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631.1

Steuergesetz

StG

Präambel

Steuergesetz (StG) 631.1

1.4.26 -132

Steuergesetz (StG)44

(vom 8. Juni 1997)1

Erster Teil: Staatssteuern

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

I. Steuerarten a. Einkommens- b. Gewinn- und c. Quellensteue Der Kanton erhebt als Staatssteuern jährlich: und Vermögenssteuern von natürlichen Personen*, Kapitalsteuern von juristischen Personen, rn von bestimmten natürlichen und juristischen Per- sonen.

Art. 2 II. Steuerfuss berechnete Steu 2 Der Kantonsra Prozentenderein innerhalb der S Deckunghöchsten gestellten Absc 3 Der Steuerfus Zweiter Abschni A. Steuerpflich

Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze er ist die einfache Staatssteuer. t setzt für je zwei Kalenderjahre den Steuerfuss in fachenStaatssteuerfest.DerRegierungsratbeantragt teuerfussperiode Erhöhungen des Steuerfusses zur sderHälftederinseinemVoranschlagsentwurfein- hreibungen eines Finanzfehlbetrags.38 s gilt gleichmässig für alle Steuerarten. tt: Besteuerung der natürlichen Personen t

  1. Persönliche Zugehörigkeit

Art. 3

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörig- keit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohn- sitz zuweist. * Unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierun- gen verwendet werden, gelten die personenbezogenen Formulierungen im Steuergesetz für weibliche und männliche Personen, ausser wenn sich aus der Natur der Sache ergibt, dass ein Begriff ausschliesslich auf Angehörige eines bestimmten Geschlechts ausgelegt werden kann.

.1 Steuergesetz (StG)

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wennsiesichhier,ungeachtetvorübergehenderUnterbrechung,beiAus- übung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Aus- übung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält. II. Wirt- schaftliche Zugehörigkeit

Art. 4

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten,
  2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben, c.97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben, b.70 als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juris- tischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantie- men, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili- gungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
  2. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, d.98 im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln,
  3. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält- nissesvoneinemArbeitgeberodereinerVorsorgeeinrichtungmit Sitz im Kanton ausgerichtet werden,
  4. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kan- ton erhalten, g.112 für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee- schiffes. III. Umfang der Steuerpflicht

Art. 5

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbe- schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebs- stätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht

Art. 4

auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerpflichtige ohne steu Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern mindeste Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermög 3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, B stätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Ka und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schw risches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betrie mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgen ben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichne Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne vision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verl dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen landsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksicht behalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthalte eine errechtlichen ns das im en. etriebs- ntonen das eize- bsstätte den sie- t, ist im eine Re- usteaus nachträglich sind Aus- igen. Vor- nen Regelungen. IV. Steuer- berechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Art. 6

1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Ein- kommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebs- stätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

  1. Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge44

Art. 7

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

bis Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet.43

ter Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Part- nerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögens- rechtlichenAuseinandersetzungbeiGetrenntlebenundAuflösungeiner eingetragenen Partnerschaft.43

.1 Steuergesetz (StG)

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte in einem ande- ren Kanton wohnt, richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohn- haften Ehegatten nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wohnt der andere Ehegatte im Ausland, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten bleiben auch in diesem Fall die auf eine ausserkantonale Liegenschaft oder Betriebsstätte entfallenden Einkommens- und Vermögenswerte oder eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkom- men und Vermögen abzustellen.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei Kindern unter gemein- samer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurech-

Art. 34

nungbeidemjenigenElternteil,demderKinderabzugimSinnvon Abs. 1 lit. a zusteht. Vorbehalten bleibt das Erwerbse welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert inkommen, für wird.63 VI.Besteuerung von Personen- gemeinschaften

Art. 8

Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Ver- mögen wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.

. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommandit- gesellschaften; ausländische Handelsgesell- schaften und andere auslän- dischePersonen- gesamtheiten

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Per- sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirt- schaftlicher Zugehörigkeitsteuerpflichtigsind,entrichten ihreSteuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

. Erben- gemeinschaften

Art. 9

Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihrEinkommenundVermögenwirddeneinzelnenErbenoderBedach- ten zugerechnet.

Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft alsGanzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.

. Kollektive Kapitalanlagen

Art. 9

a.48 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanla- gen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hier- von sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132 VII. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 10

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

DieSteuerpflichtendetmitdemTododerdemWegzugdesSteuer- pflichtigenausdemKantonodermitdemWegfallderimKantonsteuer- baren Werte.

DieFolgendesBeginns, derÄnderungund des Endesder Steuer- pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit wer- den im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19 sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.29 VIII. Steuer- nachfolge

Art. 11

Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit ihrem bzw. seinem Erbteil und dem Betrag,densiebzw.eraufgrundeinervermögensrechtlichenRegelung

Art. 25

im Sinne von 200410 erhalt Abs. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni en hat.43

Art. 12 IX. Haftung den Ehegatte haftet jedoc von beiden z jenigen Teil

Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben- n haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte h nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer ahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für den- an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen ent- fällt.

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a.30 die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,

  1. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Ge- sellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland woh- nenden Teilhaber,

.1 Steuergesetz (StG)

  1. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Ver- mittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrecht- lichen Wohnsitz hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem WohnsitzimAuslandeinenentsprechendenAuftragerteilthaben,
  2. diePersonen,dieGeschäftsbetriebeoderBetriebsstättenimKan- ton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers soli- darisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt ange- wendet hat.

Art. 13

X.78 Angehörige diplomatischer und konsula- rischer Ver- tretungen

Art. 14

Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubig- ten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Ange- hörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organi- sationenundderbeiihnenbestehendenVertretungenwerdeninsoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

Art. 6

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Abs. 1. XI.78 Steuer- erleichterungen für Unter- nehmen

Art. 15

Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Re- gierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchs- tens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemes- seneSteuererleichterungengewähren.EinewesentlicheÄnderungder betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

  1. Einkommenssteuer
  2. Steuerbare Einkünfte

Art. 16

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbeson- dere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbst ver- brauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.

. Allgemeines

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Vorbehalten bleibt die Grundstückgewinnsteuer.

. Unselbst- ständige Erwerbs- tätigkeit

Art. 17

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebenein- künfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zula- gen,Dienstalters-undJubiläumsgeschenke,Gratifikationen,Trinkgel- der, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.70

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar.80

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbun- denen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des

Art. 37

Arbeitgebers werden nach besteuert.

  1. Mitarbeiter- beteiligungen

Art. 17

a.69 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschafts- anteile oder Beteiligungen anderer Art, die der Arbeitgeber, des- sen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt,
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

  1. Einkünfte aus echten Mitarbeiter- beteiligungen

Art. 17

b.69 1 GeldwerteVorteileausechtenMitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbs- tätigkeitsteuerbar. Diesteuerbare Leistung entsprichtderen Verkehrs- wert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längs- tens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.

  1. Einkünfte aus unechten Mitarbeiter- beteiligungen

Art. 17

c.69 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligun- gen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

  1. Grundsatz

.1 Steuergesetz (StG)

  1. Anteilmässige Besteuerung

Art. 17

d.69 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts

Art. 17

der gesperrten Mitarbeiteroptionen ( Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schw Vorteile daraus anteilmässig im Verh der in der Schweiz verbrachten Zeits b Abs. 3) steuerrechtlichen eiz, so werden die geldwerten ältnis zwischen der gesamten zu panne besteuert.

.Selbstständige Erwerbs- tätigkeit

Art. 18

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Indust- rie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buch- mässigerAufwertungvonGeschäftsvermögen.DerVeräusserunggleich- gestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privat- vermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.30

AlsGeschäftsvermögengeltenalleVermögenswerte,dieganzoder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stamm- kapitaleinerKapitalgesellschaftoderGenossenschaft,sofernderEigen- tümer sie imZeitpunkt des Erwerbszum Geschäftsvermögenerklärt.29

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung füh-

Art. 64

ren, gilt 5 Gewinne dem Umfang werbspreis Baukreditz b. Aufschu tatbeständ sinngemäss. auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Er- und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der insen, den Einkommenssteuerwert übersteigen. b- e

Art. 18

a.76 1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatver- mögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Ge- such der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisie- rung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkom- menssteuer massgebenden Werte übernehmen.

  1. Teilbesteue- rung der Ein- künfte aus Beteiligungen des Geschäfts- vermögens

Art. 18

b.92 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerteVorteileausAktien, Anteilenan Gesellschaften mit be- schränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsschei- nen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sindnach Abzug des zurechenbaren Aufwandsim Umfang von50Pro- zentsteuerbar,wenndieseBeteiligungsrechtemindestens10Prozentdes Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft darstellen.

  1. Grundsatz

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur ge- währt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr imEigentumdersteuerpflichtigenPersonoderdesPersonenunterneh- mens waren. d.93 Umstruk- turierungen

Art. 19

1 Stille Reserven eines Personenunternehmens (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere imFallderFusion,SpaltungoderUmwandlung,nichtbesteuert,soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Ein- kommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Per- sonenunternehmen,
  2. beiderÜbertragungeinesBetriebsodereinesTeilbetriebsaufeine juristische Person,
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten

Art. 67

anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die über-

Art. 160

tragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den § 162 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukt nachfolgendenfünfJahrenBeteiligungs-oderMitgliedschaftsrech einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liege Preis veräussert werden; die juristische Person kann in die entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven gelte – urierung tezu nden sem Fall nd machen.

  1. Einkommen aus Patenten und vergleich- baren Rechten

Art. 19

a.92 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren

Art. 64

Rechten sind § a und 64 b sinngemäss anwendbar.

. Bewegliches Vermögen

Art. 20

1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a.30 Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalver- sicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten

. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünf- jährigenVertragsverhältnisses,dasvorVollendungdes66.Alters- jahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei,

  1. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obliga- tionen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen,
  2. Allgemein48

.1 Steuergesetz (StG)

  1. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld- werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratis- aktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der

Art. 4

Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von desgesetzes vom 13.Oktober 1965 über die Verr (VStG)20 andieKapitalgesellschaftoderGenossen Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als r a des Bun- echnungssteuer schafterzielter ealisiert, in dem die

Art. 12

Verrechnungssteuerforderung entsteht ( Abs. 1 und 1bis VStG); Abs. 2 bleibt vorbehalten,

  1. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons- tiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte, e.49 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen,
  2. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld- werteVorteileausAktien,AnteilenanGesellschaftenmitbeschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (ein- schliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sindimUmfangvon50Prozentsteuerbar,wenndieseBeteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.

DieRückzahlungvonEinlagen,AufgeldernundZuschüssen(Re- serven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungs- rechte nach dem 31.Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 5 bleibt vorbehalten.

SchütteteineKapitalgesellschaftoderGenossenschaft,dieaneiner schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 4 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übri- gen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesell- schaftvorhandenen,handelsrechtlichausschüttungsfähigenübrigenRe- serven.

Abs. 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:

  1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen

Art. 67

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Abs. 1 lit. c oder

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132 durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische

Art. 67

Abs Tochtergesellschaftnach

lit.dnachdem24.Februar2008 entstanden sind,

  1. dieimZeitpunkteinergrenzüberschreitendenFusionoderUmstruk-

Art. 67

turierung nach Sitzes oder der bereits in eine schaft vorhande c. im Falle der Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 r ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossen- n waren, Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft.

Abs. 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein- lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwert- erhöhungen verwendet werden.

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschus- ses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzah- lung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen ReservenausKapitaleinlagen,dieaufdieseBeteiligungsrechteentfallen.

Abs. 4 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapi- talbands nach Art.653ff. OR11 geleistet werden, nur soweit sie die Rück- zahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands überstei- gen.111

  1. Besondere Fälle

Art. 20

a. 1 Als Vermögensertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c gilt auch:93

  1. derErlösausdemVerkaufeinerBeteiligungvonmindestens20Pro- zent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermö- gen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Ver- käufers, nichtbetriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird,die imZeitpunktdesVerkaufsbereitsvorhandenundhandelsrechtlich ausschüttungsfähigwar;diesgiltsinngemässauch, wenninnertfünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam ver- kaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer

Art. 160

gegebenenfalls im Verfahren nach den § Abs. 1, 161 und 162 nachträglich besteuert,

.1 Steuergesetz (StG)

  1. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus demPrivatvermögenindasGeschäftsvermögeneinerPersonenunter- nehmungodereinerjuristischenPerson,anwelcherderVeräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleis- tung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung

Art. 20

und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehre Abs. 4 re Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäu- fer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

. Unbeweg- liches Vermögen

Art. 21

SteuerbarsindalleErträgeausunbeweglichemVermögen, insbesondere:

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
  2. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unent- geltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,
  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen,
  4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Be- standteilen des Bodens.

Der Regierungsrat erlässt die für die durchschnittlich gleichmäs- sige Bemessung des Eigenmietwertes selbst bewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vor- gesehen werden. Es sind jedoch folgende Leitlinien zu beachten: a.32 der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf maximal 70 Prozent des Marktwertes festzulegen,

  1. Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die im Falle der Vermietung auch den Mietzins massgeblich be- einflussen würden, ist im Rahmen einer schematischen, formel- mässigen Bewertung der Eigenmietwerte angemessen Rechnung zu tragen,
  2. bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegen- schaftsteilen ist der Eigenmietwert zudem unter Berücksichti- gung der tatsächlichen Nutzung festzulegen,

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132 d.114 bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegen- schaftsteilen ist der Eigenmietwert auf Antrag angemessen herab- zusetzen, wenn er im Verhältnis zu den Einkünften und Vermögens- werten, die den Steuerpflichtigen und weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Ver- fügung stehen, auf Dauer zu einer übermässigen Belastung führt.

. Einkünfte aus Vorsorge

Art. 22

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor- sorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherun- gen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

Die Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belasteten Vermögen werden dem Nutzniesser oder Wohn- rechtsberechtigten zugerechnet.

. Übrige Einkünfte

Art. 23

Steuerbar sind auch:

  1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten,
  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile,
  3. EntschädigungenfürdieAufgabeoderNichtausübungeinerTätig- keit,
  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes, e.99 f.30 Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, ge- richtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Un- terhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält. II. Steuerfreie Einkünfte

Art. 24

Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:

  1. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
  2. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalver-

Art. 20

sicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten,

.1 Steuergesetz (StG)

  1. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet,
  2. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
  3. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen,

Art. 23

ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss f.49 der Sold für Militär- und Schutzdiens lit.f, t sowie das Taschengeld für Zivildienst, g.113 der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr.8400 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül- lung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brand- bekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewäl- tigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administra- tive Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr frei- willig erbringt,

  1. die Zahlung von Genugtuungssummen,
  2. dieEinkünfteaufgrundderBundesgesetzgebungüberErgänzungs- leistungenzurAlters-,Hinterlassenen-undInvalidenversicherung,
  3. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29.September 2017 über Geldspiele (BGS)26 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen, k.113 die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr.1046400 aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
  4. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
  5. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art.1 Abs.2 Bst.d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr.1000 nicht überschritten wird. n.111 Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose24. III. Ermittlung des Rein- einkommens

Art. 25

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den ge- samten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen

Art. 26

Aufwendungen (§ abgezogen. 1. G –30) und die allgemeinen Abzüge (§§ 31 und 32) rundsatz

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

. Unselbst- ständige Erwerbs- tätigkeit

Art. 26

1 Als Berufskosten werden abgezogen: a.109 die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr.5200 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte,

  1. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit,
  2. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;

Art. 31

Abs. 1 lit. k bleibt vorbehalten.

FürdieBerufskostengemässAbs.1lit.a–clegtdieFinanzdirektion Pauschalsätze fest. Im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuer- pflichtigenderNachweishöhererKostenoffen;derHöchstbetraggemäss Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten.

.Selbstständige Erwerbs- tätigkeit

Art. 27

1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens,
  2. die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlust- risiken sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungs- aufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäfts- ertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken,
  3. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäfts- vermögen,
  4. dieZuwendungenanVorsorgeeinrichtungenzugunstendeseigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, e.29 Zinsen auf Geschäftsschulden (ohne Baukreditzinsen für Grund- stücke im Geschäftsvermögen) sowie Zinsen, die auf Beteiligun-

Art. 18

gen nach f.80 die schliessl g. gewinn Abs. 3 entfallen, Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein- ich Umschulungskosten, des eigenen Personals, abschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht abziehbar sind insbesondere:

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegen- leistung für die Begehung von Straftaten,
  3. Bussen und Geldstrafen,
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck ha- ben.
  5. Allgemeines

.1 Steuergesetz (StG)

Sind Sanktionen nach Abs.3 lit.c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumut- bare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist

Art. 65

a sinngemäss anwendbar.92

  1. Ersatz- beschaffungen

Art. 28

WerdenGegenständedesbetriebsnotwendigenAnlagever- mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor- benen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebs- notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.77

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Ab- schreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

AlsbetriebsnotwendiggiltnurAnlagevermögen,dasdemBetrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 29 c. Verluste genen Geschä Berechnung d sichtigt wer 2 Mit Leistu Rahmen einer rechnet werd nicht mit Ei

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegan- ftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der es steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berück- den konnten. ngen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Sanierung erbracht werden, können auch Verluste ver- en, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nkommen verrechnet werden konnten.

. Privat- vermögen

Art. 30

1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anre- chenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskos- ten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaf- ten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, und die Rückbau- kosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatz- neubau nach Abs.2 zweiter Satz sind in den zwei nachfolgenden Steuer- perioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksich- tigt werden können.

