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614

Finanzkontrollgesetz

FKG

Präambel

Finanzkontrollgesetz (FKG) 614

1.7. 24 - 125

Finanzkontrollgesetz (FKG)12

(vom 30. Oktober 2000)1, 2

A. Stellung15

Art. 1

Stellung des Kanto 2 Sie ist ihrer Auf kannten b sicht ver 3 Sie ist ordnet. G kontrolle bei der V Rekurs er Aufsichts

1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan ns. unabhängig und weisungsungebunden. In der Erfüllung gaben ist sie Verfassung und Gesetz sowie allgemein aner- erufsständischen Grundsätzen der Revision und der Auf- pflichtet. administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zuge- egen Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der Finanz- in personalrechtlichen oder administrativen Belangen kann erwaltungsdelegation17 der Geschäftsleitung des Kantonsrates hoben werden. - bereich

Art. 2

1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstehen:

  1. der Kantonsrat, die Ombudsperson und die oder der Datenschutz- beauftragte,
  2. die kantonale Verwaltung,
  3. die Justizverwaltung,
  4. die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons,
  5. Dritte, denen von Stellen gemäss lit. a–d öffentliche Aufgaben über- tragen werden oder an denen diese Stellen sich direkt oder indirekt beteiligen,
  6. Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz4 oder andere kantonale Erlasse emp- fangen.

Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz3.

Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle oder Kontrollstelle eingerichtet ist.

Art. 3

Ausnahmen organisati durch die 2 Von der a. die Zür b. die Soz

1 Öffentliche Unternehmen, die unmittelbar durch Bundes- onen beaufsichtigt werden, unterstehen nicht der Aufsicht Finanzkontrolle. Aufsicht ausgeschlossen sind insbesondere cher Kantonalbank, ialversicherungsanstalt, soweit sie Bundesaufgaben erfüllt.

Finanzkontrollgesetz (FKG)

  1. Organisation14 Begleitender Ausschuss

Art. 4

Es wird ein Begleitender Ausschuss gebildet aus

  1. einem Mitglied der Geschäftsleitung des Kantonsrates,
  2. einem Mitglied der Finanzkommission des Kantonsrates,
  3. einem Mitglied des Regierungsrates,
  4. einer Vertretung der obersten kantonalen Gerichte,
  5. zwei von den übrigen Mitgliedern gewählten Fachpersonen.

Die Geschäftsleitung, die Finanzkommission und der Regierungs- rat bezeichnen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter. Die Vertretung der obersten kantonalen Gerichte wird durch den Plenarausschuss der

Art. 70

obersten kantonalen Gerichte gemäss 3 Der Ausschuss konstituiert sich se den Fachpersonen den Vorsitz. Bei Ab derVorsitzendemit.Beigleichgeteilten als angenommen, für den die oder der 4 Die Geschäftsleitung des Kantonsra der Mitglieder des Ausschusses und b GOG5 gewählt.13 lbst; er überträgt einer der bei- stimmungen stimmt die oder StimmengiltderjenigeAntrag Vorsitzende gestimmt hat. tes regelt die Entschädigung ezeichnet dessen Sekretariat.

Art. 4

b. Aufgaben a. nimmt zuh Leiterin ode b. kann Antr kontrolle st c. bestimmt d. beauftrag Qualitätsbeu e. nimmt Ken f. nimmt Ken g. nimmt zuh Stellung zum a.14 Der Begleitende Ausschuss anden des Kantonsrates zu Wahl und Wiederwahl der r des Leiters der Finanzkontrolle Stellung, ag auf Abwahl der Leiterin oder des Leiters der Finanz- ellen, die externe Revisionsstelle der Finanzkontrolle, t eine fachlich geeignete Institution mit der periodischen rteilung der Finanzkontrolle, ntnis vom Tätigkeitsprogramm der Finanzkontrolle, ntnis von den Semesterberichten, anden der Finanzkommission und des Regierungsrates Tätigkeitsbericht.

