gestützt auf § des Gesetzes ü Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 58 Abs. 2 ber Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG)4, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
611.2
Finanzcontrollingverordnung (FCV) 611.2
1.1.23 -119
Finanzcontrollingverordnung (FCV)
(vom 5. März 2008)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § des Gesetzes ü Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 58 Abs. 2 ber Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG)4, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand Diese Verordnung regelt das Finanzcontrolling sowie die
Ausgaben und ihre Bewilligung gemäss Abs. 1 lit. a und b CRG.
Geltungsbereich Verwaltungsowief gemäss Spezialge 2. Abschnitt: Co A. Finanzcontrol Diese Verordnung gilt für den Regierungsrat, die kantonale ürandereBehördenundOrganisationen,soweitsie setzgebung dem CRG unterstellt sind. ntrolling ling Haushalts- gleichgewicht
( CRG)
1 Die Mittelfristigkeit gemäss§ 4 Abs. 1 CRGumfasst einen Zeitraum von acht Jahren.
Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Ent-
wicklung von Entlastungsprogrammen gemäss Abs. 2 CRG und berichtet über deren Umsetzung. Aspekte des Finanz- controllings
( lit. b CRG)
Das Finanzcontrolling erfolgt insbesondere unter den Aspek- ten
.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
d. der finanziellen Risiken gemäss Organisation des Regierungsrates un der Verordnung über die d der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)3.
Risiken( f CRG)
Der Kanton trägt seine Risiken grundsätzlich selbst. Ver- sicherungen werden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen.
Für die Regelung des internen Schadensausgleichs und den Ab- schluss von Versicherungen ist die Finanzdirektion zuständig.
Projekte ( Abs. 1 lit . d CRG)
Projekte werden im KEF dargestellt, wenn sie:
Darzustellen sind:
( CRG)
Für die wichtigsten Aufgaben einer Leistungsgruppe wer- den Indikatoren bestimmt.
Für jeden Indikatorenwert ist anzugeben, ob es sich um einen Zielwert (Höchst- oder Mindestwert) oder eine Prognose handelt. Verfahren für den KEF
( CRG)
Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Finanzdirektion Richtlinien für die Erarbeitung des KEF.
Die Finanzdirektion koordiniert die Erstellung des KEF.
. . .18
Finanzcontrollingverordnung (FCV) 611.2
.1.23 -119
( C Abs. 2 RG)
Der Budgetentwurf ist Teil des KEF.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zusammen mit
den Budgetkrediten gemäss Abs. 1 CRG Leistungsindikatoren mit Zielwerten. Fehlender Budgetbeschluss
( C Abs. 2 RG)
Unerlässliche Ausgaben gemäss § 19 Abs. 2 CRG sind ins- besondere:
b. Ausgaben, für die aufgrund von ditüberschreitung bewilligt werden Abs. 1 lit. a–d CRG eine Kre- könnte,
lit. a CRG,
( CRG)
Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitions- ausgaben sind grundsätzlich innerhalb eines Budgetkredits zu kom- pensieren.
Sind zur Einhaltung des Budgetkredits Leistungskürzungen nötig, weist der Regierungsrat diese im Zwischenbericht und im Geschäfts- bericht aus. In bedeutenden Fällen informieren die Direktionen oder die Staatskanzlei den Regierungsrat sofort. Nachtrags- kredite
( CRG)
Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar:
Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.
Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, einVerpflichtungskreditnotwendig,so mussdieserspätestensmitdem Nachtragskredit dem Kantonsrat beantragt werden.
Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben im Zusammenhang mit Nachtragskrediten, die in seine Zuständigkeit fallen, spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages.
.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erfor- derlich. Nachtrags- kredite
( CRG)
1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat Nachtrags- kredite grundsätzlich mit zwei Sammelvorlagen.
Die Meldungen für die Sammelvorlagen sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest. Kreditüber- schreitungen, Bewilligung
( CRG)
Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung stellt dar:
Zuständig für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bzw. die Staats- schreiberin oder der Staatsschreiber.
Bewilligte Kreditüberschreitungen werden im Rahmen der Zwi- schenberichterstattung und des Geschäftsberichts der Finanzdirektion gemeldet.
Sie erhöhen den Budgetkredit nicht.
Wenn ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht ausreicht, weil Erträge tiefer ausfallen als budgetiert, ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.
(§ CR und 24 G)
Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Bildung von Rücklagen für die Leis- tungsgruppen ihres Zuständigkeitsbereichs.
Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des RechnungsabschlussesAntrag.SiestelltAbweichungenvondenBegeh- ren der Direktionen und der Staatskanzlei dar und begründet sie.
Die Bildung neuer Rücklagen darf jährlich 2% des Lohn- aufwands gemäss Rechnung der Leistungsgruppe nicht übersteigen. Rücklagen dürfen bis höchstens 5% dieses Lohnaufwands gebildet wer- den.14
Schliesst eine Leistungsgruppe schlechter ab als budgetiert, kann der Regierungsrat einen angemessenen Teil der bestehenden Rück- lagen auflösen.
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Rücklagen können für Vorhaben verwendet werden, die ngen der Leistungsgruppe zusammenhängen. n an Mitarbeitende sind nicht zulässig. agen für Vorhaben mit Investitionscharakter ver- es der Finanzverwaltung zu melden. agen verwendet, darf der Budgetkredit im betref- überschritten werden. Die Überschreitung wird im ht ausgewiesen.
Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordent- lichen Ausgabenkompetenzen.
Die Direktionen und die Staatskanzlei informieren den Regie- rungsrat über die Verwendung von Rücklagen im Rahmen der Bericht- erstattung für den Geschäftsbericht. e.Ausserordent- liche Rücklagen
Ausserordentliche Rücklagen können in folgenden Leis- tungsgruppen gebildet werden:
Die § –18 gelten sinngemäss. Kredit- übertragung
( CRG)
Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Differenz zwischen Budgetkredit und Rechnung der Leistungsgruppe zulässig.
Kreditübertragungen unter Fr. 50 000je Vorhaben sind nur zuläs- sig,sofernderBudgetkreditderLeistungsgruppedesFolgejahresnicht höher ist als Fr. 100 000.
Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der Begehren auf Übertragung nicht beanspruchter Mit- chnung. DieFinanzdirektionstelltdemRegierungs- es Rechnungsabschlusses Antrag. r die Bewilligung von Kreditübertragungen stellt dar:
.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Der Budgetkredit des Folgejahres einer Leistungsgruppe erhöht sich im Umfang der Kreditübertragung.
Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen.
( C Abs. 1 RG)
1 Im Zwischenbericht stellt der Regierungsrat das voraus- sichtliche Ergebnis der konsolidierten Erfolgsrechnung und der Investi- tionsrechnung dar. Bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget werden begründet.
DieMeldungenzumZwischenberichtsindderFinanzdirektionein- zureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.
Geschäfts- bericht
( CRG)
ImBerichtüber seineGeschäftstätigkeit gemäss§ 27 Abs.2 lit.a CRG stellt der Regierungsrat je für den Kanton, die Direktionen und die Staatskanzlei sowie die Leistungsgruppen insbesondere dar:
Zur Abrechnung der Ergebnisse der Leistungsgruppen gemäss
Abs.2 lit.b CRG werden je Leistungsgruppe einander gegenüber- gestellt:
AbweichungenderWertegemässAbs.2werdenausgewiesenund begründet.
( CRG)
1 DieKosten-Leistungs-RechnungwirdimSinneeinerLeis- tungserfassung mit Aufwandausweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt. Die Ergebnisse werden für das vergangene Jahr nach dem Rechnungs- abschluss bereitgestellt.
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Die LEA hat folgenden Mindestanforderungen zu genügen:
Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt. Sofern sie den Mindestanforderungen der LEA nicht genügen, bewilligt der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion ihre Anwendung.
Für Leistungsgruppen gemäss Abs. 2 CRG muss keine LEA geführt werden. Interne Ver- rechnungen und Umlagen
( CRG)
Für Aufwand und Ertrag von Leistungen, die sich nicht direkt den Leistungsbezügern zuordnen lassen, legt der Regierungsrat mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF Umlageschlüssel fest.
Die Verrechnung der übrigen intern erbrachten Leistungen regeln Leistungserbringer und -bezüger miteinander.
