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612.3

Kulturfondsverordnung

KufV

Präambel

Kulturfondsverordnung (KufV) 612.3 Kulturfondsverordnung (KufV) (vom 24. Februar 2021)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes

vom 2. November 20205, beschliesst:

§ 1 Die Fachstelle Kultur der Direktion der Justiz und des Innern Fonds-

verwaltet den Kulturfonds. verwaltung

§ 2 1 Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des zeitgenös- Vorhaben

sischen Kunst- und Kulturschaffens verwendet, insbesondere für a. Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen bis zur Hälfte der anrechen- baren Defizite gemäss

§ 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Feb-

ruar 19703, b. Projektbeiträge zur Förderung des Kunst- und Kulturschaffens von Einzelpersonen oder Gruppen, c. Ankäufe von Werken der bildenden Kunst, d. Beiträge an Kooperationen mit öffentlichen und privaten Partner- schaften, e. Auszeichnungen für kulturell herausragende Leistungen, f. einen Beitrag von höchstens 2 Mio. Franken pro Jahr an die Bil- dungsdirektion zur Unterstützung von schule&kultur, g. Beiträge an Bau- und Infrastrukturvorhaben von Kulturinstitutio- nen, h. Beiträge an Institutionen mit einem mehrjährigen Leistungsausweis für einmalige ausserordentliche kulturelle Vorhaben, die über deren gewöhnliche Tätigkeit hinausgehen. 2 Einer Institution wird nur einmal während vier Jahren ein Beitrag

gemäss Abs. 1 lit. g und h gewährt. 3 Der Fonds kann ausnahmsweise Projekte unterstützen, die ausser-

halb des Kantons stattfinden, wenn sie einen engen Bezug zum Kanton Zürich aufweisen.

1. 4. 21 - 112 1

612.3 Kulturfondsverordnung (KufV)

Beitrag

§ 3 1 Bei der Beurteilung der Gesuche und der Bemessung eines

Beitrags werden insbesondere berücksichtigt: a. die Bedeutung des Vorhabens für die Kulturförderung im Kanton, b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel, c. die Eigenleistung, d. die Angemessenheit des Beitrags der Standortgemeinde, e. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande- ren Gesuche. 2 Die Fondsverwaltung kann Empfehlungen der Fachgruppen der

Kulturförderungskommission gemäss

§ 7 der Kulturförderungsverord-

nung vom 26. Mai 20104 einholen. 3 Die Fondsverwaltung entscheidet über die Gewährung von Bei-

trägen im Rahmen der Direktionskompetenz. Beitragsgesuch

§ 4 1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be-

messung des Beitrags gemäss

§ 3 Abs. 1, werden elektronisch einge-

reicht. 2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn

der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen. 3 Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von

Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhalten- den Fristen und veröffentlicht diese im Internet.

1 OS 76, 61; Begründung siehe ABl 2021-02-26. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. 3 LS 440.1.

4 LS 440.11.

5 LS 612.

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