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551.65

Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich

Präambel

Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich 551.65 Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich (vom 26. Mai 2021)1, 2

Der Institutsrat, gestützt auf

§ 6 Abs. 2 lit. c der Vereinbarung zwischen dem Kanton

Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi- schen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)4, beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1 1 Dieses Reglement gilt für das zivile Personal des Forensi- Geltungsbereich

schen Instituts Zürich (FOR). 2 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Soweit dieses

Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestim- mungen des kantonalen Personalrechts.

§ 2 Die Anstellungsverhältnisse von Polizeiangehörigen, die in Polizei-

das FOR abkommandiert werden, bestehen weiter mit ihrem jeweili- angehörige gen Stammkorps und bleiben unverändert. Die Einzelheiten zur Ab- kommandierung werden separat geregelt.

B. Arbeitsverhältnis

§ 3 1 Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des FOR werden in Begründung

der Regel durch Verfügung begründet. 2 Sie können nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Per-

sonalrechts ausnahmsweise durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Ar- beitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom kantonalen Personalrecht abweichen.

§ 4 1 Das Arbeitsverhältnis wird befristet oder unbefristet begrün- Dauer

det. Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig: a. im Rahmen von

§ 13 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. Septem-

ber 19983, b. bei Anstellungen im Rahmen eines Projekts.

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2 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probe- zeit.

C. Rechte und Pflichten des Personals

Lohnanspruch

§ 5 1 Die lohnmässige Einreihung des Personals des FOR richtet

im Allgemeinen sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Per- sonalrechts. 2 Der Institutsrat legt die Löhne folgender Positionen fest:

a. Direktorin oder Direktor FOR, b. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direk- tors FOR, c. Mitglieder der Geschäftsleitung FOR. 3 Die Direktorin oder der Direktor FOR legt die Löhne des übri-

gen Personals fest. Pikettdienst

§ 6 1 Der Pikettdienst wird durch die Direktorin oder den Direk-

tor FOR angeordnet. 2 Für die Entschädigung gelten die Bestimmungen des kantonalen

Personalrechts. 3 Aufgebote während der Bereitschaft im Pikettdienst bewirken

Überzeit, sofern die geplante Sollarbeitszeit überschritten worden ist. 4 Durchgehender Pikettdienst von mindestens 7 Tagen ergibt eine

Zeitgutschrift von 4 Stunden 12 Minuten. Individuelle

§ 7 Individuelle Lohnerhöhungen können im Rahmen der vom

Lohn- Regierungsrat beschlossenen Quote und des Budgets wie folgt gewährt erhöhungen werden: a. Über individuelle Lohnerhöhungen der Direktorin oder des Direk- tors FOR, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Direktorin oder des Direktors FOR sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung FOR beschliesst der Institutsrat. b. Individuelle Lohnerhöhungen des übrigen Personals werden von der Direktorin oder dem Direktor FOR festgelegt. Stellenplan

§ 8 Der Stellenplan wird von der Direktorin oder dem Direktor

FOR erlassen. Er bedarf der Genehmigung durch den Institutsrat. Sozialplan

§ 9 Für die Erstellung eines Sozialplans im Sinne des kantonalen

Personalrechts ist der Institutsrat zuständig.

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§ 10 Für das Festlegen von Abfindungen im Sinne des kantona- Abfindungen

len Personalrechts ist zuständig: a. der Institutsrat für die Abfindungen der Direktorin oder des Direk- tors FOR, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Direktorin oder des Direktors FOR sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung FOR, b. die Direktorin oder der Direktor FOR für das übrige Personal.

§ 11 1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf Verhalten am

ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeits- Arbeitsplatz kultur bei. Sie pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die fächer- und berufsgruppenübergreifende Teamarbeit. Die Angestell- ten richten sich an den Zielen und Interessen des FOR aus. 2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie

Diskriminierung wegen Geschlecht, Ethnie, Religion, Nationalität oder Beruf und Stellung sind untersagt. 3 Die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen des FOR

sowie der Verhaltenskodex des Kantons Zürich sind für das zivile Per- sonal verbindlich. Das FOR ist für die entsprechende Information und Instruktion zuständig. 4 Die Direktorin oder der Direktor FOR ergreift bei Widerhand-

lungen personalrechtliche Massnahmen, die bis zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 5 Die personalrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem kan-

tonalen Personalrecht.

