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612

Lotteriefondsgesetz

LFG

Präambel

Lotteriefondsgesetz (LFG) 612 Lotteriefondsgesetz (LFG) (vom 2. November 2020)1, 2

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. Ja- nuar 20193 und der Finanzkommission vom 20. August 2020, beschliesst:

A. Fonds

§ 1 1 Der Kanton führt zur Verwaltung der Reingewinne aus den Bestand

Lotterien und Sportwetten: a. einen Gemeinnützigen Fonds, b. einen Sportfonds, c. einen Kulturfonds, d. einen Denkmalpflegefonds. 2 Die Fonds verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit.

3 Sie werden gesondert verwaltet und führen eine eigene Rechnung.

§ 2 1 Den Fonds werden die folgenden Anteile am Gewinnanteil Zuweisung

des Kantons aus der Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landes- der Mittel lotterie zugewiesen: a. dem Gemeinnützigen Fonds: 30%, b. dem Sportfonds: 30%, c. dem Kulturfonds: 30%, d. dem Denkmalpflegefonds: 10%. 2 Der Regierungsrat kann den Fonds freiwillige Zuwendungen Pri-

vater zuweisen. 3 Die Zuweisung weiterer Mittel ist ausgeschlossen.

§ 3 1 Die Mittel des Gemeinnützigen Fonds werden für gemein- Verwendung

nützige Zwecke aller Art ausserhalb der Bereiche der anderen Fonds der Mittel verwendet. In den Bereichen Sport, Kultur und Denkmalpflege kön- nen sie ausnahmsweise für Beiträge an einmalige Grossvorhaben, ins- besondere bedeutende Bauvorhaben oder ausserordentliche Jubiläums- aktivitäten, verwendet werden, die in den Bereichen Sport und Kultur 2 Mio. Franken bzw. im Bereich Denkmalpflege 1 Mio. Franken über- steigen.

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2 Die Mittel der anderen Fonds werden für gemeinnützige Zwecke

in den Bereichen verwendet, die der Bezeichnung des Fonds entspre- chen. 3 Die Fonds müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Verpflichtungen

mit den ihnen zugewiesenen Mitteln zu erfüllen. 4 Sie halten keine eigene Liegenschaften. Ausgenommen sind die

Liegenschaften des Sportzentrums Kerenzerberg. Verwaltung

§ 4 1 Für jeden Fonds bestimmt der Regierungsrat die zuständige

Direktion und eine Fondsverwaltung. 2 Die zuständige Direktion kann die Kosten der Verwaltung dem

Fonds belasten. Transparenz

§ 5 1 Der Regierungsrat veröffentlicht jährlich die Rechnungen

der Fonds in einem Gesamtüberblick. 2 Er veröffentlicht darin in geeigneter Form insbesondere:

a. die Empfängerinnen und Empfänger, b. die ihnen ausbezahlten Beiträge, c. die auf die einzelnen Bereiche entfallenden Beiträge.

B. Beiträge

Voraus-

§ 6 1 Aus den Fonds können Beiträge an Vorhaben gewährt wer-

setzungen den, die a. gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen, b. einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen, c. von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind. 2 Betriebsbeiträge werden für längstens fünf Jahre gewährt. Über

eine Verlängerung ist neu zu entscheiden. 3 Der Regierungsrat kann

a. zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen festlegen, b. Ausnahmefälle bestimmen, in denen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht erfüllt sein müssen. 4 Auf die Gewährung eines Beitrags besteht kein Anspruch.

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§ 7 1 Die Fondsverwaltung prüft Gesuche um Beiträge aus dem Gesuche

Fonds. 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt

der Gesuche sowie die Fristen für deren Einreichung.

§ 8 1 Die Fondsverwaltung lehnt das Gesuch sofort ab, wenn Prüfung

a. die Einreichungsfrist nicht eingehalten ist oder b. die Beitragsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. 2 Sie weist das Gesuch zur Verbesserung zurück, wenn es die An-

forderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt. 3 In den anderen Fällen holt sie Stellungnahmen der betroffenen

Direktionen ein. 4 Sie lehnt das Gesuch ab oder weist es zur Überarbeitung zurück,

wenn a. die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder b. ein Beitrag unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der anderen Gesuche nicht möglich oder nicht angemessen ist. 5 In den anderen Fällen bereitet sie einen Entscheid zur Gewäh-

rung eines angemessenen Beitrags vor.

§ 9 1 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der zuständigen Entscheid

Direktion über die Gewährung eines Beitrags aus dem Gemeinnützi- gen Fonds. Übersteigt der Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen. 2 Die zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von

Beiträgen aus dem Kultur- und dem Denkmalpflegefonds bis zu 1 Mio. Franken sowie aus dem Sportfonds bis zu 2 Mio. Franken. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag. Übersteigt der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regierungsrates der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen. 3 Bei mehrjährigen Betriebsbeiträgen ist der Gesamtbetrag mass-

gebend. 4 Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden

werden. 5 Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann

die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben.

