgetprozess

Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und und Prozess dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jah- Jahresrechnung resrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlust- deckung.

§ 4 Die Geschäftsleitung erstellt den Bericht zum Leistungsauf- Bericht-

trag, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie weitere vom Re- erstattung gierungsrat oder vom Stadtrat von Zürich geforderte Dokumente über die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Be- richte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.

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Controlling

§ 5 Die Geschäftsleitung orientiert den Institutsrat im Rahmen

und Zwischen- eines Finanz- und Leistungscontrollings gemäss den Vorgaben der kan- berichterstattung tonalen bzw. städtischen Verwaltung über die Einhaltung des Budgets, den Stand der Finanzen sowie die Einhaltung der Leistungsvereinba- rung und die getroffenen Massnahmen sowie deren Auswirkungen.

C. Finanzierung

Dienst-

§ 6 Die Aufwendungen für die Erfüllung des Grundauftrages ge-

leistungen mäss

§ 3 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung FOR werden vollumfänglich

im Rahmen des Grund- durch die Kostenbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich finanziert. auftrages Die Schlussabrechnung des FOR für den Grundauftrag erfolgt per Ende Jahr. Die Leistungen der Korps, insbesondere für Personal, Logistik und Ausbildung, zugunsten des FOR werden dem FOR vierteljährlich belastet. Dienst-

§ 7 1 Dienstleistungen des FOR ausserhalb des Grundauftrages

leistungen gemäss

§ 3 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung FOR sind den Auftragge-

ausserhalb des Grundauftrages bern kostendeckend in Rechnung zu stellen. 2 Der Institutsrat legt die Kostenansätze der Dienstleistungen für

den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Ge- meinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für andere Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für wei- tere Dritte fest und überprüft sie regelmässig. Bei Anpassungen wer- den die Behörden rechtzeitig informiert. Kosten-

§ 8 Das FOR führt eine Kosten- und Leistungsrechnung, die Aus-

und Leistungs- kunft über die Kosten der im Rahmen des Grundauftrages festgelegten rechnung Dienstleistungen und weitere Dienstleistungen ausserhalb des Grund- auftrages gibt. Personal-

§ 9 Der Personalaufwand (Lohn- und Sozialversicherungsauf-

aufwand der wand) der entsendenden Korps werden dem FOR von der Kantons- entsendenden Korps polizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt.

Dienst-

§ 10 Erbringen die Stammkorps insbesondere logistische Dienst-

leistungen der leistungen zugunsten des FOR, können diese Kosten dem FOR von der Stammkorps Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt werden.

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§ 11 Nehmen zivile Mitarbeitende des FOR an Ausbildungen bei Ausbildungen

den Stammkorps teil oder instruieren sie bei den Stammkorps, können und Instruktio- nen von zivilen die entsprechenden Kosten gegenseitig verrechnet werden. Mitarbeitenden des FOR bei den Stamm- korps

§ 12 Die Finanzierung ausserordentlicher Investitionsvorhaben Investitions-

wird bezüglich Finanzierungsschlüssel im Einzelfall geregelt. beiträge

§ 13 Sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt oder vertraglich Eigentums-

vereinbart ist, sind die mit Staatsbeiträgen finanzierten Güter Eigen- verhältnisse tum des FOR.

§ 14 Das FOR betreibt ein wirksames und angemessenes Ma- Finanzielles

nagement der finanziellen Risiken sowie ein internes Kontrollsystem Risikomanage- (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, ment und internes zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Ein- Kontrollsystem haltung der rechtlichen Grundlagen.

D. Finanzhaushalt, Rechnungsführung

§ 15 Die Haushalts- und Rechnungsführung erfolgt nach dem Haushalts-

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung4. Die Rechnungsführung und Rechnungs- erfolgt durch das FOR gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Eine führung Fremdfinanzierung erfolgt über die Tresorerie des Kantons Zürich.

§ 16 Der Zahlungsverkehr wird über die Finanzverwaltung des Zahlungs-

Kantons Zürich abgewickelt. verkehr

E. Finanzkompetenzen

§ 17 1 Die Direktorin oder der Direktor FOR hat im Rahmen des Finanz-

jährlich vom Kanton und der Stadt Zürich bewilligten Kostenbeitrages kompetenzen sowie hinsichtlich finanzieller Entschädigungen Dritter die Ausgaben- der Direktorin oder des kompetenz für einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 und wiederkehrende Direktors FOR Ausgaben bis Fr. 50 000. Entsprechende Ausgaben über Fr. 250 000 bzw. Fr. 50 000 sind durch den Institutsrat zu genehmigen. 2 Bei übergeordneten Verträgen und budgetierten Investitionen

liegt die Ausgabenkompetenz unabhängig vom Betrag bei der Direk- torin oder dem Direktor FOR.

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3 Die Direktorin oder der Direktor FOR ist ermächtigt, die Zeich-

nungsberechtigung in abgegrenzten Teilbereichen Mitarbeitenden zu delegieren. Verwendung

§ 18 Die Rechnung des FOR soll mittelfristig ausgeglichen sein.

von Eigen- Für die Verwendung von Eigenmitteln gelten die in

§ 17 festgelegten

mitteln Finanzkompetenzen.

F. Revisionsstelle

§ 19 Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanz-

kontrolle des Kantons Zürich.

1 OS 76, 421; ABl 2021-05-28. Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 551.60.

4 LS 611.

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