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554.11

Kantonale Tierschutzverordnung

KTSchV

Präambel

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) 554.11

1.7.18 - 101

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)6

(vom 11. März 1992)1

Der Regierungsrat beschliesst:

A.10 Allgemeines

Art. 1

Zuständigkeit näramt, soweit

DerVollzugderTierschutzgesetzgebungobliegtdemVeteri- durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Art. 2 Kommissionen mission wird kann die Aufg Geschäftsgang

Das Sekretariat der Tierschutz- und der Tierversuchskom- vom Veterinäramt geführt. Die Gesundheitsdirektion5 aben der Kommissionen und ihrer Vorsitzenden, den sowie dieBefugnissederKommissionsmitglieder näher umschreiben.

Das Sekretariat gewährt den Mitgliedern der Tierschutzkommis- sionEinsichtinallegestütztaufdieTierschutzgesetzgebungerlassenen Verfügungen mit Ausnahme der Bewilligungen für Tierversuche.10

Art. 3

Kautionen nen sind i Garantieer B.10 Tierh Im Zusammenhang mit Bewilligungen geschuldete Kautio- n bar, durch Hinterlegung eines Sparheftes oder durch eine klärung einer Schweizer Bank zu leisten. altungen Kontrollen bei Nutztier- haltungen

Art. 4

Die Tierschutzkommission kann dem Veterinäramt zusätz- lich zu den gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung des Bundes not- wendigen Kontrollen die Kontrolle einzelner Nutztierhaltungen bean- tragen. Wildtier- haltungen10

Art. 5

Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung führen eine Tierbestandeskontrolle. Diese enthält Angaben über:

  1. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
  2. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere,
  3. Herkunft und Abnehmer der Tiere,
  4. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
  5. Todesursache.
  6. Tier- bestandes- kontrollen

.11 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Bestandeskont- rolle geführt werden.

Die Kontrolldaten sind drei Jahre über das Datum der Weiter- gabe oder des Todes eines Tieres hinaus aufzubewahren.

In die Tierbestandeskontrolle können die Gesundheitsdirektion5, das Veterinäramt und die Bezirkstierärzte jederzeit Einsicht nehmen.

  1. gefährliche wirbellose Wildtiere10

Art. 6

Die Gesundheitsdirektion5 bezeichnet die gefährlichen wir- bellosen Wildtiere, deren Haltung eine Bewilligung erfordert. Handel mit Tieren10

Art. 7

Wer gewerbsmässig mit Tieren handelt, führt eine Tier-

Art. 5

bestandeskontrolle gemäss über diejenigen Wildtiere, Abs. 1 über Hunde und Katzen sowie deren Haltung bewilligungpflichtig ist.

Art. 5

Ve ti Abs. 2–4 gelten sinngemäss. rsuchs- erhaltungen10

Art. 8

Wer für Versuche vorgesehene Tiere hält oder züchtet, führt eine Tierbestandeskontrolle mit Angaben über:

  1. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
  2. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere,
  3. Herkunft und Abnehmer der Tiere,
  4. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
  5. Verwendungszweck,
  6. Todesursache,
  7. die allfällige Markierung.

Art. 3

C. Gutachten nach Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes9

Art. 8

Verfahren a.9 Die Tierschutzkommission regelt das Verfahren zur Erstel-

Art. 3

Abs lungderGutachtengemäss zes vom 2. Juni 1991 ( unabhängiges Sekretari

desKantonalenTierschutzgeset- KTSchG)2 und bestellt ein vom Veterinäramt at. Mitwirkung des Veterinäramts

Art. 8

b.9 Auf Ersuchen der Tierschutzkommission übermittelt das Veterinäramt die seiner Verfügung zugrunde liegenden Akten und nimmt zu Fragen Stellung.

Art. 8

Kosten und, fa den ist tensers Berecht c.9 1 Die Tierschutzkommission informiert das Veterinäramt lls gegen dieVerfügungdesVeterinäramtsRekurserhobenwor- , die Rekursinstanz über die in Zusammenhang mit der Gutach- tellungentstandenenKosten.DasVeterinäramtentschädigtdie igten.

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) 554.11

.7.18 - 101

Über die Höhe der vom Tierhalter zu tragenden Kosten für die Gutachtenserstellung entscheidet

  1. die Rekursinstanz, wenn gegen die zu begutachtende Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben worden ist,
  2. die Tierschutzkommission in den übrigen Fällen.

Die Rekursinstanz bzw. die Tierschutzkommission teilt dem Tier- halter und dem Veterinäramt den Entscheid über die Höhe der vom Tierhalter zu tragenden Kosten mit. Der Tierhalter kann den Ent- scheid der Tierschutzkommission mit Rekurs beim Regierungsrat an- fechten.

