1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollen- deten 55.Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ab der Steuerperiode 2011getrenntvomübrigenEinkommenzubesteuern.Einkaufsbeiträge
631.19
Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes
Präambel
1.10.12 - 78
Verordnung
über den Vollzug des Unternehmenssteuerreform-
gesetzes II des Bundes
(vom 3. November 2010)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art.72 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG)4,
beschliesst:
Art. 1
Art. 31
gemäss abziehb Betragd Abs.1 lit.d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)3 sind ar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der errealisiertenReserven,fürdenderSteuerpflichtigedieZuläs-
Art. 31
sigkeit einesEinkaufsgemäss Abs. 1 lit.d StG3 nachweist, wie eine
Art. 37
Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss betrag der realisierten stillen Rese StG3 besteuert. Der Rest- rven wird getrennt, jedoch ebenfalls
Art. 37
gemäss 2 Abs. ben und nehmen tens fü StG3 besteuert. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Er- die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unter- nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätes- nf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Art. 2
Im Übrigen gilt Art. 72 h StHG4.
OS 65, 874; Begründung siehe ABl 2010, 2518.
Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
LS 631.1.
SR 642.14.
Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 434; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2011.