Art. 5

Leitung Revision 2 Der Ka kontroll Jahren. 3 Der Ka trolle b Ungenüge Amtsdaue Dritteln

1 Als Leiterin oder Leiter der Finanzkontrolle wird eine in sfragen ausgewiesene Fachperson gewählt. ntonsrat wählt die Leiterin oder den Leiter der Finanz- e auf Antrag des Regierungsrates auf eine Amtsdauer von vier Wiederwahl ist möglich. ntonsrat kann die Leiterin oder den Leiter der Finanzkon- ei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem n auf Antrag des Begleitenden Ausschusses vor Ablauf der r abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.18

  1. im Allgemeinen14

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Der Lohn der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle ent- spricht dem Höchstbetrag der obersten Lohnklasse der kantonalen Angestellten.

Art. 6 Personal den Leite behalten tonsrat e Stellung 2 Die Lei stellunge Rahmen de oder er h tionsvors

Das Personalrecht des Kantons findet auf die Leiterin oder r sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vor- bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes und vom Kan- rlassene abweichende Regelungen aufgrund der besonderen der Finanzkontrolle. terin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist für die Ein- n und Beförderungen des Personals der Finanzkontrolle im s vom Kantonsrat genehmigten Budgets zuständig. Sie at im Übrigen die personalrechtliche Stellung einer Direk- teherin oder eines Direktionsvorstehers.9 Beizug von Sach- verständigen

Art. 7

Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern dieDurchführungihrerAufgabenbesondereFachkenntnisseerfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann. Haushalt- führung

Art. 8

1 Die Finanzkontrolle ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)6 und den Ausführungserlassen des Regie- rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

SieistbezüglichAusgabenkompetenzendemRegierungsratgleich-

Art. 19

gestellt. § Controlling –25 des CRG6 gelten sinngemäss. und Rechnungs- legung

Art. 9

Die Finanzkontrolle führt eine eigene Rechnung in Form einerLeistungsgruppenrechnung.SieunterbreitetdemKantonsratjähr- lich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finan- zen, einen Budgetentwurf sowie die Rechnung. Verrechnung der Leistungen

Art. 10

DieFinanzkontrollestelltdenöffentlich-rechtlichenAnstal-

Art. 15

ten des Kantons sowie Organisationen im Sinn von c für ihre Auf- wendungen zu marktüblichen Ansätzen Rechnung. Revisionsstelle und Qualitäts- sicherung

Art. 11

1 Die Revisionsstelle prüft die Rechnung der Finanzkont- rolle.

Finanzkontrollgesetz (FKG)

Die mit der Qualitätssicherung beauftragte Stelle unterzieht die Finanzkontrolle mindestens alle fünf Jahre einer Qualitätsbeurteilung. Diese umfasst insbesondere die Einhaltung der berufsständischen Grundsätze, die Führung und Organisation der Finanzkontrolle sowie die Aufgabenerfüllung. Geschäfts- verkehr

Art. 12

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stel- len, die ihrer Finanzaufsicht unterstehen.

Sie koordiniert ihre Tätigkeit14

  1. mit anderen Organen, die Revisions- oder Finanzaufsichtsaufgaben wahrnehmen,
  2. mit den für das Controlling zuständigen Stellen.

Art. 13

§ C und 14.16 .15 Aufgaben

Art. 15

Allgemeines prüfung und 2 Sie unters a. den Kanto b. den Regie obersten kan

1 Die Finanzkontrolle nimmt die Aufgaben der Abschluss- der Finanzaufsicht gemäss diesem Gesetz wahr. tützt nsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht, rungsrat, seine Direktionen, die Staatskanzlei und die tonalen Gerichte bei der Ausübung der Aufsicht. Tätigkeits- programm

Art. 15

a.14 Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Tätigkeitsprogramm fest und bringt dieses der Geschäftsleitung und der Finanzkommission des Kantonsrates, dem Regierungsrat, den obersten kantonalen Ge- richten sowie ihrem Begleitenden Ausschuss zur Kenntnis. Abschlussprü- fung Kanton

Art. 15

b.14 1 Die Finanzkontrolle prüft die vom Regierungsrat vor- gelegten Rechnungen auf allen Stufen des Vollzugs des Budgets.

