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611

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung

CRG

Präambel

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611

1.7. 22 - 117

Gesetz

über Controlling und Rechnungslegung (CRG)

(vom 9. Januar 2006)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Ja-

nuar 20042 und in den Antrag der Spezialkommission vom 30. Septem-

ber 2005,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich a. die Steuerung

1 Dieses Gesetz regelt: von staatlichen Leistungen und Finanzen (Control- ling),

  1. die Ausgaben und ihre Bewilligung,
  2. die Rechnungslegung.

EsgiltfürdenRegierungsrat,diekantonaleVerwaltungund,soweit dies andere Gesetze vorsehen, andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.14 Allgemeine Grundsätze

Art. 2

1 Verfassung und Gesetz binden die staatlichen Organe bei der Steuerung von Leistungen und Finanzen. Diese erfolgt nach den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Im Besonderen gelten folgende Grundsätze:

  1. Ausrichtung auf Wirkungen,
  2. Festlegung der zu erbringenden Leistungen,
  3. Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln,
  4. Globalbudgetierung,
  5. ÜbereinstimmungvonAufgaben,KompetenzenundVerantwortung.
  6. Verursacher- prinzip

Art. 3

1 Nutzniesserinnen und Nutzniesser besonderer Leistungen und Personen, die besondere staatliche Aufwände oder Ausgaben ver- ursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.

Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht genommen.

  1. Grundsätze beim Controlling

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)

  1. Haushalts- gleichgewicht

Art. 4

1 Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen. Massgebend

Art. 54

ist die konsolidierte Erfolgsrechnung gemäss 2 Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, dieAusgabenbedürfnisseerneutaufihresachlicheu lichkeit. Er erstattet dem Kantonsrat Bericht nahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, prüft der Regierungsrat ndzeitlicheDring- und beantragt ihm Mass- insbesondere die Än- derung von gesetzlichen Verpflichtungen.

Weistdie konsolidierte Rechnung einenBilanzfehlbetragaus, wird dieser jährlich um mindestens 20 Prozent abgetragen. Die entspre- chenden Beträge werden in das Budget aufgenommen.

  1. Verbot der Zweckbindung von Haupt- steuern

Art. 5

ZurDeckungeinzelnerAusgabendürfenkeinefestenAnteile der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuern verwendet werden.

  1. Controlling
  2. Allgemeines

Art. 6

Controlling ges Controll Massnahmen, Controlling Regierungsra

Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässi- ing gesteuert. Dieses umfasst Zielfestlegung, Planung der Steuerung und Überprüfung staatlichen Handelns. des tes

Art. 7

Das Controlling des Regierungsratesfür die kantonaleVer- waltung erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  1. Leistungen,
  2. Finanzen,
  3. direktionsübergreifende Aufgabenbereiche (Funktionsbereiche),
  4. Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts,
  5. Staatsbeiträge,
  6. Umgang mit Risiken, die den Staat betreffen,
  7. Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens. Controlling der Verwaltung

Art. 8

Direktionen, Staatskanzlei und nachgeordnete Verwaltungs- einheiten führen ein stufengerechtes Controlling, das auf das Cont- rolling des Regierungsrates und der anderen Verwaltungseinheiten abgestimmt ist.

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611

.7. 22 - 117 II. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan

Art. 9

Begriff (KEF) we Wirkunge festgele 2 Der KE Steuerfu

1 Mit dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan rden jährlich für die folgenden vier Jahre die zu erzielenden n, die zu erbringenden Leistungen sowie deren Finanzierung gt. F dient als Grundlage für die Festlegung von Budget und ss.

Art. 10

Inhalt a. die b. fina Planerf c. eine und Fin d. eine der Dir pen mit e. eine Entwick 2 Er en tungen besonde 3 Wesen sowie i Leistun

1 Der KEF enthält insbesondere: Legislaturziele, nz- und wirtschaftspolitische Eckdaten mit Einschluss einer olgsrechnung und einer Plangeldflussrechnung, Darstellung und Beurteilung der Entwicklung der Leistungen anzen des Kantons, Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen ektionen und der Staatskanzlei sowie ihrer Leistungsgrup- Einschluss der Projekte, Übersicht über die strategischen Ziele und die finanzielle lung der Funktionsbereiche. thält zudem eine Übersicht über die Entwicklung von Leis- und Finanzen weiterer Behörden und Organisationen gemäss rer Gesetzgebung. tliche Veränderungen gegenüber dem KEF des Vorjahres nnerhalb der Planperiode werden ausgewiesen und begründet. gs- gruppen

Art. 11

1 Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leis- tungen in Leistungsgruppen ein.

