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553.2

Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

GSK, IKV 2020

Präambel

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) (vom 16. November 2020)1, 2

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs- rates vom 1. April 20203 und der Kommission für Wirtschaft und Abga- ben vom 29. September 2020, beschliesst:

§ 1 Der Kanton Zürich tritt dem Gesamtschweizerischen Geld-

spielkonkordat vom 20. Mai 2019 bei (Anhang I).

§ 2 Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 bei (Anhang II).

§ 3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Änderungen dieser

Vereinbarungen, soweit sie nicht grundlegender Art sind, zu ratifizie- ren.

1 OS 76, 511. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. 3 ABl 2020-04-17.

1. 1. 22 - 115 1

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

Anhang I

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)

Die Kantone, gestützt auf

Art. 191 b Abs. 2 der Bundes-

verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV), das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geld- spiele (SR 935.51; Geldspielgesetz, BGS), vereinbaren:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Art. 1 Dieses Konkordat regelt

a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Träger- schaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfol- gend: Geldspielgericht); b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss

Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht, GESPA);

c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS); d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durch- führung von Grosslotterien und grossen Sportwetten; e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Be- kämpfung der Spielsucht.

2

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele

Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation

a) Allgemeines

Art. 2 Die Trägerschaft Aufgaben der

a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Trägerschaft Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmen- bedingungen für den Grossspielsektor; b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus; c. stellt das Geldspielgericht; d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus; e. ist Depositärin des Konkordats.

Art. 3 1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Rechtsform, Sitz

mit Sitz in Bern. und Organe 2 Organe der Trägerschaft sind:

a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG), b. der Vorstand, c. das Geldspielgericht, d. die Revisionsstelle.

b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

Art. 4 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Zusammen-

FDKG. setzung

Art. 5 Die FDKG: Zuständigkei-

a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der ten der FDKG Kantone im Bereich der Geldspielpolitik, b. wählt i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Prä- sidium;

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iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Er- satzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geld- spielgerichts sowie dessen Präsidium; v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss

Art. 113 ff. BGS;

c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eid- genössischen Spielbankenkommission gemäss

Art. 94 ff. BGS;

d. erlässt das Organisationsreglement; e. beschliesst i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss

Art. 67 Abs. 1;

iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre; v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss

Art. 67 Abs. 2;

vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss

Art. 34 ;

viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Ver- fahren gemäss

Art. 71 Abs. 3;

f. genehmigt i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA; v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielge- richts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungs- rats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS; g. nimmt Kenntnis i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;

4

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

Art. 6 1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Entscheid-

Mitglieder anwesend ist. verfahren 2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von

Art. 34 und

der FDKG

Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zu-

stimmt. 3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

c) Der Vorstand

Art. 7 1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Zusammen-

Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen setzung des Vorstands Schweiz. 2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt

des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus. 3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concer-

nés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 8 Der Vorstand Zuständigkeiten

a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um; b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

Art. 9 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Entscheid-

Mitglieder anwesend ist. verfahren 2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehr-

heit der Stimmenden zustimmt. 3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Art. 10 1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat. Sekretariat

2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-

rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Or- ganisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthal- ten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufga- ben dies erfordern.

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d) Das Geldspielgericht Zusammen-

Art. 11 1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder

setzung, Amts- Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie dauer, Amtszeit eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen. 2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatz-

richter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen. 3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie

Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt wer- den. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Rich- ters nicht angerechnet. 4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts

ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen, a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Rich- ter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, oder b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; dies- falls muss die a. o. Richterin bzw. der a. o. Richter über die entspre- chenden Fachkenntnisse verfügen. Zuständigkeit

Art. 12 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche inter-

kantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe. Unabhängigkeit

Art. 13 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätig-

keit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Organisation

Art. 14 1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement,

und Bericht- welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es ins- erstattung besondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit. 2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-

rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Ge- schäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllen- den Aufgaben dies erfordern.

6

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Ver-

waltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32). 4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres-

bericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft ge- prüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.

e) Die Revisionsstelle

Art. 15 1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rech- Wahl und

nungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf Bericht- erstattung eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von

Art. 728 a des Bundes-

gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliess- lich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch. 3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder

Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.

f) Weitere organisatorische Einheiten

Art. 16 1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Kommissionen

Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissio- und Arbeits- gruppen nen einsetzen. 2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der

Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mit- tel. ss

Zweiter Abschnitt: Finanzen

Art. 17 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe Finanzierung

gemäss

Art. 67

sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

Art. 18 1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rech- Rechnungs-

nungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR. wesen 2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rech-

nung gemäss Abs. 1.

