vom 2. November 20203, beschliesst:
612.4
Denkmalpflegefondsverordnung
DPFV
Präambel
Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV) 612.4 Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV) (vom 15. Dezember 2021)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf §
§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes
§ 1 Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Denk- Fonds-
malpflegefonds. verwaltung
§ 2 Die Mittel des Fonds werden zur Erhaltung und Förderung Beitragsberech-
des bau- und kulturhistorischen Erbes im Kanton Zürich verwendet, tigte Vorhaben insbesondere für a. Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung von Schutzobjekten, b. Betriebsbeiträge an kulturhistorische Organisationen.
§ 2 lit. a werden nur Vorhaben unter- Beiträge für
stützt, die Schutzobjekte a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen die Erhaltung des Schutzobjekts gewährleistet ist. 2 Beitragsberechtigt sind alle Kosten zur Erhaltung der schutzwür-
digen Substanz von Schutzobjekten. 3 An die beitragsberechtigten Kosten können folgende Beiträge ge-
währt werden: a. 30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung, b. 20% bei Schutzobjekten von regionaler Bedeutung. 4 In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitrags-
berechtigten Kosten gewährt werden. Ein besonderer Fall liegt insbe- sondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt erhöht schutzwürdig ist und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höhe- ren Folge- oder Unterhaltskosten führt. 5 Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen
Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst- bindung gemäss
§ 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem-
ber 19754 durch denkmalpflegerisch bedingte Aufwendungen besonders hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.
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612.4 Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)
Sicherung von
§ 4 1 Wurden Beiträge zur Erhaltung von Schutzobjekten gewährt,
Beiträgen dürfen ausgeführte Massnahmen nur mit vorgängiger Zustimmung der Baudirektion geändert werden. 2 Vor der Auszahlung von namhaften Beiträgen lässt die kantonale
Denkmalpflege eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken. Betriebs-
§ 2 lit. b können an gemeinnützige Organi-
beiträge sationen geleistet werden, deren kulturhistorisches Angebot im Kan- ton von öffentlichem Interesse ist, die mindestens regionale Bedeutung aufweisen und deren Weiterbestand sichergestellt ist. 2 Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:
a. die kulturhistorische Bedeutung und Qualität des Vorhabens oder Angebotes, b. die Eigenleistung, das Vermögen und die Finanzplanung der gesuch- stellenden Organisation, c. die angemessene Unterstützung der Standortgemeinde und der Re- gion, d. die Professionalität und Kontinuität der Organisation und des Ange- botes, e. die öffentliche Zugänglichkeit des Angebotes, f. die Qualität von Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeit. 3 Nicht unterstützt werden Einzelpersonen oder Kleingruppen, Orga-
nisationen mit politischer, konfessioneller oder ideologischer Ausrich- tung, Produktions- oder Projektbeiträge, Jubiläumsbeiträge, Investitions- beiträge, Ausbildungsvorhaben und wissenschaftliche Vorhaben. 4 Die Summe der jährlichen Betriebsbeiträge soll 20% der Fonds-
einlagen nicht überschreiten. Fachausschuss
§ 6 1 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des Amtes
Betriebs- für Raumentwicklung (ARE) und das Staatsarchiv bilden einen gemein- beiträge samen, paritätisch zusammengesetzten Fachausschuss. Dieser bezeichnet für jedes Gesuch für Betriebsbeiträge eine federführende Stelle. 2 Der Fachausschuss beurteilt die Betriebsbeitragsgesuche. Auf An-
trag des Fachausschusses entscheidet das ARE über jährliche Beiträge bis Fr. 100 000. Beitragsgesuch
§ 7 1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be-
messung des Beitrags gemäss §
§ 3 und 5, werden elektronisch bei der
Abteilung Archäologie und Denkmalpflege eingereicht. 2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn
der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.
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§ 8 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des ARE Richtlinien
erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen, deren Mindest- höhe, Akonto- und Teilzahlungen sowie zu Form und Inhalt der Ge- suche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht die Richtlinien im Internet.
§ 9 Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Übergangs-
Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt. bestimmung
1 OS 77, 125; Begründung siehe ABl 2021-12-24. 2 Inkrafttreten: 1. März 2022. 3 LS 612.
4 LS 700.1.
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