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611.1

Rechnungslegungsverordnung

RLV

Präambel

Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1

1.1.22 -115

Rechnungslegungsverordnung (RLV)

(vom 29. August 2007)1

Der Regierungsrat,

Art. 23

gestützt auf § des Gesetzes ü 9. Januar 2006 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 46 Abs. 2 und 54 Abs. 4 ber Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 5, beschliesst:

. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 57 CRG sowi Diese Verordnung regelt die Rechnungslegung gemäss §§ 44– e die Rechnungsführung und die interne Kontrolle.

Art. 2 Geltungsbereich soweit sie dem C 2 Ist eine Organ solidierten Rech des2.Teils,sowei erforderlich ist 2. Teil: Rechnun 1. Abschnitt: An

Diese Verordnung gilt für Behörden und Organisationen, RG unterstellt sind. isation dem CRG nicht unterstellt, aber in der kon- nung zu erfassen, so gelten für sie die Bestimmungen tdiesfürdieErstellungderkonsolidiertenRechnung . gslegung wendbare Normen

Art. 3 Regelwerk nal Public 2 Soweit d anerkannte 3 Die mass ausgewiese 4 DieStand das Handbu verbindlic 5 Der Regi

Das Regelwerk gemäss § 46 Abs. 2 CRG sind die Internatio- Sector Accounting Standards (IPSAS). ie IPSAS keine Regelungen enthalten, werden andere Standards oder Teile davon sinngemäss angewandt.7 geblichen StandardsderRegelwerke werden im Anhang n. ardsbildendieGrundlagefürdieseVerordnungundfür ch für Rechnungslegung (Handbuch). Das Handbuch ist h. erungsrat legt den Anhang zur RLV abschliessend fest.

.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV) Abweichungen vom Regelwerk

Art. 4

Die wesentlichen Abweichungen von IPSAS gemäss § 46

Art. 45

Abs. 2 CRG und den Grundsätzen der Rechnungslegung gemäss CRG sind:

  1. dieEinschränkungdesKreisesvonBehördenundOrganisationen,

Art. 54

die in der konsolidierten Rechnung zu erfassen sind ( Abs. 1 CRG),

  1. dieVerbuchungvonEinlagenundEntnahmenbeiFondszurVor- finanzierung von Investitionen, c.15 die Bilanzierung der Vorsorgeverpflichtungen gemäss Swiss GAAP FER 16 sowie der Verzicht auf den gemäss IPSAS 39 geforderten Ausweis von anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer mit anwartschaftlichem Charak- ter, d.10 dieBewertungvonBeteiligungendesVerwaltungsvermögenszum Anschaffungswert oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert

Art. 56

( 2 W l w Abs. 2 CRG). Der Anhang weist alle Abweichungen von IPSAS aus. eiterentwick- ung des Regel- erks

Art. 5

DieFinanzdirektionverfolgtdieEntwicklungderIPSASund beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen, insbesondere die Anpassung dieser Verordnung infolge Änderungen der IPSAS.

. Abschnitt: Jahresrechnung

  1. Bilanz Umlauf- und Anlage- vermögen

Art. 6

Das Finanz- und das Verwaltungsvermögen gemäss § 49 Abs.2CRGwerdendemUmlauf-unddemAnlagevermögenzugeord- net.

Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanz- vermögen.

Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert. Aktivierungs- grenzen

Art. 7

DieAktivierungsgrenzefürMobilienundImmobilienbeträgt Fr. 50000, für immaterielle Anlagen Fr. 200000. Massgebend sind die Gesamtkosten eines Projektes beziehungsweise eines Beschaffungs- geschäftes.

Das Handbuch bestimmt, welche Aufwände bei der Berechnung der Aktivierungsgrenze berücksichtigt werden. Es kann tiefere Akti- vierungsgrenzen vorsehen.

Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1

.1.22 -115 Wertberichti- gungen

Art. 8

Wertberichtigungen sind Abzugsposten von Aktiven für ein- getretene oder absehbare Entwertungen aufgrund vergangener Ent- wicklungen oder Ereignisse.

Siewerdengrundsätzlicheinzelnermittelt.PauschaleWertberich- tigungen sind zulässig, wenn solide Erfahrungswerte vorliegen.