Die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Bau- rechtszinsen können abgezogen werden.

Abzugsfähig sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbei- ten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

Der Steuerpflichtige kann für Liegenschaften des Privatvermö- gens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschal- abzug geltend machen. Die Finanzdirektion regelt diesen Pauschal- abzug.

. Allgemeine Abzüge

Art. 31

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

Art. 20

a.77 die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den § und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 b.30 die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlte , 20 a 000, n Leibren- ten, c.30 die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhalts- beiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten, d.49 die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge,

  1. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst-

Art. 82

vorsorge im Sinn und im Umfang von f. die Prämien und Beiträge für die Arbeitslosenversicherung und die ob BVG23, Erwerbsersatzordnung, die ligatorische Unfallversiche- rung, g.108 die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit.f fallende Unfallversicherung sowie die Zin- sen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr.5800 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr.2900

  1. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge

.1 Steuergesetz (StG) für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Bei- träge gemäss lit.d und e erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um Fr.1300 für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuer-

Art. 34

pflichtige einen Abzug gemäss Wird bei nicht gemeinsam beste Abs.1 geltend machen kann. uerten Eltern der Kinderabzug

Art. 34

gemäss Erhöhun h. die von Fr. und von Parteie 1. im P 17.Deze Abs.1 lit.a hälftig aufgeteilt, gilt dies auch für die g der Abzüge für jedes Kind um Fr.1300, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag 21000 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige Fr.10500 für die übrigen Steuerpflichtigen an politische n, die arteienregister nach Art.76 a des Bundesgesetzes vom mber 1976 über die politischen Rechte8 eingetragen sind,

. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder

. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Par- laments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, i.36 die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezem- ber 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt,

  1. die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr.25300, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Per- son stehen,
  2. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein- schliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr.12600, sofern:

. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder

. das 20.Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Aus- bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundar- stufe II handelt.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig von Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr.6200 abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehe- gatten.

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen,

Art. 24

die nicht nach höchstens Fr.52 lit.j–m steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch 00, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen

Art. 24

Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach lit.k werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spielein sätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr.26200, abgezogen.

  1. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge

Art. 32

Von den Einkünften werden ferner abgezogen: a.37 die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendun-

Art. 26

gen gemäss § –31 verminderten steuerbaren Einkünfte über- steigen, b.49 die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögens- werten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten,anGemeindenund ihreAnstaltenundananderejuris- tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen in der Steuer- periode Fr. 100 erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die

Art. 26

Aufwendungen gemäss § künfte nicht überstei –31 verminderten steuerbaren Ein- gen.

. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen

Art. 33

Nicht abzugsfähig sind die übrigen Kosten und Aufwendun- gen, insbesondere:

  1. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuer- pflichtigen bedingte Privataufwand,
  2. . . .82
  3. die Aufwendungen für Schuldentilgung,
  4. dieAufwendungenfürdieAnschaffung,HerstellungoderWertver- mehrung von Vermögensgegenständen,
  5. Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Vermö- genssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

.1 Steuergesetz (StG)

Art. 34

IV. Sozialabzüge

1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a.113 als Kinderabzug: für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für voll- jährige Kinder, die in der beruflichen Erstaus- bildung stehen und deren Unterhalt der Steuer- pflichtige zur Hauptsache bestreitet, je Fr. 9400 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht

Art. 31

und keine Unterhaltsbeiträge nach lit.c für das Kind geltend gemacht Abs. 1 werden. b.109 als Unterstützungsabzug: für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs- fähige Personen, an deren Unterhalt der Steuer- pflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, je Fr. 2800 Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Ab-

Art. 31

zug gemäss lit.a oder Abs. 1 lit. c gewährt wird.

Die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge gemäss Abs.1 anteilmässig gewährt. Für die Satzbestimmung werden sie voll angerech- net.98

  1. Steuer- berechnung

Art. 35

Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):113

% für die ersten Fr. 7 000

% für die weiteren Fr. 5 000

% für die weiteren Fr. 4 800

% für die weiteren Fr. 8 000

% für die weiteren Fr. 9 700

% für die weiteren Fr. 11 200

% für die weiteren Fr. 13 100

% für die weiteren Fr. 17 600

% für die weiteren Fr. 34 000

% für die weiteren Fr. 33 700

% für die weiteren Fr. 53 300

% für die weiteren Fr. 69 300

% für Einkommensteile über Fr. 266 700

. Steuertarife

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von

Art. 34

Abs.1 lit.a zusammenleben, beträgt die Einkommenssteuer (Ver- heiratetentarif):

% für die ersten Fr. 14 100

% für die weiteren Fr. 6 400

% für die weiteren Fr. 8 100

% für die weiteren Fr. 9 800

% für die weiteren Fr. 11 200

% für die weiteren Fr. 14 500

% für die weiteren Fr. 32 200

% für die weiteren Fr. 32 400

% für die weiteren Fr. 48 500

% für die weiteren Fr. 57 900

% für die weiteren Fr. 62 900

% für die weiteren Fr. 72 600

% für Einkommensteile über Fr. 370 600

bis Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamerelterlicherSorgezusammenlebenunddenenderKinder- abzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der ausseinen versteuerten Einkünften den Unter- halt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.74

Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht festgelegt.

. . .94

Art. 36

. Sonderfälle kehrende Leistu tigung der übri ergäbe, wenn an jährliche Leist Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wieder- ngen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksich- gen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende ung ausgerichtet würde.

  1. Kapital- leistungen aus Vorsorge

Art. 37

Kapitalleistungen gemäss § 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapi- talleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben.106

Art. 34

Die Sozialabzüge gemäss werden nicht gewährt.

  1. Kapital- abfindungen für wiederkehrende Leistungen

.1 Steuergesetz (StG) VI. Verein- fachtes Abrech- nungsverfahren

Art. 37

a.48 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Ein- künfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von

,5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungs- verfahrensnachdenArt.2und3desBundesgesetzesgegendieSchwarz- arbeit vom 17. Juni 200522 entrichten. Damit sind die Einkommens- steuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.

Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichs- kasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist dem kantonalen Steueramt die einkassierten Steuerzahlungen. Die AHV- Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von

Art. 92

Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Steuerbeträge auf Kanton und Gemeinden. VII. Liquida- tionsgewinne

Art. 37

b.76 1 Wird die selbstständigeErwerbstätigkeitnach demvoll- endeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung in- folge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übri-

Art. 31

gen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe wird der Betrag der realisierten stillen Reserven, f Abs. 1 vorgenommen, ür den der Steuer-

Art. 31

pflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Abs. 1 lit. d

Art. 37

nachweist, wie eine Kapitalleistung gemäss betrag der realisierten stillen Reserven wi besteuert. Der Rest- rd getrennt, jedoch ebenfalls

Art. 37

gemäss 2 Abs.1 und die men nic fünf Ka C. Verm besteuert. giltauchfürdenüberlebendenEhegatten,dieanderenErben Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unterneh- ht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens lenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. ögenssteuer

Art. 38 I. Steuerobjekt

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermö- gen.

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grund- besitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollek- tiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.49

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

Art. 39 II. Bewertung 2 Immaterielle vermögen der s Einkommenssteu 3 Der Regierun von Grundstück schematische, jedoch den Qua Veräusserung a angemessen Rec die am oberen dem effektiven 4 Führt in Ein einem höheren vorzunehmen un wertes anzustr III. Mitarbeit

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. GüterundbeweglichesVermögen,diezumGeschäfts- teuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die er massgeblichen Wert bewertet.77 gsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung en notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei litätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der uch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, hnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über Marktwert liegen.32 zelfällen die formelmässige Bewertung dennoch zu Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle Schätzung d dabei ein Wert von 90 Prozent des effektiven Markt- eben.31 er- beteiligungen

Art. 39

a.69 1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 17 b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung

Art. 17

von b Abs. 2 zu berücksichtigen.

Art. 17

Mitarbeiterbeteiligungen nach § Zuteilung ohne Steuerwert zu dekl b Abs. 3 und 17 c sind bei arieren. IV.70 Landwirt- schaftliche Grundstücke

Art. 40

Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. V.70 Ergänzende Vermögens- steuer für land- wirtschaftliche Grundstücke

Art. 41

Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganzoder teilweiseveräussert oder derbisherigen land- oder forstwirt- schaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben.

. Aufschub der Besteuerung

Art. 42

Die ergänzende Vermögenssteuer wird aufgeschoben bei:

  1. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Ver- mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung, b.30 Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines

Art. 165

Ehegatten an den Unterhalt der Familie ( scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern ZGB9) und beide Ehegatten einver- standen sind,

. Steuerpflicht

.1 Steuergesetz (StG)

  1. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierpla- nung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heim- wesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung,
  2. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forst- wirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemesse- ner Frist zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrund- stückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafte- ten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton ver- wendet wird.

. Steuer- berechnung

Art. 43

Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre, erhoben. Ist die Veran-

Art. 219

lagung aufgeschoben worden, gilt 2 Das steuerbare Vermögen berechn schen dem Mittel der Ertragswerte Verkehrswerte des Grundstücks je Abs. 2–5 sinngemäss. et sich nach der Differenz zwi- und dem Mittel der tatsächlichen am Anfang und am Ende der mass- gebenden Besitzesdauer.

Die ergänzende Vermögenssteuer wird bezogen zum Steuersatz von 1 Promille und zum Steuerfuss, der im Jahr der Veräusserung oder der Beendigung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung Geltung hatte.

Art. 44

. Verfahren ren, vom orde ren festgeset Die ergänzende Vermögenssteuer wird in einem besonde- ntlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfah- zt. VI.70 Lebens- und Renten- versicherungen

Art. 45

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. VII.70 Abzug von Schulden

Art. 46

Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschul- den, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müs- sen. VIII.70 Steuer- tarif

Art. 47

Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif):113

‰ für die ersten Fr. 81 000 ½‰ für die weiteren Fr. 241 000

‰ für die weiteren Fr. 404 000

½‰ für die weiteren Fr. 645 000

‰ für die weiteren Fr. 968 000

½‰ für die weiteren Fr. 965 000

‰ für Vermögensteile über Fr. 3 304 000

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von

Art. 34

Abs.1 lit.a zusammenleben, beträgt die Vermögenssteuer (Ver- heiratetentarif):

‰ für die ersten Fr. 161 000 ½‰ für die weiteren Fr. 242 000

‰ für die weiteren Fr. 402 000

½‰ für die weiteren Fr. 646 000

‰ für die weiteren Fr. 967 000

½‰ für die weiteren Fr. 967 000

‰ für Vermögensteile über Fr. 3 385 000

bis Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamerelterlicherSorgezusammenlebenunddenenderKinder- abzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, derden UnterhaltdesKindes aus seinen versteuer- ten Einkünften zur Hauptsache bestreitet.74

Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht festgelegt.

  1. Ausgleich der kalten Progression Ausgleich der kalten Progression

Art. 48

1 Die Folgen der kalten Progression werden durch gleich-

Art. 31

mässige Anpassung der allgemeinen Abzüge gemäss , der Sozial-

Art. 34

abzüge gemäss glichen. Die B 2 Die Finanzdi Beginn jeder S tenpreisean. M der Steuerfuss Anpassung.Dera auf der Grundl E. Zeitliche B und der Tarifstufen gemäss §§ 35 und 47 ausge- eträge sind auf- oder abzurunden. rektion passt die Abzüge und die Tarifstufen auf teuerfussperiode an den Landesindex der Konsumen- assgebendist der Indexstandim MonatMaivorBeginn periode. Bei negativem Teuerungsverlauf erfolgt keine ufeinenegativeTeuerungfolgendeAusgleicherfolgt age des letzten Ausgleichs. emessung

Art. 49 I. Steuerperiode jede Steuerperiod 2 Als Steuerperio

Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für e festgesetzt und erhoben. de gilt das Kalenderjahr.

.1 Steuergesetz (StG)

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuer- periode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Ein- künften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Ein- kommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satz-

Art. 37

bestimmung nicht umgerechnet. 4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 s bleibt vorbehalten. inngemäss. II. Bemessungs- periode

Art. 50

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Ein- künften in der Steuerperiode.

FürdieErmittlungdesEinkommensausselbstständigerErwerbs- tätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäfts- abschlüsse massgebend.

Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäfts- abschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenom- men wird. III. Vermögens- besteuerung

Art. 51

DassteuerbareVermögenbemisstsichnachdemStandam Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuer- periode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kan- ton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss. IV. Volljährig- keit; Begrün- dung und Auf- lösung der Ehe63

Art. 52

Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in dersievolljährigwerden, selbstständig eingeschätzt. Vorbehaltenbleibt eine selbstständige Einschätzung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.63

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode ge- meinsam besteuert.84

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Art. 53

V. Steuerfüsse Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse. Dritter Abschnitt: Besteuerung der juristischen Personen

  1. Steuerpflicht
  2. Begriff der juristischen Person

Art. 54

Als juristische Personen werden besteuert:

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktien- gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften,
  2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollek-

Art. 58

tiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach KAG.

Art. 110

Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.49

Art. 8

Abs 3 AusländischejuristischePersonensowiegemäss pflichtige ausländische Handelsgesellschafte PersonengesamtheitenohnejuristischePersönlic dischen juristischen Personen gleichgestellt

steuer- n und andere ausländische hkeitwerdendeninlän- , denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. II. Steuerliche Zugehörigkeit

Art. 55

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörig- keit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwal- tung im Kanton befindet.

. Wirt- schaftliche Zugehörigkeit

Art. 56

Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Ver- waltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie

  1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind,
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder die- sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben, d.97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

  1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, b.98 im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

. Persönliche Zugehörigkeit

.1 Steuergesetz (StG)

. Umfang der Steuerpflicht

Art. 57

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbe- schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebs- stätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuer-

Art. 56eine

pflichtaufdieTeiledes GewinnsundKapitals, für diegemäss Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebs- stätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischenGewinnenverrechnen,soweitdieseVerlusteimBetriebs- stättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Be- triebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstätten- staat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus aus- ländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.98

Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.98

Art. 58

III. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 59

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juris- tischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

DieFolgendes Beginns, derÄnderungund des Endesder Steuer- pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit wer- den im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19 sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.29

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Art. 60 IV. Mithaftung die mit ihrer V sonen solidaris des Liquidation oder die tatsäc des Reinvermöge wenn der Haften tene Sorgfalt a 2 Für die Steue steuerpflichtig des Reinerlöses a. Geschäftsbet b. Grundstückei Forderungen ver 3 Käufer und Ve haften für die darisch bis zu vermittelnde ju ihre tatsächlic nursolidarisch, einen entsprech 4 Für Steuern a ausländischer P haften die Teil

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften erwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Per- ch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag sergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz hliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag ns der juristischen Person. Die Haftung entfällt, de nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo- ngewendet hat. rn einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit en juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag Personen, die riebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen, mKantonoderdurchsolcheGrundstückegesicherte äussern oder verwerten. rkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern soli- 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft ristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch he Verwaltung hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch soweitsieeinerjuristischenPersonmitSitzimAusland enden Auftrag erteilt haben. usländischer Handelsgesellschaften und anderer ersonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haber solidarisch.

  1. Ausnahmen von der Steuerpflicht

Art. 61

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. derBundundseineAnstaltennachMassgabedesBundesrechts,
  2. der Kanton und seine Anstalten, c.45, 52 die von der Verfassung2 anerkannten kirchlichen Körperschaf- ten sowie die von der Verfassung2 anerkannten jüdischen Ge- meinden,
  3. die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten,
  4. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Ein- richtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,
  5. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, ins- besondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Inva- liden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften,

.1 Steuergesetz (StG)

  1. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aus- schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnüt- zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapital- beteiligungenanUnternehmengeltenalsgemeinnützig,wenndas Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkei- ten ausgeübt werden,
  2. im Kantonsrat vertretene politische Parteien,
  3. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweize- risch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewid- met sind,
  4. die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittel- baren GebrauchderdiplomatischenundkonsularischenVertre- tungenbestimmtenLiegenschaften,unterVorbehaltdesGegen- rechts, k.48 die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit.f sind, l.71 vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunter- nehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf- grund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von natio- naler Bedeutung aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätig- keit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenom- men sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben. VI. Steuer- erleichterungen für Unter- nehmen

Art. 62

Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröff- net werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons die- nen, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesent- liche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

  1. Gewinnsteuer

Art. 63

I. Steuerobjekt Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

. Berechnung desReingewinns

Art. 64

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres;

. allenvorBerechnungdesSaldosderErfolgsrechnungausgeschie- denen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:

  1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh- rung von Gegenständen des Anlagevermögens,
  2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rück- stellungen,
  3. Einlagen in die Reserven,
  4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juris- tischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
  5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts- mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

.93 denderErfolgsrechnungnichtgutgeschriebenenErträgen,mitEin- schluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vor-

Art. 68

behältlich ;

Art. 80

. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital ( 5.77 geschäftsmässig nicht mehr begründeten Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten ); Abschreibungen und von Beteiligun-

Art. 72

gen im Sinn von 2 Der steuerbare folgsrechnung er 3 GewinneaufGrun bar, in dem Erwe schliesslich der a Abs. 1. Reingewinn juristischer Personen, die keine Er- stellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1. dstückensindindemUmfangalsGewinnsteuer- rbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, ein- Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen.

  1. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Art. 64

a.92 1 Als Patente gelten:

  1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Ok- tober 197328 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz,
  2. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195414,
  3. ausländische Patente, die den Patenten nach lit. a oder b entspre- chen.

