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554.51

Hundeverordnung

HuV

Präambel

Hundeverordnung (HuV) 554.51

1.7. 25 - 129

Hundeverordnung (HuV)

(vom 25.November 2009)1

Der Regierungsrat,

Art. 7

gestützt auf § 14.April 2008 Abs.2, 8 Abs.2 und 23 Abs.2 des Hundegesetzes vom (HuG)2, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeiten gesetz der für d 2 Zur Erfüllung und dieser Veror gebung bei Hunde

Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das Hunde- as Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt. seiner Aufgaben im Rahmen des Hundegesetzes dnung sowie zur Umsetzung der Tierseuchengesetz- n kann das Veterinäramt die Gemeinden beiziehen. Meldung an das Veterinäramt

Art. 2

Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen Verstoss gegen

Art. 8

§ V 2 s w A u m V Abs.1 oder 30 Abs.1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem eterinäramt. Die Gesundheitsdirektion bezeichnet weitere Fälle von Verstös- en, bei denen die Gemeinden dem Veterinäramt direkt oder erst nach iederholter Mahnung Meldung zu erstatten haben. bklärungen nd Massnah- en durch das eterinäramt

Art. 3

Das Veterinäramt trifft Abklärungen und Massnahmen nach

Art. 17

§ –19 HuG

Art. 16

a. bei Meldungen nach b. bei einer bestehend heit von Mensch und Ti HuG, en oder zu erwartenden Gefährdung der Sicher- er durch einen Hund. Zentrale Hunde- datenbank

Art. 3

a.7 Zentrale Datenbank zur Registrierung der Hunde ist die nationale Datenbank AMICUS für Hunde (zentrale Hundedaten- bank).

  1. Rassetypen

Art. 4

.51 Hundeverordnung (HuV) Hunde der Rassetypen- liste II

Art. 5

Zur Rassetypenliste II im Sinne von § 8 Abs.2 HuG zählen Hunde, die mindestens 10% Blutanteil von Hunden folgender Rasse- typen haben:

  1. American Staffordshire Terrier,
  2. Bull Terrier und American Bull Terrier,
  3. Staffordshire Bull Terrier,
  4. American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog, e.6 Rottweiler.

Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnachweise, hat sie oder er diese vorzuweisen.

Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zu- ordnung des Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet darüber das Veterinäramt.

  1. Erwerb, Zuzug, Zucht

Art. 6

Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden im Sinne von § 8 Abs.1 HuG gilt die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II im Kanton Zürich.

Art. 8

Als Zucht im Sinne von Abs.1 HuG gelten die unter dem Be-

Art. 2

griff Züchten gefassten Handlungen nach schutzverordnung vom 23.April 2008 (TSch der Rüde der Rassetypenliste II angehört 3 Die Haltung und die Zucht von Hunden d Abs. 3 lit. i der Tier- V)3, sofern die Hündin oder . er Rassetypenliste II sind verboten. Ausgenommen sind

  1. das vorübergehende Halten eines solchen Hundes während höchs- tens 30 Tagen pro Kalenderjahr,
  2. das Halten eines solchen Hundes, wenn die Halterin oder der Halter

Art. 30

über eine Haltebewilligung nach 4 Im öffentlich zugänglichen Rau liste II ein Leinen- und Maulkor a. ein Fall von Abs.3 lit.a vorl Abs.1 HuG verfügt. m gilt für Hunde der Rassetypen- bzwang, wenn iegt,

Art. 30

b. im Rahmen der Haltebewilligung nach HuG eine entsprechende Auflage verfügt worden ist.

  1. Ausbildungsverpflichtung8

Art. 7

Grundsatz bildung is ist und ei a. Zuordnu

1 Zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeaus- t verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde niedergelassen nen Hund für mindestens drei Monate hält. ng

Hundeverordnung (HuV) 554.51

.7. 25 - 129

Die Ausbildung muss bei einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner erfolgen, die oder der über eine entsprechende Bewilligung des Veteri- näramtes verfügt. Ausnahmen von der theoretischen Ausbildung

Art. 8

1 Keine Pflicht zur theoretischen Ausbildung besteht für

  1. Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindes- tens sechs Monate in Folge gehalten haben,
  2. Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehe- partner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner über- nehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemein- samen Haushalt lebt,
  3. sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule über- nehmen.