Art. 9

Aktivdarlehen erzielt der Em als Transferau Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und pfänger dabei Zinsersparnisse, so wird der Zinsausfall fwand verbucht. Investitions- beiträge

Art. 10

Dritten gewährte Beiträge für Investitionsgüter werden aktiviert, wenn

Art. 55

a. die Voraussetzungen ihrer Bilanzierung gemäss Abs. 1 CRG erfüllt sind und

  1. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.

Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen,

Art. 55

wird der Beitrag unter der Voraussetzung von Abs. 1 CRG akti- viert.

Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge akti- viert, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen und wenn der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist.

Investitionsbeiträge von Dritten werden passiviert.

Aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes abgeschrieben bzw. aufgelöst. Wurde ein Investitionsbeitrag vom Kanton unter einer befris- teten Bedingung oder einer Auflage gewährt, so erfolgt die Abschrei- bungüberdieentsprechendkürzereFrist.InderErfolgsrechnungwer- den die Abschreibungen bzw. AuflösungendemTransferaufwand-bzw. dem Transferertrag zugerechnet. Immobilien im Finanz- vermögen

Art. 11

ImmobilienimFinanzvermögenwerdenneubewertet,wenn deren Markpreise wesentlich von den bilanzierten Werten abweichen.13

Immobilien des Finanzvermögens werden zum aktuellen Buch- wert in das Verwaltungsvermögen übertragen. Kulturgüter; Bio- und Geotope

Art. 12

Kulturgüter sowie Bio- und Geotope gelten als Verwaltungs- vermögen.

Art. 13 Rückstellungen selben Sachverh Rückstellungen 2 Rückstellunge achtet ihrer Hö

FürVerpflichtungengemäss§ 55Abs.2CRG,dieaufdem- alt beruhen, werden ab einer Höhe von Fr. 500 000 gebildet. n für personalrechtliche Ansprüche werden unge- he gebildet.

.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)

Art. 15 Fonds a. sie b. ihn c. sie zu dec 2 Alle 3 Die von Fo die Er Fondsi sen un 4 Das Bestan offen

Fonds werden dem Fremdkapital zugerechnet, wenn ihren Ursprung im Bundesrecht haben, en die Mittel treuhänderisch zur Verfügung stehen oder gebildet wurden, um in der Vergangenheit begründete Schäden ken. anderen Fonds werden dem Eigenkapital zugerechnet. Bestandesveränderungen von Fonds im Fremdkapital sowie nds zur Vorfinanzierung von Investitionen werden brutto über folgsrechnung verbucht. Die Über- oder Unterdeckungen der mEigenkapitalwerdenalsTeildesJahresergebnissesausgewie- d im Eigenkapitalnachweis dargestellt. Jahresergebnis vor der erfolgswirksamen Verbuchung der desänderung von Fonds wird im Anhang der Jahresrechnung gelegt.

Art. 16 Rücklagen 2 Sie werd

Rücklagen sind Eigenkapital. en erfolgsneutral über das Eigenkapital gebildet und auf- gelöst.

Leistungen zu Lasten von Rücklagen werden periodengerecht als Aufwand verbucht.

  1. Erfolgsrechnung

Art. 17 Abschreibungen erfolgen linear sind Grundstück 2 Die Abschreib

Planmässige Abschreibungen des Verwaltungsvermögens über die festgelegten Nutzungsdauern. Ausgenommen e, Waldungen, Darlehen und Beteiligungen. ungen beginnen mit der Nutzung. Dauernde Wert- minderungen

Art. 18

Die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens werden mindestens einmal jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft.

Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine dauernde Wertminderung festgestellt, wird eine ausserplanmässige Abschreibung vorgenommen. Staatssteuer- ertrag

Art. 19

DerinderJahresrechnungnausgewieseneStaatssteuerertrag setzt sich zusammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss Abs. 2 sowie den im Rechnungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern.

Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1

.1.22 -115

Die zu veranlagenden und in der Jahresrechnung n auszuweisen- den Staatssteuern setzen sich zusammen aus:

  1. den im Jahr n den natürlichen und juristischen Personen für die Steuerperiode n in Rechnung gestellten Steuern,
  2. den in den Jahren n+1 bis n+4 zu erwartenden Nach- und Rück- trägen fürdie Steuerperiode n. Bei der Schätzung dieser Nach- und Rückträge ist in der Regel auf den Durchschnitt der tatsächlichen Nach- und Rückträge in den Jahren n–7 bis n abzustellen,
  3. der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n–4 berücksich- tigten Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 und den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 in den Jahren n–3 bis n,
  4. den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für Steuerperioden vor dem Jahr n–4,
  5. den im Jahr n in Rechnung gestellten Nachsteuern und Bussen.