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3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)

Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation

a) Allgemeines Aufgaben und

Art. 19 1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Auf-

Befugnisse sichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren. 2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich

Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen. 3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbe-

stimmungen erlassen. 4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistun-

gen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht. 5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen

und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen einge- hen. Rechtsform, Sitz

Art. 20 1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche

und Organe Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. 2 Sie verfügt über die folgenden Organe:

a. den Aufsichtsrat; b. die Geschäftsstelle; c. die Revisionsstelle. Unabhängigkeit

Art. 21 1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unab-

hängig. 2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA

jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung. Organisation

Art. 22 1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben

und Bericht- dieses Konkordats selbst. erstattung 2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur

Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschafts-

bericht.

b) Der Aufsichtsrat

Art. 23 1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverstän- Zusammen-

digen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der franzö- setzung, Amts- sischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen dauer, Amtszeit Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kennt- nisse im Bereich der Suchtprävention verfügen. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann

zweimal wiedergewählt werden.

Art. 24 1 Der Aufsichtsrat Zuständigkeiten

a. erlässt i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Ge- nehmigung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal; b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben; c. beschliesst i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre; d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mit- arbeitenden der Geschäftsstelle. 2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie

darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft über- tragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind. 3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spiel-

bewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben. 4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkei-

ten an die Geschäftsstelle delegieren.

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553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseiti-

gen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Auf- sichtsaufgaben übertragen.

c) Die Geschäftsstelle Geschäftsstelle

Art. 25 1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direk-

und Personal torin oder eines Direktors. 2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus;

der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen. 3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und

vollzieht dessen Beschlüsse. 4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereig-

nissen ohne Verzug. 5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt

und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organi- sationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben. 6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf

Art. 32 Abs. 2 BGS von den

kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht. 7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und

kantonalen Gerichten. 8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundesper-

sonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon ab- weichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

d) Die Revisionsstelle Wahl, Auftrag

Art. 26 1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales

und Bericht- Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle erstattung auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von

Art. 728 a OR ordent-

liche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.

Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht

Reserven

Art. 64 )

Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.

10

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkraft-

treten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

Art. 28 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Finanzierung

Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

Art. 29 1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben Rechnungs-

gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können. legung 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

Art. 30 1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Verteilung eines

Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone Aufwand- oder Ertragsüber- verteilt. schusses bei 2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich Auflösung der

für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für GESPA gemeinnützige Zwecke.

Art. 31 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestim- Verfahrensrecht

mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

Art. 32 1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Errichtung und

Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Zweck Sports. 2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selb-

ständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet. 3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im

Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel). 4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch

die Destinatäre. 5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben

erfüllen.

Art. 33 1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher Stiftungs-

der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss

Art. 34 vermögen

jeweils auf vier Jahre fest.

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2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwet-

ten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleis- tungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden. 3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen

im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone. 4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur

Förderung des kantonalen Sports. Verfahren für

Art. 34 1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens

die Festlegung 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag. des Betrags zur 2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie ent- Förderung des nationalen sendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Sports Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden. 3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehr-

heit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen. 4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohner-

zahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt. Organisation

Art. 35 1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Or-

gan sowie eine Revisionsstelle. 2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusam-

mensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten. 3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des

32. Titels OR. 4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rech-

nungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von

Art. 728 a OR ordent-

liche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist. 6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzel-

heiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisa- tion einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unab- hängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.

12

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrecht- lich.

Art. 36 1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres- Bericht-

bericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle erstattung geprüften Jahresrechnung. 2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

Art. 37 1 Die SFS gewährt Beiträge Kriterien und

a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic); Verfahren die Mittel- für

b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und vergabe der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren. 2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kri-

terien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

Art. 38 1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfän- Transparenz

ger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben. 2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rech-

nung jährlich auf ihrer Website.

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39 1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkor- Unvereinbar-

dat geschaffenen Organen Einsitz nehmen. keit 2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen

Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmun- gen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung aus- üben.

Art. 40 1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat Offenlegung

geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl von Interessen- bindungen offen. 2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als

Mitglied eines Organs nicht wählbar.