Massgebend sind die Daten der zentralen Hundedatenbank. Liegen keine entsprechenden Daten vor, sind andere Nachweise zulässig. Ausnahmen von der praktischen Hunde- ausbildung

Art. 9

1 Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht

  1. für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug der Person in den Kanton älter als zehn Jahre ist,
  2. für Personen, die in den Kanton zuziehen, wenn sie eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Vete- rinäramtes gleichwertig ist,
  3. für Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,

Art. 16

d. für Personen, die gemäss ausbildnerin oder Hundeausbi e. bei Hunden, die in der ze registriert sind, ausgenomme land eingeführt hat, um sie f. für Personen, die einen A versicherung anerkannten Sch d Abs.1 eine Bewilligung als Hunde- ldner haben, ntralen Hundedatenbank auf ein Tierheim n jene, die ein Tierheim aus dem Aus- in der Schweiz zu platzieren, ssistenzhund von einer von der Invaliden- ule oder Ausbildungsvereinigung hal- ten,

  1. für Personen, die als Milizhundeführerin oder -führer während der Rekrutenschule oder als Instruktorin oder Instruktor einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist,
  2. bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind,

.51 Hundeverordnung (HuV)

  1. bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhun- den.

Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der prakti- schen Hundeausbildung befreien, wenn sie

  1. aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann,
  2. einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.
  3. Ausbildung7 Theoretische Ausbildung

Art. 10

1 Die theoretische Ausbildung vermittelt Grundwissen in folgenden Bereichen:

  1. rechtliche Vorgaben für die Hundehaltung,
  2. Bedürfnisse, Sozialverhalten und Lernweise eines Hundes,
  3. Einsatz von Hilfsmitteln der Hundehaltung und Hundeerziehung,
  4. zeitlicher und finanzieller Aufwand der Hundehaltung.

Das Veterinäramt bestimmt die Lernziele und die Ausbildungs- inhalte.

  1. Zeitpunkt und Umfang

Art. 11

1 Die theoretische Ausbildung ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu besuchen.

Die theoretische Ausbildung umfasst einen durchschnittlichen Lern- aufwand von zwei Stunden und den Zeitaufwand für die Prüfung.

Art. 12

c. Abschluss

1 Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abge- schlossen.

Das Veterinäramt gibt die Prüfungsfragen vor.

Die Ausbildnerin oder der Ausbildner trägt das erfolgreiche Absol- vieren der Ausbildung innert zehn Tagen in der zentralen Hundedaten- bank ein, sofern die Kursabsolventin oder der Kursabsolvent dort bereits erfasst ist.

Sie oder er stellt der Absolventin oder dem Absolventen innert dieser Frist eine schriftliche Prüfungsbestätigung zu. Die Kursabsolventin oder der Kursabsolvent reicht die Bestätigung mit der Anmeldung des Hundes, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Hundehaltung der Gemeinde ein.

  1. Ziel und Inhalt

Hundeverordnung (HuV) 554.51

.7. 25 - 129 Praktische Hunde- ausbildung

Art. 13

1 Die praktische Hundeausbildung bezweckt:

  1. Förderung der Bindung und Beziehung des Hundes zur Hundehal- terin oder zum Hundehalter,
  2. Erkennen und Verstehen der Körpersprache des Hundes,
  3. Befähigung der Hundehalterin oder des Hundehalters zur Grund- erziehung des Hundes,
  4. tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes auch in anspruchs- vollen Alltagssituationen,
  5. Vermittlung der Methoden zur Maulkorbgewöhnung.

Das Veterinäramt legt die Lernziele fest.

Alle Lektionen sind von der in der zentralen Hundedatenbank eingetragenen Hundehalterin oder dem Hundehalter mit dem dort regis- trierten Hund zu besuchen.

Die Ausbildnerin oder der Ausbildner prüft die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters anhand eines amtlichen Auswei- ses und kontrolliert, ob die Personalien der Hundehalterin oder des Hundehalters und die beim Hund abgelesene Mikrochipnummer mit den Angaben auf dem Hundeausweis oder auf der Registrierungsbestä- tigung derHundedatenbank übereinstimmen.

Die Lektionen finden innerhalb und ausserhalb eines Übungs- geländes statt.

  1. Zeitpunkt und Umfang

Art. 14

1 Die praktische Hundeausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes.

Sie muss zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton abgeschlossen sein.

Die praktische Hundeausbildung umfasst sechs Lektionen zu je

Minuten.

Die Lektionen sind mit einem Abstand von mindestens einer Wo- che zu besuchen.