Er berücksichtigt dabei den Zusammenhang und den Umfang der einzelnen Leistungen sowie den organisatorischen Aufbau der Ver- waltung. Darstellung der Leistungs- gruppen

Art. 12

1 Für jede Leistungsgruppe werden dargestellt:

  1. die Aufgaben der Leistungsgruppe und die Rahmenbedingungen der Aufgabenerfüllung,
  2. die angestrebten Wirkungen und Leistungen samt Beurteilungs- kriterien (Indikatoren),
  3. dieLeistungenvergleichbarerLeistungserbringer,soweitdieszweck- mässig und mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist,
  4. die Entwicklungsschwerpunkte,
  5. die benötigten finanziellen Mittel.

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)

Erbringt eine Leistungsgruppe ausschliesslich finanzielle Leistun- gen, hat sie eine blosse Verrechnungsfunktion oder werden deren Wir- kungen bei anderen Leistungsgruppen dargestellt, werden einzig die benötigten finanziellen Mittel ausgewiesen.

Art. 13 Verfahren Kantonsrat

Der Regierungsrat beschliesst den KEF und leitet ihn dem zur Kenntnisnahme zu.12

. . .24 III. Budget

. Allgemeines

Art. 14

Begriff deren Fi 2 Der Bu Planjahr

1 Mit dem Budget werden die Leistungen des Kantons und nanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt. dgetentwurf des Regierungsrates entspricht dem ersten des KEF.

Art. 15

Inhalt einem B sowie I 2 Der B Aufwand ausgewi tonale gerechn 3 Der B tionsau 4 Budge der Lei Budgeti noch ni beschlo Vorhabe

1 Das Budget enthält die Leistungsgruppenbudgets mit je udgetkredit der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung ndikatoren. udgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen und Ertrag angegeben. Aufwand und Ertrag werden separat esen. Einlagen in Fonds, Entnahmen aus Fonds sowie kan- Erträge zum Ausgleich der Erfolgsrechnung werden nicht ein- et. udgetkredit der Investitionsrechnung umfasst die Investi- sgaben.DieInvestitionseinnahmenwerdenseparatausgewiesen. tkredite dürfen nur verwendet werden, um die Aufgaben stungsgruppe zu erfüllen. erung cht ssener n

Art. 16

1 Haben die Stimmberechtigten oder der Kantonsrat zum ZeitpunktderBudgetierungeinbestimmtesvoraussehbaresVorhaben noch nicht beschlossen, so werden die entsprechenden Positionen auf- genommen. Ihre Höhe und ihr Zweck werden im Leistungsgruppen- budget besonders ausgewiesen (gesperrte Budgetposition).

Die gesperrte Budgetposition darf nur für den ursprünglichen Zweck verwendet werden.

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.7. 22 - 117

. Verfahren

Art. 17

Budgetentwurf ihn dem Kanton

Der Regierungsrat erstellt den Budgetentwurf und stellt srat spätestens am ersten Mittwoch des Monats Sep- tember zu. Nachträge zum Budgetentwurf

Art. 18

1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat bis 15. Novem- ber Nachträge zum Budgetentwurf einreichen.

Nachträge im Bereich der Erfolgsrechnung sind nur zulässig, sofern die Saldodifferenz je Budgetkredit folgende Beträge erreicht:

  1. bei Budgetkrediten mit einem ursprünglich budgetierten Aufwand bis 20 Millionen Franken: mindestens 5 Prozent,
  2. in den übrigen Fällen: mindestens 1 Million Franken.

Bei Nachträgen für Investitionsausgaben gilt Abs. 2 sinngemäss.

