ken für Beiträge an Erhaltungs- und Pflegemassnahmen, Betriebs-
beiträge an kulturhistorische Organisationen und Projekte sowie
Rettungsgrabungen,
1. 1. 21 - 111 5
612 Lotteriefondsgesetz (LFG)
c. der Bildungsdirektion: für Kulturangebote und Projekte im Bil-
dungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe jährlich höchstens
6 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und beson-
dere Vorhaben,
d. der Volkswirtschaftsdirektion: zur Förderung des Wirtschaftsrau-
mes und der Pflege historischer Objekte jährlich höchstens 0,5 Mio.
Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vor-
haben,
e. dem Amt für Landschaft und Natur: jährlich höchstens 1,5 Mio.
Franken für Betriebsbeiträge an Institutionen im Bereich Natur-
bildung.
4 Über die Verwendung der Mittel gemäss Abs. 3 entscheidet die
zuständige Direktion bei Beiträgen bis zu 1 Mio. Franken. Über höhere
Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag.
5 Die Beträge gemäss Abs. 3 werden anteilmässig gekürzt, wenn der
Nettobestand des Gemeinnützigen Fonds sonst unter den Betrag der
Mittel sinken würde, die ihm im Vorjahr zugewiesen worden sind.
6 Bis Ende 2023 kann der Gemeinnützige Fonds unabhängig von
den Voraussetzungen von