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Ausstands-

Art. 41 1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interes-

pflicht sen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. 2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persön-

liche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in ge- rader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statu- tarisch oder vertraglich vertritt. 3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung

offenlegen. 4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Verpflichtung

Art. 42 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Orga-

zur Über- nisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspiel- bindung auf Mitarbeitende branche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten. Finanzaufsicht

Art. 43 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterste-

hen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird ab- schliessend durch die FDKG wahrgenommen. Haftung

Art. 44 1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgen-

den Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32). 2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen

Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitar- beitenden a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurück- zuführen sind. 3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation,

gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung. 4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Ge-

schädigten kein Anspruch zu. 5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädi-

gung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch. 6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer

Wohnbevölkerung. Datenschutz

Art. 45 1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetz-

gebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Aus- führungserlasse).

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen

bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Daten- schutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Ab- schnitts des DSG sind nicht anwendbar.

Art. 46 1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbe- Akteneinsicht

halt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse). 2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulas-

sungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen. 3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (

Art. 13 bis 15

des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine An- wendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde in- formiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung. 4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach

dem anwendbaren Verfahrensrecht.

Art. 47 1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffent- Publikationen

lichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mit- teilungen je auf ihrer Website. 2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf

der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.

Art. 48 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf Anwendbares

erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Recht Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.

6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Art. 49 1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Zugelassene

Lotterien und Sportwetten ist i. S. von

Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei Veranstalte-

rinnen oder beschränkt. Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten

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553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons

Tessin darf im Sinne von

Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungs-

voraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kan- tone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Ver- anstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung. 3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von

Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur

eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sport- wetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Ver- anstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkanto- nalen Vereinbarung. Abgabe für die

Art. 50 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen

Gewährung aus- Veranstaltungsrechte gemäss

Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberin-

schliesslicher Veranstaltungs- nen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trä- rechte gerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der

Art. 65

bis 68 dieses Konkordats.

7. Kapitel: Abgaben

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Massgebender

Art. 51 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Ab-

Gesamtaufwand gaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht; b. Aufwand der GESPA; c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordina- tionsorgans gemäss

Art. 114 BGS.

Finanzierung

Art. 51 hier-

vor dienen vorab a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (

Art. 54 ff.);

b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (

Art. 59 ).

2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die

Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veran- stalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Auf- sichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (

Art. 60

ff.).

16

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspie-

len zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.

Art. 53 1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem Gebühren-

zu publizierenden Gebührenreglement. reglement 2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechen- der GESPA

baren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (

Art. 52 ,

Abs. 2 und 3). 3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA

keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AlIgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss.

Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA

Art. 54 1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Gebühren-

Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezah- pflicht len. 2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontroll-

aufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzel- fall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 55 1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebote- Bemessung

nen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemes- sen. 2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100 und CHF 350 pro

Stunde. 3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im

Gebührenreglement fest. 4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfah-

ren festlegen.

Art. 56 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Ge- Gebühren-

bühren gemäss

Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügun- zuschlag

gen, die a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen wer- den müssen.

1. 1. 22 - 115 17

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

Auslagen

Art. 57 1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung

oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: a. Kosten für beigezogene Sachverständige; b. Reise- und Transportkosten; c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten; d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation. Vorschüsse

Art. 58 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen

bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliess- lich Auslagen einen Vorschuss verlangen.

Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts

Gebühren des

Art. 59 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht

Geldspiel- richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfah- gerichts ren vor Bundesverwaltungsgericht.

Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe

Abgabepflicht

Art. 60 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern

einer Veranstalterbewilligung (

Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichts-

abgabe. Bemessung der

Art. 61 1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichts-

Abgabe abgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest. 2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den

nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterin- nen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (

Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.

3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf

70% des jährlichen Gesamtaufwands (

Art. 51 ) nicht überschreiten.

4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe

im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge. 5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen

und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen. Beginn und

Art. 62 1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veran-

Ende der stalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung Abgabepflicht aus der Aufsicht.

18

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungs-

jahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 63 1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterin- Erhebung der

nen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Abgabe Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abga- bebetrags in Rechnung. 2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jah-

resrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflich- tigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kos- tenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der

Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlan- gen. 5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag

fällig.

Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Art. 50 beträgt gesamthaft Einmalige

3 Mio. Franken. Abgabe für die 2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr Gewährung aus- schliesslicher nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Veranstaltungs- Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte rechte verteilt. 3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe

gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (

Art. 27

Abs. 1).