Art. 19

Beschluss 2 Liegtam1 tigt, die unerlässli 3 Weistder rungsrat d sieben Kal 4 Lehnt de so hat der innert sie 3. Nachtra

1 Der Kantonsrat setzt das Budget bis 31. Dezember fest. .JanuarkeinBudgetvor,istderRegierungsratermäch- für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit chen Ausgaben zu tätigen. KantonsratdenBudgetentwurfzurück,sohatderRegie- em Kantonsrat einen überarbeiteten Budgetentwurf innert enderwochen zu unterbreiten.16 r Kantonsrat das Budget in der Schlussabstimmung ab, Regierungsrat dem Kantonsrat einen neuen Budgetentwurf ben Kalenderwochen zu unterbreiten.16 gskredite und Kreditüberschreitungen

Art. 20

Grundsatz

Budgetkredite dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Nachtrags- kredite

Art. 21

1 DerRegierungsratkanndemKantonsrateinenNachtrags- kredit beantragen, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht.

Art. 18

Abs 2 NachtragskreditbegehrenunterhalbderBeträgegemäss

sind nicht zulässig. Kredit- überschreitungen

Art. 22

1 Der Regierungsrat kann in folgenden Fällen Kreditüber- schreitungen bewilligen:

  1. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen hätte,
  2. wenn das Bundesrecht eine Ausgabe zwingend vorschreibt,
  3. gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eines Gerichts,

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)

  1. für durchlaufende Beiträge, e.22 für Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.

Kreditüberschreitungen sind nur zulässig, falls die Kompensation innerhalb des bewilligten Budgetkredits unverhältnismässige Folgen hätte.

Die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen wer- den dem Kantonsrat im Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.29 IV. Rücklagen und Kreditübertragung

Art. 23

Rücklagen tungserbri sie einen gen. Entsp 2 Der Kant im Rahmen 3 Der Regi Rücklagen. nicht über Ausserorde liche Rück

1 Schliesst eine Leistungsgruppe auf Grund effizienter Leis- ngung besser ab als budgetiert, kann der Regierungsrat für angemessenen Teil der Saldodifferenz als Rücklage beantra- rechende Begehren sind zu begründen. onsrat beschliesst über den Antrag des Regierungsrates der Behandlung des Geschäftsberichts. erungsrat regelt die Verwendung und die Auflösung von Er sorgt dafür, dass die Rücklagen eine angemessene Höhe steigen. nt- lagen

Art. 24

1 Setzt sich eine Leistungsgruppe aus mehreren Organisa- tionseinheiten zusammen und erbringt eine von diesen eine besonders effizienteLeistung,sokannderRegierungsratfürsieeineausserordent- liche Rücklage beantragen, selbst wenn die gesamte Leistungsgruppe nicht besser abschneidet als budgetiert.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Der Kantonsrat beschliesst über den Antrag des Regierungsrates

Art. 23

zusammen mit den Rücklagen gemäss Kredit- übertragung

Art. 25

1 KanneinVorhabeninnerhalbderRechnungsperiodenicht abgeschlossen werden, können die im Budgetkredit dafür eingestell- ten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertra- gen werden.

Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden mit dem Geschäftsbericht dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.

Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finan- ziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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.7. 22 - 117

  1. Berichterstattung Zwischen- bericht

Art. 26

1 Der Regierungsrat erstellt einen Zwischenbericht über die finanzielle Entwicklung des Kantons, bedeutende Veränderungen in der Leistungsentwicklung und Nachtragskredite.

Er leitet den Zwischenbericht dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme zu. Geschäfts- bericht

Art. 27

1 Der Regierungsrat legt im Geschäftsbericht Rechen- schaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab.

Der Geschäftsbericht besteht aus:

  1. dem Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit,
  2. den Ergebnissen der Leistungsgruppen,
  3. der Jahresrechnung,
  4. Berichterstattungen weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetz- gebung,
  5. einer konsolidierten Rechnung.

