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612.1

Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds

VGF

Präambel

Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF) 612.1 Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF) (vom 9. Dezember 2020)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes

vom 2. November 2020 (LFG)3, beschliesst:

§ 1 Das Generalsekretariat der Finanzdirektion verwaltet den Ge- Fonds-

meinnützigen Fonds. verwaltung

§ 2 1 Beiträge aus dem Fonds werden nur juristischen Personen Beitrags-

gewährt, insbesondere Gemeinwesen, Vereinen und Stiftungen. empfängerin 2 Die juristische Person muss im Bereich ihres Vorhabens über einen oder -empfänger mehrjährigen, in der Regel mindestens fünfjährigen erfolgreichen Leis- tungsausweis verfügen. 3 Wird einer juristischen Person ein Beitrag gewährt, ist die Gewäh-

rung weiterer Beiträge an sie während vier Jahren ausgeschlossen.

§ 3 1 Das Vorhaben muss zusätzlich zu den Voraussetzungen ge- Vorhaben

mäss

§ 6 Abs. 1 LFG

a. über die gewöhnliche Tätigkeit der gesuchstellenden Organisation hinausgehen, b. mindestens von regionaler Bedeutung sein, c. von den Gemeinden und den Kantonen, in denen es verwirklicht wird, in angemessenem Umfang unterstützt werden. 2 Ausgeschlossen sind:

a. Beiträge an Vorhaben, für die ein Anspruch auf einen Staatsbeitrag besteht, b. Betriebsbeiträge und Beiträge an wiederkehrende Vorhaben, aus- genommen Betriebsbeiträge an den Zoo Zürich und an Institutio- nen im Bereich Naturbildung, c. Beiträge an Aufführungen und andere Produktionen, d. Beiträge an Kongresse, Konferenzen, Tagungen, Seminare und ähn- liche Veranstaltungen, e. Beiträge an Wettbewerbe, Auszeichnungen und Preisvergaben, f. Beiträge an wissenschaftliche Vorhaben,

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612.1 Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF)

g. Beiträge an Publikationen, ausgenommen solche von breitem all- gemeinem Interesse und kantonaler Bedeutung, h. Beiträge an Vorhaben von privaten Schulen, mit Ausnahme von Schweizerschulen im Ausland, i. Starthilfen, ausgenommen solche an Vorhaben mit überregionaler Bedeutung, deren Weiterführung nach der Startphase als gesichert erscheint und an deren rascher Verwirklichung der Kanton ein gros- ses Interesse hat, j. Beiträge an Vorhaben, die den Zielen der Politik des Kantons zu- widerlaufen, k. Beiträge an Vorhaben mit vorwiegend politischer, weltanschau- licher, religiöser oder wirtschaftlicher Zielsetzung, l. Einlagen in Fonds, m. Nachfinanzierungen und Ausfalldeckungen. Beitrag

§ 4 1 Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere be-

rücksichtigt: a. die Bedeutung und die Qualität des Vorhabens, b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel, c. die Eigenleistung und das Vermögen der gesuchstellenden Organi- sation, d. die Erfüllung der Pflichten, Bedingungen und Auflagen durch die gesuchstellende Organisation bei früher gewährten Beiträgen, e. die Beiträge der Gemeinden und der Kantone, in denen das Vorha- ben verwirklicht wird, f. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande- ren Gesuche. 2 An jedes Vorhaben wird nur ein Beitrag gewährt.

3 Es werden keine Beiträge von weniger als Fr. 10 000 gewährt.

Ausnahmen

§ 6 Abs. 1 lit. b LFG und

den Bestimmungen der §

§ 2 –4 dieser Verordnung kann abgewichen wer-

den bei: a. Vorhaben in anderen Kantonen mit einem engen Bezug zum Kan- ton Zürich, b. Vorhaben in anderen Kantonen von nationaler Bedeutung sowie mit Beteiligung des Bundes und anderer Kantone, c. Vorhaben in struktur- oder finanzschwachen Regionen anderer Kan- tone,

2

Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF) 612.1 d. Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit in Staaten ausserhalb der Europäischen Union von Organisationen, die über ein Güte- siegel der Stiftung ZEWO verfügen und im Jahr der Beitragsgewäh- rung oder im Vorjahr Mittel von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit erhalten haben, e. Vorhaben von Schweizerschulen im Ausland, f. Wiederaufbauvorhaben nach grossen Schadenereignissen in ande- ren Kantonen und im Ausland. 2 Der Gesamtbetrag der in einem Jahr gewährten Beiträge an Vor-

haben gemäss Abs. 1 darf in der Regel einen Fünftel der Mittel, die dem Fonds im Vorjahr zugewiesen wurden, nicht übersteigen. Im Ent- scheid über die Gewährung des Beitrags wird vermerkt, dass ein Vor- haben gemäss Abs. 1 vorliegt. 3 Bei anderen Vorhaben, insbesondere bei einmaligen Grossvor-

haben in den Bereichen Sport, Kultur und Denkmalpflege gemäss

§ 3 Abs. 1 Satz 2 LFG, kann aus besonderen Gründen von den Bestimmun-

gen der §

§ 2 –4 dieser Verordnung abgewichen werden. Die Gründe

werden im Entscheid zur Gewährung des Beitrags offengelegt. 4 Die Fondsverwaltung veröffentlicht die Grundsätze ihrer Praxis

zu den Vorhaben gemäss Abs. 1 lit. c und d im Internet.

§ 6 1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be- Beitragsgesuch

messung des Beitrags gemäss

§ 4 , werden elektronisch eingereicht.

2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn

der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen. 3 Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien zu Form und Inhalt der

Gesuche und veröffentlicht diese im Internet.

1 OS 75, 670; Begründung siehe ABl 2020-12-18. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. 3 LS 612.

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