Die folgenden Bilanzpositionen werden intern verzinst: ngsvermögen, einschliesslich aktivierte und passi- ionsbeiträge, gen des Finanzvermögens, ausgenommen jene der tungen ohne Rechtspersönlichkeit, ungen und Vorschüsse der Fonds im Eigenkapital. Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, die in tion bilanziert sind, werden intern nicht verzinst. srat legt den Zinssatz für die interne Verzinsung nien für die Erarbeitung des KEF fest. Der Zinssatz Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuauf- durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons. ektion kann Fonds, die sich in Auflösung befinden, ung ausnehmen. digenAnstaltendesGesundheitswesenssindvonder sung ausgenommen. Der Kontokorrent und die Ver-
pflichtungen gegenüber dem Kanton werden gemäss verzinst.7
.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Andere Zinsen Fremdkapital s gate und Stift Weisung der Fi
Die Verzinsung von Kontokorrenten für Dritte, Fonds im owie der liquiden Mittel der Bestandeskonten der Le- ungen ohne Rechtspersönlichkeit richtet sich nach der nanzdirektion. Diese bezeichnet die zu verzinsenden Konten.
. Abschnitt: Ausgaben
( CRG)
Als Ausgaben im Sinne von § 34 CRG gelten insbesondere:
Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlun- gen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben. Grundsatz der Einheit
BetriffteinVorhabensowohldieErfolgsrechnungalsauch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzu- holen.
NeueundgebundeneAusgabenfürdasgleicheVorhabenwerden getrennt bewilligt.
Ist dasselbe Organ für neue und gebundene Ausgaben zuständig, werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschie- dene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit derniedrigsten Aus- gabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben. Bestimmung der Ausgabenhöhe
In die Ausgabe werden eingerechnet:
. Landerwerb,
. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,
. Rückbauten bei Mietverhältnissen,
. die für den sachgemässenGebrauch erforderlichen Ausstattun- gen,
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.1.23 -119
. Reserven für Unvorgesehenes; diese sind besonders auszuwei- sen,
. Steuern und Abgaben.
Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kantonalen Angestellten.
Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.
Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtun- gen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung des Kan- tons.14 Ausgaben für Leasing
Ausgaben für operatives Leasing werden als wiederkeh- rend, jene für Finanzierungsleasing als einmalig behandelt.14
Im Antrag ist die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing aus- zuweisen. Erläuterungen zur Ausgaben- bewilligung
In den Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung werden dargestellt:
In den Erläuterungen zu einem Verpflichtungskredit des Kantons- rates wird zudem darauf hingewiesen, dass der Verpflichtungskredit der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsratsmitglieder bedarf.
Vergabe Umsetzun gabe von tenzen f 2 Bei Ba zuständi 3 Bei fo antwortl
1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur g von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Ver- Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompe- ür gebundene Ausgaben. uten des Kantons bis 4 Mio. Franken ist die Baudirektion g. ndsfinanzierten Bauten bis 4 Mio. Franken ist die fondsver- iche Direktion zuständig.
.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Kreditkontrolle
( C Abs. 2 RG)
DiezuständigeVerwaltungseinheitführtfürjedeAusgaben- bewilligung eine Objektbuchhaltung mit den das Vorhaben betreffen- den Ausgaben und Einnahmen. Kreditabrech-
Abs nung(
CRG)
In der Kreditabrechnung werden dargestellt:
Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt werden.
Für wiederkehrende Ausgaben wird mit der Ausgabenbewilligung der Abrechnungsrhythmus festgelegt.
Für Ausgaben der Direktionen, die durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt werden, ist keine Kreditabrechnung erforderlich.
B.16 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates und der Direktionen
Allgemeines
1 FürAusgabenbewilligungenimZuständigkeitsbereichdes
Regierungsrates gemäss gemäss, sofern nachfolg 2 BeschliesstderRegieru zeitig fest, wer über d 3 Über einen Zusatzkred Gesamtkreditzuständigwä lit. b CRG gelten §§ 38–43 CRG sinn- end nichts anders geregelt wird. ngsrateinenRahmenkredit,legtergleich- essen Aufteilung entscheidet.17 it entscheidet das Organ, das für den re.ÜberschreitetderGesamtkreditdieGren-
zen von Abs. 1 lit. d KV2, entscheidet der Kantonsrat abschlies- send.
Das Organ, das die Ausgabe bewilligt hat,
Finanzcontrollingverordnung (FCV) 611.2
.1.23 -119 Ausgaben- kompetenzen
Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über:
Ausgaben der Direktionen und der Staatskanzlei werden durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.
Die Direktionen und die Staatskanzlei legen fest, wie die Aus- gaben zu bewilligen sind, und melden dies der Finanzdirektion.
. Abschnitt: Zuständigkeiten
Finanzdirektion a. den Erlass vo hang mit dem Fin gung sowie den E b. die Aufnahme c. die Aufnahme Vorgaben des Reg Die Finanzdirektion ist zuständig für n Weisungen zu technischen Fragen im Zusammen- anzcontrolling, den Ausgaben und ihrer Bewilli- innahmen, von kurzfristigen Mitteln, von langfristigen Mitteln im Rahmen der jährlichen ierungsrates.
