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Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2026)
Präambel
Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung 631.33 Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2026) (vom 26. September 2025)1, 2
Die Finanzdirektion verfügt: I. Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsaus- lagen im Sinne von § 26 StG3 ohne besonderen Nachweis geltend ma- chen: 1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte: a. bei ständiger Benützung öffentlicher Ver- kehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die notwendigen Abonnements- kosten b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades, Motorfahrrades oder Motorrades mit gel- bem Kontrollschild . . . . . . . . . . . . . im Jahr Fr. 700 c. bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Abonne- mentskosten des öffentlichen Ver- kehrsmittels Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden: – wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h., wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Ver- kehrsmittel fährt, – wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt, – soweit die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschä- digung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig wäh- rend der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,
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– wenn die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrech- lichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benüt- zen. In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden: für Motorrad mit weissem Kontroll- schild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Rp. pro Fahrkilometer für Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Rp. pro Fahrkilometer Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 3200 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 un- ten) als Arbeitswegkosten abziehbar. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, unter Einbezug der Fahrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt, können höchstens Fr. 5200 im Jahr abgezogen werden. Wird bei einer unentgeltlichen Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke eine pauschale Fahrkostenberechnung (vgl. Zürcher Steuer- buch Nr. 17.1) vorgenommen, kann kein Abzug für Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.
2. Für Mehrkosten der Verpflegung: a. bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Perso- nalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entste- hen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro Arbeitstag Fr. 7.50 bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 1600 wenn die Verpflegung voll zulasten der Ar- beitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers geht pro Arbeitstag Fr. 15 bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 3200 b. bei durchgehender, mindestens achtstündi- ger Schicht- oder Nachtarbeit . . . . . . . pro ausgewiese- nen Schichttag Fr. 15 bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit . . im Jahr Fr. 3200
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Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung 631.33 Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (un- regelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, so- fern die Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden kön- nen. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.
3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (einschliesslich EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeits- zimmer, Beiträge an Berufsverbände . . . . . 3% des Netto- lohns, mindestens jedoch Fr. 2000 und höchstens Fr. 4000 Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrich- tungen sowie der Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung.
4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Neben- beschäftigung in unselbstständiger Stellung . . 20% der Ein- künfte aus der Nebenbeschäfti- gung, mindestens jedoch Fr. 800 und höchstens Fr. 2400 II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, werden die Abzüge für Be- rufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet. III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht der steuerpflichtigen Person kein Abzug zu. IV. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsäch- lichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3 und 4 über- steigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.
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V. Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2026. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalie- rung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuer- einschätzung (ab Steuerperiode 2024) vom 3. Oktober 2023.
1 OS 80, 344; Begründung siehe ABl 2025-10-10. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026. 3 LS 631.1.
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