Der Regierungsrat leitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht zur Genehmigung zu. VI. Kosten-Leistungs-Rechnung

Art. 28

Allgemeines in einer Kos Regierungsra 2 DieKosten- und liefert Budget und R

1 In den Leistungsgruppen werden Aufwände und Erträge ten-Leistungs-Rechnung den Leistungen zugeordnet. Der t kann Ausnahmen festlegen. Leistungs-RechnungunterstütztdieoperativeFührung Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von echenschaftsablage. Interne Verrechnungen

Art. 29

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun- gen zwischen Leistungsgruppen für intern erbrachte Leistungen.

Siewerdenvorgenommen,wenn siefürdieAufwand-undErtrags- bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung wesentlich sind.

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) VII. Sonderfragen der Leistungserbringung Gewerbliche Tätigkeiten

Art. 30

1 Die Verwaltung darf gewerbliche Dienstleistungen nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erbringen.

Eine Bewilligung des Regierungsrates reicht aus, wenn solche Dienstleistungen

  1. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem sach- lichen Zusammenhang stehen,
  2. keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und
  3. im Vergleich zu den Hauptaufgaben von geringem Umfang sind.

Die Verwaltungseinheit stellt marktgerechte Preise in Rechnung. VIII. Fonds

Art. 31

Allgemeines der Finanzie 2 Das Gesetz und Verwendu

1 Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung rung bestimmter öffentlicher Aufgaben. regelt die Schaffung von Fonds sowie die Zuweisung ng der Mittel.

Art. 32

Vorschüsse gebundenen 2 Fonds, di werden, dür

1 Vorschüsse an Fonds sind nur zulässig, wenn die zweck- Erträge die Aufwände vorübergehend nicht decken. e ausschliesslich auf Grund von Bundesrecht finanziert fen höchstens für zwei Jahre bevorschusst werden.

Art. 33

Buchführung rechnung ver Verpflichtun

1 Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgs- bucht. Ertrags- oder Aufwandüberschüsse verändern die gen oder Vorschüsse des Staatshaushalts gegenüber den Fonds.

InvestitionenfürZweckeeinesFondswerdenvomStaatvorfinan- ziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen belastet.

Verpflichtungen und Vorschüsse der Fonds werden verzinst.

Alle Aufwände und Erträge aus der Nutzung von vorsorglich erworbenen Liegenschaften, Wertverluste oder -gewinne sowie kalku- latorische Zinsen werden den Fonds belastet oder gutgeschrieben.

  1. Ausgaben

Art. 34

Begriff Erfüllun

AlsAusgabegiltdieVerwendungvonFinanzvermögenzur g öffentlicher Aufgaben.

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.7. 22 - 117 Voraus- setzungen

Art. 35

1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budget- kredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.

Die Rechtsgrundlage kann bestehen in einem

  1. Rechtssatz,
  2. Gerichtsentscheid,
  3. referendumsfähigen Kantonsratsbeschluss oder einem Entscheid der Stimmberechtigten. Ausgaben- bewilligung

Art. 36

Die Ausgabenbewilligung erfolgt a.28 bei neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck über

Millionen Franken und für neue wiederkehrende Ausgaben über

000 Franken durch Verpflichtungskredit des Kantonsrates,

  1. in den übrigen Bereichen durch Beschluss des Regierungsrates. Neue und gebundene Ausgaben

Art. 37

1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, desZeitpunktesihrerVornahme oder andererwesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

Eine Ausgabe gilt jedoch als gebunden, wenn

  1. sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungs- aufgaben zwingend erforderlich ist und namentlich der Beschaf- fung und Erneuerung der für die Verwaltungstätigkeit erforder- lichen personellen und sachlichen Mittel dient,
  2. siezurErhaltungundzeitgemässenAusstattungdervorhandenen Bausubstanz nötig ist, c.15 sie für Mietverträge erforderlich ist, die zwecks Erfüllung staat- licherAufgabenabgeschlossenwerden;vorbehaltenbleibenFinan- zierungsleasinggeschäfte, d.28 sie die Planungs- und Projektierungskosten zur Vorbereitung eines Vorhabens sowie bei Hochbauvorhaben Kosten für die vorgezo- gene Ausführungsplanung bis 4 Millionen Franken betrifft. Verpflichtungs- kredit

Art. 38

1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Ein Verpflichtungskredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtun- gen einzuholen.