. Grundsatz

  1. Allgemeines

.1 Steuergesetz (StG)

Als vergleichbare Rechte gelten:

  1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195414 und deren Verlängerung,
  2. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 199213 geschützt sind,
  3. Pflanzensorten,dienachdemSortenschutzgesetzvom20.März197515 geschützt sind,
  4. Unterlagen,dienachdemHeilmittelgesetzvom15.Dezember200021 geschützt sind,
  5. Berichte,fürdiegestütztaufAusführungsbestimmungenzum Land- wirtschaftsgesetz vom 29. April 199825 ein Berichtschutz besteht,
  6. ausländische Rechte, die den Rechten nach lit. a–e entsprechen.
  7. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

Art. 64

b.92 1 DerReingewinnausPatentenundvergleichbarenRech- ten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesam- ten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleich- bares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewie- senen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Im Jahr der Einbringung von Patenten und vergleichbaren Rech- ten in die Besteuerung gemäss Abs. 1 und in den vier folgenden Jahren sind die gemäss Abs. 1 ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam ab- gezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie mit gemäss

Art. 65

a vorgenommenen Abzügen zu verrechnen. Die ermässigte Be- steuerung der Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten gemäss Abs.1 erfolgt,soweit diese Reingewinnedengesamtenfür diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezo-

Art. 65

genen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie die gemäss a vorgenommenenAbzügeübersteigen.AmEndedesfünftenJahresnach Einbringung sind der noch nicht verrechnete Forschungs- und Ent- wicklungsaufwand und die noch nicht verrechneten Abzüge gemäss

Art. 65

a zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflich- tige Person hat jederzeit das Recht, den noch nicht verrechneten For-

Art. 65

schungs-undEntwicklungsaufwandunddiegemäss nen Abzüge zum steuerbaren Reingewinn hinz deshinzugerechnetenBetragsisteineversteuer avorgenomme- uzurechnen. Im Umfang testilleReservezubilden.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Ob die Voraussetzungen der Besteuerung nach Abs. 1 erfüllt sind, prüft die Steuerbehörde

  1. in jener Steuerperiode, in der die steuerpflichtige Person

. geltend macht, dass der gesamte für die Patente und vergleich- baren Rechte bis zur Einbringung entstandene und steuerwirk- sam abgezogene Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie

Art. 65

diegemäss aus diese diesen Au 2. die er b. spätes steuerpfl 1. überde avorgenommenenAbzügemitdemReingewinn n Rechten verrechnet worden sind, oder sofort über fwand und über diese Abzüge abrechnet und mässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt, tens in der fünften Steuerperiode nach Einbringung, sofern die ichtige Person nnochnichtverrechnetenForschungs-undEntwicklungs-

Art. 65

aufwand und die gemäss a vorgenommenen Abzüge abrech- net und

. beantragt, dass Reingewinne aus eingebrachten Patenten und vergleichbarenRechtenkünftiggemässAbs.1besteuertwerden.

Die steuerpflichtigePersonmussdiefür dieÜberprüfungderAn- wendung von Abs. 1 und des für die Patente und vergleichbaren Rechte biszurEinbringungentstandenenundsteuerwirksamabgezogenenFor-

Art. 65

schungs- und Entwicklungsaufwands sowie der gemäss nommenen Abzüge erforderlichen Unterlagen aufbewahr a vorge- en und der Steuerbehörde auf Verlangen vorweisen.

Art. 24

Im Übrigen gelten die vom Bundesrat gestützt auf desBundesgesetzesüberdieHarmonisierungderdirektenSt b Abs. 4 euernder Kantone und Gemeinden19 erlassenen Bestimmungen.

  1. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Art. 64

c.92 1 DecktdiesteuerpflichtigePerson bei BeginnderSteuer- pflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt wer- dendürfenstilleReserveneinerKapitalgesellschaftoderGenossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stamm- kapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesell- schaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögens- werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebs-

Art. 61

stätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung 3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jäh schreiben, der für Abschreibungen auf den be sowie die Verlegung in die Schweiz. rlich zum Satz abzu- treffenden Vermögens- werten steuerlich angewendet wird.

.1 Steuergesetz (StG)

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jah- ren abzuschreiben.

  1. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Art. 64

d.92 1 Endetdie Steuerpflicht,werdendiein diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögens- werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Be-

Art. 61

triebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in sowie die s Ausland.

  1. Geschäfts- mässig begrün- deter Aufwand93

Art. 65

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  1. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,
  2. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eige- nenPersonals,sofernjedezweckwidrigeVerwendungausgeschlos- sen ist, c.49 die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögens- werten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind,
  3. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütun- gen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Ver- sicherungsgesellschaften,
  4. die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsauf- träge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, ins- gesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken, f.80 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein- schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,
  5. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbe- sondere:

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegen- leistung für die Begehung von Straftaten,
  3. Bussen,

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

  1. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck ha- ben.

Sind Sanktionen nach Abs.2 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumut- bare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
  3. Zusätzlicher Abzug von For- schungs- und Entwicklungs- aufwand

Art. 65

a.92 1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmäs- sig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezo- gen werden.

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche For-

Art. 2

schung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach desgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung des Bun- der Forschung und der Innovation17.

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

  1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent- wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal- aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuer- pflichtigen Person,
  2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugs- berechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

  1. Abzug für Eigen- finanzierung

Art. 65

b.92 1 ZumgeschäftsmässigbegründetenAufwandgehörtauch der Abzug für Eigenfinanzierung. Der Abzug entspricht dem kalkula- torischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.

Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz

Art. 81a

steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach fürdieGeschäftstätigkeitlangfristigbenötigteEigenkapi EswirdmittelsEigenkapitalunterlegungssätzenberechnet, , der das talübersteigt. dienachdem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind.

Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf:

Art. 72

a. Beteiligungen nach b. nicht betriebsnotwe , ndigen Aktiven,

Art. 64

c. Aktiven nach a,

.1 Steuergesetz (StG)

Art. 64

d. den nach selbst gesch steuert aufg e. Aktiven i fertigteSteu gegenüber Na c aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des affenen Mehrwerts sowie auf vergleichbaren unver- edeckten stillen Reserven, m Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerecht- erersparnisbewirken,namentlichForderungenallerArt hestehenden, soweit diese aus der Veräusserung von

Art. 72

Beteiligungen nach § 4 Der kalkulatorisch tetsichnachderRendit dieses anteilmässig den entfällt, kann e tend gemacht werden; 5 DieBerechnungdeska eigenkapital erfolgt Durchschnittswertsde werten, und des Eige ode sowie der Eigenk der Bestimmungen zum 6 FürdieAnwendungder und 72 a oder Ausschüttungen stammen. e Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital rich- e von zehnjährigenBundesobligationen.Soweit auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehen- in dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz gel- Abs. 3 lit. e bleibt vorbehalten. lkulatorischenZinsesaufdemSicherheits- am Ende derSteuerperiodeaufderGrundlagedes reinzelnenAktiven,bewertetzuGewinnsteuer- nkapitals während der betreffenden Steuerperi- apitalunterlegungssätze gemäss Abs. 2 und 3 und kalkulatorischen Zinssatz gemäss Abs. 4. Abs.2–5geltendievomBundesratgestützt

Art. 25

auf dire rung i. E begr abis Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der kten Steuern der Kantone und Gemeinden19 erlassenen Ausfüh- sbestimmungen. ntlastungs- enzung

Art. 65

c.92 1 DiegesamtesteuerlicheErmässigungnach§§ 64 bAbs.1 und 2 sowie 65 a und 65 b darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuer- baren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungs-

Art. 72

ertrag nach § genommenen Er 2 Es dürfen w gesamten steu und 72 a ausgeklammert wird, und vor Abzug der vor- mässigungen. eder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der erlichen Entlastung Verlustvorträge resultieren. j.93 Erfolgs- neutrale Vorgänge

Art. 66

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Ge- nossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu,
  2. VerlegungdesSitzes,derVerwaltung,einesGeschäftsbetriebsoder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusse- rungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden,
  3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132 k.93 Umstruktu- rierungen

Art. 67

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Umwandlung in ein Personenunternehmen oder in eine andere juristische Person,
  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen,
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen,
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inlän- discheTochtergesellschaft.AlsTochtergesellschaftgilteineKapital- gesellschaft oderGenossenschaft,ander dieübertragendeKapital- gesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfah-

Art. 160

ren nach den § der Umstruktur Vermögenswerte Tochtergesells diesem Fall en –162 nachträglich besteuert, soweit während den ierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der chaftveräussertwerden;dieTochtergesellschaftkannin tsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven gel- tend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaf- ten,dienachdemGesamtbilddertatsächlichenVerhältnissedurchStim- menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer KapitalgesellschaftoderGenossenschaftzusammengefasstsind,können direktoderindirektgehalteneBeteiligungenvonmindestens20Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des be- trieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer mass- geblichen Werten übertragenwerden.VorbehaltenbleibtdieÜbertra- gung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d.93

WerdenimFalleinerÜbertragungnachAbs.3währenddernach- folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren

Art. 160

nach den § –162 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische

.1 Steuergesetz (StG) Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfrist- verletzung unter einheitlicher Leitungzusammengefassteninländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer KapitalgesellschaftodereinerGenossenschaft,derenBeteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogenwerden;einallfälligerBuchgewinnaufderBeteiligungwird besteuert. l.93 Ersatz- beschaffungen

Art. 68

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagever- mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor- benen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebs- notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.77

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Betei- ligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.77

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Ab- schreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

AlsbetriebsnotwendiggiltnurAnlagevermögen,dasdemBetrieb unmittelbardient;ausgeschlossensindinsbesondereVermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. m.93 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

Art. 69

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren ErzielungerforderlichenAufwendungeninvollemUmfangabgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitglieder- beiträge übersteigen.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unter- liegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.49 n.93 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Art. 69

a.87 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 70 o.93 Verluste sieben der Ste gen werden, so gewinns dieser 2 Mit Leistung

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus uerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezo- weit sie bei der Berechnung des steuerbaren Rein- Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. en zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen

Art. 66

einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss nen auch Verluste verrechnet werden, die in früher entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrec lit. a sind, kön- en Geschäftsjahren hnet werden konnten. II. Steuer- berechnung

Art. 71

Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genos- senschaften beträgt 7 Prozent des steuerbaren Gewinns.

. Beteiligungs- abzug

Art. 72

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaftermässigtsichimVerhältnisdesNettoertragesausdenBetei- ligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:77

  1. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
  2. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
  3. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um den anteiligen Verwaltungsaufwand von

ProzentoderumdentieferentatsächlichenVerwaltungsaufwandsowie um den anteiligen Finanzierungsaufwand.

Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermäs- sigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.

. Kapital- gesellschaften und Genossen- schaften

  1. Grundsatz

.1 Steuergesetz (StG)

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art.7 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 8.November 1934 über die Ban- ken und Sparkassen (BankG)27 werden für die Berechnung des Netto- ertrags nach Abs.1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksich- tigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach Art.11 Abs.4 oder Art.30 b Abs.6 oder 7 Bst.b BankG stammen, die von der Eid- genössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regula- torischer Erfordernisse genehmigt wurden.111

  1. Kapital- und Aufwertungs- gewinne

Art. 72

a. 1 Der Beteiligungsabzug wird ebenfalls gewährt für Kapi- talgewinne auf Beteiligungen, Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrech- ten und Buchgewinne auf Beteiligungen infolge Aufwertung gemäss

Art. 670

OR11, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen An- spruchaufmindestens10Prozent desGewinnsundderReserveneiner anderen Gesellschaft begründete. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligung am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Ver- kehrswert von mindestens 1 Million Franken hatte.77

Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss

Art. 670

OR11 werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss

Art. 72

nur berücksichtigt,

  1. soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten über- steigt
  2. und sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Die Gestehungskosten werden nach einer Aufwertung gemäss

Art. 670

OR11 um den dem Beteiligungsabzug unterliegenden Betrag der Aufwertung erhöht und um die vorgenommenen Abschreibungen

Art. 72

herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss Abs. 3 zur Folge hatten. Bei Beteiligungen, die bei einer steue rneutra- len Umstrukturierung zu Gewinnsteuerwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

Transaktionen,dieimKonzerneineungerechtfertigteSteuererspar- nisbewirken,führenzueinerBerichtigungdessteuerbarenReingewinns oderzueinerKürzungderErmässigung.EineungerechtfertigteSteuer- ersparnisliegtvor,wennKapitalgewinneundKapitalverlusteoderAb- schreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.

Art. 73

§ –75.94

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

. Vereine, Stiftungen und übrige juristi- sche Personen

Art. 76

Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 Prozent des Reingewinns.

Gewinne, die auf ein Jahr berechnet Fr. 10 000 nicht erreichen, werden nicht besteuert.

. Kollektive Kapitalanlagen

Art. 77

DieGewinnsteuerderkollektivenKapitalanlagenmitdirek- tem Grundbesitz beträgt 4 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

  1. Kapitalsteuer

Art. 78

I. Steuerobjekt Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

. Kapital- gesellschaften und Genossen- schaften

Art. 79

Dassteuerbare Eigenkapital bestehtbei Kapitalgesellschaf- tenundGenossenschaftenausdemeinbezahltenAktien-,Grund-oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Auf-

Art. 20

geldern und Zuschüssen im Sinne von kapital, den offenen und den aus ver Abs. 4, dem Partizipations- steuertem Gewinn gebildeten stil- len Reserven.93

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

  1. Verdecktes Eigenkapital

Art. 80

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

. Vereine, Stiftungen und übrige juristi- sche Personen

Art. 81

Als steuerbares Eigenkapital gilt bei a.49 den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen,

  1. den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert bewerteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine ergänzende Kapitalsteuer zum Steuersatz von 0,75 Promille erhoben; im Übrigen werden die Bestimmungen über die ergänzende Vermö- genssteuer natürlicher Personen sinngemäss angewendet.33

Art. 81

. Ermässigung a.92 VomsteuerbarenEigenkapital,dasaufBeteiligungsrechte,

Art. 64

Rechte nach können 90 Pr grund der fü a und auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, ozent abgezogen werden. Der Abzug berechnet sich auf- r die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte.

. Grundsatz

  1. Allgemeines

.1 Steuergesetz (StG) II. Steuer- berechnung

Art. 82

Die Kapitalsteuer beträgt 0,75 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.93

Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, einschliesslich der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, unter Fr. 100 000 wird nicht besteuert.49

  1. Zeitliche Bemessung

Art. 83 I. Steuerperiode den für jede Steu 2 Als Steuerperio 3 In jedem Kalend ein Geschäftsabsc den. Ausserdem is desSitzes,derVerw stätte ins Auslan

Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital wer- erperiode festgesetzt und erhoben. de gilt das Geschäftsjahr. erjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss hluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt wer- t ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung altung,einesGeschäftsbetriebsodereinerBetriebs- d sowie bei Abschluss der Liquidation. II. Bemessung des Reingewinns

Art. 84

1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergeb- nis der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.111

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert. III. Bemessung des Eigenkapitals

Art. 85

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.111

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs. IV. Tarife und Steuerfüsse

Art. 86

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132 Vierter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

  1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
  2. Der Quellen- steuer unter- worfene Personen

Art. 87

1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen fürihrEinkommenausunselbstständigerErwerbstätigkeiteinerQuel- lensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung

Art. 37a

im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach 2 Ehegatten,dieinrechtlichundtatsächlichung unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn e Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassun unterstehen. etrennterEheleben, iner der Ehegatten das gsbewilligung besitzt. II. Steuerbare Leistungen

Art. 88

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berech- net.

Steuerbar sind:101

Art. 87

a. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Abs.1,dieNebeneinkünftewiegeldwerteVorteileausMitarbeiter- beteiligungensowieNaturalleistungenundTrinkgelder,nichtjedoch dievomArbeitgebergetragenenKostenderberufsorientiertenAus-

Art. 17

und Weiterbildung nach Abs. 2,

  1. die Ersatzeinkünfte.

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten- den Ansätzen bewertet.

Art. 89

III. Steuertarife

1 Der Quellensteuerabzug auf den steuerbaren Leistungen

Art. 88wirdunter

Anwendung nach 2 Di für sen 3 Di mein 4 De gewo derQuellensteuertarife vorgenommen. eFinanzdirektionsetztdieQuellensteuertarifeentsprechendden die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und den Steuerfüs- fest. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife. e Quellensteuertarife umfassen die Staats-, Personal- und Ge- desteuern sowie die direkte Bundessteuer. r Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem genen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.

Art. 90

. Ausgestaltung

1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen

Art. 26

für Berufskosten ( ) und Versicherungsprämien (§ 31 Abs. 1 lit. d, f

Art. 34

und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ und 35) berücksichtigt.

. Grundlage

.1 Steuergesetz (StG)

Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich unge- trennterEhelebendenEhegatten,diebeideerwerbstätigsind,richtetsich

Art. 7

nach den Quellensteuertarifen, die ihr Gesamteinkommen ( Abs. 1), diePauschalenundAbzügenachAbs.1sowiedenAbzugbeiErwerbs-

Art. 31

tätigkeit beider Ehegatten ( 3 Die von der Eidgenössische auf Art.33 Abs.4 des Bundesg direkten Steuern der Kantone zur Berücksichtigung von 13. mässigenBeschäftigungen,Stun und satzbestimmenden Element rückwirkendenGehaltsanpassun gen vor Beginn und nach Been Abs. 2) berücksichtigen. n Steuerverwaltung (ESTV) gestützt esetzes über die Harmonisierung der und Gemeinden19 erlassenen Festlegungen Monatslöhnen, Gratifikationen, unregel- denlöhnen,Teilzeit-oderNebenerwerb en sowie die Regeln zu Tarifwechseln, genund -korrekturenundzuLeistun- digung der Anstellung sind anwendbar.

