Zweiter Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
- Allgemeine Bestimmungen
. Fehlende Unterschrift
631.11
Verordnung zum Steuergesetz (StV) 631.11
1.4.20 -108
Verordnung
zum Steuergesetz (StV)15
(vom 1. April 1998)1
Erster Teil: Staatssteuern
Erster Abschnitt: Besteuerung nach dem Aufwand
Zweiter Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
. Fehlende Unterschrift
Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von einerDrittpersonohneVollmachteingereichtworden,wirddemSteuer- pflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben.
. Fehlende Vertretungeines Steuerpflich- tigen mit Wohn- sitz oder Sitz im Ausland
Unterlässt es ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, einen Vertreter in der Schweiz zu be- zeichnen, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt ersetzt werden oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben.
. Protokoll lungen, die a ein kurzes Pr Erklärungen d
Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshand- ktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, otokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn es Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten werden.
Eingaben und Kopien der ausgehenden Mitteilungen an den Steuerpflichtigen werden geordnet aufbewahrt.
. Notwendige Ankündigung von Rechts- nachteilen
Bei Verfügungen treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeach- tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflicht- gemässem Ermessen, Auflage einer Busse wegen Verletzung von Ver- fahrenspflichten, nur ein:
.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
. Einvernahme von Zeugen
Zeugen werden zur Wahrheit ermahnt und auf die Straf- folgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.
Sie werden unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen
der ZPO4 einvernommen. Vorbehalten bleibt 3 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, d StG2.11 er Zeugeneinvernahme beizuwohnen.
. Beizug von Sach- verständigen
Soweit die Steuerbehörden Sachverständige beiziehen, fin-
den die –188 ZPO4 sinngemässe Anwendung. Für den Aus-
stand ist C. Form un 1. Formell Anforderun StG zu beachten. d Zustellung von Verfügungen und Entscheiden e gen
Verfügungen und Entscheide bedürfen keiner Unterschrift. Sie können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden.
. Zustellung der Entscheid1 a. dem Adressa b. von einem z Familienmitgli Adressaten ent c. in den Brie andere Weise i 2 Wird die Zus saten schuldha angesetzten Ab 3 Bei Adressän ten Vertreters erfolgt zu bet Adresse gemach
Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Verfügung oder 5 ten tatsächlich ausgehändigt worden ist, um Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen ed oder von einer Person mit Postvollmacht für den gegengenommen worden ist oder fkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt oder auf n dessen Herrschaftsbereich gelangt ist. tellung einer eingeschriebenen Sendung vom Adres- ft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post holungsfrist erfolgt. derungen des Steuerpflichtigen oder bevollmächtig- während des Verfahrens sind Zustellungen an diese als rachten, wenn sie durch die Post an die zuletzt bekannte t worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen sind.
. Zustellung bei Vertretung
Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; dochistauchdieZustellungandenSteuerpflichtigengültig.Kannaber infolge Zustellung an den Steuerpflichtigen eine Frist nicht eingehal-
ten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach vorbehalten.
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. Öffentliche Bekannt- machung
Ist die Zustellung unmöglich, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden.
Entscheide werden nur im Dispositiv veröffentlicht.
. Berechnung einer Frist
DerTagderEröffnungeiner FristoderderTagderZustel- lung einer Verfügung oder eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicherRuhe- tag, endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhe- tage im Laufe der Frist werden mitgezählt.
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb der- selben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post über- geben sein.
Trägt eine der Post übergebene Eingabe den Poststempel des auf den Ablauf der Frist folgenden Tages, ist die Frist verwirkt, sofern der Einsender nicht nachweist, dass er die Eingabe vor 24 Uhr des vorher- gehenden Tages der Post übergeben hat.
. Eingaben an eine unrichtige Amtsstelle
Eingaben an eineunzuständige Amtsstellewerden von Am- tes wegen an die zuständige Behörde überwiesen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.