Sie prüft die separaten Rechnungen der Behörden und konsoli- dierten Anstalten.

Werden konsolidierte Einheiten von Dritten geprüft, nimmt sie die Verantwortung als Konzernprüferin im Sinn der berufsständischen Grundsätze wahr. Weitere Abschluss- prüfungen

Art. 15

c.14 1 DieFinanzkontrollekannalsRevisionsstelleweitereAb- schlussprüfungen vornehmen, soweit ein besonderes öffentliches Inte- resse besteht.

Sie nimmt Prüfungen im Auftrag des Bundes vor oder beauftragt Dritte damit.

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Sie prüft und bestätigt die Existenz von internen Kontrollsyste- men im Hinblick auf die finanzielle Berichterstattung.

Art. 15

Finanzaufsicht fungen der Ordn keit im Rahmen 2 Sie berücksic 3 Sie ist zustä Berichterstattu die Finanzkontr d.14 1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prü- ungs- und Rechtmässigkeit sowie der Wirtschaftlich- der Haushaltsführung. htigt dabei das Controlling der zuständigen Stellen. ndig für Prüfungen der separaten finanzrelevanten ngen von Organisationen, die der Finanzaufsicht durch olle unterstellt sind. Besondere Aufträge

Art. 16

Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Auf- sichtskommissionen des Kantonsrates, der Regierungsrat, die Direk- tionen, die Staatskanzlei, die obersten kantonalen Gerichte und die öffentlich-rechtlichenAnstaltenkönnenderFinanzkontrollezurUnter- stützung ihrer Oberaufsicht oder Dienstaufsicht besondere Prüfungs- aufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanz- aufsicht beiziehen.15

Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwick- lung des ordentlichen Revisionsprogramms gefährdet wird. Aufträge von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.

Gegen die Ablehnung kann die auftragerteilende Stelle innert zehn Tagen beim Begleitenden Ausschuss Beschwerde erheben. Der Begleitende Ausschuss entscheidet endgültig. D.15 Berichterstattung und Beanstandungen Bericht- erstattung

Art. 17

1 NachAbschlussderPrüfungbesprichtdieFinanzkontrolle die Ergebnisse der Prüfung mit den zuständigen Personen der geprüf- ten Einheit. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften und deren vor- gesetzten Stelle die Ergebnisse der Prüfung auch schriftlich mit. Nicht berichtsrelevante Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten.

DieErgebnissederPrüfungderStaatsrechnungwerdenderFinanz- kommission, den Aufsichtskommissionen des Kantonsrates, soweit es diese direkt betrifft, sowie dem Regierungsrat und den obersten kan- tonalen Gerichten mitgeteilt. Die Ergebnisse der Prüfung der Jahres- rechnung der öffentlich-rechtlichen Anstalten werden auch der Anstalt und der zuständigen Direktion mitgeteilt.

Finanzkontrollgesetz (FKG)

LassenFeststellungenderFinanzkontrolleeinsofortigesHandeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Instanz der geprüften Stelle.

BeiderPrüfung von Organisationenund Personenausserhalbder kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der obersten kantonalen Gerichte mitgeteilt.

Art. 16

Bei besonderen Aufträgen im Sinn von erstattung an die auftraggebende Stelle erfolgt die Bericht- . Semester- berichte

Art. 18

Die Finanzkontrolle orientiert die Finanzkommission, die Aufsichtskommissionen des Kantonsrates, soweit es diese direkt be- trifft, sowie den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Begleitenden Ausschuss semesterweise über ihre Prüftätigkeit. Die

Art. 19

Orientierung erfolgt erst, wenn die Stellungnahmen im Sinn von vorliegen oder die Frist zu ihrer Einreichung unbenutzt abgelau fen ist.

