Zweck schutz II. Or Zustän Direkt Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tier- gesetzgebung5 und den Schutz vor gefährlichen Wildtieren. ganisation dige ion6
554.1
Kantonales Tierschutzgesetz
Präambel
Kantonales Tierschutzgesetz 554.1
1.7.18 - 101
(vom 2. Juni 1991)1
I. Gegenstand
Art. 1
Art. 2
Die zuständige Direktion6 vollzieht die Tierschutzgesetz- gebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist berechtigt, ihre Befugnisse ihren Amtsstellen zu übertragen.
Die Bezirkstierärzte und deren Adjunkte, die Polizeiorgane, die örtlichen Gesundheitsbehörden und die Fleischschauer sind zur Mit- wirkung beim Vollzug verpflichtet.
DiezuständigeDirektion6 kannFachleutesowieTierschutzvereine undandereOrganisationenzurMitwirkungbeimVollzugderTierschutz- gesetzgebung beiziehen. Tierschutz- kommission
Art. 3
Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tier- schutzkommission, bestehend aus Fachleuten für Wildtier-, Nutztier- und Heimtierhaltung sowie für Fragen des Tierschutzes.
DieKommissionzählthöchstenselfMitglieder.JedreiMitglieder werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen und der landwirt- schaftlichen Organisationen gewählt.
Die Tierschutzkommission konstituiert sich selbst. Sie berät die vollziehenden Organe in den Fragen des Tierschutzes mit Ausnahme derTierversuche.SiekannAuskunftverlangen,EinsichtinAktenneh- men und Anträge stellen.
Sie erstattet Gutachten für Tierhalter, die Rechtsmittel gegen eine Verfügung des für das Veterinärwesen zuständigen Amtes ergreifen wollen.9
Erhebt der Tierhalter Rekurs, entscheidet die Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Kostenauflage über die Tragung der Gutachtenskos- ten. In den übrigen Fällen trägt der Tierhalter die Kosten.9 Tierversuchs- kommission
Art. 4
Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tierver- suchskommission, bestehend aus Fachleuten für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes.
.1 Kantonales Tierschutzgesetz
Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Drei Mitglieder werdenaufVorschlagderTierschutzorganisationengewählt.Universi- tät und ETH sind angemessen vertreten.
DieTierversuchskommissionkonstituiertsichselbst.Siewirktmit beim Vollzug der Bestimmungen über Tierversuche. III. Bewilligungen, Verbote Eidgenössische Tierschutz- gesetzgebung
Art. 5
Die zuständige Direktion6 erteilt die Bewilligungen gemäss eidgenössischer Tierschutzgesetzgebung unter den sachnotwendigen Bedingungen und Auflagen.
Handelt es sich um jagdbare und geschützte Tiere im Sinne der Jagdgesetzgebung, hört die zuständige Direktion6 die Finanzdirektion an. Die besonderen Bewilligungspflichten bleiben vorbehalten. Gefährliche Wildtiere
Art. 6
Das HaltengefährlicherWildtiere, einschliesslich derwirbel- losen, bedarf einer Bewilligung. Sie setzt eine Haftpflichtversicherung voraus.
Die Abgabe gefährlicher Wildtiere an Personen unter 18 Jahren ist untersagt. Aussetzen und Entweichen von Wildtieren
Art. 7
Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist untersagt. Vorbehaltenbleiben Ausnahmengemässbesonderenrecht- lichen Bestimmungen.
Der Halter eines Wildtieres meldet dessen Entweichen oder Ab- handenkommen unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde. IV. Kontrollen und Massnahmen Zutrittsrecht, Auskunfts- pflicht
Art. 8
Die Vollzugsorgane haben Zutritt zu Stallungen, Räumen, Gehegen, Einrichtungen und Fahrzeugen,soweites für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebungerforderlichist.Werdensiebehindert,können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder bei be- gründetem Verdacht auf Verletzung von Tierschutzvorschriften kön- nen drei Mitglieder der Tierschutzkommission verlangen, dass die Voll- zugsorgane von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.
Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit der Pflege von Tie- ren betraute Personen haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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Art. 9 Meldepflicht achtet einer tion6 Mitteil stösse gegen 2 Tierärzte s ter auf die E
Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben unge- allfälligen Geheimhaltungspflicht der zuständigen Direk- ung zu machen, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Ver- die Tierschutzgesetzgebung feststellen. ind zur Mitteilung berechtigt; sie haben beim Tierhal- inhaltung der Tierschutzvorschriften hinzuwirken.