. Wieder- herstellung einer Frist
HateinSteuerpflichtigereineFristfürdieGeltendmachung eines Rechtes versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert wor- den ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.
Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innert
Tagennach KenntnisnahmevonderFristansetzungodernachWeg- fall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die ver- säumte Handlung vorzunehmen.
Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der Sache selbst zuständig ist.
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. Aufsichts- beschwerde- verfahren
Ist eine Aufsichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet, werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, werden ihm die Kosten auferlegt.
. Gutachten im Einschätzungs- verfahren
Ist es für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes, wie etwa für eine Bewertung, unerlässlich, dass ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt wird, und unterlässt es der Steuerpflich- tige trotz Mahnung, ein solches Gutachten einzureichen, können ihm
Abs ausnahmsweisegestütztauf Sachverständigen auferle
Satz2StGdieKostenfüreinen gt werden.
. Einsprache gegen eine Ein- schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
Gestützt auf § 142 Abs. 2 Satz 2 StG werden insbesondere die Kosten des Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die wegen schuldhafter Ver- letzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.
. Rekurs- verfahren betreffend Schlussrech- nung, Zahlungs- erleichterung und Steuererlass
Inden Rekursverfahrengemäss§§ 178 Abs. 1und 185 Abs.1 StGkönnendemunterliegendenRekurrentendieKostenauferlegtwer- den.
. Schriftliche Auskünfte
Übersteigen schriftliche Auskünfte an Steuerpflichtige das übliche Mass, können hiefür Kosten auferlegt werden.
. Umfang der Kosten
Können Kosten auferlegt werden, umfassen diese, vorbe- hältlich von Abs. 3, eine Staatsgebühr sowie die Barauslagen.
Die Staatsgebühr beträgt,vorbehältlichvon und Fr. 3500. Sie richtet sich nach Umfang u , zwischen Fr.100 nd Bedeutung des Verfah- rens.
Soweit gestützt auf den können, werden nur Abs. 2 Satz 2 StG Kosten auferlegt wer- die Barauslagen berechnet.
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Für Strafbescheide beträgt die Staatsgebühr in der Regel bei Bussen bis 600 Fr. 100 von mehr als Fr. 600 » 1 300 » 100 bis 300 von mehr als Fr. 1 300 » 7 000 » 300 » 700 von mehr als Fr. 7 000 » 26 000 » 700 » 2 000 von mehr als Fr. 26 000 » 70 000 » 2 000 » 3 500 von mehr als Fr. 70 000 » 140 000 » 3 500 » 4 600 von mehr als Fr. 140 000 » 350 000 » 4 600 » 8 000 von mehr als Fr. 350 000 » 1 200 000 » 8 000 » 11 500 von mehr als Fr. 1 200 000 » 11 500 » 35 000
In Fällen, die besonders umfangreich oder weitläufig sind, kann der Höchstansatz der Staatsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
. Verhältnis zwischen Staats- gebühr und Barauslagen
Mit der Staatsgebühr werden auch die Ausfertigungskosten abgedeckt.AlleübrigenKostengeltenalsBarauslagen.AufdieBerech- nung der Barauslagen kann jedoch wegen Geringfügigkeit verzichtet werden.
. Vorschuss hen, kann ein 2 FürBarausla schuss verlan 9. Kostenerla
Wo Zweifel über die Erhältlichkeit einer Gebühr beste- angemessener Vorschuss verlangt werden. genkanninjedemFalleinausreichenderKostenvor- gt werden. ss wegen Bedürftigkeit
Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Be- gehren verursacht haben.
. Kosten in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden
DieGebührfürdasAusstellenvonSteuerausweisenbeträgt pro Ausweis und Steuerperiode zwischen Fr. 30 und Fr. 300.
Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen, einschliess- lich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Ver- fahren vor kommunalen Steuerbehörden.
Die Gebühren fallen in die Kasse der politischen Gemeinde.
. Weisungen der Finanz- direktion
Die Finanzdirektion ist befugt, allgemeine Weisungen über dasMeldeverfahrenderzurAuskunftundAnzeigeverpflichtetenVer- waltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen.
