desgesetz über Geldspiele vom 16. November 20203, beschliesst:
553.1
Kantonale Geldspielverordnung
KGSV
Präambel
Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) 553.1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) (vom 27. Oktober 2021)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf §
§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bun-
§ 1 Diese Verordnung regelt Gegenstand
a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Be- willigungen für Kleinspiele gemäss
Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes
vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS)4, b. das Verfahren und die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen aus dem Spielsuchtfonds.
§ 2 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie Kleinlotterien
reicht das Bewilligungsgesuch bis 31. August des Vorjahres des vorge- sehenen Durchführungsjahres ein. 2 Das Gesuch enthält folgende Angaben:
a. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstal- ters der Kleinlotterie, b. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person, c. Verwendungszweck des Reingewinns, d. Trefferplan und Lospreise, e. Organisation des Losverkaufs, f. Organisation der Gewinneinlösung und g. Massnahmen über Missbrauchsverhinderung. 3 Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.
4 Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Ver-
kaufsschluss. 5 Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstattet der Sicherheits-
direktion spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinn- einlösung Bericht nach
Art. 38
Abs. 1 BGS.
1. 1. 22 - 115 1
553.1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
Tombolas
§ 3 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Tombola oder
und Lottos eines Lottos muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein. 2 Sie oder er reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen For-
mular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein. 3 Das Gesuch enthält Name und Adresse der für die Durchführung
der Veranstaltung verantwortlichen Person. Lokale
§ 4 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sport-
Sportwetten wette reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spä- testens 30 Tage vor der Durchführung ein. 2 Das Gesuch enthält
a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung ver- antwortlichen Person, b. ein Durchführungskonzept und ein Wettreglement. Kleine
§ 5 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines kleinen Poker-
Pokerturniere turniers reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spä- testens 60 Tage vor der Durchführung ein. 2 Das Gesuch enthält
a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person, b. ein Spielkonzept, das aufzeigt, welche Massnahmen zur Spielsucht- prävention getroffen werden. 3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt für jede Turnier-
besucherin und jeden Turnierbesucher die Turnierbewilligung und die Turnierregeln sowie Unterlagen betreffend Spielsuchtprävention frei zugänglich auf. Spielsuchtfonds
§ 6 1 Gesuche um Beiträge aus dem Spielsuchtfonds sind der Sicher-
a. Gesuch heitsdirektion einzureichen. 2 Sie sind frühzeitig und in der Regel vor Verwirklichung des Vor-
habens einzureichen. b. Beitragsemp-
§ 7 Beiträge werden nur juristischen Personen nach schweizeri-
fängerin oder schem Recht gewährt, die im Bereich ihres Vorhabens über einen mehr- -empfänger jährigen, erfolgreichen Leistungsausweis verfügen. c. Vorhaben
§ 8 Beiträge werden nur für Vorhaben mit einem Bezug zum Kan-
ton Zürich gewährt.
2
Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) 553.1
§ 9 Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere be- d. Beitrag
rücksichtigt: a. die Bedeutung des Vorhabens, b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel, c. die Eigenleistung, d. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande- ren Gesuche.
1 OS 76, 608; Begründung siehe ABl 2021-11-05. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 553.
4 SR 935.51.
1. 1. 22 - 115 3