Er kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlos- sen werden, wenn die Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finanzieller Beiträge bewil- ligt wird.

VerpflichtungskreditekönneneineBestimmungenthalten,wonach sichdiebewilligteAusgabederTeuerunganpasst(Preisstandsklausel).

  1. Zweck

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)

Art. 39

b. Formen a. bei ein b. bei ein 2 Der Regi kredits. D kredits di c. Grundsa der Einhei

1 Der Verpflichtungskredit wird beschlossen: em Einzelvorhaben als Objektkredit, emProgramm alsRahmenkreditfürdiegesamtenAusgaben. erungsrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmen- er Kantonsrat kann sich bei der Bewilligung eines Rahmen- ese Kompetenz vorbehalten. tz t

Art. 40

AusgabenfüreinbestimmtesVorhaben,dieineinemsach- lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.

Art. 41

d. Zusatzkredit ben zu verwirkli oder vor dem Ein kredit einzuhole 2 ÜberdenZusatzk Vorhaben entsche rat unverzüglich

1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorha- chen, ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leistung gehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein Zusatz- n. reditentscheidetderKantonsrat.Beidringlichen idet der Regierungsrat. Er informiert den Kantons- .

  1. Kürzung und Aufhebung

Art. 42

Wird ein vom Kantonsrat oder von den Stimmberechtig- tenbewilligterVerpflichtungskreditnichtbeansprucht,entscheidetüber seine Kürzung oder Aufhebung

  1. der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern die Herab- setzungdieGrenzedesfakultativenFinanzreferendumsübersteigt,
  2. der Regierungsrat in den übrigen Fällen.
  3. Kontrolle und Abrechnung22

Art. 43

1 DiezuständigeVerwaltungseinheitführteineKreditkont- rolle.

Verpflichtungskredite werden durch die zuständigen Verwaltungs- einheiten abgerechnet, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind.

Der Kantonsrat genehmigt die Abrechnung.

Art. 43

Zahlungsfristen gen nach Eingang bart wird. Erfor Vorprüfung, betr 2 InBezugaufLeis über den Gemeind a.20 1 RechnungenfürLeistungenwerdeninnerhalbvon30Ta- bezahlt, sofern keine kürzere Zahlungsfrist verein- dert die Rechnung für eine Bauleistung eine externe ägt die Zahlungsfrist längstens 45 Tage. tungenundVerbindlichkeitendesKantonsgegen- en gilt Abs. 1 sinngemäss.

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.7. 22 - 117

  1. Rechnungslegung
  2. Zweck und Grundsätze

Art. 44

Zweck Gegebe Ertrag

Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen nheiten entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und slage des Kantons.

Art. 45

Grundsätze ständlichke barkeit, de 2 Alle Aufw sachung erf

1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Ver- it, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleich- r Fortführung und der Bruttoverbuchung. ände und Erträge werden in der Periode ihrer Verur- asst. Anwendbare Normen

Art. 46

1 Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkann- ten Normen der Rechnungslegung.

Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk in einer Verordnung und weist Abweichungen davon aus. Diese Verord- nung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen. II. Jahresrechnung

Art. 47

Geltungsbereich kantonaleVerwalt mit eigener Rech

Die Jahresrechnung umfasst den Regierungsrat und die ung,ausgenommendieunselbstständigenAnstalten nung. Elemente der Jahresrechnung

Art. 48

Die Jahresrechnung umfasst:

  1. die Bilanz,
  2. die Erfolgsrechnung,
  3. den Eigenkapitalnachweis,
  4. die Geldflussrechnung unter Einschluss der Investitionsrechnung,
  5. den Anhang.

Art. 49

Bilanz werte, 2 Die V tungsve werten, veräuss Vermöge

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögens- auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital. ermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal- rmögen. Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögens- die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung ert werden können. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene nswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Fonds werden dem Eigen- oder Fremdkapital zugerechnet.

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) Erfolgs- rechnung

Art. 50

1 DieErfolgsrechnungenthältdenAufwandunddenErtrag einer Rechnungsperiode. Der Saldo verändert das Eigenkapital.

Die Gliederung erfolgt nach Aufwand- und Ertragsarten.