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. Meldungen über strafbare Handlungen
Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie inAusübungihresAmtesfeststellen,derFinanzdirektion.Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuer- delikten. Dritter Abschnitt: Das Einschätzungsverfahren
. Staatssteuer- register
Das Gemeindesteueramt legt in jedem Kalenderjahr für alle Fälle, in denen die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Be- tracht kommt, ein Staatssteuerregister über alle sicher oder mutmass- lich steuerpflichtigen Personen an.
In das Register werden eingetragen:15
Kapitalleistung gemäss StG in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben,
. Taxations- register
Das kantonale Steueramt legt das Taxationsregister an.
. Informations- austausch
Die Gemeindesteuerämter haben dem kantonalen Steuer- amt die von diesem zu bestimmenden Informationen über die persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu liefern sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen, wie Wegzug aus der Gemeinde, Tod des Steuerpflichtigen, Auflösung und Liquidation einer juristischen Person, Aufgabe der steuerbaren Werte, sofort nach amtlicher Feststellung zu melden.
.Aufforderung zur Einreichung der Steuer- erklärung
DaskantonaleSteueramtveröffentlichtjährlicheineallge- meineAufforderungzurEinreichungderSteuererklärungimkantona- len Amtsblatt.
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. Zustellung der Steuererklä- rungsformulare
Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare erfolgtjeweilsspätestensbisEndeJanuarandiesteuerpflichtigennatür- lichen und juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode.
Ein weiteres Steuererklärungsformular wird zugestellt, wenn im laufenden Kalenderjahr die kantonale Steuerpflicht endet. Das Steuer- erklärungsformular bezieht sich diesfalls auf die laufende Steuerperi- ode bis zur Beendigung der kantonalen Steuerpflicht.
Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 19.Altersjahr zurück- legen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode
zugestellt. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Satz 2 StG.
c. Heirat Steuerperi im folgend zugestellt d. Scheidu oder Trenn
Zur Vornahme der gemeinsamen Einschätzung für die ode,inderdieHeiraterfolgte,wirddenEhegattenerstmals en Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular . ng ung
ZurVornahmedergetrenntenEinschätzungenfürdieSteuer- periode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärun- gen zugestellt.
Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehe- gatten für sich und zuhanden der Erben ein Steuererklärungsformular für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten aus der Steuer- pflicht ausgeschieden wären.
Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres ein Steuererklärungsformular zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegattens neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre.
. Fehlende Zustellung des Steuer- erklärungs- formulars
Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat ein solches zu verlangen.
. Frist- erstreckung
Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist dem zuständigen Steueramt einzureichen.15
Bei Verweigerung der Fristerstreckung steht dem Steuerpflich- tigen die Aufsichtsbeschwerde an die Finanzdirektion zu.
.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
. Prüfung auf Vollständigkeit
Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen wer- den durch das Gemeindesteueramt auf ihre Vollständigkeit und for- melle Richtigkeit geprüft.
. Mahn- verfahren
Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht recht- zeitig eingereicht oder die vom Gemeindesteueramt zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden vom Ge- meindesteueramt unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung ge- mahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.
Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.
. Weiterleitung an das kanto- nale Steueramt
Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen wer- den vom Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt zugestellt.
Beobachtungen über materiell unrichtige Steuererklärungen sind durch einen Vermerk oder in besonderen Berichten dem kantonalen Steueramt zu melden.
Ist die Steuererklärung trotz Mahnung nicht oder nicht mehr ein- gegangen, reicht das Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt einen summarischen Einschätzungsantrag ein.
Vorbehalten bleibt Abs. 1.
