1 NachAbschlussderPrüfungbesprichtdieFinanzkontrolle die Ergebnisse der Prüfung mit den zuständigen Personen der geprüf- ten Einheit. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften und deren vor- gesetzten Stelle die Ergebnisse der Prüfung auch schriftlich mit. Nicht berichtsrelevante Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten.
DieErgebnissederPrüfungderStaatsrechnungwerdenderFinanz- kommission, den Aufsichtskommissionen des Kantonsrates, soweit es diese direkt betrifft, sowie dem Regierungsrat und den obersten kan- tonalen Gerichten mitgeteilt. Die Ergebnisse der Prüfung der Jahres- rechnung der öffentlich-rechtlichen Anstalten werden auch der Anstalt und der zuständigen Direktion mitgeteilt.
Finanzkontrollgesetz (FKG)
LassenFeststellungenderFinanzkontrolleeinsofortigesHandeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Instanz der geprüften Stelle.
BeiderPrüfung von Organisationenund Personenausserhalbder kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der obersten kantonalen Gerichte mitgeteilt.