Art. 15

c. Absolvierung Veterinäramt vor ziele der Hund e 2 Die Ausbildung oder der Hundeha sechs Lektionen

1 Die Ausbildnerin oder der Ausbildner führt auf einer vom gegebenen Checkliste fortlaufend nach, welche Lern- rreicht hat (Lernerfolgskontrolle). ist erfolgreich absolviert, wenn die Hundehalterin lter alle Lernziele erreicht hat. Konnten diese nach nicht erreicht werden, sind weitere Lektionen zu be- suchen.

Die Ausbildnerin oder der Ausbildner trägt das erfolgreiche Absol- vieren der Ausbildung innert zehn Tagen in der zentralen Hundedaten- bank ein.

  1. Ziel

.51 Hundeverordnung (HuV)

Sie oder er händigt der Hundehalterin oder dem Hundehalter innert dieser Frist die Lernerfolgskontrolle aus und bestätigt darauf das Erreichen der Lernziele.

Art. 16

Kostentragung der theoretisc

Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten hen und praktischen Ausbildung.

Art. 16

Dokumentation Hundehalterinn haben. Sie ode retischen Ausb Hundeausbildun lagen dem Vete a.7 Die Ausbildnerin oder der Ausbildner führt eine Liste der en und Hundehalter, die eine Ausbildung absolviert r er bewahrt die Liste, die Prüfungsergebnisse der theo- ildung und die Lernerfolgskontrolle der praktischen g während dreier Jahre auf. Sie oder er legt die Unter- rinäramt auf Ersuchen vor. Entscheid des Veterinäramtes

Art. 16

b.7 1 Entscheidet eine Ausbildnerin oder ein Ausbildner, dass die theoretische oder praktische Hundeausbildung nicht erfolgreich absolviert wurde, kann die Hundehalterin oder der Hundehalter die Überprüfung durch das Veterinäramt verlangen.

Bestätigt das Veterinäramt den Entscheid, erlässt es eine anfecht- bare Verfügung und erhebt eine Gebühr.

  1. Ausbildnerinnen und Ausbildner8

Art. 16

Allgemeines ausbildung a c.7 1 Personen, welche die theoretische oder praktische Hunde- nbieten wollen, benötigen eine Bewilligung des Veterinär- amtes.

Das Veterinäramt veröffentlicht eine Liste mit den Bewilligungs- inhaberinnen und -inhabern.

Art. 16

Bewilligung folgenden Vo retischen un a. Die Perso b. Die Perso Gesuchs mind tet oder bei c. Die Perso Theorie- und ausbildner b d. Die Perso dem Strafreg die Eignung ner infrage d.7 1 Das Veterinäramt erteilt einer natürlichen Person unter raussetzungen die Bewilligung zur Erteilung der theo- d praktischen Hundeausbildung: n ist volljährig. n hat innerhalb der letzten drei Jahre vor Einreichung des estens 150 Stunden praktische Hundeausbildung gelei- ihrer Durchführung mitgewirkt. n hat längstens ein Jahr vor Einreichung des Gesuchs die Praxisprüfung als Hundeausbildnerin oder Hunde- estanden. n legt einen höchstens drei Monate alten Privatauszug aus ister vor, aus dem sich keine Verurteilung ergibt, welche der Person als Hundeausbildnerin oder Hundeausbild- stellt.

  1. Voraus- setzungen

Hundeverordnung (HuV) 554.51

.7. 25 - 129

  1. Gegen die Person liegt kein Tierhalteverbot vor. Hat die Person Wohnsitz in einem anderen Kanton, legt sie eine entsprechende, höchstens drei Monate alte Bestätigung der Veterinärbehörde des Wohnkantons vor.

Das Veterinäramt erteilt natürlichen oder juristischen Personen die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen Ausbildung in Form des webbasierten Lernens, sofern der Ausbildungsgang geeignet ist, die

Art. 10

Lernziele und Ausbildungsinhalte gemäss Abs. 2 zu vermitteln.

Art. 16

b. Prüfung die Person e.7 1 Mit der Theorieprüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist vertieftes Wissens in den Bereichen der theoretischen Aus-

Art. 10

bildung gemäss a. Biologie und b. körperliche c. tiergerechte d. Lektionenpla Abs.1 und in folgenden Bereichen nach: Verhaltenskunde des Hundes, Beeinträchtigungen des Hundes und erste Hilfe, Erziehungsmethoden, nung samt Festlegung von Lernzielen, Methodik und Didaktik.

Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und dauert 60 Minuten.