. Einschätzun- gen durch das Gemeinde- steueramt
Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen das Gemeindesteueramt in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet ist. Sie bestimmt zudem, innert welcher Frist diese Einschätzungen vorzunehmen sind. Vorbe-
halten bleibt 2 Das kantonal steueramtes we len, in denen TerminfürdieAb e Steueramt kann zur Mitwirkung des Gemeinde- itere Weisungen erlassen. Es bestimmt auch in den Fäl- die Einschätzung dem kantonalen Steueramt obliegt, den lieferungderSteuererklärungenundEinschätzungs- anträge.
. Einschät- zungsvorschlag und -entscheid
Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt das kan- tonale oder kommunale Steueramt eine spezifizierte Aufstellung über steuerbares Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital. Es unterbreitet sie dem Steuerpflichtigen als Einschätzungsvorschlag oder eröffnet sie als Einschätzungsentscheid.
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. Erledigung der Einsprachen
Die Erledigung der Einsprachen obliegt in allen Fällen dem kantonalen Steueramt. Vierter Abschnitt: Der Steuerbezug
. Zuständig- keiten
DerSteuerbezug obliegt dem Steueramtder Einschätzungs- gemeinde. Vorbehalten bleibt der Bezug der Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteuern durch das kantonale Steueramt.
. Bezugs- register
Das Gemeindesteueramt legt das Bezugsregister an.
. Rechnungs- formulare
DaskantonaleSteueramterlässtWeisungenüberdieDurch- führung des Steuerbezugs und setzt die Formulare für die Steuerrech- nungen fest.
Will ein Gemeindesteueramt eigene Formulare verwenden, bedarf es hiefür der Genehmigung des kantonalen Steueramtes.
. Verfalltag
AlsVerfalltagimSinnvon§ 174Abs.1lit.bStGgiltfürdie Staatssteuer:
. September in der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr ab- weichenden Steuerperioden der30.September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet,
Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie wenn die Steuerpflicht beider Ehegatten am Todestag enden und der überlebende Ehegatte am folgenden Tag neu in die Steuerpflicht ein- treten würde.
.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
. Bezug der provisorischen Rechnung in Raten
Der Bezug des in der provisorischen Rechnung ausgewie- senen Betrags erfolgt in drei Raten per 30. Juni, 30. September und
. Dezember.
Die Gemeinden können den in der provisorischen Rechnung aus- gewiesenen Betrag auch in sieben Raten per 30. Juni, 31. Juli, 31.Au- gust, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember be- ziehen.
. . .16
. Schlussrech- nung mit Ein- schluss der Ab- rechnung über die Zinsen
1 Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen ab- gerechnet.
Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berech- net werden.
Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu be-
gleichen. Bei verspäteten Zahlungen können in Anwendung von Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden.
Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.
. Nachsteuern
Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuer-
periode zu verzinsen. C. Nicht periodische S gilt sinngemäss. teuern
. Fälligkeit und Zahlungsfrist
Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern werden nicht periodische Steuern (Kapitalleistungen aus
Vorsorge gemäss StG, Liquidationsgewinne gemäss § 37 b StG,
StG ergänzendeVermögenssteuerngemäss definitiven, auf der Einschätzun 2 DieZahlungsfristbeträgt30Tagen fällige Rechtsmittelverfahren he ) mitderZustellungder g beruhenden Steuerrechnung fällig.15 achEintrittderFälligkeit.All- mmen die Zahlungsfrist nicht.
. Zinsen 2 Auf Zahl erstattung 3 Verzugsz Ratenzahlu 4 Nachsteu zu verzins
FürverspäteteZahlungenwerdenVerzugszinsenerhoben. ungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrück- en werden Vergütungszinsen berechnet. insen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben, ngen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.14 ern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres en.14
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. Aufteilung der Zahlungs- eingänge
Zahlungen für Staats- und Gemeindesteuern werden anteil- mässig auf Staat und Gemeinden verlegt.
. Vorschriften der Finanz- direktion
Die Finanzdirektion erlässt Vorschriften über die Abrech- nung der Gemeindesteuerämter mit dem Kanton und die Ablieferung der Steuerbeträge.