Art. 91

IV. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Art. 92

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,

  1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzu- behalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistun- gen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern,
  2. dem Steuerpflichtigeneine Aufstellungoder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen,
  3. die Steuern periodisch dem kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhe- bung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.101

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrich- tung der Quellensteuer.

Er erhält eine Bezugsprovision von 1–2 Prozent des gesamten Quel- lensteuerbetrags. Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.101

  1. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Art. 93

1 Personen, die nach § 87 Abs. 1 der Quellensteuer unter- liegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn

  1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Art.33 a Abs.2 des Bundesgeset- zes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19 festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder
  2. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellen- steuer unterliegen.

. Obliga- torische nachträgliche ordentliche Veranlagung

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs.1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs.1 lit.b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31.März des auf das Steuer- jahr folgenden Jahres beim Gemeindesteueramt verlangen.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

.Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Art. 93

a.100 1 Personen, die nach § 87 Abs.1 der Quellensteuer unter-

Art. 93

liegen und keine der Voraussetzungen nach den auf Antrag hin nachträglich im ordentl 2 DerAntragerstrecktsichauchaufdenEhegatte tragsteller in rechtlich und tatsächlich u 3 Der Antrag muss bis am 31.März des auf d Jahres eingereicht werden. Für Personen, w endet die Frist für die Einreichung des An Abs.1 erfüllen, wer- ichen Verfahren veranlagt. n,dermitdemAn- ngetrennter Ehe lebt. as Steuerjahr folgenden elche die Schweiz verlassen, trags im Zeitpunkt der Ab- meldung.

ErfolgtkeinenachträglicheordentlicheVeranlagungaufAntrag,so trittdieQuellensteuerandieStellederimordentlichenVerfahrenzuver- anlagenden Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbs- einkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 93

B. od oh Abs. 4 und 5 ist anwendbar. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz er Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz101

Art. 94

I. Arbeitnehmer ter und Kurzaufe kommen aus unsel

1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthal- nthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Ein- bstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach

Art. 88

§ –90. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung

Art. 37a

im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach unterstehen.

Art. 88

EbenfallsderQuellensteuernach§ wohnhafte Arbeitnehmer, die für Bord eines Schiffes oder eines L aufderStrasseLohnoderandereVergü mit Sitz oder Betriebsstätte im bleibtdieBesteuerungderSeeleutef –90unterliegenimAusland Arbeit im internationalen Verkehr an uftfahrzeugesoder bei einem Transport tungenvoneinemArbeitgeber Kanton erhalten; davon ausgenommen ürArbeitanBordeinesHochsee- schiffes.

.1 Steuergesetz (StG) II. Künstler, Sportler und Referenten

Art. 95

1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sport- ler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädi- gungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigun- gen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der dessen Tätigkeit organisiert hat.

Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Leistungen.

Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliess- lich allerZulagen undNebenbezüge, nach Abzugder Gewinnungskos- ten. Diese betragen:

  1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern,
  2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Art.92 Abs.5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer18 festgelegten Betrag nicht erreichen. III. Verwal- tungsräte

Art. 96

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsäch- licher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantie- men, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.101

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Ge- schäftsführungausländischerUnternehmen,welcheimKantonBetriebs- stätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichtetenTantiemen,Sitzungsgelder,festenEntschädigungen,Mit- arbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte. IV. Hypothekar- gläubiger

Art. 97

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuer- pflichtig.

Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Die Steuer beträgt 14 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

  1. Empfänger von Vorsorge- leistungen aus öffentlich-recht- lichem Arbeits- verhältnis

Art. 98

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhe- gehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichenArbeitsverhältnissesvoneinemArbeitgeberoder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte. VI. Empfänger von privatrecht- lichen Vorsorge- leistungen

Art. 99

Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte. VII. Empfänger von Mitarbeiter- beteiligungen

Art. 100

1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwer-

Art. 17

ten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen ( Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten V b Abs.3) im orteil anteilmässig

Art. 17

nach 2 Die VIII. Bunde d steuerpflichtig. Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils. Direkte ssteuer

Art. 101

Der Steuerabzug gemäss §§ 95–100 erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer. IX. Nach- trägliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Art. 101

a.100 1 Personen, die nach § 94 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31.März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra- gen, wenn

  1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,
  2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer- pflichtigen Person vergleichbar ist oder
  3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu ma- chen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

  1. Nach- trägliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Art. 101

b.100 1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann das kan- tonale Steueramt von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Ver- anlagungzugunstenoder zuungunsten des Steuerpflichtigen vornehmen.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. XI. Abgegol- tene Steuer

Art. 101

c.100 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung

Art. 101

nach § ordent einkom a und 101 b, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im lichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbs- men. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

.1 Steuergesetz (StG) XII. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Art. 102

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,

  1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurück- zubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Natural- leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuer- pflichtigen einzufordern,
  2. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen,
  3. dieSteuernperiodischdemSteueramtderEinschätzungsgemeinde

Art. 109

gemäss zur Kon gewähre d.69 di teropti mässige ausländ 2 Der S der ste 3 Der S tung de 4 Er er lensteu Kapital Quellen die Que XIII. V der Ste abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm trolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu n, e anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei- onen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteil- Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. teuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger uerbaren Leistung in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. chuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrich- r Quellensteuer. hält eine Bezugsprovision von 1–2 Prozent des gesamten Quel- erbetrags. Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest. Für leistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten steuerbetrags, jedoch höchstens Fr.50 pro Kapitalleistung für llensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.101 erteilung uer

Art. 103

1 Der Steuerbetrag, der sich gemäss §§ 95–99 ergibt, fällt zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die politische Gemeinde.

DieFinanzdirektionregeltdieVerteilungdesSteuerbetragsgemäss

Art. 100

an Kanton und Gemeinden.101

  1. Örtliche Zuständigkeit101

Art. 104

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:

Art. 87

a. für Arbeitnehmer nach der Arbeitnehmer bei Fäll steuerrechtlichen Wohnsit : nach dem Recht jenes Kantons, in dem igkeit der steuerbaren Leistung seinen z oder Aufenthalt hat,

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Art. 94

b. für Personen nach § in dem der Schuldner d steuerbaren Leistung s enthalt oder seinen Si Leistung von einer Bet der Betriebsstätte ein Verwaltung in der Schw und die Erhebung der Q in dem die Betriebsstä und 96–100: nach dem Recht jenes Kantons, er steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- tz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare riebsstätte in einem anderen Kanton oder von es Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche eiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung uellensteuer nach dem Recht des Kantons, tte liegt,

Art. 95

c. für Personen nach Künstler, Sportler od : nach dem Recht jenes Kantons, in dem der er Referent seine Tätigkeit ausübt.

Art. 94

Ist der Arbeitnehmer nach Wochenaufenthalter, gilt Abs.1 lit.a sinngemäss.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellen- steuer an den nach Abs. 1 und 2 anspruchsberechtigten Kanton.

Die Zuständigkeit für die nachträgliche ordentliche Veranlagung richtet sich nach Art.38 Abs.4 des Bundesgesetzes über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Art. 105

Fünfter Abschnitt: Verfahrensrecht

  1. Steuerverwaltungsbehörden
  2. Verwaltungs- behörden

Art. 106

Die Durchführung des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, im Kanton dem kantonalen Steueramt, in den Gemeinden dem Gemeindesteueramt.

Die Organisation des kantonalen Steueramtes, einschliesslich der Zuständigkeiten der Steuerkommissäre, Revisoren, juristischen Sekre- täre und weiterer Mitarbeiter des kantonalen Steueramtes, wird durch den Regierungsrat, die Organisation des Gemeindesteueramtes durch die Gemeinde geregelt.

Der Gemeindevorstand86 bestimmt, wer namens der Gemeinde Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erheben kann. II. Zuständig- keit zur Einschätzung

Art. 107

Das kantonale Steueramt nimmt die Einschätzung vor.

Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Einschät- zung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen FällendieGemeindesteuerämterinVertretungdeskantonalenSteuer- amtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.

.1 Steuergesetz (StG) III. Einschät- zungsgemeinde

Art. 108

1 Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher derSteuerpflichtigeamEndederSteuerperiodeoderderSteuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt, seinen Sitz oder

Art. 190

seine tatsächliche Verwaltung hat. Vorbehalten bleibt 2 Für Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz enthalt, Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb erfolgt die Einschätzung in der Gemeinde, in der sich Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren W Abs. 2. oder Auf- des Kantons am Ende der erte oder deren Hauptteile befinden.

In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Ein- schätzungsgemeinde.

. Bei Quellensteuern

Art. 109

Bei den Steuern, die an der Quelle bezogen werden, ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in der

  1. dieimKantonunbeschränktsteuerpflichtigenausländischenArbeit- nehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,
  2. dieimAuslandwohnhaftenArbeitnehmer,Künstler,Sportleroder Referenten ihre Tätigkeit ausüben,
  3. das Grundpfand liegt.

In den übrigen Fällen ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte hat.

In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Ein- schätzungsgemeinde. IV. Steuerregis- ter und Daten- austausch

Art. 109

a.41 1 Das Gemeindesteueramt führt das kommunale Steuer- register. Dieses erfasst:

  1. die Steuerpflichtigen, für welche die Gemeinde als Einschätzungs- gemeinde zuständig ist;
  2. die in der Gemeinde Steuerpflichtigen, für die eine andere zürche- rische Gemeinde als Einschätzungsgemeinde zuständig ist.

Das Gemeindesteueramt führt das Steuererklärungsverfahren und den Steuerbezug aufgrund des kommunalen Steuerregisters durch.

Die Einwohnerkontrollen der betreffenden Gemeinden sind für die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung der Zugriffe verantwortlich. Sie beschränken die Zahl der Zugriffsberechtigten.83

Die Einwohnerkontrollen der betreffenden Gemeinden schützen den Zugriff und sorgen für dessen Protokollierung. Sie unterziehen Infrastruktur und technische Massnahmen regelmässigen Risikoüber- prüfungen.83

. Bei Besteuerung im ordentlichen Verfahren

. Kommunales Steuerregister

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

. Kantonales Steuerregister

Art. 109

b.41 1 Das kantonale Steueramt führt das kantonale Steuer- register. Dieses erfasst alle im Kanton steuerpflichtigen Personen. Für die Erfassung dieser Personen stützt sich das kantonale Steueramt auf die kommunalen Steuerregister.

Das kantonale Steuerregister dient dem kantonalen Steueramt als Grundlage für die Erfüllung seiner Aufgaben.

. Kantonale Vorschriften

Art. 109

c.112 1 Die Finanzdirektion kann den Steuerpflichtigen und weiteren Verfahrensbeteiligten die elektronische Einreichung der Steuer- erklärung und anderer Eingaben ermöglichen. In diesem Fall ersetzt eine elektronische Bestätigung der Angaben die Unterzeichnung.

Den Steuerpflichtigen und weiteren Verfahrensbeteiligten können Dokumente mit deren Einverständnis elektronisch zugestellt werden.

Die Finanzdirektion kann Vorschriften über elektronische Ver- fahren, Datenaufbewahrung, Datenbearbeitung und Datenaustausch erlassen, namentlich in Bezug auf:

  1. die elektronische Einreichung der Steuerklärung und anderer Ein- gaben durch die Steuerpflichtigen und weitere Verfahrensbeteiligte, einschliesslich der dabei zu verwendenden Applikationen,
  2. die elektronische Zustellung von Dokumenten an die Steuerpflich- tigen und weitere Verfahrensbeteiligte, einschliesslich der dabei zu verwendenden Applikationen,
  3. die Datenaufbewahrung, die Datenbearbeitung und den Datenaus- tausch zwischen dem kantonalen Steueramt und den Gemeinde- steuerämtern, einschliesslich der auszutauschenden Daten, der Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern für die Entgegen- nahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustellen sind, und der Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern bei der Lieferung von Daten an das kantonale Steueramt zu beachten sind,
  4. die Datenaufbewahrung und die Datenbearbeitung im Auftrag des kantonalen Steueramtes oder der Gemeindesteuerämter durch Dritte.

Der Kanton kann den Gemeindesteuerämtern Applikationen zum Vollzug des Steuergesetzes zur Verfügung stellen, und die Finanzdirek- tion kann deren gemeinsame Verwendung durch das kantonale Steuer- amtunddieGemeindesteuerämtervorschreiben.DerKantonübernimmt dieKostenfürdieEntwicklungundEinführungderneuenApplikationen indenGemeinden.DerKantonunddieGemeindentragendieBetriebs- und Nutzungskosten je zur Hälfte. DerAnteiljederGemeinde bemisst sich nach ihrer Einwohnerzahl. Die Gemeinden tragen ihre Personal- kosten und die Kosten für die Abschreibung ihrer eigenen Systeme. Bei der Planung und Beschaffung solcher Applikationen berücksichtigt derKantondieInteressenundBedürfnissederGemeindesteuerämter.

  1. Elektronische Verfahren und Daten- austausch112

.1 Steuergesetz (StG)

Der Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden kann in einem automatisierten Abrufverfahren oder im Rahmen einer vom kantonalen Steueramt und von den Gemeindesteuerämtern gemeinsam verwende- ten Applikation erfolgen. Die Einwohnerdaten können entweder aus den kommunalen Einwohnerregistern oder aus der kantonalen Einwoh- nerdatenplattform bezogen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Steuerämter des Kantons und der Gemeinden verwendet werden.

Hält ein Gemeindesteueramt diese Vorschriften nicht ein, kann der Kanton die ihm daraus entstehenden Mehrkosten der Gemeinde auferlegen. Die Finanzdirektion setzt der Gemeinde eine angemes- sene Frist für die Erfüllung ihrer Pflichten und macht sie auf die Kos- tenpflicht aufmerksam.

  1. Elektronische Erfassung, Aufbewahrung undVernichtung von Steuerakten

Art. 109

d.62 1 Die Finanzdirektion kann Vorschriften erlassen über

  1. dieelektronischeErfassungundAufbewahrungderSteuererklärun- gen sowie weiterer Steuerakten durch die Gemeindesteuerämter und das kantonale Steueramt,
  2. die Vernichtung der Steuererklärungen und weiterer Steuerakten nach der elektronischen Erfassung,
  3. die Weiterleitung der elektronisch erfassten Steuerdaten von den Gemeindesteuerämtern an das kantonale Steueramt.

Art. 109

Für die Weiterleitung gelten c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sinn- gemäss.

Art. 110

V. Aufsicht42 der Aufsicht d DieVerwaltungs-undEinschätzungsbehördenstehenunter er Finanzdirektion.

. Aufsichts- beschwerde

Art. 111

Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehör- den kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden.

Gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

Wird die Beschwerde durch die Finanzdirektion oder den Regie- rungsrat abgewiesen, können den Beschwerdeführern Kosten auf- erlegt werden.

  1. Steuerrekursgericht58

Art. 112

I. Sitz gerichts 1. Aufsi

Der Kantonsrat bestimmt den Sitz des Steuerrekurs- (StRG). chts- behörde

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132 II. Zusammen- setzung und Wahl

Art. 113

1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungs- gerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäftigungsgrad sowie die Zahl der Ersatzmitglieder fest.

Er wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Für einen Drittel der Ersatzmitglieder steht dem Steuerrekursgericht ein Vorschlagsrecht zu.

Als Mitglied oder Ersatzmitglied ist wählbar, wer im Kanton Zürich stimmberechtigt ist.

Das Steuerrekursgericht wählt bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode aus seinen Mitgliedern das Präsidium und das Vizepräsi- dium.

Das Steuerrekursgericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder des Steuerrekursgerichts mit deren Einverständnis im Rah- men der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer er- lischt die Veränderung.105 III. Unverein- barkeit; Offen- legung von Interessen- bindungen

Art. 113

a.58 1 Das Amt eines Mitglieds des Steuerrekursgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Steuerrekurs- gericht und dem Verwaltungsgericht unvereinbar.

Art. 7

Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt zes über die Gerichts- und Behördenorganisation im des Geset- Zivil- und Straf- prozess vom 10. Mai 20105 sinngemäss.

Art. 114

IV. Besetzung

1 DasSteuerrekursgerichttrifftseinenEntscheidinDreier- besetzung.

Die voll- oder teilamtlichen Mitglieder entscheiden als Einzel- richter

  1. über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind, durch Rückzug oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos geworden sind,
  2. in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20000 nicht übersteigt.

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden.

AlsStreitwertgilt jener Steuerbetrag, dervomStreit betroffen ist. Soweit sich ein solcher nicht ziffernmässig ermitteln lässt, fällt das Geschäft in die Zuständigkeit einer Dreierbesetzung.

Art. 115

V. Verfahren sinngemäss au zend gelten d vom 24. Mai 1

Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze gelten ch für das Verfahren vor Steuerrekursgericht. Ergän- ie Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 9594 über den Rekurs.

.1 Steuergesetz (StG) VI. Unabhän- gigkeit und Aufsicht

Art. 116

1 Das Steuerrekursgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.

Es ist administrativ dem Verwaltungsgericht unterstellt. VII. Juristisches und administra- tives Personal

Art. 117

1 Das Verwaltungsgericht bestimmt nach Anhörung des Steuerrekursgerichts die Zahl derStellen des juristischen und adminis- trativen Personals.