Art. 16

Mit der praktischen Prüfung gemäss Person vertiefte Kenntnisse in den Be d Abs. 1 lit. c weist die reichen der praktischen Hunde-

Art. 13

ausbildung gemäss a. Erkennen von un Abs.1 sowie in folgenden Bereichen nach: d korrekter Umgang mit auffälligem Verhalten eines Hundes,

  1. korrekter Umgang mit Konflikten zwischen Mensch und Hund und unter Hunden,
  2. zweckmässige Anleitung der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildungslektionen.

Die praktische Prüfung erfolgt in der Form einer Lektion prakti- scher Hundeausbildung.

Das Veterinäramt kann Dritte mit der Durchführung der Theorie- und Praxisprüfung beauftragen.

  1. Gebühren und Abgaben7

Art. 17

Gebühren HuG2 könn haltern f a. bis Fr b. bis Fr a. der Ge

1 Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a en die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder Hunde- olgende Gebühren erheben: .20 für ordentliche Meldungen, .40 für verspätete Meldungen. mein- den

.51 Hundeverordnung (HuV)

  1. den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr.150, wenn die Gemeinde anstatt der Hundehalterin oder des Hundehalters die Meldung bei der zentralen Hundedatenbank vornehmen muss.

Für besonders aufwendige Abklärungen anlässlich der Prüfung der

Art. 7

Ausbildungsverpflichtung nach Abs. 1 oder des Vorliegens einer

Art. 8

Ausnahme nach § Gebühr bis Fr.1 3 Für Verfügung Abs. 1 oder 9 Abs. 1 kann die Gemeinde eine 50 erheben. en gegenüber säumigen Hundehalterinnen und

Art. 22

Hundehaltern gemäss bis Fr.150 zuzüglich a Abs. 2 kann die Gemeinde eine Gebühr Schreibgebühren erheben. b.desVeterinär- amtes

Art. 18

1 Das Veterinäramt erhebt höchstens folgende Gebühren:

  1. von Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildnern:

. für die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen

Art. 16

und praktischen Ausbildung nach b. von Hundehalterinnen und Hund 1. für den Entscheid über Gesuch von der Pflicht zur praktischen c Fr. 1500 ehaltern: e um Befreiung Ausbildung

Art. 9

nach 2. fü bildn theor Abs.1 lit.b oder Abs.2 Fr. 400 r die Bestätigung des Entscheids einer Aus- erin oder eines Ausbildners, wonach die etische oder praktische Ausbildung nicht

Art. 16

erfolgreich absolviert worden ist ( 3. für die Erteilung oder Ablehnung b Abs.2) Fr. 600 einer Halte-

Art. 30

bewilligung nach 4. für die Änderu HuG Fr. 1200 ng oder Ergänzung einer Halte-

Art. 30

bewilligung nach 2 Für weitere Amt nach Aufwand. Der 3 Auslagen, ausge HuG Fr. 500 shandlungen erhebt das Veterinäramt Gebühren Stundenansatz beträgt Fr.180. nommen Schreibgebühren, werden zusätzlich ver- rechnet.

Art. 19

Hundeabgabe tens Ende Mä b. Beitrag a Die jährliche Abgabe nach § 23 Abs.1 HuG ist bis spätes- rz zu entrichten. n den Kanton

Art. 20

Der von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Bei-

Art. 23

trag nach 2 Die Geme ber die An muss. Gest November d Abs.2 HuG beträgt Fr.30 pro Hund. inden teilen dem Veterinäramt jährlich per 30.Septem- zahl der Hunde mit, für die eine Abgabe geleistet werden ützt darauf erhebt das Veterinäramt bei den Gemeinden im ie Beiträge.

  1. Bezug

Hundeverordnung (HuV) 554.51

.7. 25 - 129

Art. 21

c. Befreiung reichen der G lichen Unterl a. für Dienst Die Hundehalterinnen und Hundehalter gemäss § 25 HuG emeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforder- agen ein. Im Einzelnen sind dies8 - und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amts- stelle,

  1. für Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde: Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie Nachweis der Einsatzverpflichtung,
  2. für Schweisshunde: von der Fischerei- und Jagdverwaltung der Bau- direktion ausgestellter Prüfungsnachweis sowie Nachweis der Einsatz- verpflichtung,
  3. für Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführ- hundeschule,
  4. für Begleit-, weitere Assistenz- und Therapiehunde: Nachweis der Ausbildungsstätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin oder des Therapeuten oder der motorisch behinderten Person, aus der Art und Umfang des Einsatzes hervorgehen,

