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552.1

Waffenverordnung

WafVO

Präambel

Waffenverordnung (WafVO) 552.1

1.1.20 -107

Waffenverordnung (WafVO)5

(vom 16. Dezember 1998)1

Der Regierungsrat,

Art. 38

gestützt auf des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972,5 beschliesst:

  1. Organisation und Zuständigkeiten Waffenerwerbs- scheine

Art. 1

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbs- scheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeinde- behörden am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Ge- suchstellers zuständig.

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine anPersonenmitWohnsitzimAuslandsinddieGemeindebehördenam Ort des Erwerbs zuständig.

Die Gemeindebehörden überwachen die termingerechte und kor- rekteRücksendungderWaffenerwerbsscheinedurchdieVeräusserinnen oder die Veräusserer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten Waffenerwerbsscheine laufend der Sicherheitsdirektion3 zu.

DieKantonspolizeiteiltderfürdieAusstellungdesWaffenerwerbs- scheins zuständigen Gemeindebehörde die Meldungen gemäss Art.21 Abs. 1bis des Waffengesetzes2 mit.6 Waffenhandels- bewilligung

Art. 2

Für den Entscheid über die Bewilligung für den gewerbsmäs- sigen Waffenhandel ist die Kantonspolizei5 zuständig. Europäischer Feuerwaffen- pass

Art. 3

Für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses

Art. 25

gemäss Prüfung für die handels Waffent bewilli b des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig. en Waffen- - und die rag- gungen

Art. 4

Die Prüfungen gemäss Art.17 Abs.2 lit.c und Abs. 4 sowie

Art. 27

Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes werden von der Kantonspolizei durchgeführt. Diese stellt die hierfür notwendigen amtlichen Sachver- ständigen.

.1 Waffenverordnung (WafVO) Waffentrag- bewilligung

Art. 5

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewil- ligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalter- amtamzürcherischenWohnsitzderGesuchstellerinoderdesGesuch- stellers zuständig.

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligun- genanPersonenmitWohnsitzimAuslandistdieKantonspolizei5 zustän- dig. Ausnahme- bewilligungen

Art. 6

Für den Entscheid über Ausnahmebewilligungen gemäss

Art. 5

Abs. 6, 7 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 2 des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig.

Art. 7

Kontrolle den Polize 2 Die Kant Sportschüt zes erbrac

1 Die Kontrolle gemäss Art. 29 des Waffengesetzes wird von iorganen ausgeübt. onspolizei kontrolliert, ob die Sportschützinnen und zendieNachweisegemässArt.28dAbs.2desWaffengeset- ht haben sowie die Einhaltung der Pflichten durch Sammle-

Art. 28

rinnen und Sammler sowie Museen gemäss e des Waffengeset- zes.6 Beschlagnahme; Entgegennahme

Art. 8

1 Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen

Art. 31

Gegenständen und weiteren Objekten gemäss fengesetzes sind dieStatthalterämter zustä gen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleibe 2 Die Sicherstellung der Objekte nach Abs. schlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgan 3 DieKantonspolizeistelltdieEntgegennahmev Abs. 1 des Waf- ndig. Abweichende Regelun- n vorbehalten. 1 zum Zweck der Be- e. onWaffenundMu-

Art. 31a

nition nach des Waffengesetzes sicher. Kantonale Meldestelle

Art. 8

a.7 1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art.31b des Waffengesetzes. Sie nimmt Meldungen gemäss Art.7a Abs. 1 und 21 Abs. 1ter des Waffengesetzes entgegen.

Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen über- mitteln der Kantonspolizei die Meldungen gemäss Art.21 Abs.1bis und

ter des Waffengesetzes sowieKopien von Verträgen, Waffenerwerbs- scheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.

Art. 9 Aufsicht

DieAufsichtüberdenVollzugdesWaffenrechtswirdvonder

Art. 30

Sicherheitsdirektion3 ausgeübt. Die Direktion ist gestützt auf Waffengesetzes befugt, die von anderen zürcherischen Behörden e des rteil- ten Bewilligungen zu entziehen.

Waffenverordnung (WafVO) 552.1

.1.20 -107

Sie ist vorbehältlich anderer ausdrücklicher Regelungen zuständig für den Verkehr mit der Eidgenössischen Zentralstelle Waffen und er- füllt dieser gegenüber die im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflich- ten. II. Register und Meldepflicht Elektronisches Informations- system

Art. 10

Die Kantonspolizei führt das elektronische Informations- system über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss

Art. 32

a Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie registriert die im Kanton er- teilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalter- ämter stellen der Kantonspolizei laufend Kopien der von ihnen erteil- ten Bewilligungen zu.7

Die Gemeinden und die Statthalterämter können über die von ihnenerteiltenBewilligungenimBereichdesWaffenrechtseineigenes Register führen.

Das kantonale Register sowie die von den Gemeinden und Statt- halterämtern geführten Register enthalten die anhand der eidgenös- sischen Formulare von der betroffenen Person erhobenen Personen- daten.

Art. 11

Meldepflicht direktion3 di Gerichts- und Verwaltungsbehörden teilen der Sicherheits- eEntscheideundVerfügungenmit,welchedasWaffenrecht betreffen. III. Schlussbestimmungen

Art. 12

Übergangsrecht Gesuche sind vo Jahre nach Einr nachaltemRechte Gesuchsbehandlu schlossen, so g Die gestützt auf Art. 42 des Waffengesetzes eingereichten n den zuständigen Behörden längstens innert dreier eichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die rworbenenRechtebestehen;wirddieerstinstanzliche ng nicht innert dreier Jahre nach Einreichung abge- ilt die Bewilligung als erteilt.

.1 Waffenverordnung (WafVO)

Art. 13

Inkrafttreten Übergangsbesti Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. mmung zur Änderung vom 2. Oktober 2019 (OS 74, 571) Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art.42 b des Waffen- gesetzes.SieprüftdenrechtmässigenBesitz,bestätigtdiesenderBesit- zerin oder dem Besitzer oder erstattet dem zuständigen Statthalteramt Meldung zur Einleitung der Beschlagnahme gemäss Art.31 des Waffen- gesetzes.

OS 54, 966.

SR 514.54.

FassunggemässRRBvom15.März2006(OS61,112; ABl 2006,348).In Kraft seit 1. Mai 2006.

Eingefügt durch RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; ABl 2008, 1965). In Kraft seit 12. Dezember 2008.

Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; ABl 2008, 1965). In Kraft seit 12. Dezember 2008.

Eingefügt durch RRB vom 2.Oktober 2019 (OS 74, 571; ABl 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020.

Fassung gemäss RRB vom 2.Oktober 2019 (OS 74, 571; ABl 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020.