Das Steuerrekursgericht stellt das Personal an. VIII. Verord- nungen

Art. 118

DasVerwaltungsgerichtregeltnachAnhörungdesSteuer- rekursgerichts durch Verordnung

  1. die Organisation und den Geschäftsgang,
  2. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen. IX. Geschäfts- ordnung

Art. 118

a.57 1 DasSteuerrekursgerichterlässteineGeschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Ver- waltungsgericht.

  1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 119

I. Amtspflichten scheiden oder an Stellungmitzuwirk a. an der Sache e b.44 mit einer Pa bunden ist oder m bbis.43 mit einer der Seitenlinie v c. Vertreter eine

1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu ent- einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher enhat,istverpflichtet,inAusstandzutreten,wenner in persönliches Interesse hat, rtei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft ver- it ihr in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in erwandt oder verschwägert ist, r Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war,

  1. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Amtsleitung des kantonalen Steueramtes, bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Kollegialbehörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

DerEntscheidkannnachdenVorschriftendesVerwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24. Mai 19594 mit Rekurs und Beschwerde ange- fochten werden.

. Ausstand

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

. Amts- geheimnis

Art. 120

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amt- liche Akten verweigern.

Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zuläs- sig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grund- lage,isteineAuskunftnur zulässig,soweitsieimöffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet die Finanz- direktion.

. Auskunfts- pflichten von Verwaltungs- behörden und Gerichten

Art. 121

Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht denSteuerbehördenaufVerlangenausihrenAktenAuskunftzuertei- len; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahr- scheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.

. Steuer- ausweise

Art. 122

1 Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Aus- weise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuer- baren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechts- kräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus. Ausnahmsweise können auch Ausweise über frühere Einschätzungen ausgestellt werden.

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz3, 51 bleiben vorbehalten.

Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steueraus- weis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaub- haft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu unterbreiten.

DerEntscheiddesGemeindesteueramteskannvondergesuchstel- lenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanz- direktion weitergezogen werden. Der Entscheid der Finanzdirektion ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

Der Steuerausweis wird erst ausgestellt, wenn über die Zulässig- keit der Ausstellung ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

.1 Steuergesetz (StG) II. Verfahrens- rechtliche Stellung der Ehegatten

Art. 123

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukom- menden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig einge- reicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflich- tige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden andieEhegattengemeinsamgerichtet.ZustellungenanEhegatten,die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. III. Verfahrens- rechte des Steuer- pflichtigen

Art. 124

Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen einge- reichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam einzuschätzenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Akten- stück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

. Beweis- abnahme

Art. 125

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheb- lichen Tatsachen festzustellen.

. Mitteilung von Entscheiden

Art. 126

Entscheide werden den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitgeteilt. Bei Einschätzungsentscheiden werden die Ab- weichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben.42

Ist die Einsprache,derRekurs oderdieBeschwerde zulässig,wer- den im Entscheid die Art des Rechtsmittels, die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels angegeben.

Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder ver- spätetergriffenworden,wirdaufBegehrendieFristzurErgreifungdes Rechtsmittels wiederhergestellt.

Der Entscheid über eineder Steuererklärungentsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einsprache- verfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt.

. Akten- einsicht

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

. Vertragliche Vertretung

Art. 127

Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug diesesGesetzesbetrautenBehördenvertretenlassen,soweitseineper- sönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Ver- fügungenundEntscheideinderRegeldemVertreterzuzustellen;doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig.

Mitteilungen der Gemeinden, wie Steuererklärung, provisorische und Schlussrechnung, können dem Steuerpflichtigen direkt zugestellt werden, auch wenn er einen Vertreter bestimmt hat.

. Notwendige Vertretung

Art. 128

1 Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichti- gen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Ver- treter oder einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeich- net.

Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach oder ist eine direkte Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, gilt die Publikation im Amtsblatt oder die Aktenablage als Zustellung.

Art. 129 IV. Fristen 2 Die Verord und eine abg

Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. nung regelt, inwieweit eine behördliche Frist erstreckt elaufene Frist wiederhergestellt werden kann.

Art. 130 V. Verjährung nach Ablauf de Nachsteuern un 2 Die Verjähru a. während ein

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre r Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von d Bussen. ng beginnt nicht oder steht still, es Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisions- verfahrens,

  1. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist,
  2. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mit- haftenden zur Kenntnis gebracht wird,
  2. jederausdrücklichenAnerkennungderSteuerforderungdurchden Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden,
  3. der Einreichung eines Erlassgesuchs,
  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuer- hinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

.Veranlagungs- verjährung

.1 Steuergesetz (StG)

. Bezugs- verjährung

Art. 131

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach

Art. 130

Abs. 2 und 3.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

  1. Einschätzung im ordentlichen Verfahren
  2. Verfahrens- pflichten

Art. 132

Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuer- pflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung mass- gebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

SiekönneninsbesondereSachverständigebeiziehen,Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und, mit deren Einverständnis, Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt wer- den, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfah- renspflichten notwendig gemacht haben.

. Pflichten des Steuer- pflichtigen

Art. 133

1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekannt- gabe, persönliche Mitteilung oder Zustellung des amtlichen Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen die Steuererklärung einreichen.

Die steuerpflichtige Person muss das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vor-

Art. 109

schriften zur elektronischen Einreichung gemäss c Abs.1 und 3.

  1. Beilagen zur Steuer- erklärung

Art. 134

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbe- sondere beilegen:

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit,
  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person,
  3. VerzeichnisseübersämtlicheWertschriften,ForderungenundSchul- den,

. Aufgaben der Steuerbehörden

  1. Steuer- erklärung

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

  1. Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vor- sorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beile- gen:85

  1. die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnun- gen) der Steuerperiode oder

Art. 957

b. bei vereinfachter Buchführung nach lungenüberEinnahmenundAusgaben,überVer über Privatentnahmen und -einlagen der Abs. 2 OR11: Aufstel- mögenslagesowie Steuerperiode.

  1. Weitere Mitwirkungs- pflichten

Art. 135

Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen.

ErmussaufVerlangenderSteuerbehördeinsbesonderemündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

NatürlichePersonenmitEinkommenausselbstständigerErwerbs- tätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Be- lege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Auf-

Art. 957

bewahrung richtet sich nach 4 Die kollektiven Kapitalanl sen für jede Steuerperiode e einreichen, die für die Best –958f OR11.85 agen mit direktem Grundbesitz müs- ine Bescheinigung über alle Verhältnisse euerung des Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.48

. Bescheini- gungspflicht Dritter

Art. 136

Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. ArbeitgeberüberihreLeistungenanArbeitnehmersowieüberArt und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
  2. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Ver- waltung oder anderer Organe,
  3. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
  4. VersichererüberdenRückkaufswertvonVersicherungenundüber die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschulde- ten Leistungen,
  5. Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte,

.1 Steuergesetz (StG)

  1. EinrichtungenderberuflichenVorsorge,Versicherungseinrichtun- gen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen,
  2. Treuhänder,Vermögensverwalter,Pfandgläubiger,Beauftragteund andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse,
  3. Personen,diemitdemSteuerpflichtigenGeschäftetätigenoderge- tätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheini- gungen nicht ein, kann sie die Steuerbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

. Auskunfts- pflicht Dritter

Art. 137

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.

. Meldepflicht bei Mitarbeiter- beteiligungen

Art. 137

a.69 Arbeitgeber,dieihrenArbeitnehmernMitarbeiterbetei- ligungen einräumen, müssen dem kantonalen Steueramt eine Beschei- nigung über alle für deren Einschätzung notwendigen Angaben ein-

Art. 129

reichen. Die vom Bundesrat gestützt auf Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 übe steuer18 erlassenen Bestimmungen gelten Abs. 1 Bst. d des r die direkte Bundes- sinngemäss. II. Ein- schätzung

Art. 138

Das kantonale Steueramt prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuererklärung vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.

. Durch- führung

Art. 139

Das kantonale Steueramt setzt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflich- ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebens- aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

Art. 140 III. Einsprache pflichtige und d kantonalen Steue

Gegen den Einschätzungsentscheid können der Steuer- ie Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim ramt schriftlich Einsprache erheben.

. Vorbereitung

. Frist und Voraus- setzungen

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

. Einsprache- verfahren

Art. 141

Im Einspracheverfahren hat das kantonale Steueramt die gleichen Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren.

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Einschätzung unrichtig war, oder wenn die Gemeinde Anträge gestellt hat.

Art. 142 3. Entscheid Untersuchung festsetzen un auch zu desse 2 Das Einspra fahrens könne Auskunft verp durcheineschu gemacht haben E. Verfahren I. Verfahrens

. Entscheid Untersuchung festsetzen un auch zu desse 2 Das Einspra fahrens könne Auskunft verp durcheineschu gemacht haben E. Verfahren I. Verfahrens

Das kantonale Steueramt entscheidet gestützt auf die über die Einsprache. Es kann die Steuerfaktoren neu d, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Einschätzung n Nachteil ändern. cheverfahren ist kostenfrei. Die Kosten dieses Ver- n jedoch dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur flichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten ldhafteVerletzungvonVerfahrenspflichtennotwendig . bei der Erhebung der Quellensteuer101 - pflichten

Art. 143

Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse

Art. 132

mündlichoderschriftlichAuskunfterteilen.Die§ –137geltensinn- gemäss.

. Notwendige Vertretung

Art. 143

a.100 1 Steuerpflichtige, die nach § 101a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unter- lagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen.

Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustell- adresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewähren die Steuerbehörden eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellen- steuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren auf dem Erwerbs- einkommen zu veranlagenden Steuern.

Art. 128

Im Übrigen gilt sinngemäss.

. Auskunfts- pflicht100

.1 Steuergesetz (StG)

Art. 144

II. Verfügung bis am 31.März jahres eine Ve langen, wenn e a. mit dem Que

1 Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuer- rfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht ver- r llensteuerabzug gemäss Aufstellung oder Bestätigung

Art. 92

nach § Abs.1 lit.b oder 102 Abs.1 lit.b nicht einverstanden ist oder

Art. 92

b. die Aufstellung oder Bestätigung nach § Abs.1 lit.b vom Arbeitgeber nicht erhalten 2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung k Steueramt bis am 31.März des auf die Fälli Steuerjahres eine Verfügung über Bestand u Abs.1 lit.b oder 102 hat. ann vom kantonalen gkeit der Leistung folgenden nd Umfang der Steuer- pflicht verlangen.

Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quel- lensteuer zu erheben. III. Nach- forderung und Rückerstattung

Art. 145

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuer- abzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbe- halten.

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Diffe- renz zurückzahlen.

Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt oder vom kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quel- lensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.100

Art. 146

IV. Einsprache Steuerpflichtig GegeneinenEntscheidüberdieQuellensteuerkönnender e, der Schuldner der steuerbaren Leistung und die Ge-

Art. 140

meinde Einsprache nach F. Rekurs- und Beschwer erheben. deverfahren

  1. Rekurs- verfahren

Art. 147

Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steuer- amtes können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nachZustellungschriftlichRekursbeimSteuerrekursgericht58 erheben.

Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Rekurs- recht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

. Frist und Voraus- setzungen

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Ent- scheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung ent- halten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten einekurze,nichterstreckbareNachfristzurBehebungdesMangelsan- gesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

Art. 148 2. Verfahren sichtlich als zuzustellen. Rekursantwort 2 Ausnahmswei mündliche Ver 3 Dem Steuerr den Steuerbeh

. Verfahren sichtlich als zuzustellen. Rekursantwort 2 Ausnahmswei mündliche Ver 3 Dem Steuerr den Steuerbeh

Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offen- unzulässig erweist, den Rekursgegnern zur Beantwortung Dem Rekurrenten wird auf Verlangen ein Doppel der zugestellt. se kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine handlung angeordnet werden. ekursgericht58 stehen dieselben Befugnisse zu wie örden im Einschätzungsverfahren.

Art. 149

. Entscheid Abschluss der wird. Kann di unter Angabe 2 Das Steuerr träge der Par tigen die Ein Verfahrentrot Anhaltspunkte dieübereinsti Gegenpartei e 3 Ausnahmswei zugs die Sach namentlich we fen wurde ode

1 Das Steuerrekursgericht entscheidet innert 60 Tagen seit Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt ese Frist nicht eingehalten werden, wird den Parteien der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt. ekursgericht ist in seinem Entscheid nicht an die An- teien gebunden. Es kann nach Anhörung des Steuerpflich- schätzung auch zu dessen Ungunsten ändern. Es führt das zRückzugoderAnerkennungdesRekursesweiter,sofern dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder mmendenAnträgedemGesetzwidersprechen,odereine inen abweichenden Antrag gestellt hat. sekanneszurWahrungdesgesetzlichenInstanzen- e zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, nn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getrof- r dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.

Art. 150

. Mitteilung enthält die Be Dispositiv und 5.Vereinfachte

Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Er setzung des Steuerrekursgerichts, eine Begründung, das eine Rechtsmittelbelehrung. s Verfahren

Art. 150

a.57 1 Bei offensichtlich unbegründeten und offensichtlich begründeten Rechtsmitteln kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirku- lationsweg entschieden werden.

.1 Steuergesetz (StG)

Beioffensichtlichunzulässigen,gegenstandslosgewordenen,offen- sichtlichunbegründetenundoffensichtlichbegründetenRechtsmitteln kann das Steuerrekursgericht den Entscheid summarisch begründen.

Über Rekurse, die durch Rückzug oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos geworden sind, kann ohne Begründung entschieden werden, wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begrün- dung verlangen können; die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.

. Gerichts- gebühr

Art. 150

b.57 1 Das Steuerrekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest.

Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50000.

. Kosten- auferlegung

Art. 151

1 DieKostendesVerfahrensvordemSteuerrekursgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.

DemobsiegendenRekurrentenwerdendieKostenganzoderteil- weise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Ein- schätzungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung des Steuerrekursgerichts durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

.58 Partei- entschädigung

Art. 152

Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz4 sinngemäss. II. Beschwerde- verfahren vor Verwaltungs- gericht

Art. 153

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert

Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhe- ben.58

Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Be- schwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts geltend gemacht werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren vor dem Steuerrekursgericht sinngemäss.58

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132 III. Beschwerde an das Bundes- gericht

Art. 154

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt, die Gemeinde und die Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht erheben.54

Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Be- schwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

  1. Änderung rechtskräftiger Entscheide

Art. 155 I. Revision Amtes wegen a. wenn erhe deckt werden b. wenn die scheidende B mussten, aus Verfahrensgr c. wenn ein

Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, bliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent- , erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder ent- eweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein ser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche undsätze verletzt hat, Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revi- sionsgrundvorbringt, waserbeider ihmzumutbarenSorgfaltschonim ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. 156

. Frist deckung d nach Mitt 3. Revisi Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Ent- es Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren eilung des Entscheids eingereicht werden. ons- begehren

Art. 157

Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzu- reichen, die den Entscheid getroffen hat.

Das Revisionsbegehren muss enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,
  2. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzu- heben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behaup- tung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

. Verfahren und Entscheid

Art. 158

DasRevisionsbegehrenist,sofernessichnichtoffensicht- lich als unzulässig erweist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzu- stellen.

. Gründe

.1 Steuergesetz (StG)

Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.

Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die glei- chen Rechtsmittel wie gegen denfrüheren Entscheid ergriffen werden.

Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren ange-

Art. 150giltsinngem

wendet,indemderfrühereEntscheidergangenist. äss. II. Berichtigung von Rechnungs- fehlern und Schreibversehen

Art. 159

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.

Art. 160 III. Nachsteuer die der Steuerbe Unrecht unterbli ständig ist, ode zung auf ein Ver zurückzuführen, steuer eingeford 2 HatderSteuerpf Eigenkapital in ben und haben di keine Nachsteuer

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, hörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu eben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvoll- r ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät- brechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nach- ert. lichtigeEinkommen,Vermögen,Reingewinnoder seiner Steuererklärung vollständig und genau angege- e Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann erhoben werden, selbst wenn die Bewertung unge- nügend war.

Art. 161 2. Verwirkung zehn Jahre nac zuUnrechtunter

. Verwirkung zehn Jahre nac zuUnrechtunter

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt h Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung bliebenodereinerechtskräftigeEinschätzungunvoll- ständig ist.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 162

. Verfahren Steuerpflicht die Einleitun lich, wird er

1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem igen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Ist g eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung mög- bei der Einleitung eines Nachsteuerverfahrens darauf hin- gewiesen.

Mit der staatlichen wird gleichzeitig auch die kommunale Nach- steuer ermittelt.

. Ordentliche Nachsteuer62

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

GegendenEinspracheentscheiddeskantonalenSteueramteskann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Übrigen gelten dieBestimmungenüberdieVerfahrensgrundsätze,dasEinschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss.

. Vereinfachte Nachbesteue- rung von Erben

Art. 162

a.61 1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzoge- nen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. siedieBehördenbeiderFeststellungderhinterzogenenVermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abge- laufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

  1. Inventar
  2. Inventar- pflicht

Art. 163

Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Art. 164 II. Gegenstand mögen des Erbla und der unter s der aufgenommen 2 Tatsachen, di festgestellt un

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Ver- ssers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten einer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kin- .30 e für die Einschätzung von Bedeutung sind, werden d im Inventar vorgemerkt. III. Sicherung der Inventar- aufnahme

Art. 165

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofor- tigeSiegelungvornehmen.DieseMassnahmekannauchdaskantonale Steueramt ergreifen.