Art. 25

f. für Hunde nach lit. f und g HuG: Nachweis der bereits geleiste- ten Abgabe,

Art. 25

g. für Hunde nach G. Weitere Bestimm lit.h HuG: Bestätigung über den Aufenthalt. ungen8

Art. 22

Einsichtsrecht7 Halterinnen oder Halter, deren Hunde einer Wesensbeur-

Art. 17

teilung nach § den, können be zeichnungen ei Kontrolle durc und 30 HuG sowie nach § 25 Abs.2 unterzogen wur- im Veterinäramt die elektronischen Bild- und Tonauf- nsehen. h die Gemeinden

Art. 22

a.7 1 Die Gemeinden prüfen mindestens jährlich, ob die nieder- gelassenen Personen, die neu einen Hund halten oder mit einem Hund zugezogen sind, die Ausbildungsverpflichtung erfüllen.

Sie setzen säumigen Hundehalterinnen und Hundehaltern mit Ver- fügung Frist an, die Ausbildung zu absolvieren.

Lässt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter die Frist unbenutzt verstreichen, erstattet die Gemeinde dem Veterinäramt Meldung.

.51 Hundeverordnung (HuV) Straf- bestimmungen

Art. 23

1 Wer vorsätzlich

Art. 8

a. das Verbot nach wird mit Busse bis Abs.1 oder nach § 9 Abs.3 HuG missachtet, Fr.5000 bestraft,

Art. 8

b. gegen die Leinenpflicht nach verstösst, wird mit Busse bis Fr Abs.3 oder §11 Abs.2 lit.b–d HuG .3000 bestraft,

Art. 8

c. gegen die Maulkorbpflicht nach wird mit Busse bis Fr.3000 bestraf Abs. 3 oder § 12 HuG verstösst, t,

Art. 30

d. im Sinne von zwang verstösst, Abs. 6 HuG gegen den Leinen- oder Maulkorb- wird mit Busse bis Fr.3000 bestraft,

Art. 9

e. gegen die allgemeinen Pflichten nach Abs.1 HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr.2000 bestraft,

Art. 30

f. gegen die Bewilligungspflicht nach die erteilten Auflagen missachtet, wir Abs.1 HuG verstösst oder d mit Busse bis Fr. 2000 be- straft,

Art. 7

g. die Hundeausbildung nach wird mit Busse bis Fr.2000 b Abs. 1 oder 2 HuG nicht absolviert, estraft,

Art. 6

h. die Haftpflichtversicherung nach Abs. 1 HuG nicht abschliesst, wird mit Busse bis Fr.1000 bestraft,

Art. 23

i. die Abgabe nach Abs.1 HuG nicht leistet, wird mit Busse bis Fr.1000 bestraft,

Art. 28

j. die Meldepflicht nach Busse bis Fr.1000 bestraf dieser Verordnung missachtet, wird mit t,

Art. 10

k. die theoretische oder praktische Ausbildung gemäss § anbietet oder durchführt, ohne über die erforderliche B und 13 ewilligung zu verfügen, wird mit Busse bis Fr.2000 bestraft,

  1. den rechtlichen Pflichten als Ausbildnerin oder Ausbildner gemäss

Art. 12

§ w 2 v s 3 H P H a Abs. 3 und 4, 15 Abs. 3 und 4 sowie 16 a nicht nachkommt, ird mit Busse bis Fr.1000 bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die orsätzliche Tatbegehung vorgesehenen maximalen Bussenhöhen be- traft.4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.4 . Übergangsbestimmungen raktische unde- usbildung

Art. 24

Der Nachweis der praktischen Hundeausbildung ist nur für Hunde zu erbringen, die nach dem 31.Dezember 2010 geboren sind.

Hundeverordnung (HuV) 554.51

.7. 25 - 129 Haltebewilli- gung nach

Art. 30

HuG

Art. 25

Das Gesuch um Erteilung der Haltebewilligung nach § 30 HuG ist von der Halterin oder dem Halter gemäss den Vorgaben des Veterinäramtes und unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen:

  1. Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises,
  2. Wohnsitzbestätigung, die nicht älter als drei Monate ist,
  3. ausgefülltes Formular des Veterinäramtes zum Nachweis der kyno- logischen Kenntnisse und zur Prüfung der Art und Umstände der Hundehaltung,
  4. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist,
  5. Police einer bestehenden Haftpflichtversicherung.

Ist der Hund älter als 15 Monate, nimmt das Veterinäramt eine Wesensbeurteilung vor. Es prüft dabei insbesondere, ob sich der Hund gestört oder inadäquat aggressiv verhält und ob er gehorcht.