Delegation Die Direktionen und die Staatskanzlei können ihre Kom-
petenzen gemäss § , 39 und 47 im Sinne von § 66 Abs. 2 VOG RR3 delegieren. Besondere Stellungnahme
Die Direktionen und die Staatskanzlei holen zu ihren An- trägen an den Regierungsrat mit einmaligen Ausgaben von mehr als
Mio. Franken oder mit wiederkehrenden Ausgaben von jährlich mehr als Fr.400 000 vorgängig eine besondere Stellungnahme der Finanz- direktion ein, sofern die Ausgaben nicht im Budget oder im KEF ein- gestellt sind.24
DieFinanzdirektionnimmtinnerhalbvonhöchstensdreiWochen schriftlich Stellung. Sie kann die Stellungnahme im Einzelfall an die Finanzverwaltung delegieren.
.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
Die Stellungnahme der Finanzdirektion wird den Antragsakten zum Geschäft beigelegt.
In dringenden Fällen kann mit dem Einverständnis der Finanz- direktion auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden. Diese entfällt, wenn ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde. Finanz- vermögen
Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwal- tungsvermögens bis 1 Mio. Franken ins Finanzvermögen sowie über deren Veräusserung.
Der Vermögenswert wird zum Buchwert des Verwaltungsvermö- gens ins Finanzvermögen übertragen.
Die Zuständigkeit für die Bewilligung baulicher Massnah- men für Bauten des Finanzvermögens richtet sich nach den Ausgaben- kompetenzen für gebundene Ausgaben.
Die Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Ausgaben gelten sinngemäss.
Der Regierungsrat bezeichnet jährlich auf Antrag der Bau- rundstücke des Finanzvermögens, die veräussert wer- Volkswirtschaftsdirektion liefert der Baudirektion hen Angaben für Grundstücke des Strassenfonds. ion führt ein Mitberichtsverfahren durch. nddieVeräusserungvonGrundstückenbis1Mio. Baudirektion zuständig.20 Prozesse und Vergleiche
Der Regierungsrat entscheidet über14
In den übrigen Fällen entscheiden die Direktionen oder die Staatskanzlei. Verträge über Einnahmen
Sofern nicht anders geregelt, richtet sich die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, nach der Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.
Abs ( C
lit.c RG)
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.1.23 -119 Erbschaftenund Zuwendungen Dritter
Die Finanzdirektion ist zuständig für die Annahme von Erbschaften, wenn der Kanton gesetzlicher Erbe ist.
Über die Annahme anderer Erbschaften und von Zuwendungen Dritter entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion, wenn a.14 die Erbschaft oder Zuwendung zu Verpflichtungen des Kantons führt,
In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion oder die Staats- kanzlei, je nach Zuständigkeit.
. Abschnitt: Andere Behörden und Organisationen
Bei Behörden und Organisationen, die gemäss Spezial- gesetzgebung dem CRG unterstellt sind, werden die Planung im KEF und die Berichterstattung im Geschäftsbericht gemäss den für die Leistungsgruppen geltenden Vorgaben dargestellt. Die Eingaben der Behörden und Organisationen werden unverändert übernommen, aus- genommen die Anträge zu den Staatsbeiträgen an die Behörden und Organisationen.
Die selbstständigen Anstalten weisen im KEF die Finanzen aller Geschäftsfälle gesamthaft und den Staatsbeitrag als Teil des Ertrags gesondert aus. Die Budgetkredite des Leistungsgruppenbudgets um- fassen die Finanzen der Geschäftsfälle, die mit Staatsbeiträgen finan- ziert werden; in der Leistungsgruppenrechnung werden die Finanzen aller Geschäftsfälle abgerechnet.
Die selbstständigen Anstalten legen dem Kantonsrat mit dem Geschäftsbericht einen Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes vor. Es werden keine Rücklagen gebildet.
Die Ausgabenbewilligung des obersten Organs der Behörden und Organisationen entspricht derjenigen des Regierungsrates. Das oberste Organ kann seine Kompetenzen an unterstellte Einheiten dele- gieren.
AbweichendeRegelungeninderSpezialgesetzgebungbleibenvor- behalten.
.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmung
Für die Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Er- folgsrechnungwerdenfürdieJahrevor2009dievomKantonsratgeneh- migten Rechnungsergebnisse verwendet.