.1 Steuergesetz (StG) IV. Mitwirkungs- pflichten

Art. 166

DieErben,diegesetzlichenVertretervonErben,dieErb- schaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet,

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Aus- kunft zu erteilen,
  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,
  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erb- lasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegen- stände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erb- schaftsverwalterodereinWillensvollstreckernachAufnahmedesInven- tars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnetsind,musserdieseinnertzehnTagenderInventarbehörde bekanntgeben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben oder Erben unter umfassender Beistandschaft beiwohnen.63

  1. Auskunfts- und Bescheini- gungspflicht

Art. 167

Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammen- hängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen,kannderDrittedieverlangtenAngabendirektderInventar- behörde machen.

Art. 136

Im Übrigen gelten die § und 137 sinngemäss.

Art. 168

VI. Mitteilung neten Vertreter gung des Invent Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeich- und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausferti- ars zugestellt. VII. Inventar- behörde

Art. 169

Die Inventaraufnahme erfolgt durch das Steueramt der Einschätzungsgemeinde. Hat jedoch der Erblasser im Todesjahr sei- nen Wohnsitz in eine andere zürcherische Gemeinde verlegt, ist das Steueramt dieser Gemeinde zuständig. Das kantonale Steueramt kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, wird eine Ausfertigung des Inven- tars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.63

  1. Verfahren bei Steuerbefreiungen

Art. 170 I. Gesuch Steueramt 2 Das kant lassung zu

Gesuche um Steuerbefreiung sind beim kantonalen einzureichen. onale Steueramt stellt sie der Gemeinde zur Vernehm- .

Art. 171 II. Verfahren nen Kosten auf 2 Im Übrigen g sätze, das Ein

Bei Abweisung eines Gesuchs um Steuerbefreiung kön- erlegt werden. elten die Bestimmungen über die Verfahrensgrund- schätzungs-, das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sinn- gemäss. III. Verzeichnis der steuer- befreiten Institutionen

Art. 171

a.61 DaskantonaleSteueramtveröffentlichteinVerzeichnis derwegenVerfolgungvonöffentlichenodergemeinnützigenZwecken

Art. 61

steuerbefreiten juristischen Personen ( tische Person kann ihren Eintrag durch lit.g). Die betroffene juris- schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt sperren lassen. Sechster Abschnitt: Steuerbezug und Steuererlass

  1. Steuerbezug

Art. 172

I. Behörde ständiger E dischen Arb steuern wer durch das G II. Periodi Die Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbst- rwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen auslän- eitnehmern sowie die staatlichen und kommunalen Nach- den durch das kantonale Steueramt, alle übrigen Steuern emeindesteueramt bezogen. sche Steuern

Art. 173

In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichen- den Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet,

Art. 181

wirdeineprovisorischeRechnungzugestellt.Vorbehaltenbleibt 2 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfa der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung ktoren oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.

Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zuge- stellt.

. Provisorische Rechnung und Schluss- rechnung

.1 Steuergesetz (StG)

Art. 174 2. Zinsen

. Zinsen

In der Schlussrechnung werden in der Regel Zinsen be- rechnet:

  1. zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis zur Schlussrechnung geleistet werden. Anstelle dieser Zinsen kön- nen auch Skonti gewährt werden,
  2. zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuer- periode.

Die Einzelheiten, einschliesslich des Verfalltags in der Steuer- periode, werden durch Verordnung festgelegt. III. Nicht periodische Steuern

Art. 175

Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nicht periodische Steuern werden durch Verordnung festgelegt.

Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen berechnet. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

Auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen gewährt. IV. Zuständig- keit des Regierungsrates

Art. 176

Der Regierungsrat legt den Zinsfuss fest. Er bestimmt zudem, inwieweit auf Zinsen zugunsten wie zuungunsten des Steuer- pflichtigen wegen Geringfügigkeit verzichtet werden kann.

  1. Zahlungs- erleichterungen

Art. 177

Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeinde- steueramt fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlun- gen bewilligen.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraus- setzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. VI. Einsprache und Rekurs

Art. 178

1 Gegen die Schlussrechnung oder den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann beim Gemeindesteueramt Einspra- che, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steuer- amt erhoben werden. Gegen den Entscheid des kantonalen Steuer- amtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

DieBestimmungenüberdasEinsprache-,Rekurs-undBeschwerde- verfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss. VII. Steuerrück- erstattungen

Art. 179

Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsäch- lich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rech- nungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

. An unge- trennt lebende Ehegatten

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

. An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten

Art. 180

WurdendieEhegattengeschiedenoderhabensiesichtat- sächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehe- gatten.

Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden

  1. entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrech- nungen zuhanden beider Ehegatten
  2. oderjezurHälftemitprovisorischenRechnungenodermitSchluss- rechnungen zuhanden jedes Ehegatten.

Im Übrigen bleibt vorbehalten, dass die Ehegatten von sich aus dem zuständigen Steueramt eine anderweitige Vereinbarung bekannt- gegeben haben.

  1. Steuersicherung

Art. 181 I. Sicherstellung oder erscheint die fährdet, kann das auch vor der recht masslich geschulde verfügung gibt den streckbar. Sie hat wie ein vollstreck 2 Die Sicherstellu marktgängiger Wert 3 Der Steuerpflich Rekurs beim Verwal das Rekursverfahre

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als ge- Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt skräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mut- ten Steuerbetrags verlangen. Die Sicherstellungs- sicherzustellenden Betrag an und ist sofort voll- im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen bares Gerichtsurteil. ng muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, schriften oder durch Bürgschaft geleistet werden. tige kann gegen die Sicherstellungsverfügung tungsgericht erheben. Die Bestimmungen über n bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfü- gung nicht.

Art. 182 II. Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach

Art. 274

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs16. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Art. 278

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs des Bun- 16 ist nicht zulässig.

.1 Steuergesetz (StG)

  1. Steuererlass
  2. Voraus- setzungen

Art. 183

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch beson- dere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unter- halt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Un- glücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigtist,könnenSteuernganzoderteilweiseerlassenwerden. II. Erlass- verfahren

Art. 184

Der Entscheid über den Steuererlass steht der Gemeinde zu.

Der Gemeindevorstand86 bezeichnet die zuständige Behörde.

Der Entscheid ist dem Steuerpflichtigen und, wenn Steuererlass gewährt wird, dem kantonalen Steueramt mitzuteilen.

Art. 185

. Rekurs pflichtige lung Rekur amt steht Steuern ei steigen. G pflichtige schwerde b 2 Die Best bei Einsch

1 Gegen den Entscheid der Gemeinde können der Steuer- und das kantonale Steueramt innert 30 Tagen nach Zustel- s bei der Finanzdirektion erheben. Dem kantonalen Steuer- das Recht zur Rekurserhebung nur zu, sofern die erlassenen nen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag über- egen den Entscheid der Finanzdirektion können der Steuer- und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Be- eim Verwaltungsgericht erheben. immungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Art. 186

Zweiter Teil: Gemeindesteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 187 I. Steuerpflicht a. Einkommens- un b. Gewinn- und Ka c. Quellensteuern rechtlichem Wohns 2 Die politische steuer sowie von ohnesteuerrechtli

Die Gemeinden erheben als Gemeindesteuern jährlich: d Vermögenssteuern von natürlichen Personen, pitalsteuern von juristischen Personen, von bestimmten natürlichen Personen mit steuer- itz oder Aufenthalt im Kanton. Gemeinde erhebt zudem eine jährliche Personal- bestimmten natürlichen und juristischen Personen chenWohnsitzoderAufenthaltinderSchweizQuel- lensteuern.

. Entscheid der Gemeinde

. Steuerarten

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Art. 188

. Steuerfuss in Prozenten d Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss er einfachen Staatssteuer fest.

. Bestand und Umfang der Steuer- pflicht

Art. 189

Die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staats- steuern gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Gemeindesteuern.

Die für die Staatssteuern getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern.

  1. Bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes

Art. 190

1 Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde, kommt die Steuerhoheit für die laufende Steuerperiode der Zuzugs- gemeinde zu.

Art. 37

Kapitalleistungen gemäss welcher der Steuerpflichtig sind in der Gemeinde steuerbar, in e im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hat.

  1. Bei Steuerpflicht in mehreren Gemeinden

Art. 191

Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuer- ausscheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der ein- fachen Staatssteuer mindestens Fr. 2000 beträgt.

Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum Voraus ein Fünftel der einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf diebeteiligtenGemeindenimVerhältnisderaufdieseGemeindenent- fallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen.

Art. 192 II. Verfahren Steueramtderbe 2 Gegen diesen Bestimmungen ü die Staatssteu

Ist die kommunale Steuerhoheit streitig, entscheidet das treffendenGemeindeüberdieGemeindesteuerpflicht. Entscheid kann Einsprache erhoben werden. Die ber das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für ern gelten sinngemäss.

. Steuer- ausscheidung

Art. 193

Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlan- gen, haben ihren Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der Einschätzungsgemeinde in der Steuerperiode oder der darauf folgen- denPeriodeanzumelden.SpäterangemeldeteAnsprüchesindverwirkt.

  1. Ermittlung der Grundlagen

Art. 194

DasSteueramtderEinschätzungsgemeindeoder,aufsein Verlangen, das kantonale Steueramt ermittelt die Ausscheidungs- grundlagen gestützt auf die Einschätzung für die Staatssteuer und all- fällige weitere Erhebungen.

Die Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

  1. Im Allgemeinen

. Steuerhoheit

  1. Anmeldung

.1 Steuergesetz (StG)

Art. 195

c. Einsprache nen der Steuer erheben. Die B schätzungen fü Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen kön- pflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache estimmungen über das Einspracheverfahren bei Ein- r die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Art. 196

. Rechtsmittel und Umfang der G über das Rekurs- die Staatssteuer FürdieAnfechtungdesEinspracheentscheidsüberBestand emeindesteuerpflicht gelten die Bestimmungen und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für n sinngemäss. III.Steuerbezug und Steuererlass

Art. 197

Die Bestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass für die Staatssteuern werden entsprechend angewendet.

Ein für die Staatssteuer bewilligter Steuererlass bewirkt einen entsprechenden Erlass der Gemeindesteuer.

. Im Ausschei- dungsverfahren

Art. 198

Bei Steuerausscheidungen besorgt das Steueramt der Ein- schätzungsgemeinde den Steuerbezug und rechnet mit dem Steuer- pflichtigen und den beteiligten Gemeinden ab.

  1. Besondere Bestimmungen
  2. Personal- steuer

Art. 199

Die politischen Gemeinden erheben von den steuer- pflichtigen natürlichen Personen, die in ihrem Gebiet steuerrecht- lichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, eine Personalsteuer.

Ehegatten schulden je die volle Personalsteuer.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in welchem der Steuer- pflichtige volljährig wird.63

Art. 200

. Steuersatz Die Personalsteuer beträgt Fr. 24. II. Kirchen- steuer

Art. 201

Die Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körper- schaften können nach Massgabe dieses Gesetzes Steuern erheben.52

Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.

  1. Besteuerung konfessionell gemischter Ehen

Art. 202

Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehe- gatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.

Gehörtnurein Ehegatteder Konfessioneinerstaatlich anerkann- ten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben.

. Im Allgemeinen

. Steuerpflicht

. Steuerpflicht

  1. Im Allgemeinen

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

  1. Besteuerung juristischer Personen durch mehrere Kirch- gemeinden

Art. 203

1 Bestehen im gleichen Gebiet Kirchgemeinden der kan- tonalen kirchlichen Körperschaften mit verschiedenen Konfessionen, erheben sie die Kirchensteuer von juristischen Personen anteilmässig, soweit diese nicht konfessionelle oder religiöse Zwecke verfolgen.

Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen Personen, welche den einzelnen Kirchgemeinden angehören.

BestehtzwischenKirchgemeindeneinZweckverbandzurVerein- heitlichung des Steuerfusses, erfolgt die Ausscheidung nach dem glei- chen Grundsatz im Gebiet des Zweckverbandes.

Art. 204 2. Verfahren und Umfang de 2 Ihr Entsche werden, die f Zweiter Absch A. Allgemeine

. Verfahren und Umfang de 2 Ihr Entsche werden, die f Zweiter Absch A. Allgemeine

Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über Bestand r Kirchensteuerpflicht. id kann gemäss den Bestimmungen weitergezogen ür Entscheide über Gemeindesteuern gelten. nitt: Grundsteuern Bestimmungen

Art. 205

I. Steuerarten

Die politischen Gemeinden erheben eine Grundstück- gewinnsteuer. II. Anwendung von Bestimmun- gen über die Staatssteuern

Art. 206

Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten sinn- gemäss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Grundsteuern. III. Grund- stücke

Art. 207

Als Grundstücke im Sinn der nachfolgenden Bestimmun- gen gelten:

  1. die Liegenschaften,
  2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dau- ernden Rechte,
  3. die Bergwerke,
  4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

Zugehör fällt ausser Betracht. IV. Steuer- pfandrecht an Grundstücken

Art. 208

Für Grundsteuern steht den Gemeinden an den bezüg- lichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.

.1 Steuergesetz (StG)

  1. Einschät- zungsverfahren

Art. 209

Die Vorbereitung der Einschätzung obliegt dem Ge- meindesteueramt.

Die Notariate und Grundbuchämter haben nach den Bestimmun- gendesGesetzesundderVerordnunganderVorbereitungundDurch- führung der Einschätzung mitzuwirken und aus ihren Akten Auskunft zu erteilen.

Art. 210 2. Entscheid oder eine von amtende Kommi 2 Die für die überSteuerbef Umfang des ge

. Entscheid oder eine von amtende Kommi 2 Die für die überSteuerbef Umfang des ge

Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeindevorstand86 ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder ssion. Einschätzung zuständige Behörde entscheidet auch reiungen, Nachsteuern, Bussen sowie über Bestand und setzlichen Pfandrechts für Grundsteuern.

Art. 211

. Einsprache meindebehörde Einspracheverf Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid der Ge- Einsprache erheben. Die Bestimmungen über das ahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss. VI. Rechts- mittel

Art. 212

Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige Rekurs beim Steuerrekursgericht58 erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten

Art. 252

sinngemäss. Vorbehalten bleibt

. Beschwerde an das Verwaltungs- gericht

Art. 213

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts58 können der Steuerpflichtige und die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungs- gericht erheben. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bei Einschätzungen für die Staatssteuern gel- ten sinngemäss.

. Beschwerde an das Bundesgericht

Art. 214

Das Recht, eine Beschwerde über einen Grundstück- gewinnsteuerentscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht zu erheben, steht dem Steuerpflichtigen, der Gemeinde, dem kantona- len Steueramt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.

Art. 215 VII. Verjährung Jahre nach Ablau Vorbehalten blei

Das Recht, Grundsteuern zu veranlagen, verjährt fünf f des Jahres, in dem die Handänderung stattfand. bt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.30

Art. 130

Im Übrigen gelten die § und 131 sinngemäss.

  1. Grundstückgewinnsteuer
  2. Steuer- tatbestand

Art. 216

Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Ge- winnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben.

. Vorbereitung der Einschätzung

. Rekurs

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

  1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken,
  2. die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienst- barkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräus- serungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträch- tigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

  1. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Ver- mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung, b.30 Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines

Art. 165

Ehegatten an den Unterhalt der Familie ( scheidungsrechtlicherAnsprüche,sofernbei ZGB9) und deEhegatten einver- standen sind,

  1. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierpla- nung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heim- wesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung,

Art. 19

d.39 Umstrukturierungen im Sinne der § 3. Vorbehalten bleibt eine nachträglic Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und he Erhebung der Grund-

Art. 160

stückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren nach den § –162

Art. 206

inVerbindungmit Abs. 2 sowie 67 e. und f. . . . g.98 vollständi notwendigen Anl der Erlös inner serung eines zu den Ersatzgrund h.98 vollständi wirtschaftliche ner Frist zum E stücks oder zur land- oder fors ,wenndieVoraussetzungengemäss§§ 19 Abs. 2 und 4 erfüllt sind, 40 ger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebs- agevermögen gehörenden Grundstücks, soweit t angemessener Frist zum Erwerb oder zur Verbes- m betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehören- stücks in der Schweiz verwendet wird, ger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forst- n Grundstücks, soweit der Erlös innert angemesse- rwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrund- Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschafteten twirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz ver- wendet wird, i.98 Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz ver- wendet wird.

.1 Steuergesetz (StG) II. Steuer- subjekt

Art. 217

Steuerpflichtig ist der Veräusserer. III. Steuer- befreiung

Art. 218

Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind nur Ge- winne bei Handänderungen an Grundstücken:

  1. des Bundes und seiner Anstalten nach Massgabe des Bundes- rechts,
  2. des Kantons und seiner Anstalten, der zürcherischen Gemeinden und ihrer Anstalten sowie der Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, sofern die Grundstücke unmittel- bar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultus- zwecken gedient haben,

Art. 61

c.46, 52 von ausländischen Staaten im Rahmen von d.71 der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und lit. j, Infrastruktur-

Art. 61

unternehmen gemäss Zeitraum anfielen, wendige Beziehung z lit. l, insoweit die Gewinne in einem während dessen die Grundstücke eine not- ur konzessionierten Tätigkeit hatten. IV. Steuer- objekt

Art. 219

Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.

Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzes- dauer ist die letzte Handänderung.

