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554.5

Hundegesetz

HuG

Präambel

Hundegesetz (HuG) 554.5

1.7. 25 - 129

Hundegesetz (HuG)9

(vom 14.April 2008)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18.April

20073 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom

8.November 20074,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck bewuss Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungs- ten Umgang mit Hunden.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug dieses Ge- setzes.

Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie nehmen die Meldungen der erforderlichen Angaben zur Regis- trierung von Hunden entgegen und leiten diese an die Registrierungs- stelle weiter; sie überprüfen, ob die Mutationsmeldungen auch an die Registrierungsstelle gemacht wurden, und stellen die notwendigen Nachmeldungen sicher.
  2. Sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für das Halten von Hun- den erfüllt sind.
  3. Sie erheben die Abgaben.
  4. Sie können Orte signalisieren, die von Hunden nicht oder nur an der Leine betreten werden dürfen.
  5. Sie können hundefreundliche Zonen signalisieren.
  6. Sie ordnen bei Verstössen gegen dieses Gesetz die erforderlichen Massnahmen an, sofern dafür nicht die Direktion zuständig ist.

Art. 3 b. des Kantons9 wesen zuständige

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär- Direktion.

Die Direktion

  1. erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen,
  2. nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten ent- gegen,
  3. kontrolliert aufgrund von Risikobeurteilungen die Hundehaltung,
  4. der Gemeinden9

.5 Hundegesetz (HuG)

  1. nimmt die Ersatzvornahme vor, wenn sich die Halterin oder der Halter weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung5 kenn- zeichnen zu lassen,

Art. 18

e. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss , wenn keine Haft-

Art. 6

pflichtversicherung gemäss abgeschlossen werden kann,

Art. 18

f.9 trifft die notwendigen Anordnungen gemäss , wenn sich die Hal-

Art. 7

terin oder der Halter weigert, eine Hundeausbildung gemäss zu absolvieren,

Art. 17

g. trifft weitere Massnahmen gemäss § –19.

Art. 4

c. Information die in ihrem Zu Die Gemeinden und die Direktion informieren einander über ständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.

Art. 5 Prävention einem siche Hunden in d 2 Er stellt Hundehalter zur Verfügu 3 Er sorgt Hunden erha B. Vorausse Haftpflicht versicherun

Der Kanton kann Kampagnen und Projekte unterstützen, die ren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit er Öffentlichkeit dienen. den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung ng. dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit lten. tzungen für das Halten von Hunden - g

Art. 6

Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflicht- versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Fran- ken verfügen.

Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen. Hunde- ausbildung

Art. 7

1 Wer einen Hund hält, muss mit ihm eine anerkannte prak- tische Hundeausbildung besuchen.

Wer erstmals einen Hund hält, muss zudem eine anerkannte theo- retische Hundeausbildung absolvieren.

Der Regierungsrat

  1. legt die Anforderungen an die erstmalige Hundehaltung fest,
  2. kann Ausnahmen von der Ausbildungspflicht vorsehen,
  3. legt Zeitpunkt, Inhalt und Umfang der Hundeausbildung fest,
  4. regelt die Anerkennung von Personen, die solche Ausbildungen durchführen.
  5. regelt das weitere Verfahren.

Hundegesetz (HuG) 554.5

.7. 25 - 129 Hunderassen mit erhöhtem Gefahren- potenzial

Art. 8

Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist verboten.

Der Regierungsrat bezeichnet die Rassetypen mit erhöhtem Ge- fährdungspotenzial (Rassetypenliste II).

Für Hunde der Rassetypenliste II, für die wegen auswärtigen Wohn- sitzes der Halterin oder des Halters keine zürcherische Haltebewilli- gung erforderlich ist, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang.

  1. Hundehaltung Allgemeine Pflichten

Art. 9

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie

  1. weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestim- mungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Rau- mes beeinträchtigen,
  2. die Umwelt nicht gefährden.

In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.

Es ist verboten, Hunde

  1. auf Menschen und Tiere zu hetzen,
  2. absichtlich zu reizen,
  3. im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

Von den Verboten gemäss Abs.3 ausgenommen sind die recht- mässige Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öf- fentlichen Dienst und die in anderen Erlassen vorgesehenen Fälle.

Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt.

Art. 10

Zutrittsverbot a. in Friedhöfe b. in Badeansta c. auf Pausenpl d. auf Spiel- o e. an Orten, di Es ist verboten, Hunde mitzuführen oder freizulassen: n, lten, ätzen von Schulhausanlagen, der Sportfeldern, e von den zuständigen Behörden entsprechend signali- siert wurden.

.5 Hundegesetz (HuG)

Art. 11 Leinenpflicht a. in öffentli b. an verkehrs c. in öffentli

Hunde sind anzuleinen: ch zugänglichen Gebäuden, reichen Strassen, chen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestel- len,

  1. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali- siert wurden, e.8 im Wald und am Waldrand vom 1.April bis 31.Juli, ausgenommen Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Aus- bildung.

Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn

  1. sie läufig sind,
  2. sie bissig sind,
  3. sie eine ansteckende Krankheit haben,
  4. die zuständige Behörde es anordnet.

Art. 12

Maulkorbpflicht a. sie bissig si b. die zuständig Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn nd, e Behörde es anordnet. Beseitigung von Hundekot

Art. 13

Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.

Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Stras- sen und Wegen korrekt zu beseitigen. Lärm- belästigung

Art. 14

Hunde sind so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht durch an- dauerndes Gebell oder Geheul belästigt werden. Streunende Hunde

Art. 15

Die Polizei fängt streunende Hunde ein und meldet sie der Meldestelle für gefundene Tiere nach Art.720a Abs.2 ZGB6.

  1. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten

Art. 16

Die gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung7 beste- hende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gilt über die dort genannten Per- sonenkreise hinaus für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Ge- richte, Polizei und für Tierheime, die Verzichts- und Findelhunde weiter- vermitteln.

Die zuständige Stelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädig- ten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.

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Art. 17 Abklärungen a. die Überp b. die notwe

Bei Meldungen nimmt die Direktion Folgendes vor: rüfung des Sachverhalts, ndigen Abklärungen über die Hundehalterin oder den Hundehalter,

  1. soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Über- prüfung der Haltung.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist auskunftspflichtig, ins- besondere über

Art. 6

a. die Voraussetzungen für das Halten von Hunden gemäss § –8,

  1. die Herkunft des Hundes,
  2. die Haltung,
  3. die Erziehung und das Verhalten des Hundes.

Art. 18 Massnahmen von Mensch insbesonder a. Unterbri Abklärung s b. Verhalte c. Kastrati d. Besuch v e. Auflagen f. Leinenpf g. Maulkorb h. Verbot z i. Zuchtver j. Entzug d

Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Sie kann e folgende Massnahmen anordnen: ngung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und eines Wesens, nstherapie mit dem Hund, on, on Kursen zur Hundeerziehung, zur Haltung und zum Ausführen des Hundes, licht, pflicht, ur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund, bot, es Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zucht- stätte,

  1. Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde,
  2. Hundehalteverbot,
  3. Einschläfern des Hundes.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen. Sofort- massnahmen

Art. 19

Die Direktion schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.

Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen; wenn notwendig lässt sie den Hund einschläfern.

.5 Hundegesetz (HuG)

Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung. Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen.

  1. Registrierung Zentrale Registrierung

Art. 20

1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die Stelle

Art. 30

nach die z 2 Die über Daten 3 Die Daten weite nötig 4 Die dass Meldu die G Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19667, welche entrale Datenbank zur Registrierung der Hunde führt. Direktion hat kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten Hundehaltungen im Kanton Zürich. Sie kann diese mit weiteren ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt. Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den registrierten über Hundehaltungen in ihrer Gemeinde. Sie können diese mit ren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes be- en. Gemeinden können mit der Registrierungsstelle vereinbaren, diese Leistungen erbringt, die über Abs.3 hinausgehen. ngen an emeinde

Art. 21

Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitz- gemeinde an und machen die erforderlichen Angaben.

Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hunde- halter der Gemeinde

  1. eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters,
  2. die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch einen anderen Halter,
  3. den Tod des Hundes. Besondere Daten- sammlungen

Art. 22

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Direktion Daten- sammlungen mit den erforderlichen Angaben über

  1. das Bewilligungsverfahren bei bewilligungspflichtigen Hunden,

Art. 17

b. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen gemäss § 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Gemeind –19. en eine Daten- sammlung über

  1. die Erfüllung der Haltervoraussetzungen,

Art. 2

b. die gemäss c. allfällige gesetzgebung f Abs.2 lit.f angeordneten Massnahmen, weitere, vom Regierungsrat gestützt auf die Tierseuchen- estgelegte Daten.

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Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Da- ten bekannt.

  1. Abgabe

Art. 23 Grundsatz für jeden von Fr.70 Abgabe fes 2 Die Geme den Aufgab Beitrag vo die Beitra 3 Erreicht oder wird sich die A

Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe bis Fr.200 je Kalenderjahr. Die Gemeinde legt die Höhe der t. inden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllen- en für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen n höchstens Fr.50 je Kalenderjahr. Der Regierungsrat legt gshöhe fest. ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30.Juni er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen bgabe und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.

Art. 24 Ermässigung kannten Hund gung der Abg 2 Sie kann i ganz oder te

Für jeden nachgewiesenen freiwilligen Besuch einer aner- eerziehung kann die Gemeinde eine einmalige Ermässi- abe gewähren. n Härtefällen, auf begründetes Gesuch hin, die Abgabe ilweise erlassen.

Art. 25

Befreiung a. Diensth ten für ih b. Militär nen Dienst c. ausgebi den, sowei d. Begleit piehunden, und den re e. Blinden denversich f. Hunden, des Kanton Von der Abgabe befreit sind Halterinnen und Halter von: unden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestell- ren Dienst verwendet werden, hunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für sei- verwendet werden, ldeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhun- t an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht, - und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Thera- wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung gelmässigen Einsatz erbracht wird, führhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invali- erung anerkannten Blindenführhundeschule stammen, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde s bezahlt wurde,

.5 Hundegesetz (HuG)

  1. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton bezahlt wurde,
  2. Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten. Ersatzhunde, Rückerstattung

Art. 26

Geht ein Hund ein, ist für einen Ersatzhund bis zum Ab- lauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Einschreibegebühren.

Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Hal- ter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni eingegangen ist.

  1. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Strafen Vollzieh kann ein 2 Ausser ämter zu Verordnu gesehen Aufhebun herigen

Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der ungsverordnung werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen Verweis erteilt werden. halb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalter- ständig für die Ahndung von Übertretungen, die nicht in der ng über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vor- sind. g bis- Rechts

Art. 28

Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 14.März 1971 wird aufgehoben. Übergangs- bestimmungen

Art. 29

§7 findet Anwendung, wenn der Hund nach Inkrafttreten des Gesetzes geboren ist.

  1. Halte- bewilligung

Art. 30

Wer einen Hund der Rassetypenliste II hält, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Direktion ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einreichen. Die Halte- bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person die persönlichen Voraussetzungen nur teilweise erfüllt.

Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person

  1. mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat,
  2. den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt,
  3. belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder Betäubungsmittel- delikten vorbestraft ist,
  4. den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt.
  5. Praktische Hunde- ausbildung

Hundegesetz (HuG) 554.5

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Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund gehalten werden wird, dies rechtfertigen.

Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn

  1. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
  2. der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt.

Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über eine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder Maul- korbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Haltebewilligung, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch erfüllt sind.

Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über keine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder Maulkorbzwang verfügen, unterstehen bis zur Erteilung der Haltebewil- ligung den Bestimmungen des bisherigen Rechts. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18.Januar 2021 (OS 80, 115) Der Regierungsrat regelt die Anerkennung von Hundekursen, die gemäss bisherigem Recht besucht worden sind, und die Verpflichtung zum Besuch von Hundekursen bei Hunden, für die bisher keine Aus- bildungsverpflichtung bestand.

OS 64, 665.

Inkrafttreten: 1.Januar 2010.

ABl 2007, 732.

ABl 2007, 2177.

LS 916.22.

SR 210.

SR 455.1.

Eingefügt durch Jagdgesetz vom 1.Februar 2021 (OS 77, 600; ABl 2018-04-20). In Kraft seit 1.Januar 2023.

Fassung gemäss G vom 18. Januar 2021 (OS 80, 115; ABl 2019-04-26). In Kraft seit 1. Juni 2025.