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612.2

Sportfondsverordnung

SfV

Präambel

Sportfondsverordnung (SfV) 612.2 Sportfondsverordnung (SfV) (vom 9. Dezember 2020)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes

vom 2. November 20203, beschliesst:

§ 1 Das Sportamt verwaltet den Sportfonds. Fonds-

verwaltung

§ 2 1 Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des Jugend- und Vorhaben

Breitensports sowie des Nachwuchs- und Leistungssports verwendet, insbesondere für: a. Beiträge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen, b. Beiträge an Sportveranstaltungen, c. Beiträge an Sportprojekte und -programme, d. Beiträge an Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungssport, e. Beiträge an den Zürcher Kantonalverband für Sport zur Unterstüt- zung der sportlichen Aktivitäten der ihm angeschlossenen Verbände und Vereine, f. die Abgeltung von Dienstleistungen in der Sportförderung im Rah- men von Leistungsvereinbarungen mit der Sicherheitsdirektion, g. die Finanzierung von Sportprojekten und -programmen des Kan- tons, h. die Finanzierung von Bau, Unterhalt und Betrieb des Sportzentrums Kerenzerberg. 2 Ausgeschlossen sind:

a. Beiträge an Sportanlagen, die ausschliesslich dem Schulsport die- nen, b. Beiträge an Sportanlagen, Sportveranstaltungen, Sportprojekte und -programme mit vorwiegend kommerziellem Charakter, c. Betriebsbeiträge an Sportanlagen, mit Ausnahme des Sportzentrums Kerenzerberg, d. Beiträge an Sportveranstaltungen, Sportprojekte und -programme von ausschliesslich lokaler Bedeutung, e. Beiträge an Sportveranstaltungen, die nicht im Kanton stattfinden, f. Beiträge an Aktivitäten des kommerziellen Spitzensports.

1. 1. 21 - 111 1

612.2 Sportfondsverordnung (SfV)

3 Sportanlagen sowie Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungs-

sport, die ausserhalb des Kantons liegen, können ausnahmsweise geför- dert werden, wenn sie einen engen Bezug zum Sport im Kanton auf- weisen. Beitrag

§ 3 Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere be-

rücksichtigt: a. die Bedeutung des Vorhabens für die Sportförderung im Kanton, b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel, c. die Eigenleistung, d. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande- ren Gesuche. Beiträge an

§ 4 1 Die Sicherheitsdirektion bestimmt die Beitragssätze für Bei-

Sportanlagen träge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen und kann Höchst- und Mindestbeträge für Beiträge festlegen. 2 Es werden keine Beiträge von mehr als 2 Mio. Franken gewährt.

Ausgenommen sind Beiträge an besonders bedeutende Sportanlagen. Beitragsgesuch

§ 5 1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be-

messung des Beitrags gemäss

§ 3 , werden in der Regel elektronisch ein-

gereicht. 2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und vor Beginn des Baus, der

Veranstaltung und des Projekts oder Programms einzureichen. Auf ein verspätet eingereichtes Gesuch wird nicht eingetreten. 3 Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von

Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhalten- den Fristen und veröffentlicht diese im Internet.

1 OS 75, 675; Begründung siehe ABl 2020-12-18. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. 3 LS 612.

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