Art. 10 Kontrollen gen ab eine mässig kont 2 DieVollzu weise zu ko
Bewilligungspflichtige Tierhaltungen sowie Nutztierhaltun- r vom Regierungsrat festzulegenden Grösse werden regel- rolliert. gsorganesindberechtigt,Tierhaltungenauchstichprobe- ntrollieren.
Art. 11
Massnahmen bung von Mä fen werden Tierschutzg halteverbot V. Tiervers Bewilligung Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behe- ngeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaf- oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen die esetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein Tier- ausgesprochen. uche s- verfahren
Art. 12
1 Die zuständige Direktion6 legt der Tierversuchskommis- sion die Gesuche für Tierversuche mit erhöhtem Schweregrad zur Begutachtung vor.
DieTierversuchskommissionistimBewilligungsverfahrenfürTier- versuche zum Rekurs an den Regierungsrat und zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt. Die gleichen Befugnisse haben min- destens drei gemeinsam handelnde Mitglieder.
Dem Rekurs und der Beschwerde kann die aufschiebende Wir- kung entzogen werden, wenn der Schutz übergeordneter Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, eine rasche Durchführung des Versuchs erfordert.
Art. 13 Kontrollen zuständigeD Durchführun tens zweima 2 Über jede der Bewilli Direktion6
Die Tierversuchskommission, deren Delegationen und die irektion6 kontrollierendieVersuchstierhaltungenunddie g von Tierversuchen. Die Tierhaltungen werden mindes- l jährlich unangemeldet besucht. Kontrolle wird ein Protokoll erstellt, das dem Inhaber gung, der Tierversuchskommission und der zuständigen zugestellt wird. Diese verfügt die notwendigen Massnah- men.
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Abschnitt IV dieses Gesetzes sinngemäss.
Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat einen jährlichen Bericht, der im Geschäftsbericht des Regierungsrates in geeigneter Form veröffentlicht wird. VI. Verschiedene Bestimmungen Ausbildung der Tierpfleger
Art. 14
Die zuständige Direktion6 trifft im Zusammenwirken mit den Ausbildungsbetrieben und ihren Verbänden die für die Ausbil- dung und Prüfung der Tierpfleger erforderlichen Anordnungen. Förderungs- massnahmen
Art. 15
Der Staat unterstützt und fördert die Erforschung von Me- thoden zur Verminderung oder Vermeidung von Tierversuchen sowie die Entwicklung besonders artgerechter Tierhaltungssysteme und rich- tet dafür Beiträge aus. Straf- bestimmung
Art. 16
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- gefährliche Wildtiere ohne Bewilligung oder ohne gültige Haft- pflichtversicherung hält,
- gefährliche Wildtiere an Personen unter 18 Jahren abgibt,
- widerrechtlich Wildtiere aussetzt oder entweichen lässt,
- als Halter eines Wildtieres dessen Entweichen oder Abhandenkom- men nicht unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde meldet, wird mit Busse bestraft.
Die Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe der Über- tretung in fünf Jahren.
Gehilfenschaft ist strafbar.
Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht den Statthalterämtern zu.
Art. 17
Strafprozess der Tierschut
In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen zgesetzgebung hat die zuständige Direktion volle Partei-
Art. 104
rechte im Sinne von Abs. 2 StPO4. Änderung bis- herigen Rechts
Art. 18
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert: . . .3 Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 19
Das Gesetz über den Tierschutz vom 30. November 1969 wird aufgehoben.
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Art. 20
Inkrafttreten rungsrat besti Übergangsbesti DiesesGesetzunterstehtderVolksabstimmung.DerRegie- mmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2. mmung zur Änderung vom 6. Februar 2017 (OS 73, 173)
Art. 3
Abs. 4 und 5 gelten während zehn Jahren ab Inkrafttreten.
OS 51, 728.
In Kraft gesetzt auf 1. April 1992 (OS 52, 79).
Text siehe OS 51, 731.
SR 312.0.
SR 455.
Fassung gemäss G vom 15.März 1998 (OS54,517).In Kraft seit1. August 1998 (OS 54, 624).
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 585; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Eingefügt durch G vom 6. Februar 2017 (OS 73, 173; ABl 2015-02-27). In Kraft seit 1. Juni 2018. Gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028.