Das Veterinäramt kann zur Prüfung der Bewilligungsvorausset- zungen von der Halterin oder vom Halter weitere Unterlagen einfor- dern und den Hund näher untersuchen lassen.

Art. 26 b. Erteilung ter und bezei 2 Werden die

Die Haltebewilligung lautet auf die Halterin oder den Hal- chnet den Hund. Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Be-

Art. 18

willigung mit Auflagen nach Abs.1 lit.b–h und k HuG verbunden werden.

Ist der Hund jünger als 15 Monate, wird eine längstens bis zum Al- ter von zwei Jahren gültige Haltebewilligung erteilt, sofern die Voraus-

Art. 30

setzungen nach fristete Halteb Abs.2 lit.a, c und d HuG erfüllt sind. Eine unbe- ewilligung wird erteilt, wenn der Hund die Wesensbeur-

Art. 30

teilung bestanden hat und die Voraussetzungen nach Abs.2 und 3 HuG erfüllt sind.

Die gesuchstellende Person trägt die Kosten des Bewilligungsver- fahrens.

Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder Nicht- erteilung sowie über den Entzug der Bewilligung der Halterin oder dem Halter und der Wohnsitzgemeinde mit.

Art. 27 c. Ausweis ter einen A a. Name, Vo b. Name, Ge chip-Nummer c. Ort und den Behörde d. Datum de

Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Hal- usweis mit folgenden Angaben: rname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters, schlecht, Geburtsdatum, Rassetyp, Fellfarbe und Mikro- des Hundes, Datum der Ausstellung sowie Bezeichnung der ausstellen- , s Ablaufs von befristeten Bewilligungen.

  1. Gesuch

.51 Hundeverordnung (HuV)

Wer den Hund im öffentlich zugänglichen Raum führt, hat den Ausweis auf Verlangen der Polizei und den mit dem Hundewesen be- fassten Behörden vorzuweisen.

Art. 28

d. Meldepflicht dem Veterinäramt Halter, den Tod Die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung muss die Weitergabe, die neue Halterin oder den neuen des Hundes sowie eigene Namens- und Adressände- rungen melden.

Art. 29 e. Härtefälle aus gesundheit der Lage, den

Ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung lichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr in Hund zu halten, kann das Veterinäramt einer anderen

Art. 25

Person auf Gesuch nach 2 Gemeldete Tierheime n vorübergehend Hunde der dies unverzüglich dem V hin eine Haltebewilligung erteilen. ach Art.101 Abs.1 lit.a TSchV dürfen Rassetypenliste II aufnehmen. Sie melden eterinäramt.

  1. Inkrafttreten

Art. 30

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2010 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2024 (OS 79, 477)

Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen Hund des Rassetyps Rottweiler gehalten hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung gemäss

Art. 30

HuG zu beantragen.

Das Veterinäramt kann bei diesen Hunden im Einzelfall von der

Art. 25

Wesensbeurteilung gemäss insbesondere unter Berück Abs. 2 dieser Verordnung absehen, sichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner Haltung.

Hundeverordnung (HuV) 554.51

.7. 25 - 129 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021 (OS 80, 117)

Personen, die ihren Hund bereits am 31. Mai 2025 gehalten haben, sind nicht zur theoretischen und praktischen Ausbildung verpflichtet.

Wer über eine Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und

Art. 15

Erziehungs- oder Welpenförderungskursen gemäss verordnung in der bis zum 31. Mai 2025 geltende der Hunde- n Fassung verfügt,

Art. 10ff

darf die Hundeausbildung gemäss § tigung gilt während der Geltungsd durchführen. Diese Berech- auer der altrechtlichen Bewilligung, mindestens aber bis 31.Mai 2026. Anhang9

OS 64, 675; Begründung siehe ABl 2009, 2339.

LS 554.5.

SR 455.1.

Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2013 (OS 68, 337; ABl 2013-07-19). In Kraft seit 1.November 2013.

Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2013 (OS 68, 337; ABl 2013-07-19). In Kraft seit 1.November 2013.

Eingefügt durch RRB vom 18.Dezember 2024 (OS 79, 477; ABl 2024-12-20). In Kraft seit 1.Januar 2025.

Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2021 (OS 80, 117; ABl 2022-01-07, ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Juni 2025.

Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2021 (OS 80, 117; ABl 2022-01-07, ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Juni 2025.

Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2021 (OS 80, 117; ABl 2022-01-07, ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Juni 2025.