Dieinder Jahresrechnungn vorgenommene SchätzungderNach- und Rückträge aus den zu veranlagenden Staatssteuern für die Steuer- periode n in den Jahren n+1 bis n+4 kann schon vor dem Rechnungs- jahr n+4 korrigiert werden. Ausserordent- licher Aufwand und Ertrag

Art. 20

Als ausserordentlich werden Aufwand und Ertrag gemäss

Art. 50

Abs. 4 CRG ab einer Wesentlichkeitsgrenze von 10 Mio. Franken je Sachverhalt erfasst.

  1. Geldflussrechnung Betriebliche Tätigkeit

Art. 21

Zur Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Jahresergebnis nach der indirekten Methode bereinigt hin- sichtlich:

  1. nicht geldwirksamer Erfolgsbuchungen, b.12 VeränderungendernichtindenflüssigenMittelnenthaltenenPosi- tionen des Umlaufvermögens und des kurzfristigen Fremdkapi- tals. Investitions- tätigkeit

Art. 22

Der die Investitionstätigkeit betreffende Teil der Geldfluss- rechnungenthältdieInvestitionsrechnung,dieKorrekturenihrernicht geldwirksamen Transaktionen sowie Zu- und Abgänge der im Anlage- vermögen bilanzierten Positionen des Finanzvermögens.

DieInvestitionsrechnungenthältdieInvestitionsausgabenund-ein- nahmen.

.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)

  1. Anhang

Art. 23

Inhalt

1 Zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Vermögens-,

Art. 53

Finanz- und Ertragslage gemäss a. im Berichtsjahr vorgenommene und Bewertungsgrundsätzen sowie b. wesentliche rechnungsrelevan c. wesentliche Finanzrisikofakt d. weitere Informationen zu den nung, Geldflussrechnung und des e. Eventualforderungen und -ver lit. d CRG sind insbesondere: Änderungen von Bilanzierungs- deren Auswirkungen, te Annahmen und Schätzungen, oren, Positionen der Bilanz, Erfolgsrech- Eigenkapitalnachweises, bindlichkeiten,

  1. finanzielle Zusicherungen,
  2. wesentliche Ereignisse, die sich nach dem Bilanzstichtag zugetra- gen haben, h.12 Segmentinformation.

Die zusätzlichen Angaben sind Teil des Anhangs der konsolidier- ten Rechnung. Finanzielle Zusicherungen

Art. 24

Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere:

  1. Verpflichtungskredite,
  2. langfristige Verträge, die zu künftigen Verpflichtungen führen,
  3. rechtsgültig zugesicherte Beiträge.

Finanzielle Zusicherungen werden im Anhang der Jahresrechnung ausgewiesen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach diesem zu Verpflichtungen führen. Segment- information

Art. 25

Die Segmentinformation enthält Angaben zu Aufwand, Er- trag, Investitionsausgaben und -einnahmen sowie Aktiven und Passi- ven.

. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung

Art. 26

Inhalt a. die b. die c. der d. die e. der Elemente der konsolidierten Rechnung sind: Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung, Anhang.

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.1.22 -115 Rechnungs- legungs- grundsätze

Art. 27

Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rech- nungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung. Konsolidierte Einheiten

Art. 28

Betriebsbeiträge im Sinne von § 54 Abs.1 lit.c CRG sind wesentlich, wenn sie jährlich mindestens 20 Mio. Franken betragen.

Art. 54

Abs 2 EinewesentlicheBeeinflussungimSinnevon liegt insbesondere vor, wenn der Regieru durch Festlegung des Budgets, Abnahme de obersten Organe oder durch Stimmenmehrhe

lit.cCRG ngsrat oder der Kantonsrat r Rechnung, Wahl der it die Geschicke einer Organisation massgebend mitprägen kann.

NichtkonsolidiertwerdenEinheiten,diedurchdenKantongemäss

Art. 3

des Staatsbeitragsgesetzes4 Subventionen erhalten.

Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Einheiten durch Beschluss fest. Diese werden im Anhang zur konsolidierten Rechnung ausgewiesen. Konsolidierungs- methode

Art. 29

Die konsolidierte Rechnung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt. Vorgaben für konsolidierte Einheiten

Art. 30

Die konsolidierten Einheiten konsolidieren ihrerseits wei-

Art. 54

tere Organisationen, wenn die Voraussetzungen von CRG und

Art. 28

dieser Verordnung erfüllt sind.

Die Finanzdirektion ist gegenüber den konsolidierten Einheiten in Bezug auf die Konsolidierung weisungsberechtigt. Beteiligungs- spiegel

Art. 31

Der Beteiligungsspiegel ist Teil des Anhanges der konsoli- dierten Rechnung.12

Im Beteiligungsspiegel werden alle Kapitalbeteiligungen des Kan- tons aufgeführt, die nicht konsolidiert werden. Vorsorge- verpflichtungen

Art. 31a

Die Vorsorgeverpflichtungen nach IPSAS 25 werden im Anhang der konsolidierten Rechnung ausgewiesen und mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Rechnungs- periode

Art. 32

Die Rechnungsperiode entspricht einem Kalenderjahr.

.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)

. Teil: Rechnungsführung

. Abschnitt: Buchführung

Art. 33 Grundsätze periodenger Rechnung en 2 In der Bu kürfrei und b. Rechtzei

Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und echt erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte thalten sämtliche erfassungspflichtigen Sachverhalte. chhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte will- unverfälscht erfasst. tig- keit

Art. 34

Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.

Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.

  1. Nachprüfbar- keit

Art. 35

Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.

Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirt- schaftliche Sachverhalt hervorgeht.

Art. 36 Kontenrahmen 2 Er ist auf kantonalen Fi

Der Kontenrahmen zeigt die Artengliederung. den harmonisierten Kontenrahmen der Konferenz der nanzdirektoren abgestimmt.

Art. 37 Buchungskreise kreise gebildet 2 Die Buchhaltu Finanzverwaltun Einvernehmen mi 2. Abschnitt: I

Zur Führung der Finanzbuchhaltung werden Buchungs- . ng wird auf dem zentralen Rechnungssystem der g geführt. Die Finanzdirektion regelt Ausnahmen im t der betroffenen Direktion. nventarführung

Art. 38 Inventare wert einen eine Besta 2 Für die destens ei Handbuch r a. Vollstä keit und R

ÜberVermögenswerte,derenAnschaffungs-oderHerstell- im Handbuch festgelegten Mindestwert übersteigt, wird ndesfortschreibung (Inventar) geführt. in den Inventaren geführten Bestände wird jährlich min- nmal eine Bestandesaufnahme (Inventur) durchgeführt. Das egelt die Ausnahmen. ndig- ich- tigkeit

Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1

.1.22 -115

. Teil: Interne Kontrolle und Zuständigkeiten Interne Kontrolle

Art. 39

Die Finanzdirektion legt unter Einbezug der Finanzkont- rolle und der Direktionen Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.

Art. 40 Finanzdirektion kontrolle und de legung in Form e Erarbeitung eine plans (KEF) nach 2 Sie regelt den 3 Sie stellt die

Die Finanzdirektion erlässt unter Einbezug der Finanz- r Direktionen das Handbuch für die Rechnungs- iner Weisung. Es wird insbesondere auf Beginn der s neuen Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- geführt. Zahlungsverkehr. Zahlungsbereitschaft des Kantons sicher. Finanz- verwaltung

Art. 41

Die Finanzverwaltung ist insbesondere zuständig für die

  1. Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung,
  2. Festlegung der Buchungskreise,
  3. Festlegung des Kontenplanes und
  4. Qualitätssicherung in der Buchführung und in der Rechnungs- legung. Verwaltungs- einheiten

Art. 42

Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen die für die Führung des Rechnungswesens verantwortlichen Stellen und set- zen die Grundsätze über das interne Kontrollsystem um.

Die Führungsverantwortlichen der Verwaltungseinheiten sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Vorschriften über die Rechnungs- legung eingehalten werden. Sie sind insbesondere dafür verantwort- lich, dass die der Finanzverwaltung gemeldeten Informationen zur Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung rich- tig und vollständig sind.

. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 43

.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)

Art. 44

Inkrafttreten durch den Kant und Rechnungsl 1 OS 63, 135; 2 Vom Kantonsr 3 In Kraft sei Die Verordnung tritt nach der Genehmigung der §§ 3–5 onsrat2 zusammen mit dem Gesetz über Controlling egung (CRG) in Kraft3. Begründung siehe ABl 2007, 1639. at genehmigt am 10. März 2008. t 1. April 2008 (OS 63, 134).

LS 132.2.

LS 611.

Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 845; ABl 2011, 618). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 845; ABl 2011, 618). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 845; ABl 2011, 618). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss Berichtigung vom 5. Juni 2012 (OS 67, 190). In Kraft seit

. Januar 2012.

Eingefügt durch RRB vom 3. September 2013 (OS 69, 291; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013 (OS 69, 291; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2015.

FassunggemässRRBvom 29.Juni2016(OS71,408;ABl2016-07-08).In Kraft seit 1. Januar 2017.

Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 (OS 72, 180; ABl 2017-02-10). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 485; ABl 2017-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss RRB vom 13.Januar 2021 (OS 76, 110; ABl 2021-01-22). In Kraft seit 1. Januar 2022.

Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1

.1.22 -115 Anhang7, 11, 14, 15

  1. Liste der massgeblichen Standards und Abweichungen1

. IPSAS 1, Presentation of Financial Statements (Darstellung des Abschlusses), Stand Dezember 2006.

Art. 7

Abweichung zu IPSAS 1, Fonds zur Vorfinanzieru vom Grundsatz der Perio 2. IPSAS 2, Cash Flow S : Einlagen in und Entnahmen aus ng von Investitionen erfolgen abweichend dengerechtigkeit. tatements (Geldflussrechnung), Stand Mai 2000.

. IPSAS 3, Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderun- gen von Schätzungen und Fehler), Stand Dezember 2006.

. IPSAS 4, The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates (Auswirkungenvon ÄnderungenderWechselkurse), StandApril 2008.

. IPSAS 5, Borrowing Costs (Fremdkapitalkosten), Stand Mai 2000.

. IPSAS9,RevenuefromExchangeTransactions(ErtragausTrans- aktionen mit zurechenbarer Gegenleistung [Lieferungen und Leis- tungen]), Stand Juli 2001.

. IPSAS 10, Financial Reporting in Hyperinflationary Economies (Rechnungslegung in Hochinflationsländern), Stand Juli 2001.

. IPSAS 11, Construction Contracts (Bau- und Fertigungsaufträge), Stand Juli 2001.

. IPSAS 12, Inventories (Vorräte), Stand Dezember 2006.

. IPSAS 13, Leases (Leasingverhältnisse), Stand Dezember 2006.

. IPSAS 14, Events after the Reporting Date (Ereignisse nach dem Abschlussstichtag), Stand Dezember 2006.

. IPSAS 16, Investment Property (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien), Stand Dezember 2006.

. IPSAS 17, Property, Plant and Equipment (Sachanlagen), Stand Dezember 2006.

. IPSAS 18, Segment Reporting (Segmentberichterstattung), Stand Juni 2000.

. IPSAS 19, Provisions, Contingent Liabilities and Contingent As- sets (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventual- forderungen), Stand Oktober 2002.

. IPSAS 20, Related Party Disclosures (Angaben über Beziehun- gen zu nahe stehenden Einheiten und Personen), Stand Oktober 2002.

.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)

. IPSAS 21, Impairment of Non-Cash-Generating Assets (Wert- minderung nicht zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte), Stand Dezember 2004.

. IPSAS23,RevenuefromNon-ExchangeTransactions(Taxesand Transfers) (Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegen- leistung [Steuern und Transfers]), Stand Dezember 2006.

. IPSAS 24, Presentation of Budget Information in Financial State- ments (Darstellung von Budgetinformationen), Stand Dezember 2006.

. IPSAS 26, Impairment of Cash-Generating Assets (Wertminde- rung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte), Stand Feb- ruar 2008.

. IPSAS 27, Agriculture (Landwirtschaft), Stand Dezember 2009.

. IPSAS28,FinancialInstruments:Presentation(Finanzinstrumente: Darstellung), Stand Januar 2010.

. IPSAS 30, Financial Instruments: Disclosures (Finanzinstrumente: Angaben), Stand Januar 2010.

. IPSAS31,IntangibleAssets(ImmaterielleVermögenswerte),Stand Januar 2010.