Die Erfolgsrechnung enthält:

  1. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
  2. das Finanzergebnis,
  3. das ausserordentliche Ergebnis.

Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Eigenkapital- nachweis

Art. 51

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Ver- änderung des Eigenkapitals auf. Geldfluss- rechnung

Art. 52

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves- titions- sowie Finanzierungstätigkeit unterteilt.

Die Investitionsrechnung ist Bestandteil der Geldflussrechnung.

Art. 53

Anhang a. nenn begründ b. fass lichen c. beze einheit d. enth gens-, 2 Auf e im Anha III. Ko

1 Der Anhang der Jahresrechnung t das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk und et Abweichungen, t die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich die wesent- Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen, ichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisations- en, ält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermö- Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind. inen Anhang kann verzichtet werden, soweit die Angaben ng zur konsolidierten Rechnung enthalten sind.21 nsolidierte Rechnung

Art. 54

1 Die konsolidierte Rechnung umfasst:

Art. 47

a. den Regierungsrat und die Verwaltung gemäss b. die Rechtspflege sowie die kantonalen Behörd , en, die von der Jahresrechnung nicht erfasst sind,

  1. Anstalten und weitere Organisationen, denen der Kanton wesent- licheBetriebsbeiträgeleistetunddieergleichzeitigwesentlichbeein- flussen kann.

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.7. 22 - 117

Der Regierungsrat bezeichnet die von der konsolidierten Rech- nung erfassten Behörden und Organisationen.

Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen, soweit das für die konsolidierte Rechnung erforderlich ist. IV. Bilanzierung und Bewertung Bilanzierungs- grundsätze

Art. 55

1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn

  1. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
  2. deren Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden passiviert, wenn deren Ursprung in einem EreignisderVergangenheitliegt,einMittelabflusszurErfüllungsicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann. Bewertungs- grundsätze

Art. 56

1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrs- wert bilanziert.

Positionen desVerwaltungsvermögens werden zumAnschaffungs- wert abzüglich der Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Ver- kehrswert bilanziert.

Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Bei überwiegendem öffentlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert festgelegt werden. Abschreibun- gen und Wert- minderungen

Art. 57

1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nut- zung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.

Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungs- methoden werden periodisch überprüft.

Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)

  1. Zuständigkeiten

Art. 58

Regierungsrat a. den Erwerb

1 Der Regierungsrat entscheidet insbesondere über: und die Veräusserung von Grundstücken im Finanz- vermögen,

  1. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind,
  2. die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungsvermögens in Finanzvermögen,
  3. die Aufnahme von Mitteln.

Der Regierungsrat kann seine Kompetenzen an die Direktionen und nachgeordnete Verwaltungseinheiten delegieren. Direktionen und Staats- kanzlei

Art. 59

Die Direktionen und die Staatskanzlei sind insbesondere verantwortlich für:

  1. die bestimmungsgemässe Verwendung der Kredite,
  2. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten,
  3. die vorschriftsgemässe Belegerstellung, Belegarchivierung und In- ventarführung, soweit keine andere Stelle damit beauftragt ist,
  4. Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Rech- nungslegung. Einzelne Direktionen

Art. 60

1 Die für die Finanzen zuständige Direktion ist insbeson- dere verantwortlich für:

  1. die Organisation des Rechnungswesens,
  2. den Erlass von Richtlinien und Weisungen über die Rechnungs- legung,
  3. die sichere und zinsgünstige Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens,
  4. die Erstellung der Staatsfinanzstatistik.

Die Grundstücke des Strassenfonds werden von der für diesen verantwortlichen Direktion verwaltet, die übrigen Grundstücke des Finanzvermögens durch die für die Grundstücke des Verwaltungs- vermögens zuständige Direktion.13

Art. 61

§ F A h und 62.27 .26 Schlussbestimmungen17 ufhebung bis- erigen Rechts

Art. 63

Das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979 wird aufgehoben.

