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552.5

Kantonale Sprengstoffverordnung

KSprstV

Präambel

Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV) 552.5

1.1.24 -123

Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)

(vom 15. Dezember 2010)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Vollzug im

Allgemeinen

Art. 1

Die Kantonspolizei vollzieht das Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprstG)4 und die Verordnung vom 27.November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung; SprstV)5. Abweichende Regelungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten. Feuerpolizei- recht

Art. 2

Das kantonale Feuerpolizeirecht3 bleibt vorbehalten. Pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungs- zwecke

Art. 3

Der Vollzug der Bestimmungen über pyrotechnische Gegen- stände für Vergnügungszwecke obliegt der Feuerpolizei.

Art. 4

Fabrikations- betriebe und Herstellerlager (Art.18 SprstG)

Art. 5

Fabrikationsbetriebe für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, einschliesslich Herstellerlager, die sich auf dem Betriebs- areal befinden, werden wie folgt überwacht:

  1. im Bereich des Brandschutzes durch die Kantonale Feuerpolizei,
  2. in den übrigen Bereichen durch das Amt für Wirtschaft7. Arbeitnehmer- schutz (Art.23 SprstG)

Art. 6

Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes werden die Betriebe und Unternehmen vom Amt für Wirtschaft7 überwacht. Dieses arbei- tet dabei mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zusam- men. Zuverlässigkeits- bescheinigungen

Art. 55

( S Abs. 1 prstV)

Art. 7

Die für Ausbildungskurse und Prüfungen erforderlichen Zu- verlässigkeitsbescheinigungen werden von der Kantonspolizei oder den Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur ausgestellt. Historische Anlässe (Art.15 Abs.5 SprstG)

Art. 8

Die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe und für ähnliche Bräuche bedarf einer Bewilligung der Polizei- behörde der Gemeinde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr für fachgemässe Verwendung besteht.

Die Gemeinden können die Verwendung in ihren Polizeiverord- nungen allgemein verbieten.

.5 Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV) Rückgabe und Vernichtung von Spreng- mitteln (Art.26 SprstG)

Art. 9

Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit mangelhaft sind, sind dem Verkäufer zurückzugeben oder dem nächsten Polizeiposten abzuliefern.

Art. 10

Strafverfolgung des Bundes oblie 1 OS 66, 130; Be 2 Inkrafttreten: Die Strafverfolgung von Übertretungen des Sprengstoffrechts gt den Statthalterämtern. gründung siehe ABl 2010, 3069. 1.März 2011.

LS 861.1ff.

SR 941.41.

SR 941.411.

Aufgehoben durch RRB vom 7.Juli 2021 (OS 76, 397; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 549; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.