. IPSAS 32, Service Concession Arrangements: Grantor (Dienst- leistungskonzessionsvereinbarungen: Konzessionsgeber), Stand Oktober 2011.

. IPSAS 33, First-time Adoption of Accrual Basis IPSASs (Erst- malige Anwendung der auf periodengerechter Abgrenzung basie- renden IPSAS), Stand Januar 2015.

. IPSAS34,SeparateFinancialStatements(Einzelabschlüsse),Stand Januar 2015.

. IPSAS35,ConsolidatedFinancialStatements(Konzernabschlüsse), Stand Januar 2015.

Art. 5

Abweichung zu IPSAS 35, § und 39: Die zu konsolidierenden

Art. 54

Einheiten werden gemäss den Kriterien in CRG und § 28 die- ser Verordnung festgelegt.

. IPSAS 36, Investments in Associates and Joint Ventures (Anteile an assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand Januar 2015.

Art. 22

Abweichung zu IPSAS 36, erfolgt die Bewertung zu 30. IPSAS 37, Joint Arra : In der konsolidierten Rechnung Anschaffungs- oder Marktwerten. ngements (Gemeinschaftliche Vereinbarun- gen), Stand Januar 2015.

Art. 12

Abweichung zu IPSAS 37, § und 13: Es gelten sinngemäss die

Art. 54

Kriterien gemäss CRG und § 28 dieser Verordnung.

Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1

.1.22 -115

. IPSAS 38, Disclosure of Interests in Other Entities (Angaben zu Beteiligungen an anderen Einheiten), Stand Januar 2015.

. IPSAS 39 Employee Benefits (Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), Stand Juli 2016. Allgemeine Abweichungen: Vorsorgeverpflichtungen werden nicht bilanziert, sondern im Anhang ausgewiesen. Die Bilanzierung er- folgt nach Swiss GAAP FER 16. Die Bestimmungen zum Ausweis von langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer mit anwartschaftlichem Charakter werden nicht ange- wendet.

. IPSAS 40 Public Sector Combinations (Zusammenschlüsse im öf- fentlichen Sektor), Stand Januar 2017.

. IPSAS 41 Financial Instruments (Finanzinstrumente), Stand Au- gust 2018.

Art. 43

Abweichung zu IPSAS 41, des Verwaltungsvermögens zum tieferen Verkehrswer 35. IPSAS 42 Social Bene 36. FER 16, Swiss GAAP F : Die Bewertung von Beteiligungen erfolgt zum Anschaffungswert oder t. fits (Sozialleistungen), Stand Januar 2019. ER 16, Vorsorgeverpflichtungen, Stand 2011.

. Amendments to IPSAS 19 Collective and Individual Services (Än- derung von IPSAS 19: Kollektivgüter und -dienstleistungen sowie Leistungen an Einzelne), Stand Januar 2020.

. Amendments to IPSAS 36 Longterm Interests in Associates and Joint Ventures (Änderung von IPSAS 36: Langfristige Anteile an assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand Januar 2019.

. Amendments to IPSAS 41 Prepayment Features with Negative Compensation (Änderung von IPSAS 41: Vorauszahlungen mit Negativausgleich), Stand Januar 2019.

. ImprovementstoIPSASs(VerbesserungenderIPSAS),StandJa- nuar 2010.

. Improvements to IPSASs 2010 (Verbesserungen der IPSAS 2010), Stand November 2010.

. Improvements to IPSASs 2011 (Verbesserungen der IPSAS 2011), Stand Oktober 2011.

. Improvements to IPSASs 2014 (Verbesserungen der IPSAS 2014), Stand Januar 2015.

. Improvements to IPSASs 2015 (Verbesserungen der IPSAS 2015), Stand April 2016.

.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)

. Improvements to IPSAS 2018 (Verbesserungen der IPSAS 2018), Stand Oktober 2018.

. Improvements to IPSAS 2019 (Verbesserungen der IPSAS 2019), Stand Januar 2020.

  1. Liste der nicht verwendeten Standards1

. IPSAS 22, Disclosure of Information about the General Govern- ment Sector (Darstellung von finanzstatistischen Informationen des Sektors Staat), Stand Dezember 2006, kommt nicht zur An- wendung.

Die Standards können unter www.ifac.org/public-sector oder bei der Staats- kanzlei eingesehen werden.