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611

.7. 22 - 117 Änderung bis- herigen Rechts

Art. 64

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.12 Das Gemeindegesetz von 6. Juni 19264: . . .11 b.12 Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19905: . . .11 c.10 Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 19816: . . .11 d.12 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19597: . . .11 e.12 Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 19768: . . .11 f.12 Das Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 20009: . . .11 Übergangsbestimmungen zum Inkraftsetzungsbeschluss vom 12. März 2008 (OS 63, 134) Das bisherige Finanzhaushaltsrecht des Kantons gilt für den Haus- haltsvollzug 2008 (einschliesslich Kreditbewilligungen) bis Ende 2008, für die Rechnungslegung 2008 bis zur Genehmigung der Rechnung 2008 durch den Kantonsrat weiter. Die mit dem CRG, der Rechnungslegungsverordnung vom 29.Au- gust 2007 und der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 auf- gehobenen Erlasse werden am 1. Juli 2009 aus der Loseblattsammlung entfernt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2008 (OS 64, 111) Bis zur Verselbstständigung der Versicherungskassefür das Staats- personal (BVK) ist die für die Finanzen zuständige Direktion verant- wortlich für die Verwaltung der BVK-Grundstücke des Finanzvermö- gens.

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014 (OS 69, 372) Entscheidetder Kantonsratüberein Gesuch vordemInkrafttreten der Änderung vom 5. Mai 2014, gilt die bisherige Zuständigkeitsord- nung.

OS 62, 354.

ABl 2004, 89.

In Kraft seit 1. Oktober 2007 (OS 62, 376).

LS 131.1.

LS 132.2.

LS 171.1.

LS 175.2.

LS 211.1.

LS 614.

Art. 34

und vorstehender Gliederungstitel in Kraft seit 1. Oktober 2007 (OS 62,

Art. 49

). gesetz 11 Tex 12 Ink 13 Ein Kraft 14 Fas Kraft 15 Fas Kraft 16 Ein 2012, 17 Ein 1. Nov 18 Fas 1. Nov 19 Fas seit 1 20 Ein 1. Jan 21 Ein 1. Jan e in Kraft seit 1. November 2007 (OS 62, 420). Vollständig in Kraft t auf 1. April 2008 (OS 63, 134). t siehe OS 62, 354. rafttreten: 1. April 2008 (OS 63, 134). gefügt durch G vom 24. November 2008 (OS 64, 111; ABl 2008, 405). In seit 1. April 2009. sung gemäss G vom 24. November 2008 (OS 64, 111; ABl 2008, 405). In seit 1. April 2009. sung gemäss G vom 31. Oktober 2011 (OS 67, 136; ABl 2010, 2079). In seit 1. Mai 2012. gefügt durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl 189). In Kraft seit 6. Mai 2013. gefügtdurchGvom5.Mai2014(OS69,372;ABl2013-09-20).InKraftseit ember 2014. sung gemässG vom 5. Mai 2014(OS 69,372; ABl 2013-09-20). In Kraft seit ember 2014. sung gemäss G vom 9. März 2015 (OS 70, 271; ABl 2014-07-18). In Kraft . Januar 2016. gefügt durchG vom 6. Juli 2015 (OS 70,418; ABl 2014-02-07). In Kraft seit uar 2016. gefügt durchG vom 6. Juli 2015 (OS 71,406; ABl 2014-06-20). In Kraft seit uar 2017.

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 611

.7. 22 - 117

Fassung gemäss G vom 6.Juli 2015 (OS 71, 406; ABl 2014-06-20). In Kraft seit

.Januar 2017.

Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 12.September 2016 (OS 72, 95; ABl 2016-01-22). In Kraft seit 1.April 2017.

Aufgehoben durch Kantonsratsgesetz vom 12.September 2016 (OS 72, 95; ABl 2016-01-22). In Kraft seit 1.April 2017.

Fassung gemäss G vom 4.September 2017 (OS 73, 73; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1.März 2018.

Fassung gemäss Lotteriefondsgesetz vom 2.November 2020 (OS 75, 663; ABl 2019-02-15). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Aufgehoben durch Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (OS 75, 663; ABl 2019-02-15). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Fassung gemäss G vom 17.August 2020 (OS 76, 373; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss G vom 15.November 2021 (OS 77, 230; ABl 2020-05-08). In Kraft seit 1.Juli 2022.