Art. 50 setzt Wieder-

sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Auf- kehrende Abgabe für die sicht». Gewährung aus- schliesslicher Veranstaltungs- rechte

Art. 66 1 Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5% des mit den Lotte- Anteil

rien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags. «Prävention» 2 Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für

Massnahmen gemäss

Art. 85

BGS eingesetzt werden.

1. 1. 22 - 115 19

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach

dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kan- tone verteilt. 4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Ab-

gabe. Anteil

Art. 67 1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der

«Aufsicht» FDKG nach Massgabe von

Art. 52 Abs. 3 festgelegt.

2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur De-

ckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss

Art. 68 1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf

Abgabe für die Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA. Gewährung aus- 2

Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Ver-

schliesslicher Veranstaltungs- fügung. rechte

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Art. 69 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens

18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben. 2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotterie-

markt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kan- tonen und dem Bund mit. 3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Ver-

einbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwen- dung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lot- terien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben. 4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen

werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufge- hoben. Geltungsdauer,

Art. 70 1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.

Kündigung 2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines

Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt wer- den, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern da-

durch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.

20

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2

Art. 71 1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet Änderung des

die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats Konkordats einleitet. 2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone

zugestimmt haben. 3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem

vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beab- sichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 72 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Be- Verhältnis

stimmungen der IKV1, der C-LoRo2 sowie deren Nachfolgekonkordate zu regional beschränkten vor. Konkordaten

Art. 73 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt Übergangs-

die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotterie- bestimmungen markt und Lotteriegesetz gemäss

Art. 3 lit. a IVLW.

2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Auf-

sichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss

Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie-

und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit an- gerechnet. 3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstan-

den sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über. 4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkom-

mission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geld-

spielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss

Art. 3 lit. c

IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatz- richtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauem werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit ange- rechnet.

1 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lot- terien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind). 2 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher

die Westschweizerkantone beigetreten sind).

1. 1. 22 - 115 21

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskom-

mission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind,

gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffe- nen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab

Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben. 9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports

gemäss

Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026.

Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationa- len Sports verwenden. 10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstal-

tem gestützt auf

Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vor-

auszahlung im Sinne von

Art. 58

22

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 Anhang II

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

Ingress Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 19373 errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51) weiter zu führen, gestützt auf

Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101),

das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (SR 935.51) und das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK), vereinbaren:

Art. 1 1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfol- Leistungs-

gend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossen- auftrag Swisslos schaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als «Swiss- los» bezeichnet). 2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskan-

tone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspiel- konkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung. 3 In Anwendung von

Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige

Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Ge- biet der Vereinbarungskantone bezeichnet.

Art. 2 1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Ablieferung und

Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwe- Verwendung cke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (

Art. 125 der Reingewinne

Abs. 1 BGS).

3 Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937

1. 1. 22 - 115 23

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne

zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Ver- fahren gemäss

Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in

die Stiftung Sportförderung Schweiz (

Art. 32 ff. GSK) eingelegt.

3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleiben-

den Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgen- dem Verteilschlüssel abzuliefern: a. Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70 000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl. b. Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl. 4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Ver-

einbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von

Art. 28 BGS.

Vertretung der

Art. 3 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmit-

Vereinbarungs- glied in die Generalversammlung der Swisslos. kantone in der Genossenschaft

Gemeinsame

Art. 4 1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinba-

Bestimmungen rungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne für Klein- lotterien des

Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölke-

rung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100 000.– steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung. 2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das

nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig. 3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Verein-

barungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig. Bekannt-

Art. 5 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft

machung der der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren Gemein- nützigkeit aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwen- dung des Logos von Swisslos bekannt zu machen. Änderung der

Art. 6 1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der

Vereinbarung Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretun- gen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrensein- leitung zustimmen. 2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone

zugestimmt haben.

24

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 553.2 3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem

vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalver- sammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversamm- lung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 7 1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von Kündigung der

zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an Vereinbarung die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Verein-

barung auf seinem Kantonsgebiet.

Art. 8 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des Verhältnis zum

GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor. Gesamtschwei- zerischen Geld- spielkonkordat

Art. 9 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Verein- Inkrafttreten

barungskantone der IKV 1937 beigetreten sind. der Verein- 2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swiss- barung

los zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

Art. 10 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämt- Aufhebung der

liche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben. IKV 1937

Art. 11 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Mona- Schluss-

ten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an. bestimmung

1. 1. 22 - 115 25