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631.19

Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes

Präambel

1.10.12 - 78

Verordnung

über den Vollzug des Unternehmenssteuerreform-

gesetzes II des Bundes

(vom 3. November 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art.72 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden (StHG)4,

beschliesst:

Art. 1

1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollen- deten 55.Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ab der Steuerperiode 2011getrenntvomübrigenEinkommenzubesteuern.Einkaufsbeiträge

Art. 31

gemäss abziehb Betragd Abs.1 lit.d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)3 sind ar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der errealisiertenReserven,fürdenderSteuerpflichtigedieZuläs-

Art. 31

sigkeit einesEinkaufsgemäss Abs. 1 lit.d StG3 nachweist, wie eine

Art. 37

Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss betrag der realisierten stillen Rese StG3 besteuert. Der Rest- rven wird getrennt, jedoch ebenfalls

Art. 37

gemäss 2 Abs. ben und nehmen tens fü StG3 besteuert. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Er- die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unter- nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätes- nf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

Art. 2

Im Übrigen gilt Art. 72 h StHG4.

OS 65, 874; Begründung siehe ABl 2010, 2518.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

LS 631.1.

SR 642.14.

Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 434; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2011.