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612.4

Denkmalpflegefondsverordnung

DPFV

Präambel

Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV) 612.4 Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV) (vom 15. Dezember 2021)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes

vom 2. November 20203, beschliesst:

§ 1 Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Denk- Fonds-

malpflegefonds. verwaltung

§ 2 Die Mittel des Fonds werden zur Erhaltung und Förderung Beitragsberech-

des bau- und kulturhistorischen Erbes im Kanton Zürich verwendet, tigte Vorhaben insbesondere für a. Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung von Schutzobjekten, b. Betriebsbeiträge an kulturhistorische Organisationen.

§ 2 lit. a werden nur Vorhaben unter- Beiträge für

stützt, die Schutzobjekte a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen die Erhaltung des Schutzobjekts gewährleistet ist. 2 Beitragsberechtigt sind alle Kosten zur Erhaltung der schutzwür-

digen Substanz von Schutzobjekten. 3 An die beitragsberechtigten Kosten können folgende Beiträge ge-

währt werden: a. 30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung, b. 20% bei Schutzobjekten von regionaler Bedeutung. 4 In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitrags-

berechtigten Kosten gewährt werden. Ein besonderer Fall liegt insbe- sondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt erhöht schutzwürdig ist und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höhe- ren Folge- oder Unterhaltskosten führt. 5 Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen

Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst- bindung gemäss

§ 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem-

ber 19754 durch denkmalpflegerisch bedingte Aufwendungen besonders hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.

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Sicherung von

§ 4 1 Wurden Beiträge zur Erhaltung von Schutzobjekten gewährt,

Beiträgen dürfen ausgeführte Massnahmen nur mit vorgängiger Zustimmung der Baudirektion geändert werden. 2 Vor der Auszahlung von namhaften Beiträgen lässt die kantonale

Denkmalpflege eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken. Betriebs-

§ 2 lit. b können an gemeinnützige Organi-

beiträge sationen geleistet werden, deren kulturhistorisches Angebot im Kan- ton von öffentlichem Interesse ist, die mindestens regionale Bedeutung aufweisen und deren Weiterbestand sichergestellt ist. 2 Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a. die kulturhistorische Bedeutung und Qualität des Vorhabens oder Angebotes, b. die Eigenleistung, das Vermögen und die Finanzplanung der gesuch- stellenden Organisation, c. die angemessene Unterstützung der Standortgemeinde und der Re- gion, d. die Professionalität und Kontinuität der Organisation und des Ange- botes, e. die öffentliche Zugänglichkeit des Angebotes, f. die Qualität von Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeit. 3 Nicht unterstützt werden Einzelpersonen oder Kleingruppen, Orga-

nisationen mit politischer, konfessioneller oder ideologischer Ausrich- tung, Produktions- oder Projektbeiträge, Jubiläumsbeiträge, Investitions- beiträge, Ausbildungsvorhaben und wissenschaftliche Vorhaben. 4 Die Summe der jährlichen Betriebsbeiträge soll 20% der Fonds-

einlagen nicht überschreiten. Fachausschuss

§ 6 1 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des Amtes

Betriebs- für Raumentwicklung (ARE) und das Staatsarchiv bilden einen gemein- beiträge samen, paritätisch zusammengesetzten Fachausschuss. Dieser bezeichnet für jedes Gesuch für Betriebsbeiträge eine federführende Stelle. 2 Der Fachausschuss beurteilt die Betriebsbeitragsgesuche. Auf An-

trag des Fachausschusses entscheidet das ARE über jährliche Beiträge bis Fr. 100 000. Beitragsgesuch

§ 7 1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be-

messung des Beitrags gemäss §

§ 3 und 5, werden elektronisch bei der

Abteilung Archäologie und Denkmalpflege eingereicht. 2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn

der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.

2

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§ 8 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des ARE Richtlinien

erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen, deren Mindest- höhe, Akonto- und Teilzahlungen sowie zu Form und Inhalt der Ge- suche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht die Richtlinien im Internet.

§ 9 Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Übergangs-

Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt. bestimmung

1 OS 77, 125; Begründung siehe ABl 2021-12-24. 2 Inkrafttreten: 1. März 2022. 3 LS 612.

4 LS 700.1.

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