BeiverspäteterAblieferungkannvonderGemeindeeinVerzugs- zins erhoben werden, dessen Höhe von der Finanzdirektion bestimmt wird.
. Ersatz- vornahmedurch das kantonale Steueramt
Missachtet eine Gemeinde trotz Mahnung die Bezugsvor- schriften, kann die Finanzdirektion rückständige Arbeiten auf Kosten der Gemeinde durch das kantonale Steueramt ausführen lassen.
a.8 Die Steuern, die von den AHV-Ausgleichskassen im ver- einfachten Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte nach den
und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarz- arbeit6 bezogen und an das kantonale Steueramt abgeliefert werden,
werdengemäss§ ausländische ruar 19943 au Fünfter Absch
derVerordnungüberdieQuellensteuerfür Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) vom 2. Feb- f Kanton und Gemeinden aufgeteilt. nitt: Das Inventar
. Todesfall- meldung
Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall der Einwohner- kontrollederGemeinde.DieseinformiertdasGemeindesteueramtüber denTodesfall.DasGemeindesteueramtinformiertdaskantonaleSteuer- amtund,fallseine andereGemeindealsEinschätzungsgemeindeinBe- tracht kommt, deren Steueramt über den Todesfall.
. Bewilligungs- pflicht für Verfügungen über das zu inventierende Vermögen
Nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt das Gemeinde- steueramt als Inventarbehörde den Erben und dem Willensvoll- strecker sofort mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inven- tarbehörde keine Verfügung über das zu inventierende Vermögen getroffen werden darf.
.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
. Siegelung schäftsräumen zu inventiere Einschluss de DieSiegelungumfasst den Verschluss von Wohnungen,Ge- oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das nde Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit r Sperre von Guthaben, Depotsund gemieteten Fächern.
. Formulare und für die I 5. Frist für DaskantonaleSteueramtsetztdiefürdieTodesfallmeldung nventaraufnahme erforderlichen Formulare fest. die Inventar- aufnahme
Das Inventar wird spätestens innert zwei Monaten nach der Inventaraufnahme ausgefertigt.
Das kantonale Steueramt kann ausnahmsweise die Frist zur Ein- reichung des Inventars erstrecken.
Mit dem Inventar sind dem kantonalen Steueramt alle zur Prü- fung nötigen Belege einzureichen.
. Inventare der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden oder der Gerichte
Stellt das kommunale oder kantonale Steueramt fest, dass eindurchdieKindes-undErwachsenenschutzbehördeoderdasGericht angeordnetes Inventar unvollständig ist, macht es der Behörde oder dem Gericht Mitteilung. Zweiter Teil: Gemeindesteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern
. Verweisung auf den ersten Teil
Für die Erhebung der Gemeindesteuern sind die Vorschrif- ten des ersten Teils dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.
. Personal- steuer
Von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und Vermögen wird keine Personalsteuer erhoben.
. Kirchen- steuern
Die Kirchensteuern werden in der Steuerrechnung geson- dert ausgewiesen. Zweiter Abschnitt: Grundsteuern
. Melde- und Auskunfts- pflichten der Notariate und Grundbuch- ämter
Die Notariate und Grundbuchämter melden dem kanto- nalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern jede öffentliche Be- urkundung eines auf die Übereignung einer Liegenschaft gerichteten Vertrages, jedeHandänderungsowiejedeErrichtungoderAufhebung einerDienstbarkeitoderAnmerkungeineröffentlich-rechtlichenEigen- tumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als Fr. 2000 er- folgt.15
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AufbesonderesVerlangenistauchhinsichtlichfrühererBeurkun- dungen, Handänderungen und ihnen gleichgestellter Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen.
Die Anzeigen erfolgen nach einem vom kantonalen Steueramt festzusetzenden Formular und sind unentgeltlich.
. Haftung des gesetzlichen Pfandrechts
Das gesetzliche Pfandrecht für die Grundsteuern erstreckt
sich auch auf die Zinsen gemäss § und 72.
