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631.122

Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

Präambel

Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen 631.122

1.1.13 - 79

Verordnung

über die elektronische Zustellung von Verfügungen

und Rechnungen

(vom 7. September 2012)1, 2

Die Finanzdirektion,

Art. 109c

gestützt auf Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 19974, verordnet: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Die Verordnung regelt

  1. die elektronische Zustellung von Verfügungen (insbesondere Ein- schätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen) sowie von Mitteilungen (insbesondere Einschätzungsvorschlägen und Veran- lagungsvorschlägen)undRechnungen deskantonalenSteueramtes sowie der Gemeindesteuerämter,
  2. die Abwicklung der Zahlung durch die steuerpflichtige Person auf dem Weg des E-Banking,
  3. die Beziehungen zwischen den steuerpflichtigen Personen, dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern sowie den E-Dienstleistern und den von diesen beigezogenen Dritten.

Die Verordnung giltfür das Verfahren der Staats- und Gemeinde- steuern sowie der direkten Bundessteuer.

Vorbehalten bleiben darüber hinausgehende Regeln des Geset- zes über die Information und den Datenschutz3 sowie der auf diesem beruhenden Erlasse.

Die Verordnung regelt nicht den von der steuerpflichtigen Person ausgehenden Verkehr mit dem kantonalen Steueramt, den Gemeinde- steuerämtern oder anderen kantonalen Behörden, ausgenommen den Zahlungsverkehr.

Art. 2

Begriffe gende Bed a. E-Info formation ämter auf lungen un b. E-Dien form zur Die in der Verordnung verwendeten Begriffe haben die fol- eutung: rmation: Jede für eine steuerpflichtige Person bestimmte In- des kantonalen Steueramtes oder der Gemeindesteuer- einer E-Plattform, insbesondere Verfügungen, Mittei- d Rechnungen. stleister: Postfinance oder eine Bank, welche eine E-Platt- Verfügung stellt.

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  1. E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleis- ter betrieben wird und es dem kantonalen Steueramt oder den Gemeindesteuerämtern erlaubt, für steuerpflichtige Personen be- stimmte E-Informationen in einem elektronischen Postfach zu hin- terlassen, und die von den steuerpflichtigen Personen für die elekt- ronischeAbwicklungder Zahlungvon Rechnungen des kantonalen Steueramtes und der Gemeindesteuerämter genutzt werden kann.
  2. E-Dienstleistung: Zurverfügungstellen einer E-Plattform sowie aller damit zusammenhängenden technischen und administrativen Dienste für die Zustellung von E-Informationen des kantonalen Steueramtes und der Gemeindesteuerämter an die steuerpflich- tigen Personen sowie für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen den steuerpflichtigen Personen sowie dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern.
  3. E-Zustellung: Verschlüsselte elektronische Übermittlung von E-In- formationenaufeineE-Plattformzuhandeneinersteuerpflichtigen Person.
  4. E-Banking:TeilderE-Plattform,dievonden steuerpflichtigenPer- sonen für die elektronische Abwicklung der Zahlung von elekt- ronisch an die E-Plattform übermittelten Rechnungen des kanto- nalen Steueramtes und der Gemeindesteuerämter genutzt werden kann.
  5. Steuerpflichtige Person: Einzelperson oder gemeinsam handelnde Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowiegemeinsamhandelndePersonen,dieintatsächlichungetrenn- ter, eingetragener Partnerschaft leben. Erklärung der steuerpflich- tigen Person

Art. 3

Die steuerpflichtige Person hat gegenüber dem kantonalen Steueramt und dem Gemeindesteueramt eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen E-Zustellung von Verfügungen, Mitteilungenund Rechnungenaneinen vonihr bezeichneten E-Dienst- leister einverstanden ist.

Mit der Erklärung kann die steuerpflichtige Person zudem die Zustimmung zur Abwicklung von Zahlungen über den E-Dienstleister geben.

Ehegatten,dieinrechtlichundtatsächlichungetrennterEheleben, und Personen, die in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partner- schaft leben, haben die E-Plattform des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners oder der Partnerin zu bezeichnen, auf welche die E-Zustellungen ausschliesslich zu erfolgen haben, und haben hierfür eine entsprechende Zustellungsvollmacht zu erteilen.

Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen 631.122

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Die Erklärung gilt unabhängig von der Verlegung des Wohnsitzes im Kanton für den Verkehr mit dem kantonalen Steueramt und den- jenigen Gemeindesteuerämtern, welche den elektronischen Verkehr im Sinn der Verordnung zulassen. Form der Erklärung und Widerruf

Art. 4

Die unterzeichnete Erklärung gemäss § 3 ist beim zuständi- gen Gemeindesteueramt einzureichen. Die Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das zuständige Gemeindesteueramt widerrufen werden.

Art. 5 E-Plattform zugelassene 2 Die Zulass a. eines Ver

Die E-Zustellung erfolgt über vom kantonalen Steueramt E-Plattformen. ung nach Abs. 1 bedarf insbesondere trages zwischen dem kantonalen Steueramt und dem

Art. 11

E-Dienstleister, der die Anforderungen gemäss b. der Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbe für die Verträge des E-Dienstleisters mit den erfüllt; dingungen (AGB) steuerpflichtigen Per- sonen durch das kantonale Steueramt;

  1. einer technischen Einrichtung, welche

. die Zustellung von Quittungen über den Zeitpunkt der elektro- nischen Zustellung und des Herunterladens erlaubt,

. nachweist, welche Dokumente übermittelt worden sind,

. die Identifikation von Adressat oder Adressatin und des Absen- ders gewährleistet,

. die Dokumente vor unberechtigtem Zugriff schützt,

. dieZustellung,AufbewahrungunddasAbholenderDokumente in hinreichend verschlüsselter Form sichert,

. die Verwendung einer zertifizierten qualifizierten digitalen Sig- natur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signa- tur6 oder die Sicherstellung der Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und der Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise erlaubt.