§ 12 1 Angestellte, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu- Ausstand

wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere weil sie a. an der Sache ein persönliches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlo- bung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind. 2 Ist der Ausstand streitig, entscheidet

a. beim Ausstand eines Mitgliedes der Geschäftsleitung FOR die Ge- schäftsleitung FOR unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes, b. in den übrigen Fällen die Direktorin oder der Direktor FOR.

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D. Nebenbeschäftigung

Grundsatz

§ 13 1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer anderen

Tätigkeit wie Beratungstätigkeiten, externe Lehrverpflichtungen oder Verwaltungsratsmandate. 2 Üben Angestellte des FOR eine Nebenbeschäftigung aus, legen

sie offen, dass sie nicht im Namen des FOR handeln. Das FOR über- nimmt keine Haftung für Nebenbeschäftigungen seiner Angestellten. Zulässigkeit

§ 14 1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, wenn sie

a. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträch- tigen, b. mit der Stellung der oder des Angestellten am FOR vereinbar sind, c. das FOR nicht konkurrieren, d. die Aufgabenerfüllung und die Interessen des FOR und seine Rechte als Arbeitgeber nicht beeinträchtigen, e. die Interessen der anderen Angestellten des FOR nicht beeinträch- tigen, f. im Jahresmittel 10% einer Vollbeschäftigung nicht überschreiten, g. nicht zu einer regelmässigen Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden führen, ausserhalb der ordent- lichen Arbeitszeit geleistet werden oder die Arbeitszeit kompen- siert wird. 2 Die Direktorin oder der Direktor FOR kann in begründeten Fäl-

len Ausnahmen bewilligen. Bewilligung

§ 15 1 Der Institutsrat ist für das Erteilen von Bewilligungen für

Nebenbeschäftigung der Direktorin oder des Direktors FOR, der Stell- vertreterin oder des Stellvertreters der Direktorin oder des Direktors FOR sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung FOR zuständig. Über Bewilligungen von Nebenbeschäftigungen des übrigen Personals ent- scheidet die Direktorin oder der Direktor FOR. 2 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist die Bewilligungs-

instanz zu informieren. Diese entscheidet, ob eine Bewilligung erfor- derlich ist. 3 Eine Bewilligung ist in jedem Fall erforderlich, wenn

a. Zweifel an der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung bestehen, b. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal des FOR beansprucht wird oder c. ein Mandat für eine juristische Person übernommen wird. 4 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch-

ter Arbeitszeit und Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

4

Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich 551.65 5 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzun-

gen zur Erteilung nicht mehr erfüllt oder unzutreffende Angaben ge- macht worden sind.

E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

§ 16 Das FOR unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Grundsatz

Erfindungen durch Angestellte und setzt sich für den Schutz des geisti- gen Eigentums ein.

§ 17 Erfindungen, die Angestellte des FOR bei Ausübung ihrer Erfindungen

dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum des FOR, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

§ 18 1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschütz- Urheberrecht-

ten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, lich geschützte stehen dem FOR zu, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen Werke wurden. 2 Die Direktorin oder der Direktor FOR kann den Angestellten die

Verwertung überlassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urhe- berrechtlich geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht5 gilt sinngemäss.

F. Übergangsbestimmungen

§ 19 1 Der Übergang der Arbeitsverhältnisse richtet sich nach

§

§ 14 und 32 der Vereinbarung FOR.

2 Städtische Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnisse bei der Er-

richtung des FOR übernommen werden, bleiben gemäss

§ 14 Abs. 2

der Vereinbarung FOR bei der bisherigen Pensionskasse versichert. Für sie gelten die Rechte und Pflichten gemäss dem Anschlussvertrag des FOR an die Pensionskasse der Stadt Zürich vom 9. März 2021 bzw. 8. April 2021.

1 OS 76, 426; ABl 2021-05-28. Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 177.10.

4 LS 551.60.

5 SR 220.

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