Inkrafttreten 1 OS 63, 115; Diese Verordnung tritt am 1.April 2008 in Kraft. Begründung siehe ABl 2008, 432.
LS 101.
LS 172.11.
LS 611.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 804; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 138; ABl 2010, 3063). In Kraft seit 1. März 2011.
Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 908; ABl 2011, 3036). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Eingefügt durch RRB vom 11. Januar 2012 (OS 67, 106; ABl 2012, 39). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Fassung gemäss RRB vom 19. September 2012 (OS 67, 561; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2013.
Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 59; ABl 2012-12-28). In Kraft seit 1. Januar 2013.
FassunggemässRRBvom19.Dezember 2012(OS 68, 59; ABl2012-12-28). In Kraft seit 1. Januar 2013.
Eingefügt durch RRB vom 6. November 2013 (OS 68, 485; ABl 2013-11-22). In Kraft seit 1. Januar 2014.
Fassung gemäss RRB vom 6. November 2013 (OS 68, 485; ABl 2013-11-22). In Kraft seit 1. Januar 2014.
Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016(OS 71, 410; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Januar 2017.
Aufgehoben durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Januar 2017.
Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Januar 2017.
Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 389; ABl 2017-05-05). In Kraft seit 1. August 2017.
Aufgehoben durch RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 389; ABl 2017-05-05). In Kraft seit 1. August 2017.
Finanzcontrollingverordnung (FCV) 611.2
.1.23 -119
Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 2018 (OS 73, 144; ABl 2018-01-19). In Kraft seit 1.April 2018.
Fassung gemäss RRB vom 20.Juni 2018 (OS 74, 140; ABl 2018-06-29). In Kraft seit 1.Januar 2019 (ABl 2019-02-01).
Fassung gemäss RRB vom 25.März 2020 (OS 75, 224; ABl 2020-04-03). In Kraft seit 1.April 2020.
Fassung gemäss RRB vom 22.April 2020 (OS 75, 307; ABl 2020-04-24). In Kraft seit 1.Januar 2021.
Aufgehoben durch RRB vom 22.April 2020 (OS 75, 307; ABl 2020-04-24). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2021 (OS 76, 375; ABl 2021-07-09). In Kraft seit 1.Januar 2022.
Fassung gemäss RRB vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 654; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1.Januar 2022.
Fassung gemäss RRB vom 9.März 2022 (OS 77, 238; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.Juni 2022.
Fassung gemäss RRB vom 5.Oktober 2022 (OS 77, 546; ABl 2022-10-14). In Kraft seit 1.Januar 2023.
.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Anhang 1
Konten des kantonalen Kontenplans gemäss lit. c14 Kontonummer Kontobezeichnung 3100 Büromaterial 3101 Betriebs-, Verbrauchsmaterial 3102 Drucksachen, Publikationen 3103 Fachliteratur, Zeitschriften 3105 Lebensmittel 3106 Medizinisches Material
Ver- und Entsorgung 3130 Dienstleistungen Dritter (ohne Arbeitsleistungen Dritter wie Dienstleistungsaufträge, Werkaufträge usw.) 3133 Informatik-Nutzungsaufwand 3134 Sach- und Vermögensversicherungsprämien 3135 Dienstleistungsaufwand für Personen in Obhut 3136 Honorare privatärztlicher Tätigkeit 3137 Steuern und Abgaben
Unterhalt von Anlagen
Entschädigungen an Gemeinwesen
Durchlaufende Beiträge
Interne Verrechnungen
Durchlaufende Investitionsbeiträge
Finanzcontrollingverordnung (FCV) 611.2
.1.23 -119 Anhang 217
Bestimmungen gemäss Nr. Erlass Bestimmun LS 131.119 Gemeindeg lit. d gen esetz
– Beitrag an die Projektkosten
(i.V.m. § Gemeindeverordnung)
– Zusammenschlussbeitrag
(i.V.m. Gemeindeverordnung)
– Entschuldungsbeitrag
(i.V.m. Gemeindeverordnung)
– Beitrag zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich
(i.V.m. SR 312.0 Gemeindeverordnung) Schweizerische Strafprozessordnung
– Verfahrenskosten LS 410.3 Gesetz übe zum Konkordat über r den Beitritt des Kantons Zürich die Schulkoordination
– Beitrag an die Kosten des Konkordats Abs. 3 LS 412.10027 Volksschulgesetz
– Staatsbeitrag an die Besoldung Abs. 1 der Volksschullehrkräfte
– Staatsbeiträge an Schulen mit einem hohen Abs. 2
