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615

Gesetz über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Präambel

Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 615

1.7.07 - 57

Gesetz

über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die

interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

(vom 12. Februar 2007)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs-

rates vom 22. März 20062 und der Kommission für Staat und Gemein-

den vom 15. September 2006,

beschliesst:

Art. 1

Beitritt interkant 2005 (IRV Der Kanton Zürich tritt der Rahmenvereinbarung über die onale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni ) bei.

Art. 2 Vollzug

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Vollzug der IRV.

Er legt rechtzeitig das Verfahren fest, das bei der Aushandlung eines Vertrags zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus- gleich zur Anwendung kommen soll.

OS 62, 156. Inkrafttreten: 1. Juli 2007.

ABl 2006, 314.

SR 101.

SR 173.110.

Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (vom 24. Juni 2005)

  1. Allgemeine Bestimmungen

. Grundsätze

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.

Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeits- verträge in den Bereichen gemäss Artikel 48 a der Bundesverfassung3.

Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

Art. 2 ZielederinterkantonalenZusammenarbeitmitLastenausgleich

Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung an- gestrebt.

Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.

Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.

Art. 3

Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.

Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente

Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parla- mente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.

Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.

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. Zuständigkeiten und Kompetenzen

Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)

Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.

Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.

Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.

Art. 6

Präsidium der KdK Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)

Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.

Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren

Art. 34

Kosten sind gemäss Abs. 5 von den Parteien zu tragen.

. Begriffe

Art. 8

Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Träger- schaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.

Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.

Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.

Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.

Art. 13

Nachfragende im Sinne von und 23 sind potenzielle Leis- tungsbezüger.

Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Art. 9

Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkanto- nalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:

  1. die gemeinsame Trägerschaft,
  2. den Leistungskauf.

. Gemeinsame Trägerschaft

Art. 10 Definitionen

Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Ein- richtung von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.

Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.

Art. 11 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

Art. 12 Rechte der Trägerkantone

Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich pari- tätischeMitsprache-und Mitwirkungsrechte. Diese könnenausnahms- weise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.

Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.

Art. 13

Gleichberechtigter Zugang Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.

Art. 14 Aufsicht

Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Füh- rung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.

SieübertragendieAufsichtsfunktionengeeignetenOrganen.Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.

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Art. 15 Geschäftsprüfung

Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.

Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.

Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Träger- schaft informiert.

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Global- budgets angemessene Mitwirkungsrechte.

Art. 16 Eintritt

Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilmässig entspricht.

Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.

Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

Art. 17 Austritt

Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliess- lich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Träger- kantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

AustretendeTrägerkantonehaftenfürVerbindlichkeiten,diewäh- rend der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.

Art. 18 Auflösung

Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.

Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Ver- träge nichts anderes vorsehen.

Art. 19 Haftung

Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Ver- bindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.

Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.

Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

Art. 20

Information Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.

. Leistungskauf

Art. 21

Formen des Leistungskaufs Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.

Art. 22

Mitsprache der Leistungskäufer Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.

Art. 23 Zugang zu den Leistungen

Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.

Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Ver- tragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.

Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Träger- kantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vor- gezogen.

Art. 24

Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren. III. Lastenausgleich

. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen

Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen

Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transpa- rente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.

Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anfor- derungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.

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Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz

Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspart- ner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.

Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Ver- fügung zu stellen.

. Grundsätze für die Abgeltungen

Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen

Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leis- tungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.

Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.

Art. 28 Kriterien für die Abgeltung

Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.

DieAbgeltungerfolgt ergebnisorientiertundrichtetsichnachder effektiven Beanspruchung der Leistungen.

Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:

  1. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungs- rechte,
  2. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot,
  3. erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug,
  4. Transparenz des Kostennachweises,
  5. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.

Art. 29

Abgeltung des Leistungserstellers Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leis- tungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.

Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller

Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.

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In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Ab- geltung eingeräumt werden. IV. Streitbeilegung

Art. 31 Grundsatz

Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitig- keiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Ver- trägen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Er-

Art. 120

hebung einer Klage gemäss gerichtsgesetzes vom 17. J Streitbeilegungsverfahren 3 Das Streitbeilegungsverf rungskantonen sowie von in IRV basieren, angerufen we Abs. 1 Buchstabe b des Bundes- uni 20054 am nachstehend beschriebenen teilzunehmen. ahren kann auch von Nichtvereinba- terkantonalen Organen, die nicht auf der rden.

Art. 32 Streitbeilegungsverfahren

Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.

Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.

Art. 33 Informelles Vorverfahren

Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.

Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.

Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.

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Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren

Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermitt- lungsverfahrens bekannt.

Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vor- sitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vor- schlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abge- lehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Ver- mittlungsverfahren zu bezeichnen.

Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die StreitigkeitInteressen desBundesberührt,sokannderBundesrateine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungs- verfahren teilnimmt.

Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhan- den der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrens- kosten auf die Parteien zu regeln.

Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schwei- zerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröff- nung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erhe- ben.

Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfah- rens zu den Gerichtsakten zu geben.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 35 Beitritt und Austritt

Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.

Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austre- ten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.

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Die Austrittserklärungkann frühestens auf das Ende des 5.Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

Art. 36

Inkrafttreten Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone bei- getreten sind.

Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.

Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.

Art. 38

Änderung der Rahmenvereinbarung Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von

Art. 36

in Kraft.