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553

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

EG BGS

Präambel

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) 553 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) (vom 16. November 2020)1, 2

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 1. April 20203 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 29. Sep- tember 2020, beschliesst:

§ 1 Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom Gegenstand

29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)5. Es regelt: a. die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kleinspielen, b. die Abgabe auf Geschicklichkeitsspielen, c. die Verwendung der Spielsuchtabgabe, d. die Spielbankenabgabe.

§ 2 1 Die für das Lotteriewesen zuständige Direktion (Direktion) Bewilligung

ist Bewilligungsbehörde gemäss

Art. 32 BGS.

2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung

der Bewilligungen und das Verfahren in einer Verordnung.

§ 3 1 Die Gemeinden beaufsichtigen die Durchführung von Klein- Aufsicht

spielen, insbesondere die Losziehung. 2 Sie können Massnahmen nach

Art. 40

Abs. 2 BGS treffen.

3 Sie haben unentgeltlich Zutritt zu den Spielveranstaltungen.

§ 4 Die Direktion kann Veranstalterinnen oder Veranstaltern die Veranstaltungs-

Durchführung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagen, wenn verbot a. diese bei der Vorbereitung oder der Durchführung eines Kleinspiels Vorschriften missachten oder vollstreckbare Anordnungen der Be- willigungs- oder Aufsichtsbehörde nicht befolgen, b. diese oder ihre Organe in den vergangenen drei Jahren wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind.

Art. 41 Abs. 2 BGS (Tombola Tombola und

oder Lotto) veranstalten will, benötigt eine Bewilligung, wenn die Summe Lotto aller Einsätze mehr als Fr. 20 000 beträgt. a. Bewilligungs- und Meldepflicht

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2 In den übrigen Fällen muss die Tombola oder das Lotto der Ge-

meinde, auf deren Gebiet sie oder es veranstaltet wird, 14 Tage vor der Veranstaltung angekündigt werden. b. Wert der

§ 6 Bei Tombolas und Lottos muss der Gesamtwert der ausge-

Gewinne schriebenen Gewinne mindestens 50% der Summe aller Einsätze ent- sprechen. c. Auslagerung

§ 7 Wer eine Tombola oder ein Lotto veranstaltet, darf die Orga-

der Organi- nisation oder Durchführung an Dritte auslagern, wenn diese daraus kei- sation nen Gewinn erzielen. d. Bericht-

§ 8 Veranstalterinnen und Veranstalter von bewilligten Tombolas

erstattung und Lottos stellen der Direktion innert dreier Monate nach Spielende und Rechnungs- legung einen Bericht zu. Dieser enthält: a. die Abrechnung über das Spiel, b. Angaben über den Spielverlauf, c. Angaben über die Verwendung der Erträge. Spielverbot an

§ 9 1 Minderjährigen ist die Teilnahme an lokalen Sportwetten und

lokalen Sport- kleinen Pokerturnieren untersagt. wetten und 2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des kleinen Poker- turnieren Verbots verantwortlich. Abgabe auf

§ 10 1 Veranstalterinnen und Veranstalter mit Ausnahme der

Geschicklich- Swisslos Interkantonale Landeslotterie melden der Direktion jährlich keitsspielen den im Kanton Zürich erzielten Bruttospielertrag von automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführten Geschicklichkeitsspielen. 2 Die Direktion erhebt von ihnen eine jährliche Abgabe von 10%

des im Kanton gemeldeten Bruttospielertrags. 3 Die Abgabe fliesst in den Spielsuchtfonds.

Spielsuchtfonds

§ 11 1 Im Kanton besteht ein Fonds zur Unterstützung von Mass-

a. Zweck nahmen gemäss

Art. 85 BGS (Spielsuchtfonds).

2 Die dem Kanton von der Swisslos Interkantonale Landeslotterie

ausbezahlte Präventionsabgabe fliesst in den Spielsuchtfonds. 3 Die Direktion verwaltet den Spielsuchtfonds.

b. Beiträge

§ 12 1 Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge aus dem Spiel-

suchtfonds abschliessend. Er kann seine Kompetenz an die Direktion delegieren. 2 Auf die Ausrichtung eines Beitrags besteht kein Anspruch.

3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die Kriterien für

die Gewährung der Beiträge fest.

2

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) 553

§ 13 Der Kanton erhebt von den Betreiberinnen und Betreibern Spielbanken-

von Spielbanken mit einer Konzession B im Sinne des Geldspielgeset- abgabe zes eine Spielbankenabgabe auf dem Bruttospielertrag. a. Grundsatz

§ 14 1 Die Höhe der Abgabe beträgt 40% des Gesamttotals der b. Höhe und

dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe. Bezug 2 Die Zuständigkeit zur Veranlagung und zum Bezug der kantona-

len Abgabe sowie zur Erhebung von Nach- und Strafsteuern wird der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen. 3 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten in einer Verordnung re-

geln.

§ 15 Mit Busse bis zu Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich Straf-

a. eine bewilligungsfreie Tombola oder ein bewilligungsfreies Lotto bestimmungen veranstaltet und dabei gegen die Meldepflicht gemäss

§ 5 Abs. 2 ver-

stösst, b. eine bewilligungsfreie Tombola oder ein bewilligungsfreies Lotto veranstaltet und der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne nicht mindestens 50% der Summe aller Einsätze beträgt, c. als Veranstalterin oder Veranstalter Minderjährige an ihren oder seinen lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilneh- men lässt, d. gegen Auflagen und Anordnungen der Bewilligungs- oder Auf- sichtsbehörden verstösst, e. den Aufsichtsbehörden den unentgeltlichen Zutritt zur Spielveran- staltung nicht gewährt.

§ 16 Das Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe vom 27. Sep- Änderung bis-

tember 19814 wird wie folgt geändert: . . .6 herigen Rechts

1 OS 76, 493. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 ABl 2020-04-17.

4 LS 935.32.

5 SR 935.51.

6 Text siehe OS 76, 493.

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