Anteil Fremdsprachiger (i.V.m. verordnung zum Volksschulgesetz Finanz- )
– Staatsbeiträge an die Schulung von Kindern Abs. 3
von Asylsuchenden (i.V.m. verordnung zum Volksschulg LS 413.21 Mittelschulgeset Finanz- Satz 1 esetz) z
– Staatsbeiträge an ausserkantonale Mittel- schulen aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Kantonen
.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Nr. Erlass Bestimmungen LS 413.31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
– Staatsbeiträge an Berufsvorbereitungsjahre Abs. 2 lit. b
(i.V.m. Finanzie bildung e Verordnung über die rung von Leistungen der Berufs- [VFin BBG])
– Staatsbeiträge für überbetriebliche Kurse Abs. 2 lit. d und vergleichbare dritte Lernorte
(i.V.m. a VFin BBG)
– Staatsbeiträge an vorbereitende Kurse Abs. 1 lit. a für die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fach- prüfungen (i.V.m. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2016 VFin BBG)
– Staatsbeiträge an die Bildungsgänge an Abs. 1 lit. b
höheren Fachschulen (i.V.m. b VFin BBG)
– Beitragsleistungen an ausserkantonale lit. d Bildungsangebote der höheren Berufs-
bildung (i.V.m. tonale Fachschul Abs. 2 Interkan- vereinbarung oder
i.V.m. Vereinb dungsgä LS 414. Abs. 2 lit. a Interkantonale arung über Beiträge an die Bil- nge der höheren Fachschulen) 12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005
– Beiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden LS 414.418 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
– Jährlicher Beitrag an die Hochschule LS 415.17 Interkantonale Universitätsve Ziff. 1 reinbarung
– Beitrag an die Ausbildungskosten der Studierenden LS 415.171 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
– Beitrag an die Kosten der Schweizerischen Abs. 1 Hochschulkonferenz
Finanzcontrollingverordnung (FCV) 611.2
.1.23 -119 Nr. Erlass Bestimmungen LS 415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Profes- sorinnen und Professoren der Universität Zürich
– Ruhegehälter und Freizügigkeitsleistungen § –8 für Professorinnen und Professoren LS 440.2 Opernhausgesetz
– Staatsbeitrag an den Unterhalt der Liegen- Abs. 4 schaften und der technischen Infrastruktur SR 613.2 Bundesgesetz über den Finanz- und Lasten- ausgleich
– Ressourcenausgleich (i.V.m. Anhang 8 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich [FiLaV])
– Härteausgleich (i.V.m. Anhang 18 FiLaV) LS 722.126 Strassengesetz
– Staatsbeiträge an die Städte Zürich und § und 47 Winterthur für den Bau und Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung SR 742.101 Eisenbahngesetz
– Einlage in den Bahninfrastruktur-Fonds
(i.V.m. Konzessi zierung LS 832.0 versiche Verordnung über die onierung, Planung und Finan- der Bahninfrastruktur) 121 Einführungsgesetz zum Kranken- rungsgesetz
– Beiträge für die Prämienübernahme der Abs. 1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergän- zungsleistungen
– Beiträge für Prämienübernahme für Abs. 1 Personen unter dem Existenzminimum
– Entschädigung für Verlustscheine aufgrund unbezahlter Prämien und Ko Abs. 1 sten- beteiligungen SR 836.1 Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
– Beitrag an den Bund für Familienzulagen in der Landwirtschaft
.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Nr. Erlass Bestimmungen SR 837.0 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenz- entschädigung
– Kantonsbeitrag an den Bund für Leistungen an Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit sind
– Kantonsbeitrag an den Bund für den Vollzug Abs. 7bis LS 851.1 Sozialhilfegesetz
– Wirtschaftliche Hilfe (i.V.m. Sozial- § 44 hilfeverordnung) LS 852.225 Gesetz über die Jugendheime und die Pflege- kinderfürsorge – Beiträge für zürcherische Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen Heimen
(i.V.m. barung f LS 855.2 erwachse von mobi Interkantonale Verein- ür soziale Einrichtungen) Gesetz über Invalideneinrichtungen für ne Personen und den Transport litätsbehinderten Personen
– Beiträge an die Kosten der bewilligten Abs. 1 lit. b Leistungen von ausserkantonalen Ein-
richtungen (i.V.m. Vereinbarung für so Interkantonale ziale Einrichtungen)