. Pflicht zur Information über das gesetz- liche Grund- pfandrecht
1 Die Notariate und Grundbuchämter machen die Parteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Grundsteuern aufmerksam. Insbesondere erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämt- liche Grundsteuern haftet
Die Notariate und Grundbuchämter machen den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular beim Gemeinde- steueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundsteuern verlangen kann.
DieTatsache,dassdieHinweiseerfolgtsind,mussinderUrkunde festgehalten werden.
Die Notariate und Grundbuchämter übergeben dem Erwerber auf dessenVerlangendasamtlicheFormularfürAuskünfte.DieGemeinde- steuerämter sind dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet.
Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmass- lichenBetragderGrundstückgewinnsteuerSicherstellungzuverlangen. Die Notare und Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, eine Sicher- stellung auf Verlangen entgegenzunehmen.15
. Steuererklä- rungsformular für die Grund- stückgewinn- steuer
Die Notariate und Grundbuchämter übergeben bei einer Handänderung oder einem ihr gleichgestellten Rechtsgeschäft dem Steuerpflichtigen ein Steuererklärungsformular für die Grundstück- gewinnsteuer.
.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
. Verfalltag für die Grundstück- gewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer verfällt am 90.Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung. Ab dem 91.Tag werden Zinsen erhoben.
Im Übrigen gilt sinngemäss. Rückerstattungen aus Verlust-
Abs verrechnungengemäss
StGsindjedochnichtzuverzinsen.
. Mitteilungs- pflicht der Grundsteuer- behörden9
Die für die Einschätzung zuständige Behörde stellt dem kantonalen Steueramt von allen Entscheiden, einschliesslich der Ein- spracheentscheide und Strafbescheide, für jeden Steuerpflichtigen je eine Ausfertigung zu.
Dritter Teil: Steuerstrafrecht
. Bezug der Bussen
Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der betreffenden Gemeinde zu.
Alle übrigen Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten undSteuerhinterziehungwerdendurchdaskantonaleSteueramtbezo- gen und fallen in die Staatskasse.
DieBussensindinnert30TagennachZustellungdesStrafbescheids zu entrichten. Das Ergreifen eines ordentlichen Rechtsmittels hemmt die Zahlungsfrist.9
Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf vorzeitige Zahlungen sowie auf Rückerstattungen werden Vergütungs- zinsen berechnet.
. Strafanzeige wegen Steuer- vergehen
Ergibt sich für eine Steuerbehörde der begründete Ver- dacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, überweist sie die sachdienlichen Unterlagen mit einerbegründetenAnzeigean die Straf- untersuchungsbehörde.15
Bezieht sich die strafbare Handlung gleichzeitig auf Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das kantonale Steueramt die Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.
Bezieht sich die strafbare Handlung nur auf Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt die Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.
Verordnung zum Steuergesetz (StV) 631.11
.4.20 -108 Vierter Teil: Schlussbestimmungen Erster Abschnitt: Wechsel der zeitlichen Bemessung
§ Z 1 r und 78.16 weiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen . Übergangs- echt
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hän- gigen Verfahren werden verfahrensrechtlich nach den Bestimmungen des neuen Rechts fortgeführt, jedoch materiell nach den Bestimmun- gen des bisherigen Rechts erledigt. Im Übrigen gelten die Übergangs- bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.
. Inkrafttreten gleichen Zeitpunk vom 26. November Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den t wird die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz 1951 aufgehoben.
OS 54, 526.
LS 631.1.
LS 631.41.
SR 272.
Obsolet.
SR 822.41.
Fassung gemäss RRB vom 1. November 2000 (OS 56, 339). In Kraft seit
. Januar 2001.
Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
FassunggemässRRBvom30.Juni2010(OS65,465;ABl2010,1481).InKraft seit 1. August 2010.
Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 805; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Aufgehoben durch RRB vom 2. Februar 2011 (OS 66, 329; ABl 2011, 392). In Kraft seit 1. Juni 2011.
Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 613; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020.
Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020.
Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020.