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Auszahlung und

§ 10 1 Die Fondsverwaltung kann die Auszahlung des gewährten

Rückforderung Beitrags kürzen oder verweigern oder einen bereits ausbezahlten Bei- trag zurückfordern, wenn a. der Beitrag zu Unrecht gewährt worden ist, b. die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, c. die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind, d. der Beitrag zweckentfremdet wurde, e. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. 2 Bei einer Rückforderung ist ein Zins von jährlich 5% seit der Aus-

zahlung geschuldet. 3 Der Anspruch auf Auszahlung verjährt fünf Jahre nach der Fällig-

keit des Beitrags, der Anspruch auf Rückforderung zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auskunft

§ 11 1 Die Empfängerinnen und Empfänger eines Beitrags sowie

und Bericht- ihre Organe und Hilfspersonen erteilen der Fondsverwaltung auf Ver- erstattung langen Auskunft über a. die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen, b. die Erfüllung der Bedingungen und Auflagen, c. die zweckgemässe Verwendung des Beitrags, d. den Fortschritt und die Verwirklichung des Vorhabens. 2 Sie erstatten einen schriftlichen Bericht, wenn das Vorhaben ver-

wirklicht ist oder es nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. Auf Verlangen der Fondsverwaltung erstatten sie Zwischenbe- richte. 3 Sie legen der Fondsverwaltung auf Verlangen Unterlagen vor und

gewähren ihr Zutritt zu ihrem Gelände und ihren Räumlichkeiten. 4 Die Finanzkontrolle verfügt über dieselben Rechte wie die Fonds-

verwaltung. Verfahren und

§ 12 1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem

Rechtsschutz Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Der gesuchstellenden Person können Kosten auferlegt werden,

wenn a. sie eine Begründung für die Ablehnung ihres Gesuchs verlangt, b. sie einen unangemessenen Verfahrensaufwand verursacht, c. ihr Gesuch die Beitragsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. 3 Angefochtene Akte werden auf Rechtsverletzungen überprüft. Die

Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

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§ 13 1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft, wer vorsätzlich Straf-

a. in einem Gesuch, bei einer Auskunft oder in einem Bericht gegen- bestimmung über der Fondsverwaltung oder der Finanzkontrolle unrichtige oder unvollständige Angaben über erhebliche Tatsachen macht oder diese über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt, b. trotz schriftlicher Aufforderung der Fondsverwaltung oder der Fi- nanzkontrolle die Pflichten gemäss

§ 11 nicht innert der angesetzten

Frist erfüllt, c. als Empfängerin oder Empfänger eines Beitrags oder als deren bzw. dessen Organ trotz schriftlicher Aufforderung der Fondsver- waltung nicht für die fristgerechte Erfüllung einer Auflage sorgt, d. einen Beitrag zweckwidrig verwendet. 2 In leichten Fällen kann auf Anzeige oder Bestrafung verzichtet

werden. 3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.

C. Schlussbestimmungen

§ 14 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: Änderung bis-

4 7 herigen Rechts a. Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 : . . . b. Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20066: . . .7

§ 15 1 Beitragsgesuche, über die bei Inkrafttreten dieses Geset- Übergangs-

zes noch nicht entschieden ist, werden nach neuem Recht beurteilt. bestimmungen 2 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden 20 Mio. Franken aus

dem Gemeinnützigen Fonds in den Kulturfonds übertragen. 3 Bis Ende 2023 werden folgende Mittel aus dem Gemeinnützigen

Fonds zusätzlich zugewiesen: a. dem Kulturfonds: jährlich höchstens die Differenz zwischen dem gemäss

§ 2 Abs. 1 lit. c zugewiesenen Betrag und 23 Mio. Franken

für Projektbeiträge im Kulturbereich und Betriebsbeiträge an Kul- turinstitutionen, b. dem Denkmalpflegefonds: jährlich höchstens die Differenz zwischen dem gemäss

§ 2 Abs. 1 lit. d zugewiesenen Betrag und 9,5 Mio. Fran-

ken für Beiträge an Erhaltungs- und Pflegemassnahmen, Betriebs- beiträge an kulturhistorische Organisationen und Projekte sowie Rettungsgrabungen,

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c. der Bildungsdirektion: für Kulturangebote und Projekte im Bil- dungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe jährlich höchstens 6 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und beson- dere Vorhaben, d. der Volkswirtschaftsdirektion: zur Förderung des Wirtschaftsrau- mes und der Pflege historischer Objekte jährlich höchstens 0,5 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vor- haben, e. dem Amt für Landschaft und Natur: jährlich höchstens 1,5 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Institutionen im Bereich Natur- bildung. 4 Über die Verwendung der Mittel gemäss Abs. 3 entscheidet die

zuständige Direktion bei Beiträgen bis zu 1 Mio. Franken. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag. 5 Die Beträge gemäss Abs. 3 werden anteilmässig gekürzt, wenn der

Nettobestand des Gemeinnützigen Fonds sonst unter den Betrag der Mittel sinken würde, die ihm im Vorjahr zugewiesen worden sind. 6 Bis Ende 2023 kann der Gemeinnützige Fonds unabhängig von

den Voraussetzungen von

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Beiträge an Vorhaben im

Kultur- und Denkmalpflegebereich leisten, die keine Vorhaben gemäss Abs. 3 lit. a und b sind.

1 OS 75, 663. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. Aufhebung von Kantonsratsbeschlüssen, siehe OS 75, 669. 3 ABl 2019-02-15.

4 LS 132.2.

5 LS 175.2.

6 LS 611.

7 Text siehe OS 75, 663.

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