BeiErwerbinfolgeErbgangs(Erbfolge,Erbteilung,Vermächtnis), Erbvorbezugs oder Schenkung, infolge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention oder infolge Um- wandlung,ZusammenschlussesoderAufteilungvonPersonenunterneh-

Art. 216

men oder juristischen Personen gemäss nichtaufsolcheUrsachenzurückzuführende 4 Bei Erwerb infolge Landumlegungen zw legung,Quartierplanung,Grenzbereinigun licher Heimwesen sowie bei Landumlegun ren oder angesichts drohender Enteignu dieser Handänderung tauschweise abgetr Abs. 3 ist auf die frühere, Handänderungabzustellen. ecks Güterzusammen- g,Abrundunglandwirtschaft- gen im Enteignungsverfah- ng ist auf den Erwerb der bei etenen, bei Ersatzbeschaf-

Art. 216

fungen gemäss rung veräusser 5 Liegen die t satzbeschaffun wird mit diese Abs. 3 auf den Erwerb der bei dieser Handände- ten Grundstücke abzustellen. auschweise abgetretenen oder die anlässlich der Er- g veräusserten Grundstücke in einer andern Gemeinde, r Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.

Art. 220 2. Erwerbspreis weiteren Leistun

. Erwerbspreis weiteren Leistun

Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller gen des Erwerbers.

. Grundstück- gewinn

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

LiegtdiemassgebendeHandänderungmehralszwanzigJahrezu- rück, darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.

Hat der Steuerpflichtige das Grundstück im Zwangsverwertungs- verfahren erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder Pfand- bürge zu Verlust gekommen, darf er als Erwerbspreis den Verkehrs- wert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.

. Auf- wendungen

Art. 221

Als Aufwendungen sind anrechenbar:

  1. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und an- dere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug all- fälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde,
  2. Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werk- leitungs- oder Perimeterbeiträge,
  3. übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung,
  4. mit der Handänderung verbundene Abgaben,
  5. Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen, f.104 der geleistete Mehrwertausgleich für Planungsvorteile.

Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungengeltendmachen,soweitsieaufderenBerücksichtigung beiderEinkommens-oderGewinnsteuerausdrücklichverzichtethaben.

AnrechenbarsinddieindermassgebendenBesitzesdauergemach- ten Aufwendungen.

Art. 222

. Erlös Leistunge 5. Gesamt veräusser Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren n des Erwerbers. - ung

Art. 223

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn je geson-

Art. 225

dert zu ermitteln. Der Grundtarif ( Abs. 1) bemisst sich jedoch nach dem gesamten Gewinn.

. Teil- veräusserung

Art. 224

Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbs- preis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.

Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Par- zelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig an- rechenbar.

.1 Steuergesetz (StG)

Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Ver- äusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräus- serten Parzellen anteilmässig zugerechnet werden.

. Anrechnung von Geschäfts- verlusten

Art. 224

a.90 1 Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstück- gewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, der bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer in der massgebenden Steuerperiode nicht verrechnet werden kann, so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn ab- gezogen werden.

Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grund-

Art. 220

stückgewinn aufgrund der Anwendung von Abs. 2 nicht besteuert wird.

Art. 29

§ 4 D der stü und 70 gelten sinngemäss. ie Finanzdirektion kann zur Koordinierung der Veranlagung Einkommens- und Gewinnsteuer und der Veranlagung der Grund- ckgewinnsteuer Vorschriften erlassen.

Art. 225 V. Steuersätze 10% für die ers 15% für die wei 20% für die wei 25% für die wei 30% für die wei 35% für die wei 40% für die Gew 2 Die gemäss Ab sich bei einer von weniger als von weniger als 3 Die gemäss Ab sich bei einer vollen 5 Jahren vollen 6 Jahren vollen 7 Jahren vollen 8 Jahren vollen 9 Jahren vollen 10 Jahre vollen 11 Jahre vollen 12 Jahre vollen 13 Jahre vollen 14 Jahre vollen 15 Jahre

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt: ten Fr. 4 000 teren Fr. 6 000 teren Fr. 8 000 teren Fr. 12 000 teren Fr. 20 000 teren Fr. 50 000 innteile über Fr. 100 000 s. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht anrechenbaren Besitzesdauer 1 Jahr um 50 Prozent, 2 Jahren um 25 Prozent. s. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt anrechenbaren Besitzesdauer von um 5% um 8% um 11% um 14% um 17% n um 20% n um 23% n um 26% n um 29% n um 32% n um 35%

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132 vollen 16 Jahren um 38% vollen 17 Jahren um 41% vollen 18 Jahren um 44% vollen 19 Jahren um 47% vollen 20 Jahren und mehr um 50%

Als anrechenbare Besitzesdauer gilt bei Grundstücken der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen der Zeitraum, während dessen die Grundstücke keine notwendige Bezie- hung zur konzessionierten Tätigkeit hatten.71

Grundstückgewinne unter Fr. 5000 werden nicht besteuert. VI. Steuer- erklärung

Art. 226

Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt innert

Tagen nach der Handänderung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.

Art. 226

a.99

  1. Handänderungssteuer

Art. 227

§ D A I v p –233.35 ritter Teil: Steuerstrafrecht . Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung . Verletzung on Verfahrens- flichten

Art. 234

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen An- ordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach- kommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10000 bestraft. II. Steuer- hinterziehung

Art. 235

1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Ver- pflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstat- tung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.

. Vollendete Steuer- hinterziehung

.1 Steuergesetz (StG)

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermäs- sigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

ZeigtdiesteuerpflichtigePersonerstmalseineSteuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbst- anzeige), wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. siedieBehördenbeiderFeststellungderhinterzogenenVermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus- setzungennachAbs.3aufeinenFünftelderhinterzogenenSteuerermäs- sigt.

. Versuchte Steuer- hinterziehung

Art. 236

Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Art. 237

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinter- ziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50000.

DermitwirkendeDrittehaftetüberdiesfürdieNachsteuersolida- risch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, wird von einerStrafverfolgungabgesehenunddieSolidarhaftungentfällt,wenn61

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
  2. siedieBehördenbeiderFeststellungderhinterzogenenVermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt.

. Verheim- lichung oder Beiseite- schaffung von Nachlass- werten im In- ventarverfahren

Art. 238

1 Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichti- gen wird mit Busse bestraft, wer

  1. Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren ver- pflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
  2. zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50000.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.

Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 oder 3 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaf- fung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
  2. die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbe- haltlos unterstützt.

Art. 239

. Steuer- hinterziehung von Ehegatten

Art. 240

DerinrechtlichodertatsächlichungetrennterEhelebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuer-

Art. 237

faktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt 2 Das Unterzeichnen der Steuererkläru bezüglich der Faktoren des andern Ehe ng vermag für sich allein gatten keine Mitwirkung im

Art. 237

Sinn von III. Juri Abs. 1 zu begründen. stische Personen

Art. 241

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfah- renspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinter- ziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahme- handlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinter-

Art. 237aufdiejuristische

Personanwend ziehungenDritterbegangen,ist - bar.

Art. 237

DieBestrafungderhandelndenOrganeoderVertreternach bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlich- keit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.

Art. 241

. Selbstanzeige eine in ihrem Ges an, wird von eine a.61 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals chäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst r Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. sie die Behörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und

. Allgemein61

.1 Steuergesetz (StG)

  1. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz,
  2. nach einer Umwandlung nach den Art.53–68 des Fusionsgesetzes vom3.Oktober2003(FusG)12 durchdieneuejuristischePersonfür die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,
  3. nacheinerAbsorption(Art.3Abs.1Bst.aFusG12)oderAbspaltung (Art.29Bst.bFusG12)durchdieweiterbestehendejuristischePerson für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuer- hinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertre- tern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfol- gung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiede- ner Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämt- licher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämt- licher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidar- haftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus- setzungennachAbs.1aufeinenFünftelderhinterzogenenSteuerermäs- sigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. IV. Verjährung der Strafverfolgung

Art. 242

1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrens- pflichten verjährt drei Jahre und diejenige wegen versuchter Steuer- hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.

Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung ver- jährt zehn Jahre nach Ablauf:

  1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte,

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

  1. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlass- werte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.

DieVerjährungtrittnichtmehrein, wenndiezuständigeBehörde

Art. 243

gemäss lassen V. Stra verfahr vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Strafbescheid er- hat. f- en

Art. 243

Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuer- hinterziehungen die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Quellen- steuern betreffen, werden sie durch das kantonale Steueramt geahndet.

Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterzie- hungen im Bereich der Grundsteuern obliegen die Einleitung des Straf- verfahrens und die Untersuchung dem Gemeindesteueramt. Dieses stelltderfürdieEinschätzungderGrundsteuernzuständigenGemeinde- behörde Antrag. b.Eröffnungdes Verfahrens

Art. 244

Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinter- ziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsver- dachts schriftlich eröffnet. Der Angeschuldigte wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.54

DieEinleitungdesStrafverfahrenswegenVerletzungvonVerfah- renspflichten kann direkt durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen.

Art. 245 c. Verteidigung

DerAngeschuldigtekannjederzeiteinenVerteidigerbei- ziehen.

Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger be- stellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt.

Über das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers entscheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gericht- liche Beurteilung die Finanzdirektion. Nach Eingang eines solchen Begehrens obliegt der Entscheid dem Verwaltungsgericht.54

Art. 246

d. Dolmetscher hinterziehung n wird, soweit nö KannderAngeschuldigtedemStrafverfahrenwegenSteuer- icht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, tig, ein Dolmetscher beigezogen.

  1. Protokol- lierung

Art. 247

ÜberdiewesentlichenVerhandlungenunddieVerfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Aus- kunft geben.

.Untersuchung und Straf- bescheid der Steuerbehörden

  1. Zuständigkeit

.1 Steuergesetz (StG)

  1. Unter- suchung

Art. 248

Das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können der Angeschuldigte befragt und Zeugen einvernommen werden.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet wer- den, wenn sie weder unter Androhung einer Einschätzung nach pflicht-

Art. 139

gemässem Ermessen im Sinne von einer Busse wegen Verletzung vo Abs. 2 noch unter Androhung n Verfahrenspflichten beschafft wur- den.53

Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übri- gen gelten die im ordentlichen Einschätzungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinn- gemäss.

  1. Zeugen- einvernahmen

Art. 249

Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmun- gen der Strafprozessordnung sinngemäss. Die Anordnung der Beuge- haft sowie die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeugen sind ausgeschlossen.

Dem Angeschuldigten wird insbesondere Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und den Zeugen Ergänzungs- fragen zu stellen.

Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.

  1. Abschluss der Unter- suchung

Art. 250

Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfah- ren eingestellt oder ein Strafbescheid erlassen.

Vor Erlass eines Strafbescheids wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

  1. Straf- bescheid

Art. 251

Der Strafbescheid wird schriftlich erlassen; er nennt den Angeschuldigten, die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Be- weismittel, die Strafe und weist auf das Recht auf Einspracheerhebung hin. Zudem werden Kosten berechnet.54

Der Strafbescheid ist kurz zu begründen.

Art. 251

j. Einsprache und die Gemein Steueramt schr gegen eine Ein 2 Erhebt die G eine Begründun a.53 1 Gegen den Strafbescheid können der Angeschuldigte de innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen iftlich Einsprache erheben. Die Gemeinde kann auch stellungsverfügung Einsprache erheben. emeinde Einsprache, muss diese einen Antrag und g enthalten.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Einsprache zu erheben, dem Angeschuldigten zu; die Einsprache ist beim Gemeinde- steueramt einzureichen.

Im Einspracheentscheidwirdaufdas Recht aufgerichtlicheBeur- teilung hingewiesen. Über die Kosten wird neu entschieden. Im Übri- gen gelten die Bestimmungen über Untersuchung und Strafbescheid

Art. 245

(§ 5 ge ei 2. Be du Ve ge –251) sinngemäss. WirdinnertFristkeineEinspracheerhobenoderwirddiesezurück- zogen, entspricht der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung nem rechtskräftigen Urteil. Gerichtliche urteilung rch das rwaltungs- richt

Art. 252

1 Der Angeschuldigte und die Gemeinde können innert

Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides beim kantona- len Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht verlangen.

Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zu verlangen, dem Angeschuldigten zu; das Begehren ist beim Gemeindesteueramt einzureichen.

Stellt die Gemeinde ein Begehren um gerichtliche Beurteilung, muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteils- verkündung zurückgezogen werden.

Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestelltoderwirdeszurückgezogen,entsprichtderEinspracheentscheid einem rechtskräftigen Urteil.

  1. Überweisung der Akten und Anklage

Art. 253

Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht überwiesen.

Als Anklage gilt:54

  1. der Einspracheentscheid,
  2. das Begehren, wenn es von der Gemeinde gestellt und damit eine Bestrafung oder eine höhere Strafe beantragt wird.
  3. Vorbereitung der Haupt- verhandlung

Art. 254

Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

  1. Haupt- verhandlung

Art. 255

Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wah- rung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Ver- waltungsgericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffent- lichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.

  1. Begehren um gerichtliche Beurteilung

.1 Steuergesetz (StG)

Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweis- verfahren durch.

Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.

Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

  1. Erscheinungs- pflicht des Angeschuldigten

Art. 256

DerAngeschuldigtehatpersönlichvordemVerwaltungs- gericht zu erscheinen. Das Verwaltungsgericht kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.54

Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.

War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Haupt- verhandlung teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

  1. Verweisung auf das Rekurs- verfahren

Art. 257

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.

. Beschwerde an das Bundes- gericht

Art. 258

GegendenEntscheiddesVerwaltungsgerichtskönnender Verurteilte,dieGemeinde,daskantonaleSteueramtunddieEidgenös- sische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

. Anfechtung der Kosten- auflage

Art. 259

Werden der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung nur hinsichtlich der Kostenauflage angefochten, kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen fürdieStaatssteuern gelten sinn- gemäss. VI. Bezug und Erlass von Bussen

Art. 260

Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der betreffenden Gemeinde zu.

Alle übrigen Bussen werden durch das kantonale Steueramt be- zogen und fallen in die Staatskasse.

Die Bestimmungen über den Steuerbezug und den Steuererlass für die Staatssteuern gelten sinngemäss.54

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

  1. Steuervergehen

Art. 261 I. Steuerbetrug

Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinn von

Art. 235

§ w u m d 2 –237 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden ieGeschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise nd andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird itFreiheitsstrafe biszu dreiJahrenoderGeldstrafe bestraft. Eine be- ingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10000 verbunden werden.85 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Art. 235

Abs 3 LiegteinestrafloseSelbstanzeigenachden§ oder 241a Abs. 1, 3 oder 4 vor, wird von allenanderenStraftatenabgesehen,diezumZwe

,237Abs.4 einer Strafverfolgung wegen ckdieserSteuerhinter- ziehung begangen wurden.61 II. Verun- treuung von Quellensteuern

Art. 262

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10000 verbunden wer- den.85

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen an- wendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Zeigt eine Person erstmals eine Veruntreuung von Quellensteuern selbst an und sind die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige

Art. 235

nach § erfüll lenste von Qu Abs.3, 237 Abs. 4 oder 241a Abs.1, 3 oder 4 sinngemäss t, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quel- uern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung ellensteuern begangen wurden, abgesehen.61

Art. 263 III. Verfahren 2 Letztinstanzl sachen an das B

DasVerfahrenrichtetsichnachderStrafprozessordnung. iche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Straf- undesgericht.54 IV. Verjährung der Straf- verfolgung

Art. 264

1 DieStrafverfolgungderSteuervergehenverjährt15Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Handlung ausgeführt hat.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Ver- jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

.1 Steuergesetz (StG) Vierter Teil: Schlussbestimmungen

  1. Ausführungs- bestimmungen

Art. 265

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. II. Änderung oderKündigung des Konkor- dates über den Ausschluss von Steuer- abkommen

Art. 266

Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit Genehmigung des Kantonsrates Änderungen des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 19487 zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen. III. Mitwirkung kantonaler Behörden

Art. 267

Ist bei Bundessteuern sowie für Steueranrechnungen und für Steuerrückerstattungen im internationalen Verhältnis die Mitwir- kung kantonaler Behörden vorgesehen, ist der Regierungsrat ermäch- tigt, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und im Rahmen des Bundesrechts die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlas- sen. IV. Übergangs- bestimmungen

Art. 268

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuer- gesetz vom 8. Juli 1951 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nach- stehenden Bestimmungen.

. Steuerjahre bis und mit 1999

Art. 269

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 1999 zu Ende gehende Steuerperiode. Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.

Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkraft- treten dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt.

Die Ermittlung und Festsetzung der Nach- und Strafsteuern für die Steuerjahre bis und mit 1998 obliegen dem kantonalen Steueramt. Im Übrigen ist für das Verfahren und den Bezug das neueRecht, unter

Art. 255

Einschluss von Abs. 3, anwendbar.

. Renten und Kapital- zahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Art. 270

Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am

. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden sind.

. Aufhebung bisherigen Rechts

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Selbstständigerwerbenden, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhält- nisberuhen,dasam31.Dezember1985bereitsbestand,werdenzuvier Fünfteln besteuert.

. Renten aus obligato- rischer Unfall- versicherung

Art. 271

Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallver- sicherung für Nichtberufsunfälle, die vor dem 1. Januar 1986 eintra- ten, werden zu drei Fünfteln besteuert, wenn die Rente ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben worden ist; ist sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden, wird sie zu vier Fünfteln besteuert.

. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für denEinkaufvon Beitragsjahren

Art. 272

Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge fürden Einkauf vonBeitragsjahrensind nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am

. Dezember 1985 bereits bestand und nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarische ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird.

. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

Art. 273

Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuer- periode 1999 (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht er- hoben.

  1. Provisorische Rechnung

Art. 274

Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuer- gesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuer- erklärung einzureichen.

Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der

Art. 34

neuen Sozialabzüge und Tarife gemäss § , 35 und 47 wird im Kalen-

Art. 173

derjahr 1999 eine provisorische Rechnung im Sinn von Abs. 1 zugestellt.