Das Veterinäramtstelltdem Tierhalter Rechnung, sobaldder Kos- tenentscheid rechtskräftig ist. D.10 Tierversuche Bewilligungs- verfahren

Art. 9

ÜberGesuchebetreffendbewilligungspflichtigeTierversuche wird innert drei Monaten entschieden.

In aufwendigen Bewilligungsverfahren, insbesondere bei weite- renSchriftenwechselnmitdemGesuchstelleroderimFalleinerBegut- achtung des Gesuchs durch die eidgenössische Tierversuchskommis- sion, kann diese Frist überschritten werden.

DieGesundheitsdirektion5 kanndie BeschlussfassunginderTier- versuchskommission über eindeutig bewilligungsfähige Versuche ver- einfachen, soweit das Akteneinsichts- und das Stimmrecht aller Kom- missionsmitglieder gewahrt bleiben.

Art. 10 Kontrollen Stichproben a. die Vers b. die Tier

Anlässlich der Kontrollen gemäss § 13 KTSchG ist durch zu überprüfen, ob10 uchstiere vorschriftsgemäss gehalten werden, versuche der Bewilligung entsprechend durchgeführt wer- den,

  1. der Versuchsleiter die vorschriftsmässige Durchführung der Tier- versuche gewährleistet,
  2. die Tierbestandeskontrolleunddie Protokolle überdenTierversuch vorschriftsgemäss geführt werden.

Die Leiter der Betriebe, Institute und Laboratorien sind in der Regel zu Beginn der Kontrollen zu orientieren. Bericht- erstattung

Art. 11

Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr.

.11 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

Der Bericht hat auch Aufschluss zu geben über methodische Ver- änderungen bei den Tierversuchen sowie über die Anwendung von Ergänzungs- und Alternativmethoden. E.10 Sportanlässe mit Tieren Doping- kontrollen

Art. 12

Das Veterinäramt kann Veranstalter von Wettkämpfen mit Tieren zu einer bestimmten Anzahl Dopingkontrollen verpflich- ten. Es kann die zu kontrollierenden Tiere bezeichnen.

Die schriftlichen Unterlagen der Kontrollen einschliesslich der Ergebnisse sind unverzüglich dem Veterinäramt zuzustellen. Auf sein Ersuchen ist ihm das Untersuchungsmaterial auszuhändigen. F.10 Parteirechte in Strafverfahren

Art. 13

Zuständigkeit

, 9 Das Veterinäramt nimmt die Parteirechte gemäss § 17 KTSchG wahr. Im Verkehr mit den Strafverfolgungs- behörden

Art. 14

1 DieStaatsanwaltschaftenundStatthalterämterteilendem Veterinäramt die Eröffnung einer Untersuchung wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung mit.

Art. 101

Dem Veterinäramt stehen ein Akteneinsichtsrecht nach

Art. 147

und die Teilnahmerechte nach anhandnahme- und Sistierungsv befehle werden ihm zugestellt 3 In Fällen gerichtlicher Zus Hauptverhandlung einzuladen; StPO3 zu. Einstellungs-, Nicht- erfügungen, Strafentscheide und Straf- . tändigkeit ist das Veterinäramt zur das Urteil wird ihm zugestellt. Information des Anzeige- erstatters

Art. 15

Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige einer Tierschutzorganisation mit Sitz im Kanton zurück, ist das Vete- rinäramt befugt, sie über Stand und Ausgang des Verfahrens zu infor- mieren. G.10 Schlussbestimmung

Art. 16 Inkrafttreten Bundesrat4 am 2 Auf denselbe 12. Februar

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den 1. April 1992 in Kraft. n Zeitpunkt wird die Tierschutzverordnung vom 86 aufgehoben.

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) 554.11

.7.18 - 101 Schlussbestimmung zur Änderung vom 21. März 2018 (OS 73, 175)

Art. 8a

§ K 1 2 3 4 5 1 6 K 7 K 8 I 9 –8c gelten während der Geltungsdauer von § 3 Abs. 4 und 5 TSchG (Änderung vom 6. Februar 2017). OS 52, 95. LS 554.1. SR 312.0. Vom Bundesrat genehmigt am 16. April 1992. Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 798). In Kraft seit . Januar 1999. Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 743; ABl 2010, 2181). In raft seit 1. Januar 2011. Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 803; ABl 2010, 2429). In raft seit 1. Januar 2011. AufgehobendurchRRB vom3.November2010(OS65,803;ABl2010,2429). n Kraft seit 1. Januar 2011. Eingefügt durch RRB vom 21. März 2018 (OS 73, 175; ABl 2018-03-29). In

Art. 8a

Kraft seit 1. Juni 2018. § 10 Fassung gemäss RRB vom –8c gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028. 21. März 2018 (OS 73, 175; ABl 2018-03-29). In Kraft seit 1. Juni 2018.