Das kantonale Steueramt veröffentlicht eine Liste der zugelas- senen E-Plattformen. Es erlässt bei Bedarf, insbesondere zum Zweck der Vereinheitlichung der Abläufe und der Anforderungen, weitere Bestimmungen, kann die Verwendung von Formularen vorschreiben und regelt das Zulassungsverfahren.

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Art. 6 E-Zustellung tionen werden Person elektr zugestellt un Person zum He 2 Ausnahmswei Zustellung er die steuerpfl Verantwortlic

DiefüreinesteuerpflichtigePersonbestimmtenE-Informa- bei Vorliegen einer Erklärung der steuerpflichtigen onisch an den von dieser bezeichneten E-Dienstleister d von diesem auf der E-Plattform der steuerpflichtigen runterladen zur Verfügung gestellt. sekannanstelleeinerE-Zustellungeinepostalische folgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an ichtige Person. h- keiten

Art. 7

Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter sind verantwortlich für die Übermittlung der E-Informationen an den E-Dienstleister. Die steuerpflichtige Person ist ab dem Zeitpunkt der

Art. 3

Abgabe der Erklärung gemäss Eingänge auf der E-Plattform Inempfangnahme und das Herun 2 Der Kanton und die Gemeind Funktionieren der E-Plattfor zur regelmässigen Kontrolle der verpflichtet sowie verantwortlich für die terladen der E-Informationen. en sind nicht verantwortlich für das m und deren Zugänglichkeit. Wirkungen der E-Zustellung

Art. 8

Die E-Zustellung wird der schriftlichen Zustellung von Ver- fügungen, Mitteilungen und Rechnungen im Sinn der jeweils mass- geblichen Steuergesetzgebung des Bundes und des Kantons gleich- gestellt. Zustellungs- zeitpunkt

Art. 9

Die Zustellung von Verfügungen, Mitteilungen und Rech- nungengiltindemZeitpunkt als erfolgt, als diesteuerpflichtigePerson die E-Information herunterlädt.

Eine Verfügung, Mitteilung oder Rechnung, die nicht herunter- geladen wird, gilt spätestens am siebten Tag nach Einstellung als zuge- stellt.

Verunmöglichen technische Mängel der E-Plattform oder Unter- brüche in der elektronischen Kommunikation das Herunterladen der E-Information, so kann die steuerpflichtige Person ein Wiederherstel- lungsgesuch stellen. Dieses ist schriftlich und spätestens innert 30 Ta- gen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die ver-

Art. 15

säumte Handlung vorzunehmen. Im Übrigen gilt der Verordnung zum Steuergesetz5. Steuer- geheimnis

Art. 10

Das Steuergeheimnis gilt fürE-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte umfassend und in gleicher Weise wie für das kan- tonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter.

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.1.13 - 79 Beziehung zwischen E-Dienstleister undkantonalem Steueramt und Gemeinde- steuerämtern

Art. 11

Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter, welche die Möglichkeit der E-Zustellung nutzen wollen, regeln in einem Vertrag mit dem E-Dienstleister insbesondere die Datenweiter- gabe, Datenweiterleitung und Datenverwendung, das Steuergeheim- nis,dieKontrolleundAufsichtsowiedieweiterenRechteundPflichten. DieserbeachtetnebstdieserVerordnungdasGesetzüberdieInforma- tion und den Datenschutz3 sowie die auf diesem beruhenden Erlasse. Die AGB wie auch jede Abänderung unterliegen der vorgängigen Genehmigungspflicht durch das kantonale Steueramt. Vertrag mit den steuerpflichti- gen Personen und AGB

Art. 12

Der Anbieter von E-DienstleistungenregeltdieBeziehun- gen zur steuerpflichtigen Person in einem Vertrag sowie in den AGB. Die AGB wie auch jede Abänderung unterliegen der vorgängigen Genehmigungspflicht durch das kantonale Steueramt.

Der Vertrag und die AGB beachten Folgendes:

  1. Zweckbindung derDatenundVerbotder darüber hinausgehenden elektronischen Auswertung der Daten,
  2. Verbot der Übermittlung von Daten ins Ausland,
  3. Hinweis auf die Beachtung des Steuergeheimnisses durch den Anbieter und dessen Hilfspersonen,
  4. Übertragung der dem Anbieter obliegenden Pflichten auf von die- sem beigezogene Dritte,
  5. jederzeitige Kündbarkeit der vertraglichen Beziehungen,
  6. Verbot der einseitigen Abänderung der AGB. Einführung der E-Zustellung

Art. 13

Das kantonale Steueramt regelt die Einführung der E-Zu- stellung. Es kann zu diesem Zweck insbesondere festhalten, welche E-Informationen der E-Zustellung offenstehen.

OS 67, 424; Begründung siehe ABl 2012-09-21.

Inkrafttreten: 1. Dezember 2012.

LS 170.4.

LS 631.1.

LS 631.11.

SR 943.03.