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631.121

Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

Präambel

V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung 631.121

1.7. 25 - 129

Verordnung

über die elektronische Einreichung

der Steuererklärung

(vom 18.Oktober 2011)1, 2

Die Finanzdirektion,

Art. 109

gestützt auf § c, 109 d und 133 des Steuergesetzes vom 8. Juni 19973, verfügt:

  1. Allgemeines Applikationen zur elektroni- schen Ein- reichung der Steuererklärung

Art. 1

1 Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Zürich steuer- pflichtigen natürlichen und juristischen Personen über das Internet Applikationen zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung zur Verfügung.

Mit diesen Applikationen kann die Steuererklärung gemäss den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht wer- den.

Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur die elektronische Einreichung. Server zur Speicherung der Steuer- erklärungsdaten

Art. 2

Das kantonale Steueramt speichert die mittels der Appli- kationen erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungs- daten auf von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Servern. Datenschutz und Informa- tionssicherheit

Art. 3

1 Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnah- men,

Art. 8

a. damit die zuständigen Steuerämter jederzeit auf die gemäss elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten zugreifen kön - nen,

  1. damit die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten nicht verändert oder gelöscht werden können,

Art. 120

c. damit das Steuergeheimnis gemäss keine unberechtigten Personen Zugang d. damit jederzeit nachvollzogen wer StG3 gewährleistet ist und zu den Daten haben und den kann, welche Personen auf welche Daten zugegriffen haben.

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Die Steuerämter dürfen die Steuererklärungsdaten erst einsehen

Art. 8

und bearbeiten, wenn die steuerpflichtige Person sie gemäss gereicht hat. Die erfassten Daten werden verschlüsselt überm ein- ittelt und auf dem Server abgelegt.

  1. Ablauf der elektronischen Einreichung der Steuererklärung Zugang zu den Applikationen

Art. 4

1 Das zuständige Steueramt sendet der steuerpflichtigen Per- son die zur Einreichung der Steuererklärung erforderlichen Angaben. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten eine gemeinsame Information.

Das kantonale Steueramt veröffentlicht die Voraussetzungen für den Zugang zu den Applikationen auf seiner Webseite. Authentifizie- rung

Art. 5

Für den Zugang zur Applikation muss sich die steuerpflich- tige Person gemäss den auf der Webseite des kantonalen Steueramtes veröffentlichten Vorgaben authentifizieren.

Art. 6

Erfassung der Steuererklärung

Art. 7

1 Nach erfolgter Authentifizierung kann die steuerpflichtige Person ihre Steuererklärungsdaten mittels der Applikation elektronisch erfassen.

Die Applikationen erlauben die Übernahme der aktuellen Stamm- daten der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten Steuererklä- rungsdaten der Vorperiode.

Art. 8

Bis zur elektronischen Einreichung gemäss pflichtige Person die erfassten Daten jederz kann die steuer- eit ändern oder löschen.5 Einreichung der Steuererklärung

Art. 8

1 Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die auf der Applikation erfasste Steuer- erklärung elektronisch an den Server übermittelt und dabei elektronisch bestätigt hat, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist.

Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Partne- rinnen und Partner geben die elektronische Bestätigung gemeinsam ab.

Juristische Personen führen in der Bestätigung die natürlichen Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abge- ben.

Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklä- rung elektronisch einzureichen.

V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung 631.121

.7. 25 - 129 Weitere Erfassungen

Art. 9

Nach der elektronischen Übermittlung gemäss § 8 kann die steuerpflichtige Person in der Applikation eine berichtigte Steuer-

Art. 8

erklärung eröffnen, ausfüllen und gemäss einreichen. Weiterbearbei- tung der Steuer- erklärungsdaten

Art. 10

Die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten wer- den zusammen mit den Beilagen im Steuererklärungsverfahren weiter- bearbeitet und in elektronischer Form aufbewahrt.

  1. Vertretung und Treuhänder-Register Vertretung der steuerpflich- tigen Person

Art. 11

Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Über- gabe der Zugangsdaten bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über die Applikation zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch einzureichen.7

Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit wider- rufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt. Treuhänder- Register

Art. 12

1 Unternehmen, welche über eine Unternehmens-Identifika- tionsnummer gemäss Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifika- tionsnummer vom 18.Juni 20104 verfügen und gewerbsmässig Steuer- erklärungen für Dritte erstellen, können über die Transaktionsplattform ZHservices ihre Aufnahme in ein Register gewerbsmässiger Steuer- vertreter (Treuhänder-Register) beantragen.

Das kantonale Steueramt überprüft die Unternehmens-Identifi- kationsnummer. Es verweigert Unternehmen, welche offensichtlich nicht gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, die Auf- nahme in das Register. Weitere Abklärungen werden nicht vorgenom- men.

Die im Register eingetragenen Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten umgehend im Register einzutragen.

Das Register ist nicht öffentlich. Die Aufnahme in das Register darf Dritten in Inseraten, auf Websites, Briefpapier oder in anderer werbewirksamer Form nicht bekannt gegeben werden.

Unternehmen, welche die vorstehenden Bestimmungen nicht ein- halten, werden aus dem Register gestrichen.

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  1. Schlussbestimmungen Ausführungs- bestimmungen und Verweisungen

Art. 13

Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen an die Gemeindesteuerämter oder als Nutzungsvorschrif- ten für die Steuerpflichtigen und deren Vertreter erlassen werden.

Für die Erfassung und Aufbewahrung der gemäss dieser Verord- nung übermittelten Daten gilt die Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten, soweit diese Verordnung keine ab- weichenden Bestimmungen enthält.

Art. 14

OS 66, 916; Begründung siehe ABl 2011, 3104.

Art. 14

Inkrafttreten gemäss gen Gemeinden 1.Januar : Für die Pilotgemeinden 1. Januar 2012, für die übri- 2013.

LS 631.1.

SR 431.03.

Fassung gemäss Vfg. vom 9.November 2020 (OS 75, 605; ABl 2020-11-13). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Aufgehoben durch Vfg. vom 9. November 2020 (OS 75, 605; ABl 2020-11-13). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Fassung gemäss Vfg. vom 13.Mai 2025 (OS 80, 149; ABl 2025-05-23). In Kraft seit 1. Juli 2025.

Aufgehoben durch Vfg. vom 13. Mai 2025 (OS 80, 149; ABl 2025-05-23). In Kraft seit 1. Juli 2025.