  1. Ausser- ordentliche Einkünfte

Art. 275

Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die im Kalenderjahr 1998 oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäfts- jahr erzielt wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Einkommenim Steuerjahr1999 zu besteuerngewesenwären, unterlie- gen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.

  1. Grundsatz

.1 Steuergesetz (StG)

Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische Vermögenserträge wie Ein- künfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotterie- gewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungs- gewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

Für den Satz der Jahressteuer ist auf das Gesamteinkommen ab- zustellen, das sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 mass- geblichen Fassung ergibt. Im Übrigen gelten jedoch die neuen Sozial-

Art. 34

abzüge und Tarife gemäss § und 35.

. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen

Art. 276

Die Gewinn- und Kapitalsteuern für die im Kalenderjahr 1999 zu Ende gehende Steuerperiode (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht erhoben.

Soweit die Übergangsperiode in das Steuerjahr 1998 zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des Steuerjahres 1998 an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der Über- gangsperiode angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

  1. Provisorische Rechnung

Art. 277

Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuer- gesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuer- erklärung einzureichen.

Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der

Art. 71

§ , 76 und 82, wird im Kalenderjahr 1999 eine provisorische Rech-

Art. 173

nung im Sinn von Abs. 1 zugestellt.

  1. Ausser- ordentliche Einkünfte

Art. 278

Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die in einem im Kalenderjahr 1998 abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Gewinn im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Auf- wendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstel- lungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschrei- bungen und Rückstellungen.

Für den Satz der Jahressteuer ist auf die Gesamtrendite abzustel- len, die sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeb- lichen Fassung ergibt.

Art. 71

Im Übrigen gelten jedoch die § , 76 und 82.

  1. Grundsatz

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Art. 279

. Einsprache- und Rechts- mittelverfahren

Art. 280

Am 1. Januar 1999 hängige Einspracheverfahren werden in jedem Fall durch das kantonale Steueramt erledigt.

Die Rekurskommissionen übernehmen alle Geschäfte, die am

. Januar 1999 vor der Finanzdirektion hängig sind und nach neuem Recht in die Zuständigkeit der Rekurskommissionen fallen, und füh- ren sie weiter. Das weitere Verfahren richtet sich nach neuem Recht.

Art. 282

Vorbehalten bleibt 3 Rekurs-undBeschwe waltungsgericht hän Rekurs- oder Beschw rdefälle,dieam1.Januar1999vordemVer- gig sind, werden von diesem weitergeführt. Das erdeverfahren richtet sich nach altem Recht.

Art. 281

. Steuerbezug bezug, einschlie abzüge, in den S lich nach dem al Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Steuer- sslich der Festsetzung der Steuertarife und der Sozial- teuerjahren bis und mit 1998 richten sich vollumfäng- ten Recht.

Art. 282

. Kapital- versicherungen mit Einmal- prämie

Art. 282

a.29 Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherun-

Art. 20

gen mit Einmalprämie werden nach diese Versicherungen nach dem 31. den. Auszahlungen aus solchen Ver 1999 abgeschlossen wurden, bleibe Abs. 1 lit. a besteuert, wenn Dezember 1998 abgeschlossen wur- sicherungen, die vor dem 1. Januar n in jedem Fall steuerfrei.

.Ausdehnung des Beteili- gungsabzugsauf Kapital- und Aufwertungs- gewinne

Art. 282

b.29 1 Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen sowie die Erlöse aus dem Verkauf von dazugehörigen Bezugsrechten

Art. 72

werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach den § und 72 a nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalges Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor de 2007 erzielt werden. Sie werden ferner nicht berücksi auf eine verdeckte Einlage in das Eigenkapital der Ka oder Genossenschaft zurückzuführen sind, welche zwisc nuar 1997 und dem Beginn des im Kalenderjahr 2001 end schäftsjahres erfolgt ist, und vor dem 1. Januar 2007 2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Be Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten steuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kal Abs. 2 Beteiligungen ellschaft oder m 1. Januar chtigt, soweit sie pitalgesellschaft hen dem 1. Ja- enden Ge- erzielt werden. sitz der die Gewinn- enderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.

.1 Steuergesetz (StG)

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Be- teiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Verkehrs- und dem Gewinnsteuerwert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Ja- nuar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen kon- zernfremden Dritten veräussert wird, die Gesellschaft, deren Be- teiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven im wesentlichen Umfang veräussert oder sie liquidiert wird. Die Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Ver- zeichnisderBeteiligungenbeizulegen,fürdieeinesolcheunbesteuerte Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Re- serve steuerneutral aufgelöst.

Art. 72

Werden Beteiligungen gemäss , die vor dem 1. Januar 1997 zu

Art. 73

Gewinnsteuerwerten in eine nach den § talgesellschaft oder Genossenschaft g veräussert oder aufgewertet, wird ein Kapital- oder Aufwertungsgewinnes erh und 74 besteuerte Kapi- elangt sind, innert zehn Jahren e Jahressteuer von 6 Prozent des oben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

Art. 283

VI. Änderung bisherigen Rechts

Art. 284

Das EG zum ZGB vom 2. April 19116 wird wie folgt geän- dert: . . . VII. Inkraft- treten des neuen Gesetzes

Art. 285

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer- rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960) Bisherige Mitglieder der Steuerrekurs- kommissionen

Art. 1

Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.

Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2011 (OS 66, 834) AufErbgänge,dievordem1.Januar2010eröffnetwurden,sinddie BestimmungenüberdieNachsteuer nachbisherigemRechtanwendbar. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2012 (OS 68, 46) Ausgleich der kalten Progression

Art. 48

Der Ausgleich der kalten Progression gemäss geändertem erfolgt erstmals auf den Beginn der Steuerfussperiode, InkrafttretendieserÄnderungfolgt.BeimAusgleichistvomSta Landesindexes der Konsumentenpreise auszugehen, bis zu die auf das nddes dem letzt- mals die kalte Progression ausgeglichen wurde. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014 (OS 69, 403)

Art. 31

Höhere Beträge infolge Ausgleichs der kalten Progression in

Art. 34

Abs. 1 lit. g und Änderung vom 5. Ma Übergangsbestimmun Abs. 1 lit. a im Zeitpunkt des Inkrafttretens der i 2014 bleiben vorbehalten. g zur Änderung vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583)

Art. 224

a ist auf Handänderungen anwendbar, die nach dem Inkraft- treten dieser Bestimmung vollzogen werden. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1.April 2019 (OS 74, 535) Kapital- rückzahlungen für Gratisaktien

Art. 1

Die Ausgabe von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen unddergleichenwerdenbeiderKapitalrückzahlungalsEinkommenbe- steuert, sofern die Ausgabe oder Erhöhung vor dem Inkrafttreten der

Art. 20

Änderung vom 1.April 2019 stattgefunden hat. sung gemäss Änderung vom 1.April 2019 bleibt Abs. 2 in der Fas- vorbehalten.

.1 Steuergesetz (StG)

Art. 2 Sondersteuer Rechts besteu den stillen R soweitdiesebi tion innert d 2 Die Höhe de lenReservenei kantonalen St 3 Die Sonders

Wurden juristische Personen nach §§ 73 oder 74 bisherigen ert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehen- eserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, shernichtsteuerbargewesenwären,imFallihrerRealisa- er nächsten fünf Jahre gesondert besteuert. r von der juristischen Person geltend gemachten stil- nschliesslichdesselbstgeschaffenenMehrwertswirdvom eueramt mittels Entscheid festgesetzt. teuer beträgt 0,5 Prozent der realisierten stillen Reser- ven.

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst ge-

Art. 73

schaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach § 74 bisherigenRechts aufgedeckt wurden, werdenindieBerechn oder ung der

Art. 65

Entlastungsbegrenzung nach c einbezogen. Unterstützung besonders betroffener Gemeinden

Art. 3

1 DerKantonunterstütztdievonderÄnderungvon§ 71be- sonders betroffenen politischen Gemeinden im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung und in den drei folgenden Jahren mit jährlich insge- samt 20 Millionen Franken.

Als besonders betroffen gelten Gemeinden, deren Erträge aus Gewinn- und Kapitalsteuern mehr als 20 Prozent der gesamten Erträge ausEinkommens-,Vermögens-,Gewinn-undKapitalsteuernausmachen und die für das betreffende Jahr keine Steuerfusssenkung beschlossen haben.

Die Aufteilung der gesamten Unterstützungsleistung des Kantons auf die besonders betroffenen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der Erträge aus den Gewinn- und Kapitalsteuern dieser Gemeinden.

Schulgemeinden haben gegenüber politischen Gemeinden nach demVerhältnisdesSteuerfussesderSchulgemeindezumGesamtsteuer- fuss der Gemeinde Anspruch auf einen Anteil an der Unterstützungs- leistung.

Massgebend für die Ermittlung der besonders betroffenen Gemein- den sind die durchschnittlichen Staatssteuererträge gemäss den Steuer- abrechnungen (Jahresabrechnungen und Solländerungs- und Restan- zenabrechnungen) der drei Jahre vor dem betreffenden Jahr. Für die Aufteilung der gesamten Unterstützungsleistung auf die besonders be- troffenen Gemeinden werden die so ermittelten Erträge aus Gewinn- undKapitalsteuernmitdemSteuerfussimbetreffendenJahrmultipliziert.

Der Kanton überweist die Unterstützungsleistung den besonders betroffenen Gemeinden per Ende November des betreffenden Jahres.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132 Unterstützung der Landes- kirchen

Art. 4

1 Der Kanton überweist der Evangelisch-reformierten Lan- deskirche des Kantons Zürich, der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde Zü-

Art. 71

rich im Jahr des Inkrafttretens der Änderung von genden vier Jahren jährlich per Ende November ins und in den fol- gesamt 5 Millionen Franken.

DavonerhaltendieEvangelisch-reformierteLandeskirchedesKan- tons Zürich und die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich je Fr. 2 494 000 sowie die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich Fr. 12 000. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17.April 2023 (OS 78, 218) Das aktuelle Präsidium und Vizepräsidium des Steuerrekursgerichts bleibt im Amt, bis die notwendigen Verordnungsänderungen vorgenom- men und das neue Präsidium und Vizepräsidium gewählt worden ist.

OS 54, 193.

LS 101.

LS 170.4.

LS 175.2.

LS 211.1.

LS 230.

LS 671.1.

SR 161.1.

SR 210.

SR 211.231.

SR 220.

SR 221.301.

SR 231.2.

SR 232.14.

SR 232.16.

SR 281.1.

SR 420.1.

SR 642.11.

.1 Steuergesetz (StG)

SR 642.14.

SR 642.21.

SR 812.21.

SR 822.41.

SR 831.40.

SR 837.2.

SR 910.1.

SR 935.51.

SR 952.0.

SR 0.232.142.2.

Eingefügt durch G vom 11. September 2000 (OS 56, 415). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2001.

Fassung gemäss G vom 11. September 2000 (OS 56, 415). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2001.

Eingefügt durch G vom 8. Januar 2001 (OS 56, 517). In Kraft seit 1. Januar 2003 (OS 57, 276).

FassunggemässGvom8.Januar2001(OS56,517).InKraftseit1.Januar2003 (OS 57, 276).

Fassung gemäss G vom 10. Februar 2003 (OS 58, 100; ABl 2002, 247). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 58, 186).

Fassung gemäss G vom 30. November 2003 (OS 59, 51; ABl 2003, 2122). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 52).

Aufgehoben durch G vom 30. November 2003 (OS 59, 51; ABl 2003, 2122). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 52).

Eingefügt durch G vom 13. Dezember 2004 (OS 60, 137; ABl 2004, 505). In Kraft seit 1. Januar 2005.

Fassung gemäss G vom 13. Dezember 2004 (OS 60, 137; ABl 2004, 505). In Kraft seit 1. Januar 2005.

Fassunggemäss Gvom25.August 2003(OS58,371; ABl 2002, 1404).In Kraft seit 1. Juli 2005 (OS 59, 289).

Fassung gemäss G vom 27. Juni 2005 (OS 60, 349; ABl 2005, 233). In Kraft seit

. Januar 2006.

Aufgehoben durch G vom 27. Juni 2005 (OS 60, 349; ABl 2005, 233). In Kraft seit 1. Januar 2006.

Eingefügt durch G vom 25. April 2005 (OS 60, 319; ABl 2004, 810). In Kraft seit 1. Juli 2006.

Fassung gemäss G vom 25. April 2005 (OS 60, 319; ABl 2004, 810). In Kraft seit 1. Juli 2006.

EingefügtdurchGüberdieAnpassungdeskantonalenRechtsandasPartner- schaftsgesetzdesBundesvom9.Juli2007(OS62,429;ABl2006,1703).InKraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- schaftsgesetzdesBundesvom9.Juli2007(OS62,429;ABl2006,1703).InKraft seit 1. Januar 2008.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Eingefügt durch G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 (OS 62, 476; ABl 2006, 634). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 (OS 62, 476; ABl 2006, 634). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 (OS 63, 7; ABl 2007, 465). In Kraft seit

. Januar 2008.

Eingefügt durch G vom 5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss G vom 5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch G vom 5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb- ruar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,

. Januar 2011.

Eingefügt durch G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem- ber 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

FassunggemässGüberdieUnterstellungderSteuerrekurskommissionenund der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem- ber 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

FassunggemässVüberdenAusgleichderkaltenProgressionbeiderEinkom- mens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012 vom 22. Juni 2011 (OS 66, 508; ABl 2011, 1912). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss G vom 4. Juli 2011 (OS 66, 832; ABl 2010, 1468). In Kraft seit

. Januar 2012.

Eingefügt durch G vom 4. Juli 2011 (OS 66, 834; ABl 2010, 1940). In Kraft seit

. Januar 2012.

Fassung gemäss G vom 4. Juli 2011 (OS 66, 834; ABl 2010, 1940). In Kraft seit

. Januar 2012.

Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

.1 Steuergesetz (StG)

Eingefügt durch G vom 17. September 2012 (OS 68, 42; ABl 2012, 327). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 42; ABl 2012, 327). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 44; ABl 2012-07-06). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 46; ABl 2011, 3254). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Aufgehoben durch G vom 17. September 2012 (OS 68, 46; ABl 2011, 3254). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Eingefügt durch G vom 17. September 2012 (OS 68, 48; ABl 2011, 3263). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 48; ABl 2011, 3263). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 294; ABl 2012-10-12). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2013 (OS 69, 296; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2013 (OS 69, 296; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 403; ABl 2013-05-17). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss G vom5.Mai2014(OS69,403;ABl2013-05-17).InKraftseit

. Januar 2015.

Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 406; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss G vom5.Mai2014(OS69,406;ABl2013-03-08).InKraftseit

. Januar 2015.

Fassung gemäss G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 94; ABl 2014-03-21). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 94; ABl 2014-03-21). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Eingefügt durch G vom 8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Fassung gemäss G vom 8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch G vom 8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom

. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Fassung gemäss G vom 19. Oktober 2015 (OS 71, 175; ABl 2015-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2017.

Fassung gemäss G vom 4.April 2016 (OS 71, 443; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. Januar 2017.

Steuergesetz (StG) 631.1

.4.26 -132

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Eingefügt durch G vom 12.Dezember 2016 (OS 72, 421; ABl 2017-04-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss G vom 12.Dezember 2016 (OS 72, 421; ABl 2017-04-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss G vom 24. April 2017 (OS 72, 547; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Eingefügt durch G vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583; ABl 2015-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2019.

Aufgehoben durch G vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583; ABl 2015-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2019.

EingefügtdurchGvom1.April2019(OS74,535;ABl2018-09-28).InKraftseit

. Januar 2020.

Fassung gemäss Gvom 1.April 2019 (OS 74,535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit

. Januar 2020.

Aufgehoben durch G vom 1.April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit 1. Januar 2020.

EingefügtdurchGvom1.April2019(OS74,535;ABl2018-09-28).InKraftseit

. Januar 2021.

Fassung gemäss Gvom 1.April 2019 (OS 74,535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit

. Januar 2021.

Eingefügt durch G vom 17.August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Fassung gemäss G vom 17.August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Aufgehoben durch G vom 17. August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Eingefügt durch G vom 17.August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Fassung gemäss G vom 17.August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Aufgehoben durch G vom 17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Nummerierung gemäss G vom 17.August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 626; ABl 2018-02-16). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In Kraft seit 1. Juli 2021.

Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 189; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1. Januar 2022.

Fassung gemäss G vom 17.April 2023 (OS 78, 218; ABl 2023-02-24). In Kraft seit 1.Juli 2023.

.1 Steuergesetz (StG)

Fassung gemäss G vom 16. Mai 2022 (OS 78, 133; ABl 2021-04-27). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom- mens- und Vermögenssteuer ab 1.Januar 2024 vom 28.Juni 2023 (OS 78, 319; ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss G vom 21.August 2023 (OS 78, 484; ABl 2022-08-26). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Eingefügt durch G vom 25.März 2024 (OS 79, 394; ABl 2022-10-07). In Kraft seit 1.Januar 2025.

Fassung gemäss G vom 25.März 2024 (OS 79, 394; ABl 2022-10-07). In Kraft seit 1.Januar 2025.

Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom- mens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2026 vom 30. Juni 2025 (OS 80, 273; ABl 2025-07-11). In Kraft seit 1.Januar 2026.

Fassung gemäss G vom 17. November 2025 (OS 81, 97; ABl 2024-09-20). In Kraft seit 1. Januar 2026.