Art. 19

Beanstandungen prüfte Stelle z Die Stellungnah über die getrof lichkeit für di

Stellt die Finanzkontrolle Mängel fest, fordert sie die ge- u einer schriftlichen Stellungnahme innert 60 Tagen auf. me erfolgt auf dem Dienstweg. Diese gibt Auskunft fenen oder eingeleiteten Massnahmen, die Verantwort- e Umsetzung sowie die zeitliche Erledigung. Unerledigte Beanstandungen

Art. 20

1 Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben oder werden keine Massnahmen zu seiner Behebung getroffen, entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle die vorgesetzte Stelle über die notwendigen Massnahmen.

Die Finanzkontrolle kann Mängel, welche die Ordnungsmässig- keit oder die Rechtmässigkeit berühren, formell feststellen. Sie kann denRegierungsrat,diezuständigeDirektionoderdaszuständigeOrgan der Organisation auffordern, die gebotenen Massnahmen zu treffen.

Art. 21

Tätigkeits- bericht

Art. 22

1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat und dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisions- und Auf- sichtstätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.

Der Bericht wird veröffentlicht.

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  1. Verfahren und strafbare Handlungen15 Strafbare Handlungen

Art. 23

1 Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, mel- detdieFinanzkontrollediesderzuständigenDirektionoderdemobers- ten Organ der betroffenen Organisation. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.

Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat über die von ihr entdeckten Hinweise.

Die Finanzkontrolle ist zusätzlich zur Anzeige an die Strafverfol- gungsbehörde berechtigt, aber nicht verpflichtet. Laufende Verfahren

Art. 24

Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und so- lange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflich- tungeneingegangennochZahlungengeleistetwerden,dieGegenstand des Verfahrens bilden. Dokumentation und Datenzugriff

Art. 25

1 BeschlüsseundVerfügungendesKantonsrates,desRegie- rungsrates, der Rechtspflege, der Direktionen, der Staatskanzlei und der Amtsstellen sowie der selbstständigen öffentlich-rechtlichen An- stalten,diedenFinanzhaushaltdesKantonsbetreffen,sindderFinanz- kontrolle unaufgefordert verfügbar zu halten.

Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der FinanzaufsichterforderlichenDateneinschliesslichPersonendatenaus den Datensammlungen sowie massgebende interne Dokumentationen und Protokolle der ihrer Aufsicht unterstellten Organisationen abzu- rufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erfor- derlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besondere Per- sonendaten.

Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens auf- bewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Daten- sammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden. Mitwirkungs- pflicht

Art. 26

WerderAufsichtdurchdieFinanzkontrolleuntersteht,unter- stützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erfor- derlichen Auskünfte.

Art. 27

Anzeigepflicht ten Einheiten h und wesentliche weg unverzüglic

DiederFinanzaufsichtdurchdieFinanzkontrolleunterstell- aben Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung Ordnungs- und Rechtswidrigkeiten auf dem Dienst- h der Finanzkontrolle zu melden.

Finanzkontrollgesetz (FKG) F.15 Schlussbestimmungen Änderung bis- herigen Rechts

Art. 28

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990: . . .7
  2. Das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .7
  3. Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969: . . .7
  4. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981: . . .7
  5. DasGesetzbetreffenddieOrganisationundGeschäftsordnungdes RegierungsratesundseinerDirektionenvom26.Februar1899: . . .7
  6. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .7
  7. Das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979: . . .7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12.Dezember 2022 (OS 79, 157) Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle in Kraft, bleibt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer das bisherige Recht anwendbar.

OS 56, 465.

In Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).

LS 131.1.

LS 132.2.

LS 211.1.

LS 611.

Text siehe OS 56, 472 ff.

Art. 69f

Heute: § 9 Fassung (OS 62, 35 10 Fassung ruar 2007 GOG. gemäss G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 4; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134). gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb- (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,